www.wikidata.de-de.nina.az
Mit dem Lissabon Urteil entschied der Zweite Senat des deutschen Bundesverfassungsgerichts BVerfG am 30 Juni 2009 uber mehrere Antrage 1 Sowohl der Vertrag von Lissabon beziehungsweise das entsprechende deutsche Transformationsgesetz als auch die Umsetzung in deutsches Recht im dazugehorigen Begleitgesetz wurden auf die Vereinbarkeit mit dem deutschen Grundgesetz Verfassungsmassigkeit beziehungsweise Verfassungswidrigkeit uberpruft Logo auf den Entscheidungen des VerfassungsgerichtsDas deutsche Begleitgesetz verstiess nach dieser Entscheidung teilweise gegen das Grundgesetz Der Vertrag von Lissabon sei zwar mit dem Grundgesetz zu vereinbaren er durfe aber erst durch Deutschland ratifiziert werden wenn ein neues Begleitgesetz den nationalen Parlamenten mehr Rechte einraumte Inhaltsverzeichnis 1 Hintergrund 2 Verfahren und Antragsteller 3 Das Urteil 3 1 Zugrundeliegende Erwagungen 3 2 Prufungsmassstab 3 3 Subsumtion 4 Vorgaben und neue Begleitgesetze 5 Relativierung durch den Mangold Beschluss 6 Fruhere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 7 Literatur 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseHintergrund BearbeitenDer Vertrag von Lissabon wurde zwischen den 27 Mitgliedstaaten der Europaischen Union am 13 Dezember 2007 unter der portugiesischen Ratsprasidentschaft in Lissabon unterzeichnet Es ging den Mitgliedstaaten darum den europaischen Einigungsprozess voranzutreiben Insbesondere sollte die Union eine einheitliche Struktur und Rechtspersonlichkeit erhalten Zustandigkeiten sollten besser geregelt und die Effizienz bei der Entscheidungsfindung gesteigert werden In Deutschland beschloss der Bundesrat am 15 Februar 2008 gemass Art 76 GG eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag von Lissabon vom 13 Dezember 2007 2 welche sein Ausschuss fur Fragen der Europaischen Union 3 empfohlen hatte 4 Am 24 April 2008 stimmte der Bundestag mit 515 Ja Stimmen bei 58 Gegenstimmen und einer Enthaltung fur das Gesetz zum Vertrag von Lissabon Am 23 Mai 2008 stimmte auch der Bundesrat dem EU Vertrag mit 66 Ja Stimmen und drei Enthaltungen zu 15 Lander stimmten zu Berlin enthielt sich auf Bestreben der dort mitregierenden Partei Die Linke 5 Verfahren und Antragsteller BearbeitenIm Lissabon Urteil entschied das Bundesverfassungsgericht in insgesamt sechs Verfahren uber unterschiedliche Antrage Der Bundestagsabgeordnete Peter Gauweiler CSU der bereits 2005 gegen den Europaischen Verfassungsvertrag geklagt hatte beantragte noch am Tag der Ratifikation durch den Bundesrat im Organstreitverfahren festzustellen dass das Gesetz zum Vertrag von Lissabon gegen Art 20 Absatz 1 und Absatz 2 Art 23 Absatz 1 und Art 79 Absatz 3 Grundgesetz verstosse Ausserdem trug er vor dass Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Gesetzes zur Anderung des Grundgesetzes Art 23 Art 45 und Art 93 vom 8 Oktober 2008 und Artikel 1 3 Absatz 2 4 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 6 sowie 5 des Gesetzes uber die Ausweitung und Starkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europaischen Union gegen Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz verstiessen In beiden Fallen sah sich der Antragsteller in seinem Recht als Abgeordneter aus Art 38 Absatz 1 Grundgesetz verletzt Antragsgegner waren ebenfalls in beiden Fallen der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung 1 Die Klageschrift wurde im Wesentlichen durch den Staatsrechts Professor Karl Albrecht Schachtschneider verfasst und eingereicht das die Klagen tragende Gutachten verfasste der Staatsrechtler Dietrich Murswiek aus Freiburg 6 der die Klage auch vor dem Bundesverfassungsgericht vertrat 1 Die Bundestagsfraktion der Linken vertreten durch ihre Vorsitzenden Gregor Gysi und Oskar Lafontaine beantragte gleichfalls im Organstreitverfahren festzustellen dass das Gesetz vom 8 Oktober 2008 zum Vertrag von Lissabon den Deutschen Bundestag in seinen Rechten als legislatives Organ verletze und deshalb unvereinbar mit dem Grundgesetz sei Antragsgegner in diesem Verfahren war lediglich der Bundestag nicht jedoch die Bundesregierung In vier weiteren Verfahren beantragten neben Peter Gauweiler Mitglieder des Deutschen Bundestages sowie mehrere Privatpersonen uber die Verfassungsbeschwerde im Wege der Individualklage festzustellen dass das Gesetz vom 8 Oktober 2008 zum Vertrag von Lissabon beziehungsweise das Gesetz zur Anderung des Grundgesetzes vom 8 Oktober 2008 nicht verfassungskonform seien Das Bundesprasidialamt teilte am 30 Juni mit dass Bundesprasident Horst Kohler auf die formale Bitte des Bundesverfassungsgerichts hin die Ratifizierungsurkunde vor einer Urteilsverkundung nicht unterschreiben werde 7 Am 8 Oktober 2008 unterschrieb der Bundesprasident zwar das Umsetzungsgesetz zum Vertrag von Lissabon und fertigte dieses aus eine volkerrechtlich bindende Ratifikation lag damit aber noch nicht vor da die Unterschrift des Bundesprasidenten auf der Ratifikationsurkunde fehlte 8 Das Urteil BearbeitenDie mundliche Verhandlung fand am 10 und 11 Februar 2009 statt Am 30 Juni 2009 verkundete das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung 1 Der Vertrag von Lissabon und das deutsche Zustimmungsgesetz entspreche den Vorgaben des Grundgesetzes 9 Das deutsche Begleitgesetz 10 zum Vertrag von Lissabon verstosse jedoch insoweit gegen Art 38 Abs 1 GG in Verbindung mit Art 23 Abs 1 GG als Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages und des Bundesrates nicht im erforderlichen Umfang ausgestaltet worden seien 9 Zugrundeliegende Erwagungen Bearbeiten Das Bundesverfassungsgericht erkennt in seinem Urteil an dass die Gestaltungsmacht der Europaischen Union stetig gewachsen ist Dennoch weist es darauf hin dass die internen Entscheidungs und Ernennungsverfahren mehrheitlich volkerrechtsanalog durchgefuhrt werden Es macht deutlich dass die Souveranitat der einzelnen Mitgliedsstaaten grundsatzlich unverzichtbar bleibt die primare Integrationsverantwortung weist es den nationalen Verfassungsorganen zu deren institutionelle Existenz und Gestaltungsraume nicht eingeschrankt werden sollen Das Prinzip der begrenzten Einzelermachtigung darf durch den fortschreitenden Einigungsprozess nicht angetastet werden da das Demokratiedefizit des Staatenverbundes aus momentaner Betrachtung nicht aufzulosen sei 9 Gleichzeitig stellt das Bundesverfassungsgericht aber auch fest dass der Vertrag von Lissabon mit den Anforderungen des Grundgesetzes insbesondere mit dem Demokratieprinzip vereinbar ist Ebenso sei gerade weil die EU einige inharent staatliche Kompetenzen etwa in den Bereichen Strafrecht Gewaltmonopol fiskalische Grundentscheidungen sozialstaatliche Gestaltung von Lebensverhaltnissen Schul und Bildungssystem sowie Umgang mit religiosen Gemeinschaften nicht besitze das gleiche Wahlrecht aus Art 38 Abs 1 GG nicht verletzt Obwohl die Europaische Union aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts beim gegenwartigen Integrationsstand noch keine Ausgestaltung erreicht die dem Legitimationsniveau einer staatlich verfassten Demokratie entspricht sei sie als Staatenverbund ausreichend demokratisch legitimiert Mit der Wahl von Abgeordneten des Europaischen Parlaments ist eine Mitwirkungsmoglichkeit im europaischen Organsystem eroffnet die ein ausreichendes Legitimationsniveau vermittelt Bundesverfassungsgericht Lissabon Urteil Rn 274 Siehe auch Sichtweise des Bundesverfassungsgerichts auf das Demokratiedefizit der EU Prufungsmassstab Bearbeiten Primares Kriterium der Prufung des Zustimmungsgesetzes zum Vertrag von Lissabon ist fur das Bundesverfassungsgericht der Anspruch der Burger der Mitgliedsstaaten auf demokratische Selbstbestimmung auf freie und gleiche Teilhabe an der in den Mitgliedsstaaten ausgeubten Staatsgewalten sowie das Recht auf Einhaltung des Demokratiegebotes Diese Prinzipien sind aus der Sicht des Gerichts nicht abwagungsfahig und lassen insoweit auch keine Anderung des Grundgesetzes zu Die Ermachtigung zur Ubertragung von Hoheitsrechten auf die Europaische Union musse gepragt bleiben von dem Grundsatz einer souveranen Verfassungsstaatlichkeit und vom Prinzip der begrenzten Einzelermachtigung Eine generelle grundgesetzlich gesicherte Ermachtigung der deutschen Staatsorgane zur Ubertragung von Hoheitsrechten liege nicht vor die Ubertragung der Kompetenz Kompetenz an den europaischen Staatenverbund werde durch den Verfassungsgeber verwehrt 9 Das Bundesverfassungsgericht fuhrt aus die europaische Vereinigung durfe nicht so verwirklicht werden dass in den Mitgliedsstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen kulturellen und sozialen Lebensverhaltnisse mehr bleibe Dies gelte insbesondere fur Sachbereiche die die Lebensumstande der Burger vor allem ihren von den Grundrechten geschutzten privaten Raum pragten sowie fur solche politischen Entscheidungen die in besonderer Weise auf kulturelle historische und sprachliche Vorverstandnisse angewiesen seien und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Offentlichkeit diskursiv entfalten wurden 1 Subsumtion Bearbeiten Das Gericht betonte dass bei Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon die Bundesrepublik Deutschland ein souveraner Staat bleibt dessen Staatsgewalt in der Substanz geschutzt ist Das Grundgesetz und damit auch das Bundesverfassungsgericht seien offen fur eine kontrollierte und verantwortbare Ubertragung von Hoheitsrechten auf die Europaische Union 9 Vorgaben und neue Begleitgesetze BearbeitenIn Umsetzung der gerichtlichen Vorgaben entstanden neue Begleitgesetze die den Europa Artikel weitreichend erganzen und konkretisieren 11 Gesetz uber die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europaischen Union Integrationsverantwortungsgesetz IntVG neu Gesetz uber die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europaischen Union EUZBBG neu Gesetz uber die Zusammenarbeit von Bund und Landern in Angelegenheiten der Europaischen Union EUZBLG Relativierung durch den Mangold Beschluss BearbeitenIm Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6 Juli 2010 zur sogenannten Mangold Entscheidung des EuGH 12 wird in ersten Kommentaren eine Kehrtwende des Lissabon Urteils gesehen Das Urteil enthalte zahlreiche Aussagen die dem Geist der Lissabon Entscheidung diametral entgegen stunden 13 Fruhere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BearbeitenZum Verhaltnis von Grundgesetz und Europarecht hatte sich das Bundesverfassungsgericht schon in fruheren Beschlussen und Urteilen geaussert Zu verweisen ist auf Solange I von 29 Mai 1974 Az BvL 52 71 Solange II vom 22 Oktober 1986 Az 2 BvR 197 83 Maastricht Urteil vom 12 Oktober 1993 Az 2 BvR 2134 92 2 BvR 2159 92 Bananenmarkt Entscheidung vom 7 Juni 2000 Az 2 BvL 1 97 Literatur BearbeitenPeter Christian Muller Graff Das Lissabon Urteil Implikationen fur die Europapolitik in APuZ 18 2010 S 22 29 Robert Chr van Ooyen Die Staatstheorie des Bundesverfassungsgerichts und Europa Von Solange uber Maastricht zu Lissabon 3 Aufl Nomos Baden Baden 2010 ISBN 978 3 8329 5260 0 Peter Haberle Das retrospektive Lissabon Urteil als versteinernde Maastricht II Entscheidung in JoR Band 58 S 317 336 Andreas Fischer Lescano Europaische Rechtspolitik und soziale Demokratie Internationale Politikanalyse Friedrich Ebert Stiftung Marz 2010 610 kBWeblinks BearbeitenWortlaut des Urteils auf der Homepage des BundesverfassungsgerichtsEinzelnachweise Bearbeiten a b c d e BVerfG Urteil vom 30 Juni 2009 Az BvE 2 08 2 BvE 5 08 2 BvR 1010 08 2 BvR 1022 08 2 BvR 1259 08 und 2 BvR 182 09 Volltext BVerfGE 123 267 NJW 2009 2267 Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag von Lissabon vom 13 Dezember 2007 der Bundesregierung Drucksache 928 07 20 Dezember 2007 Ausschuss fur Fragen der Europaischen Union Memento des Originals vom 10 Februar 2009 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www bundesrat de des Bundesrates Empfehlungen des Ausschusses fur Fragen der Europaischen Union des Bundesrates Drucksache 928 1 07 4 Februar 2008 Antrag der Lander Bayern Saarland Baden Wurttemberg Drucksache 928 2 07 14 Februar 2008 www heute de 1 2 Vorlage Toter Link www heute de Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im April 2019 Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis Dietrich Murswiek Der Vertrag von Lissabon und das Grundgesetz Rechtsgutachten uber die Zulassigkeit und Begrundetheit verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelfe gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon und die deutsche Begleitgesetzgebung 2 Aufl 2008 Volltext Der Spiegel online Deutsches Ja zur EU Reform gestoppt 30 Juni 2008 Nach Ausfertigung durch den Bundesprasidenten wurde zwar das Umsetzungsgesetz im BGBl veroffentlicht BGBl II S 1038 Zum Abschluss des Ratifikationsprozesses bedarf es jedoch noch der Unterschrift des Bundesprasidenten auf der Ratifikationsurkunde vergleiche Art 6 der Schlussbestimmungen des Vertrages von Lissabon BGBl 2008 II S 1038 1092 a b c d e Bundesverfassungsgericht Pressestelle Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar Begleitgesetz verfassungswidrig soweit Gesetzgebungsorganen keine hinreichenden Beteiligungsrechte eingeraumt wurden In Pressemitteilung Nr 72 2009 30 Juni 2009 abgerufen am 1 Juli 2009 Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute entschieden dass das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit dem Grundgesetz vereinbar ist Dagegen verstosst das Gesetz uber die Ausweitung und Starkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europaischen Union insoweit gegen Art 38 Abs 1 in Verbindung mit Art 23 Abs 1 GG als Bundestag und Bundesrat im Rahmen von europaischen Rechtssetzungs und Vertragsanderungsverfahren keine hinreichenden Beteiligungsrechte eingeraumt wurden Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag von Lissabon darf solange nicht hinterlegt werden wie die von Verfassungs wegen erforderliche gesetzliche Ausgestaltung der parlamentarischen Beteiligungsrechte nicht in Kraft getreten ist Die Entscheidung ist im Ergebnis einstimmig hinsichtlich der Grunde mit 7 1 Stimmen ergangen zum Sachverhalt vgl Pressemitteilungen Nr 2 2009 vom 16 Januar 2009 und Nr 9 2009 vom 29 Januar 2009 Gesetz uber die Ausweitung und Starkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europaischen Union BT Drs 16 8489 geplantes deutsches Begleitgesetz zum Vertrag von Lissabon von Arnauld Hufeld Hrsg Systematischer Kommentar zu den Lissabon Begleitgesetzen IntVG I EUZBBG I EUZBLG 1 Auflage Baden Baden 2011 ISBN 978 3 8329 5339 3 BVerfG Beschluss vom 6 Juli 2010 Az 2 BvR 2661 06 Volltext und Pressemitteilung Nr 69 2010 vom 26 August 2010 Joachim Wuermeling Was bleibt noch vom Lissabon Urteil PDF 69 kB Europa Union Deutschland Europa Professionell 30 August 2010 abgerufen am 30 August 2010 an die Ausubung der Ultra vires Kontrolle die das Lissabon Urteil etabliert hat und die ein zentraler Stein des Anstosses war werden kaum zu erreichende Anforderungen gestellt Der Duktus die Gedankenfuhrung und die Sprache zu Europa in der neuen Entscheidung stehen in scharfem Kontrast zum Lissabon Urteil Auch beruft sich das Gericht in Zitaten auf ganz andere Rechtswissenschaftler als in dem Spruch vom letzten Jahr Wer beide Urteile gelesen hat kann kaum glauben dass sie vom selben Gericht und sogar von demselben Senat kommen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Lissabon Urteil amp oldid 229594733