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Als Strafzwecktheorie wird in der Strafrechtswissenschaft eine Lehre bezeichnet die die Legitimation sowie den Sinn und Zweck staatlichen Strafens analysiert Dabei ist zu unterscheiden zwischen philosophischen und publizistischen Erorterungen uber den Sinn der Strafe die fur den Gegenstand dieses Artikels im Wesentlichen von historischem Interesse sind und Erwagungen innerhalb der Rechtswissenschaft die sich vorzugsweise mit der Bemessung und Ausgestaltung von Strafen befassen Der Gesetzgeber formuliert dabei z B in den einschlagigen Gesetzen die sich mit dem Strafvollzug befassen so in den deutschen Strafvollzugsgesetzen oder in 2 JGG die bezweckten Ziele oder nimmt in Vorschriften zur Strafzumessung darauf Bezug so in 46 deutsches StGB mit der Schuld des Taters und den Vorschriften die die Verteidigung der Rechtsordnung als Strafbemessungsgrund benennen Die Strafzwecktheorien fassen diese Erwagungen systematisch zusammen und streben an das Ergebnis fur die Praxis der Strafzumessung der Strafvollstreckung und des Strafvollzugs fruchtbar zu machen Man unterscheidet zwei Arten von Strafzwecktheorien absolute und relative Im deutschen Strafrecht werden beide Strafzwecktheorien unter der Bezeichnung Vereinigungstheorie berucksichtigt Beteilige dich an der Diskussion Dieser Artikel wurde wegen formaler oder sachlicher Mangel in der Qualitatssicherung Recht der Redaktion Recht zur Verbesserung eingetragen Dies geschieht um die Qualitat von Artikeln aus dem Themengebiet Recht auf ein akzeptables Niveau zu bringen Hilf mit die inhaltlichen Mangel dieses Artikels zu beseitigen und beteilige dich an der Diskussion Begrundung Zu viele Aussagen sind unbelegt zu viele Formulierungen muten laienhaft an MfG Andrea Diskussion 10 10 23 Jul 2021 CEST Inhaltsverzeichnis 1 Deutsche Straftheorien und ihr Gegenstand 2 Absolute Straftheorien der Gerechtigkeit 2 1 Die Suhnetheorie 2 2 Die Vergeltungstheorie 3 Relative Straftheorien 3 1 Generalpravention 3 2 Spezialpravention 4 Meinungsstand 5 Sicht des deutschen Bundesverfassungsgerichts 5 1 Vereinigungstheorie 5 2 Schuld und Suhne 6 EU Europa und der deutsche Sonderweg 7 Frankreich Italien 8 USA England 9 Siehe auch 10 Literatur 11 Weblinks 12 EinzelnachweiseDeutsche Straftheorien und ihr Gegenstand BearbeitenDer Begriff Straftheorie ist gebrauchlich Auch spricht man von Sinn und Zweck des Strafens Strafzwecktheorien bilden dagegen nicht nur eine Unterform der Straftheorien dieses Wort wird auch selten allein verwendet es entspricht aber der Sicht vieler Spezialisten die vorrangig auf den Zweck der Vorbeugung die Pravention setzen Die nachfolgend aufgefuhrten Straftheorien und auch ihre Kritik zeigen den vorherrschenden Diskussionsstand in Deutschland auf Vorherrschend vertreten wird in Rechtsprechung und Lehre die so genannte Vereinigungstheorie Drei unterschiedliche Ansatze sucht sie zu vereinen die so genannte absolute weil zweckfreie philosophisch idealistische Straftheorie der Gerechtigkeit und die beiden relativen weil zweckgerichteten Straftheorien die generalpraventive soziale Ansicht und die individualpraventive empirische Lehre 1 Strafe meint insbesondere die Zufugung eines realen Ubels im Sinne eines Rechtsnachteils gemass Art 5 EGStGB 2 Dabei steht Ubel generell fur alles was Menschen gewohnlich nicht wunschen dass es ihnen angetan werde Schmerz Leiden aber auch Freiheitseinschrankungen Benachteiligungen und Entzug von Vorteilen 3 Eine Sonderrolle nimmt der offentliche Schuldspruch ein der einen sittlichen Makel beinhaltet Insbesondere dient er der generalpraventiven Aufgabe die vom Tater in Frage gestellte Geltung der ursprunglichen Normordnung auf kommunikative Weise zu bekraftigen 4 Insofern spricht man auch vom expressiv normativen Charakter des Strafens gemeint als Widerspruch gegen das Seindurfen der Tat 5 Die Unschuldsvermutung des Art 6 II EMRK die bis zur Rechtskraft des Urteils gilt sucht auf der faktischen Ebene die stigmatisierende Wirkung des Strafprozesses auszugleichen die mit der Beschuldigtenrolle verbunden ist und die den Beschuldigten insbesondere mit der Verlesung der offentlichen Anklage trifft Die rein praventiv ausgerichteten Massregeln der Besserung und Sicherung einschliesslich der Sicherungsverwahrung gehoren in der Regel nicht zum Gegenstand der deutschen Straftheorien Besonderheiten gelten auch im Jugendstrafrecht mit seinem padagogischen Anspruch Von den strafrechtlichen Straftheorien sind ohnehin die Kriminalitatstheorien der Kriminologie zu trennen die vor allem soziologisch und psychologisch ausgerichtet sind Andere Rechtskulturen die diese feinsinnigen Unterscheidungen nicht vornehmen gehen also von einem allgemeineren Strafbegriff aus und deuten dann auch die Strafe mit weit weniger Bezug zur idealistischen Idee der Tatschuldstrafe Den Hauptgegenstand der deutschen Straftheorien bildet die Freiheitsstrafe die der Gesetzgeber des deutschen Strafgesetzbuches stets und an erster Stelle androht Absolute Straftheorien der Gerechtigkeit BearbeitenAbsolute Straftheorien auch Gerechtigkeitstheorien betrachten Strafe losgelost von kriminal oder gesellschaftspolitischen Zweckerwagungen lat absolutus losgelost als Instrument zur Wiederherstellung von Gerechtigkeit Sie begreifen Strafe als Ausgleich dafur dass der Tater durch den Verstoss gegen eine Strafnorm Unrecht verubt hat sind also repressiv orientiert 6 Die Kernaussage der absoluten Theorien wird vielfach mit der von Seneca entwickelten Formel punitur quia peccatum est Bestraft wird weil gesundigt wurde zusammengefasst 7 Absolute Straftheorien existieren in unterschiedlichen Auspragungen man unterscheidet vor allem die Vergeltungs und die Suhnetheorie Die Suhnetheorie Bearbeiten Nach der Suhnetheorie gibt Strafe dem Tater die Moglichkeit sich durch Busse wieder mit der Rechtsordnung zu versohnen An dieser Theorie wird vielfach kritisiert dass Suhne Freiwilligkeit voraussetzt die jedoch bei einer vom Staat aufgezwungenen Strafe nicht existiert Die Vergeltungstheorie Bearbeiten Die Vergeltungstheorie die massgeblich durch Immanuel Kant und Georg Wilhelm Friedrich Hegel gepragt wurde begreift Strafe demgegenuber als Vergeltung fur das vom Tater verubte Unrecht Strafe habe die Funktion den Rechtsbruch und die Schuld des Taters auszugleichen Zu diesem Zweck erhalt der Tater eine Strafe deren Dauer und Harte mit der Tat vergleichbar ist Unterschiedlicher Auffassung waren Kant und Hegel daruber ob sich auch die Art der Strafe an der Straftat orientiert Kant orientierte sich stark am Talionsprinzip und ging davon aus dass die Strafe auch ihrer Art nach der Tat entsprechen muss Auge um Auge 8 Hegel forderte demgegenuber lediglich eine Wertgleichheit von Strafe und Tat und verlangte eine Restaurierung des Rechts durch eine Negation der Negation 9 Als Vorteil dieser Theorie gilt der Umstand dass sie die Hohe der Strafe anhand der begangenen Tat bemisst Dies kann richterliche Willkur wie etwa die Statuierung eines Exempels verhindern und wirkt somit auch freiheitsbewahrend Bei Tatschuldausgleich kann nunmehr auch das Ausmass der personlichen Schuld mitberucksichtigt werden Kritisiert wird an der absoluten Straftheorie dass sie versucht eine metaphysische Gerechtigkeitsvorstellung zu verwirklichen deren Konzept in Frage gestellt werden kann Diesem Konzept steht entgegen dass viele heutige Staaten die Legitimation ihrer Gewalt von den Burgern und nicht von Gott ableiten Die absolute Straftheorie hat dabei Auswirkungen die nicht dem Interesse des Einzelnen entsprechen Die absolute Straftheorie fordert auch dann eine Strafe wenn diese gesellschaftlich nicht notwendig ist So vertrat etwa Kant die Ansicht dass auch wenn der Staat und die Gesellschaft sich auflosten noch der letzte im Gefangnis befindliche Morder vorher hingerichtet werden musste damit jedermann das widerfahre was seine Taten wert sind und die Blutschuld nicht auf dem Volke hafte das auf diese Bestrafung nicht gedrungen hat 10 Die Verfolgung der Vergeltungstheorie kann in der Praxis zu sozial unerwunschten Folgen fuhren wie etwa Sozialisationsschaden die oft Ursache fur die Verubung von Verbrechen sind 11 Die Gesellschaft wurde somit vor Verbrechen unter Umstanden nicht starker sondern eventuell sogar weniger geschutzt Das Schuldprinzip beruht auf der Unterstellung der bisher nicht bewiesenen Willensfreiheit des Menschen und grundet auf der Behauptung der Tater hatte im Willen anders handeln konnen schwerste Sanktionen Auch folgt aus dem Prinzip der Eigenverantwortung nicht die staatliche Zwangsstrafe sondern die freiwillige Ubernahme einer Busse Ob es sich um eine Wiederholungstat handelt hat keinen Einfluss auf das Strafmass da jede Tat individuell und nach dem Talionsprinzip vergolten wird Manche Taten lassen sich nicht vergelten z B Brandstiftung oder Massenmord Daruber hinaus wird kritisiert eine blosse Vergeltungsfunktion genuge nicht zur Rechtfertigung von Strafe Sie vernachlassige dass die Funktion des Strafrechts im Schutz von Rechtsgutern besteht 12 Auch sei das Strafrecht nicht dazu berufen absolute Gerechtigkeit zu gewahrleisten 13 Relative Straftheorien BearbeitenDie relative Straftheorie lat relatus bezogen auf hingegen ist praventiv orientiert und dient der Verhinderung kunftiger Straftaten Hiernach legitimiert sich Strafe dadurch dass sie die Begehung kunftiger Straftaten verhindern kann punitur ne peccetur Sie unterteilt sich in Generalpravention und Spezialpravention auch Individualpravention Generalpravention Bearbeiten Die Generalpravention zielt auf den Schutz der Allgemeinheit ab Sie unterteilt sich weiter in positive und negative Generalpravention positiv Die positive Generalpravention soll das Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtsordnung starken Dabei lassen sich drei unterschiedliche ineinander ubergehende Ziele und Wirkungen herausarbeiten die Einubung der Rechtstreue als Lerneffekt der Vertrauenseffekt der sich ergibt wenn der Burger sieht dass das Recht sich durchsetzt und der Befriedigungseffekt der sich einstellt wenn sich das allgemeine Rechtsbewusstsein auf Grund der Sanktion beruhigt und den Konflikt mit dem Tater als erledigt ansieht negativ Die negative Generalpravention soll die Gesellschaft von der Begehung einer Tat abschrecken indem ins Bewusstsein gerufen wird welche Strafen folgen konnen Anselm von Feuerbach Kritik Das Abstellen auf generalpraventive Zwecke hat zwar den Vorteil dass andere Menschen in der Tat von der Begehung von Unrecht abgehalten werden konnen allerdings darf nicht ubersehen werden dass viele Straftaten trotz der dem Tater bekannten Strafandrohung aus einem spontanen Entschluss heraus und ohne vernunftige Abwagung hinsichtlich der Folgen begangen werden Auch noch so hohe Strafandrohungen fuhren nicht dazu dass kunftig keine Straftaten mehr begangen werden Daruber hinaus ist zu berucksichtigen dass es das teils als Ausdruck der Menschenwurde verstandene Schuldprinzip verbietet einen Tater mit schuldunangemessenen Strafen zu belegen nur um Abschreckungseffekte bei der Bevolkerung zu erzielen Spezialpravention Bearbeiten Die Spezialpravention zielt auf die tatsachliche Gefahrlichkeit des Taters selbst ab und verfolgt damit eine empirisch kriminologische Sicht Diese Sichtweise wurde massgeblich von Franz von Liszt gepragt Man unterscheidet zwischen positiver und negativer Spezialpravention positiv Die positive Spezialpravention soll zur Besserung des Taters und seiner Resozialisierung fuhren Positive Sanktionen sind z B Lob Belohnung Auszeichnung Kritik Was ist mit vollig resozialisierten Tatern und mit Tatern die sich nicht resozialisieren lassen negativ Die negative Spezialpravention mochte die Allgemeinheit vor dem Tater schutzen und den Tater durch Strafe davon abbringen nochmals eine Tat zu begehen Negative Sanktionen konnen z B sein Tadel Anzeige Schmerzensgeld Sicherungsverwahrung Kritik Besteht keine Begrenzung des Strafmasses so ist fragwurdig inwieweit der Staat einen Tater uber dessen abgesessene Strafe hinaus festhalten darf Sicherungsverwahrung Meinungsstand BearbeitenDie meisten Verfasser der juristischen Lehrbucher folgen dem Bundesverfassungsgericht 14 und mit ihm der dreifaltigen Vereinigungstheorie 15 Die Vereinigungstheorien unterscheiden sich ansonsten je nach personlicher Schwerpunktsetzung Franz von Liszt Claus Roxin Eberhard Schmidhauser Wolfgang Naucke etc Eine einflussreiche Variante der Vereinigungstheorie bietet Roxin mit seiner vorrangig praventiv ausgerichteten Vereinigungstheorie Er versucht die weitgehend anerkannte Antinomie aufzulosen dass die drei Strafzwecke gelegentlich zu widerspruchlichen Forderungen fuhren So sind etwa die Auschwitzmorder voll resozialisiert Darauf wird gelegentlich der Einwand gegrundet dass deshalb eine Vereinigungstheorie nicht haltbar sei Roxin trennt deshalb nach Gesetz Urteil und Vollzug auf Diese rechtfertigen sich durch ihre jeweiligen praventiven Wirkungen die Strafdrohung des Gesetzes durch ihre negativ generalpraventive Wirkung Abschreckung die Strafverhangung im Urteil durch ihre positiv generalpraventive alle 3 Aspekte vor allem Befriedigungsfunktion ihre negativ generalpraventive Glaubhaftmachung der Strafdrohung sowie ihre positiv spezialpraventive Strafmass orientiert sich falls moglich an Resozialisierungsgesichtspunkten und der Strafvollzug durch die spezialpraventive Wirkung Resozialisierung In der Rechtsprechung zeigt sich in Anwendung des 46 StGB eine Vereinigung dieser Theorien und zwar als vorrangig vergeltende Vereinigungstheorie So wird an 46 I Satz 1 StGB die Vergeltungstheorie als Grundlage der Strafe festgemacht Danach ist in anderer Weise zu differenzieren Die Schuld bildet die Grundlage fur die Zumessung der Strafe Der Schuldidee gebuhrt danach also der Vorrang jedenfalls fur die Strafzumessung Nach Satz 2 desselben Paragraphen ist auch der Aspekt der positiven Spezialpravention zu berucksichtigen 47 I StGB stellt fur den Ausnahmefall der Verhangung kurzer Freiheitsstrafen auch auf generalpraventive Wirkungen ab Die Ableitung des Vergeltungsprinzips aus 46 I Satz 1 StGB wird wiederum von Roxin kritisch hinterfragt Nur zur Bestimmung der Obergrenze will er die Schuld heranziehen Aufgrund der oben benannten Nachteile werden absolute Straftheorien heute von erheblichen Teilen der Lehre abgelehnt und nur Restelemente wie der Schuldbegriff verwendet 16 Die unterschiedlichen Lehrmeinungen die haufig auch den Gedanken der Integrationspravention verwenden drangen dabei den Aspekt der Strafgerechtigkeit zumindest zuruck und sehen das Strafrecht vor allem als gesellschaftliche Aufgabe 17 Das Schuldprinzip verfugt jedoch uber Verfassungsrang nulla poena sine culpa Deshalb entfernen sich zumindest diejenigen Straftheorien vom geltenden Recht die das Schuldprinzip nicht nur weit ausdehnen etwa mithilfe eines sozialen Schuldbegriffs sondern die Schuld ausdrucklich durch eine soziale Zurechnung ersetzen Sie bieten dann eigenstandige Strafphilosophien 18 An die Rechtsphilosophie Hegels und dessen Grundgedanken der wechselseitigen Anerkennung lehnen sich andererseits mit unterschiedlichen Eigenheiten Kurt Seelmann Michael Kohler Felix Herzog Ernst Amadeus Wolff Rainer Zaczyk Frauke Rostalski und Gunther Jakobs an So erklart Kohler etwa mit Hegel musse der Tater unter sein eigenes Recht subsumiert werden Nur so beruhe Strafe auf der Anerkennung des Taters als Rechtssubjekt 19 Somit werde der Tater durch Schuldspruch und Strafe wie Hegel es formuliert hat geehrt 20 Offen bleibt vielfach ob dem Tater nicht dennoch die Menschenwurde verbleibt und ihm also mit der Freiheitsstrafe nur das personale Recht auf Freiheit aberkannt wird und auch ob dieses Recht nicht selbst dem Morder fur den dann ohnehin eigentlich die Todesstrafe zu fordern ware aus humanen Grunden wieder zuerkannt werden kann und muss Andernfalls wurden auch diese Sichtweisen verfassungs und menschenrechtsferne Strafphilosophien darstellen Gunther Jakobs entwickelt zudem den viel diskutierten Begriff des Feindstrafrechts Sicht des deutschen Bundesverfassungsgerichts BearbeitenVereinigungstheorie Bearbeiten Die so genannte Vereinigungstheorie samt der Kritik an ihren Elementen greift das Bundesverfassungsgericht 1977 als massgeblichen gesellschaftlichen Konsens auf und stutzt sich dabei auf die damalige deutsche Strafrechtswissenschaft In seiner von ihm selbst auch immer wieder zitierten Leitentscheidung betont das Bundesverfassungsgericht 45 187 ff Randziffer 210 zunachst in Kurzform Schuldausgleich Pravention Resozialisierung des Taters Suhne und Vergeltung fur begangenes Unrecht werden als Aspekte einer angemessenen Strafsanktion bezeichnet Anschliessend fugt es mit Blick auf die zu entscharfende damalige lebenslange Freiheitsstrafe an Randziffern 212 ff Wenn es oberstes Ziel des Strafens ist die Gesellschaft vor sozialschadlichem Verhalten zu bewahren und die elementaren Werte des Gemeinschaftslebens zu schutzen allgemeine Generalpravention so muss bei der hier erforderlichen Gesamtbetrachtung zunachst von dem Wert des verletzten Rechtsguts und dem Mass der Sozialschadlichkeit der Verletzungshandlung auch im Vergleich mit anderen unter Strafe gestellten Handlungen ausgegangen werden Das Leben jedes einzelnen Menschen gehort zu den hochsten Rechtsgutern Die Pflicht des Staates es zu schutzen ergibt sich bereits unmittelbar aus Art 2 II 1 GG Sie folgt daruber hinaus aus der ausdrucklichen Vorschrift des Art 1 I 2 GG Die negativen Gesichtspunkte lassen sich herkommlicherweise mit dem Begriff der Abschreckung anderer umschreiben die in Gefahr sind ahnliche Straftaten zu begehen spezielle Generalpravention Auch die allgemeinen empirischen Untersuchungen zur Abschreckungsproblematik sind hinsichtlich ihrer methodischen Zuverlassigkeit Verallgemeinerungsfahigkeit und damit Aussagefahigkeit mit Vorbehalten zu versehen Der positive Aspekt der Generalpravention wird gemeinhin in der Erhaltung und Starkung des Vertrauens in die Bestandskraft und Durchsetzungskraft der Rechtsordnung gesehen Es gehort zu den Aufgaben der Strafe das Recht gegenuber dem vom Tater begangenen Unrecht durchzusetzen um die Unverbruchlichkeit der Rechtsordnung vor der Rechtsgemeinschaft zu erweisen und so die Rechtstreue der Bevolkerung zu starken Zwar gibt es auch hierzu bisher keine fundierten Effizienzuntersuchungen Wahrscheinlich lassen sich bei der schwersten Totungskriminalitat verbrechensmindernde Wirkungen aus einer bestimmten Strafandrohung oder Strafpraxis uberhaupt nicht messbar nachweisen Hingegen gibt es hinreichend sichere Anhaltspunkte dafur dass die Androhung und Verhangung der lebenslangen Freiheitsstrafe fur den Rang von Bedeutung sind den das allgemeine Rechtsbewusstsein dem menschlichen Leben beimisst In der Hohe der angedrohten Strafe bringt der Gesetzgeber sein Unwerturteil uber die mit Strafe bedrohte Tat zum Ausdruck Durch dieses Unwerturteil tragt er wesentlich zur Bewusstseinsbildung in der Bevolkerung bei Gerade eine so schwerwiegende Strafe wie die lebenslange Freiheitsstrafe ist besonders geeignet im Bewusstsein der Bevolkerung die Erkenntnis zu festigen dass das menschliche Leben ein besonders wertvolles und unersetzliches Rechtsgut ist das besonderen Schutz und allgemeine Achtung und Anerkennung verdient Durch die Bildung dieses Bewusstseins wird in der Bevolkerung ganz allgemein die Hemmung erhoht menschliches Leben zu gefahrden insbesondere aber vorsatzlich zu vernichten Es ist jedoch eine nach dem gegenwartigen Stand der kriminologischen Forschung offene Frage ob auch eine 30 jahrige oder 25 jahrige oder gar nur 20 jahrige Freiheitsstrafe eine ausreichende generalpraventive Wirkung zu erzielen vermochte Bei dieser Sachlage halt sich der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit wenn er sich nicht nur auf die negativen Gesichtspunkte der Generalpravention beschrankt sondern auch den dargelegten Wirkungen der lebenslangen Freiheitsstrafe fur das allgemeine Rechtsbewusstsein Bedeutung beimisst die von der Androhung einer zeitigen Freiheitsstrafe nicht ausgehen wurden Der Strafzweck der negativen Spezialpravention durch Sicherung vor dem einzelnen Tater kann durch dessen Verwahrung auf Lebenszeit vollkommen erreicht werden Ob aber der lebenslange Vollzug der Freiheitsstrafe aus Sicherheitsgrunden auch notwendig ist hangt von der Ruckfallgefahr ab Die Verhangung der lebenslangen Freiheitsstrafe widerspricht bei Berucksichtigung der bisherigen Gnadenpraxis und der gebotenen Verrechtlichung des Strafaussetzungsverfahrens nicht dem verfassungsrechtlich fundierten Resozialisierungsgedanken positive Spezialpravention Der zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Morder hat grundsatzlich die Chance nach Verbussung einer gewissen Strafzeit wieder in die Freiheit zu gelangen Auch fur ihn wirkt sich das im Strafvollzugsgesetz gesicherte Resozialisierungsziel positiv aus Dadurch wird sichergestellt dass er bei einer spateren Entlassung noch lebenstuchtig und wieder eingliederungsfahig ist Lediglich bei Tatern die fur die Allgemeinheit gefahrlich bleiben kann das Resozialisierungsziel des Strafvollzugs nicht zum Tragen kommen Das beruht aber nicht auf der Verurteilung zu lebenslanger Strafe sondern auf den besonderen personlichen Verhaltnissen des betreffenden Verurteilten die eine erfolgversprechende Resozialisierung auf Dauer ausschliessen Was schliesslich die Strafzwecke des Schuldausgleichs und der Suhne betrifft so entspricht es dem bestehenden System der Strafsanktionen dass der Mord wegen seines extremen Unrechts und Schuldgehalts auch mit einer aussergewohnlich hohen Strafe geahndet wird Diese Strafe steht ferner mit der allgemeinen Gerechtigkeitserwartung im Einklang Folgerichtig hat der Gesetzgeber fur die Vernichtung menschlichen Lebens in der besonders verwerflichen Form des Mordes die hochste ihm zur Verfugung stehende Strafe angedroht Die Suhnefunktion der Strafe ist zwar in einer Zeit in der der Gedanke der defense sociale immer mehr in den Vordergrund gestellt wird lebhaft umstritten Halt der Gesetzgeber die Suhne weiterhin fur einen legitimen Strafzweck so kann er sich davon leiten lassen dass der Straftater mit der Vernichtung eines menschlichen Lebens durch Mord schwerste Schuld auf sich geladen hat und seine Wiedereingliederung in die Rechtsgemeinschaft eine Schuldverarbeitung voraussetzt die auch durch eine sehr lange Freiheitsstrafe mit der Chance vorzeitiger Entlassung ermoglicht wird Schuld und Suhne Bearbeiten Im Lissabon Urteil erklart das Bundesverfassungsgericht BVerfGE 123 267 Absatz Nr 350 zudem Auf dem Gebiet der Strafrechtspflege bestimmt Art 1 Abs 1 GG die Auffassung vom Wesen der Strafe und das Verhaltnis von Schuld und Suhne vgl BVerfGE 95 96 140 Der Grundsatz dass jede Strafe Schuld voraussetzt hat seine Grundlage damit in der Menschenwurdegarantie des Art 1 Abs 1 GG vgl BVerfGE 57 250 275 80 367 378 90 145 173 Das Schuldprinzip gehort zu der wegen Art 79 Abs 3 GG unverfugbaren Verfassungsidentitat die auch vor Eingriffen durch die supranational ausgeubte offentliche Gewalt geschutzt ist Allerdings ist darauf hinzuweisen dass das enge Strafverstandnis nicht das Sonderrecht der rein praventiven Massregeln der Besserung und Sicherung mit erfasst zu welchem auch die allein auf die fortdauernde Gefahrlichkeit ausgerichtet Sicherungsverwahrung gehort obgleich das Strafgesetzbuch selbst diese so genannte zweite Spur der Sanktionen regelt 61 ff StGB EU Europa und der deutsche Sonderweg BearbeitenDas Bundesverfassungsgericht BVerfGE 123 267 NJW 2009 2267 ff 2274 Absatz Nr 253 und 2287 Absatz Nr 355 ff verweist im Lissabon Urteil fur die Strafrechtspflege und fur die tragende Bedeutung des Suhne und Schuldprinzips auf die Subsidiaritatsklausel des Art 5 Abs 2 EGV Art 5 Abs 1 Satz 2 und Abs 3 des Vertrags uber die Europaische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon EUV Lissabon und erklart in Absatz Nr 253 Die Strafrechtspflege ist sowohl was die Voraussetzungen der Strafbarkeit als auch was die Vorstellungen von einem fairen angemessenen Strafverfahren anlangt von kulturellen historisch gewachsenen auch sprachlich gepragten Vorverstandnissen und von den im deliberativen Prozess sich bildenden Alternativen abhangig die die jeweilige offentliche Meinung bewegen Die diesbezuglichen Gemeinsamkeiten aber auch die Unterschiede zwischen den europaischen Nationen belegt die einschlagige Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofes fur Menschenrechte zu den Garantien im Strafverfahren Die Ponalisierung sozialen Verhaltens ist aber nur eingeschrankt aus europaweit geteilten Werten und sittlichen Pramissen normativ ableitbar Die Entscheidung uber strafwurdiges Verhalten uber den Rang von Rechtsgutern und den Sinn und das Mass der Strafandrohung ist vielmehr in besonderem Masse dem demokratischen Entscheidungsprozess uberantwortet vgl BVerfGE 120 224 241 f Eine Ubertragung von Hoheitsrechten uber die intergouvernementale Zusammenarbeit hinaus darf in diesem grundrechtsbedeutsamen Bereich nur fur bestimmte grenzuberschreitende Sachverhalte unter restriktiven Voraussetzungen zu einer Harmonisierung fuhren dabei mussen grundsatzlich substantielle mitgliedstaatliche Handlungsfreiraume erhalten bleiben Frankreich Italien BearbeitenDiese beiden romanischen Lander betonen ihre politische Staatsraison und setzen auf die Idee von der Sozialverteidigung defense sociale Marc Ancel vgl auch Michel Foucault beziehungsweise difesa sociale Grammatica und legen weniger Gewicht auf das Schuldprinzip USA England BearbeitenDer US Philosoph Joel Feinberg entwickelt seiner vorherrschenden Rechtskultur entsprechend einen liberalistischen Ansatz 21 Auch die ebenso einflussreichen Rechtsphilosophen John Rawls und H L A Hart werden mit ihren Begrundungen von punishment als Liberalisten eingeordnet Siehe auch BearbeitenPoena naturalis TalionLiteratur BearbeitenAxel Montenbruck Deutsche Straftheorie I IV Lehrbuch in vier Teilen 4 uberarbeitete und erheblich erweiterte Auflage Freie Universitat Berlin Berlin 2020 ISBN 978 3 96110 242 6 refubium fu berlin de PDF 5 7 MB Tatjana Hornle Straftheorien 2 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2017 ISBN 978 3 16 155578 7 Claus Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil Band 1 4 Auflage Munchen 2006 Norbert Kuhne M Gewicke Schopmann H Harder Kuhne Psychologie fur Fachschulen und Fachoberschulen 8 Auflage Bildungsverlag EINS Troisdorf 2006 ISBN 3 427 04150 6 S 51 f Hanna Weyrich Straftheorien und Rechtswirklichkeit Mohr Siebeck Tubingen 2021 ISBN 978 3 16 159836 4 S 88 sowie auch Peter Alexis Albrecht Kriminologie 4 Auflage Beck Munchen 2010 Peter Zihlmann Macht Strafe Sinn Zurich 2002 Helmut Ortner Freiheit statt Strafe Originalausgabe Frankfurt am Main 1981 Rolf Schmidt Strafrecht Allgemeiner Teil 22 Auflage 2021 Axel Montenbruck Zivilreligion Eine Rechtsphilosophie II Grundelemente Versohnung und Mediation Strafe und Gestandnis Gerechtigkeit und Humanitat aus juristischen Perspektiven 3 erheblich erweiterte Auflage Universitatsbibliothek der Freien Universitat Berlin Berlin 2011 fu berlin de PDF Bernd Dieter Meier Strafrechtliche Sanktionen 5 Auflage Springer Fachbuch 2019 ISBN 978 3 662 59441 4 Weblinks Bearbeiten Vom Sinn und Zweck des Strafens von Heribert Ostendorf Bundeszentrale fur politische Bildung Enzyklopadie zur Rechtsphilosophie IVR Hrsg Artikel Straftheorien bearbeitet von Tatjana Hornle Hugo Adam Bedau Erin Kelly Edward N Zalta Hrsg Punishment The Stanford Encyclopedia of Philosophy Spring 2010 Edition Eintrag In Jurawiki J Wilhelm Grundlagen staatlichen Strafens die Straftheorien PDF 246 kB J Wilhelm Maximilian Gassner Jens M Stromer Das heimliche Verschwinden der Appellfunktion des Straftatbestandes und die unheimliche Kriminalisierung des Burgers Einzelnachweise Bearbeiten Zur Diskussion und zur Vereinigungstheorie siehe aus der Sicht der Strafrechtswissenschaft Hans Heinrich Jescheck Thomas Weigend Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil 5 Aufl 1996 8 V Karl Lackner Kristian Kuhl Strafgesetzbuch 27 Aufl 2011 46 Randnummer 1 ff Aus der Sicht der Straf Rechtsphilosophie Arthur Kaufmann Rechtsphilosophie 2 Auflage 1997 161 Axel Montenbruck Zivilreligion Eine Rechtsphilosophie II Grundelemente Versohnung und Mediation Strafe und Gestandnis Gerechtigkeit und Humanitat aus juristischen Perspektiven 3 erheblich erweiterte Auflage Universitatsbibliothek der Freien Universitat Berlin 2011 6 Kap II fu berlin de PDF Aus der Sicht des Sanktionenrechts Bernd Dieter Meier Strafrechtliche Sanktionen 3 aktualisierte Auflage 2009 S 18 ff Aus der Sicht der Rechtsprechung in Strafsachen BGH St 28 318 326 Aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichts grundlegend BVerfG 45 187 ff 253 ff An diese wenig beachtete gesetzliche Definition erinnert Klaus Rogall Strafe als Mittel der Abschreckung In Brigitte Zoller Hrsg Mit Strafen leben 1997 236 ff 239 Zur Bedeutung des Schmerzes Heike Jung Was ist Strafe Ein Essay 2002 16 f sowie Guido Britz Strafe und Schmerz eine Annaherung In Guido Britz Heike Jung Heinz Koriath Egon Muller Hrsg Grundfragen staatlichen Strafens Festschrift fur Heinz Muller Dietz zum 70 Geburtstag 2001 73 ff Werner Gephart Strafe und Verbrechen Die Theorie Emile Durkheims 1990 122 Axel Montenbruck Strafrechtsphilosophie 1995 2010 Vergeltung Strafzeit Sundenbock Menschenrechtsstrafe Naturrecht 2 erweiterte Auflage Universitatsbibliothek der Freien Universitat Berlin Berlin 2010 Randnummer 306 ff fu berlin de Nikolaos Androulakis Uber den Primat der Strafe In ZStW 108 1996 300 ff 303 zugleich mit einem Uberblick uber die Probleme der von den Strafzwecken und grunden abhangigen Definition des Strafe Generell in diesem Sinne Jean Claude Wolf Verhutung oder Vergeltung Einfuhrung in ethische Straftheorien 1992 18 m w N Hanna Weyrich Straftheorien und Rechtswirklichkeit Mohr Siebeck Tubingen 2021 ISBN 978 3 16 159836 4 S 88 Kai Ambos Christian Steiner Vom Sinn des Strafens auf innerstaatlicher und supranationaler Ebene in Juristische Schulung 2001 S 9 11 Hans Heinrich Jescheck Thomas Weigend Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil 5 Auflage Duncker amp Humblot Berlin 1996 ISBN 3 428 08348 2 S 66 Immanuel Kant Metaphysik der Sitten Erster Teil II Teil 1 Abschnitt Allgemeine Anmerkung E Georg Wilhelm Friedrich Hegel Grundlinien der Philosophie des Rechts oder Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse Johannes Hoffmeister Hrsg 1995 99 ff Hegels Sicht betonend Michael Kohler Strafrecht Allgemeiner Teil 1977 3 Rn 3 ff Zitiert in Heribert Ostendorf Vom Sinn und Zweck des Strafens Website der Bundeszentrale fur politische Bildung Abgerufen am 5 November 2012 Claus Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil Band I 3 Rn 9 siehe Literatur MK StGB Radtke Vor 38 Rn 33 Hans Ludwig Schreiber Widerspruche und Bruche in heutigen Strafkonzeptionen In Zeitschrift fur die gesamte Strafrechtswissenschaft 1982 984 S 279 281 BVerfGE 45 187 253 ff Siehe unter anderem Johannes Wessels Werner Beulke Strafrecht Allgemeiner Teil 41 Auflage 2011 Randnummer 12 a Urs Kindhauser Strafrecht Allgemeiner Teil 5 Auflage 2011 2 III Randnummer 16 Rechtsprechung und grosse Teile der Lehre vertraten die Vereinigungstheorie Rudolf Rengier Strafrecht Allgemeiner Teil 3 Auflage 2011 3 II Claus Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil Band I 3 Rn 8 siehe Literatur Uberblick bei Jens Christian Muller Tuckfeld Integrationspravention Studien zu einer Theorie der gesellschaftlichen Funktion des Strafrechts 1998 Reihe Frankfurter kriminalwissenschaftliche Studien 403 S Generalpraventiv und statt auf Schuld auf die soziale Zurechnung im Sinne einer Zustandigkeit setzend Gunther Jakobs Strafrecht Allgemeiner Teil Die Grundlagen und die Zurechnungslehre 2 Auflage 1991 1 4 ff Michael Kohler Strafrecht Allgemeiner Teil 1997 37 f 49 unter Hinweis auf Georg Wilhelm Friedrich Hegel Grundlinien der Philosophie des Rechts 1821 199 Zusammenfassend Axel Montenbruck Strafrechtsphilosophie 1995 2010 Vergeltung Strafzeit Sundenbock Menschenrechtsstrafe Naturrecht 2 erweiterte Auflage Universitatsbibliothek der Freien Universitat Berlin Berlin 2010 Randnummer 374 ff fu berlin de Georg Freund Frauke Rostalski Strafrecht Allgemeiner Teil 3 Auflage Springer Verlag 2019 ISBN 978 3 662 59029 4 S 16 Dazu Gerhard Seher Liberalismus und Strafe Zur Strafrechtsphilosophie von Joel Feinberg In Munsterische Beitrage zur Rechtswissenschaft Heft 135 Berlin 2000 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Strafzwecktheorie amp oldid 233805874