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Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Im Beschluss Solange I BVerfGE 37 271 ff legte das Bundesverfassungsgericht 1974 erstmals Kriterien fest nach denen ein Verfahren uber Widerspruche zwischen Rechtsnormen der Europaischen Gemeinschaften EG und deutschem Verfassungsrecht beurteilt wird Im Ergebnis behielt sich das Bundesverfassungsgericht vor die Vereinbarkeit von europaischem mit deutschem Recht in jedem Einzelfall selbst zu uberprufen Logo auf den Entscheidungen des VerfassungsgerichtsDas Verfahren Bearbeiten1974 fasste das Bundesverfassungsgericht den sogenannten Solange I Beschluss BVerfGE 37 271 ff Anlass war die Vorlage eines Gerichts in einem konkreten Normenkontrollverfahren Jenes Gericht hielt eine Verordnung der EG fur unanwendbar weil sie gegen Grundrechte des Grundgesetzes verstosse Der Europaische Gerichtshof EuGH hatte zuvor auf Vorlage des Gerichts nach Art 177 des EG Vertrages die Gultigkeit der Verordnung bestatigt Das Bundesverfassungsgericht bejahte die Zulassigkeit obwohl nach Art 100 GG nur deutsche formelle nachkonstitutionelle Gesetze uberpruft werden konnen Als Begrundung wurde dafur aufgefuhrt dass das Gemeinschaftsrecht keine Unterscheidung zwischen formellen Gesetzen und Rechtsverordnungen Art 80 GG kennt Die Wirkungsweise von Verordnungen ist gleich wie von formellen Gesetzen Das Problem des deutschen Gesetzes wurde mit der Ausubung der Bestimmungen gelost Das Bundesverfassungsgericht wies darauf hin dass die deutsche Staatsgewalt die Gemeinschaftsverordnungen auszufuhren habe und dabei auch an die Grundrechte gebunden ist vgl Art 1 Abs 3 GG Die Konzentrierung dieser Uberprufung auf das Bundesverfassungsgericht sei nach dem Grundgedanken des Art 100 GG geboten und liege auch im Interesse der Gemeinschaft und ihres Rechts Verfassungsrechtliche Aspekte BearbeitenEs wurde zwar vom Bundesverfassungsgericht ausgefuhrt dass es nicht uber die Gultigkeit oder Ungultigkeit sekundaren Gemeinschaftsrechts entscheiden konne denn diese Befugnis habe allein der EuGH Es konne aber entscheiden ob ein Gemeinschaftsrechtsakt von den deutschen Behorden und Gerichten nicht angewendet werden durfe und im deutschen Rechtsraum keine Wirkung entfalte soweit er mit deutschen Grundrechten kollidiert Anwendungs jedoch kein Geltungsvorrang Voraussetzung ist aber eine zuvorige Vorlage an den EuGH nach Art 267 AEUV Art 234 EG Auf Grund der Ubertragung von Hoheitsrechten nach Art 24 Abs 1 GG muss das Gemeinschaftsrecht einen den Grundrechten entsprechenden eigenen Grundrechtskatalog besitzen damit eine zuverlassige Gewahr besteht dass die Rechte des Einzelnen beachtet beziehungsweise geschutzt werden Solange der Integrationsprozess der Gemeinschaft nicht so weit fortgeschritten ist dass das Gemeinschaftsrecht auch einen von einem Parlament beschlossenen und in Geltung stehenden formulierten Grundrechtskatalog enthalt der dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes adaquat ist ist nach Einholung der in Art 234 EG geforderten Entscheidung des EuGH die Vorlage eines Gerichtes der Bundesrepublik Deutschland an das BVerfG im Normenkontrollverfahren zulassig und geboten wenn das Gericht die fur es entscheidungserhebliche Vorschrift des Gemeinschaftsrechts in der vom EuGH gegebenen Auslegung fur unanwendbar halt weil und soweit sie mit einem der Grundrechte des Grundgesetzes kollidiert BVerfGE 37 271 Der Vorrang sekundaren Gemeinschaftsrechts fand damit nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seine Grenzen in den Grundrechten des Grundgesetzes Die Rechtsprechung anderte sich jedoch spater im Zuge des Solange II Beschlusses Weblinks BearbeitenEntscheidung im VolltextBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Solange I amp oldid 237577835