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Die Mangold Entscheidung vom 22 November 2005 ist eine wichtige Entscheidung des Europaischen Gerichtshofes EuGH auf dem Gebiet des Arbeitsrechts 1 Der Europaische Gerichtshof hatte in der Sache C 144 04 Werner Mangold gegen Rudiger Helm aufgrund einer Vorlage des Arbeitsgerichts Munchen daruber zu entscheiden ob ein befristeter Arbeitsvertrag der sich ausdrucklich nur auf 14 Teilzeit und Befristungsgesetz TzBfG stutzt mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist In einem offenbar konstruierten Rechtsstreit 2 3 hatte ein beim Abschluss des Arbeitsvertrages 56 jahriger Arbeitnehmer geltend gemacht dass die Vertragsklausel die 14 Abs 3 TzBfG als alleinigen Grund fur die Befristung des Vertrages nennt nicht mit der Richtlinie 1999 70 EG uber befristete Arbeitsvertrage 4 und der Richtlinie 2000 78 EG uber die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschaftigung und Beruf 5 vereinbar sei 14 Abs 3 TzBfG der den Abschluss befristeter Arbeitsvertrage mit Arbeitnehmern uber 58 Jahren ohne Einschrankung erlaubte war im Zuge der Hartz Gesetzgebung Hartz I mit Wirkung vom 1 Januar 2003 insoweit geandert worden als die Altersgrenze bis zum 31 Dezember 2006 auf 52 Jahre gesenkt wurde 6 Inhaltsverzeichnis 1 Die Entscheidung des EuGH 2 Folgen des Urteils 3 Kritik 4 Honeywell Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 5 Literatur 6 EinzelnachweiseDie Entscheidung des EuGH BearbeitenDer EuGH stellt zunachst fest dass die Vorlage zulassig sei Es sei unbeachtlich dass die Parteien den zugrundeliegenden Fall anscheinend zu diesem Zweck fiktiv oder kunstlich herbeigefuhrt hatten 7 Ein Verstoss gegen die Richtlinie 1999 70 EG liege nicht vor Bei der Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht war die Altersgrenze ab der Arbeitsvertrage mit alteren Arbeitnehmern mit einer Befristung versehen werden durfen von zuvor 60 auf 58 Jahre gesenkt worden 8 Die Richtlinie sei nicht dahingehend auszulegen dass sie die Absenkung der Altersgrenze verbiete 9 Zur Frage ob 14 Abs 3 TzBfG gegen die Richtlinie 2000 78 EG verstosse sah der EuGH hingegen eine direkte Ungleichbehandlung auf Grund des Alters fur gegeben an Altersdiskriminierung 10 Die Ziele des deutschen Gesetzgebers die Eingliederung alterer arbeitsloser Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt zu fordern seien allerdings ein legitimer Zweck der im allgemeinen Interesse liege 11 Eine Regelung die eine Diskriminierung nach dem Alter bewirke sei jedoch nur dann gerechtfertigt wenn sie zur Erreichung des legitimen Zieles angemessen und erforderlich also verhaltnismassig sei 12 Das sei vorliegend nicht der Fall denn bei 14 Abs 3 TzBfG in der seinerzeit geltenden Fassung liefen altere Arbeitnehmer uber 52 Jahren Gefahr dauerhaft von unbefristeten Arbeitsverhaltnissen ausgeschlossen zu werden 13 Aus diesem Grunde sei Art 6 Abs 1 der Richtlinie 2000 78 EG des Rates vom 27 November 2000 dahingehend auszulegen dass sie 14 Abs 3 TzBfG entgegenstehe 14 Das mitgliedstaatliche Gericht musse die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts gewahrleisten Deshalb musse die entgegenstehende Bestimmung des mitgliedstaatlichen Rechts unangewendet bleiben 15 Dabei sei es im Ubrigen unerheblich dass die Frist zur Umsetzung der Richtlinie wahrend der Geltung der zu prufenden Norm noch nicht abgelaufen war 16 Ausserdem stutzt der EuGH sein Urteil auf den allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung welcher als Teil aller Verfassungen auch Gemeinschaftsrecht sei Der Anwendungsbereich dieses Grundrechts sei eroffnet da es sich beim TzBfG um ein Umsetzungsgesetz der alteren Richtlinie 1999 70 EG handele also eine Agency Situation gegeben sei Als Umsetzung einer Richtlinie werden in dem Urteil sehr weit alle nationalen Massnahmen die die Erreichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels gewahrleisten sollen definiert 1 Das undurchsichtige Vermischen beider Ansatze namlich der Vorwirkung der Richtlinie einerseits und der schon bekannten Grundrechtsdogmatik des EuGH Vgl das Solange II Urteil des BVerfG in dem dieses die Grundrechtsdogmatik des EuGH anerkennt erklart weite Teile der massiven Kritik die das Urteil erfahren hat 17 Folgen des Urteils BearbeitenUnmittelbare Folge des Urteils war die Unvereinbarkeit von 14 Abs 3 Satz 4 TzBfG in der damals geltenden Fassung mit dem europaischen Gemeinschaftsrecht Die Vorschrift durfte seitdem wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts gegenuber dem mitgliedstaatlichen Recht von den deutschen Gerichten nicht mehr angewendet werden Arbeitsvertrage die eine darauf gestutzte Befristung enthielten waren bzw sind deshalb unbefristet wirksam 18 19 Kritik BearbeitenDem Europaischen Gerichtshof ist infolge des Mangold Urteils vorgeworfen worden er uberschreite seine Kompetenzen indem er deutsches Recht als unanwendbar bezeichnet hatte 2 Der EuGH habe insoweit ultra vires gehandelt und seine Kompetenz zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts uberschritten 20 Ausserdem wurde beklagt die Unanwendbarkeit mitgliedstaatlichen Rechts fuhre vorliegend systemwidrig zu einer unmittelbaren horizontalen Drittwirkung der Richtlinie zwischen Privaten 2 Gegen diese Kritik wird eingewandt der EuGH stutze seine Entscheidung nicht auf die fehlende Umsetzung der Richtlinie 2000 78 EG deren Umsetzungsfrist zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages noch nicht abgelaufen war sondern auf den Verstoss gegen europaisches Primarrecht Eine unmittelbare horizontale Drittwirkung der Richtlinie lasse sich der Entscheidung nicht entnehmen Dass ein Primarrechtsverstoss die Unanwendbarkeit nationalen Rechts zur Folge habe sei seit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Costa ENEL vom 15 Juli 1964 bekannt Zwar habe 14 Abs 3 TzBfG a F nicht der Umsetzung der Richtlinie 2000 78 EG gedient stattdessen aber der Umsetzung der Richtlinie 1999 70 EG Insofern ein Mitgliedstaat eine Richtlinie umsetzt handele er als verlangerter Arm der EU und musse sich an primarrechtliche Vorgaben halten Dies sei mehrfach durch den EuGH entschieden und von der Literatur akzeptiert worden Die Mangold Entscheidung stehe insoweit in der dogmatischen Tradition des EuGH 21 Gestutzt wird diese Sichtweise durch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Bartsch Bosch amp Siemens Hausgerate vom 23 September 2008 in der er klarstellt dass die RL 2000 78 EG vor Ablauf ihrer Umsetzungsfrist die Gerichte der Mitgliedstaaten nicht verpflichte das primarrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung zu gewahrleisten Die Konstellation der Mangold Entscheidung sei anders zu bewerten da es sich dort bei der nationalen Regelung um eine Massnahme zur Umsetzung der Richtlinie 1999 70 EG gehandelt habe wodurch die betreffende Regelung in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fiel Honeywell Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BearbeitenDas Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung des EuGH dagegen in seinem Beschluss vom 6 Juli 2010 bestatigt Honeywell Entscheidung 22 23 Der Verfassungsbeschwerde lag eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde das die Grundsatze der Mangold Entscheidung angewandt hatte und das sich auch geweigert hatte die Sache erneut dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen 24 25 22 Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied mit grosser Mehrheit und gestutzt auf Grundsatze aus dem Lissabon Urteil diese Praxis und das Urteil des Europaischen Gerichtshofes verstiessen nicht gegen deutsches Verfassungsrecht 26 Das Gericht setzt sich in seiner Entscheidung erneut 27 sehr grundlegend mit den Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts bei der Uberprufung von Rechtsakten der Europaischen Union auseinander Hier geht es insbesondere um das Verhaltnis von Bundesverfassungsgericht und Europaischem Gerichtshof Aus dem Prinzip der begrenzten Einzelermachtigung folge dass das Bundesverfassungsgericht berechtigt und verpflichtet sei Handlungen der europaischen Organe und Einrichtungen darauf zu uberprufen ob sie aufgrund ersichtlicher Kompetenzuberschreitungen oder aufgrund von Kompetenzausubungen im nicht ubertragbaren Bereich der Verfassungsidentitat erfolgen und gegebenenfalls die Unanwendbarkeit kompetenzuberschreitender Handlungen fur die deutsche Rechtsordnung festzustellen 28 Eine sogenannte Ultra vires Kontrolle komme deshalb durch das Bundesverfassungsgericht nur in Betracht wenn ersichtlich ist dass Handlungen der europaischen Organe und Einrichtungen ausserhalb der ubertragenen Kompetenzen ergangen sind 29 Der Europaische Gerichtshof habe in seinem Urteil keine in diesem Sinne unzulassige Rechtsfortbildung betrieben 30 Der EuGH habe mit der Mangold Entscheidung nur eine neue Fallgruppe fur die Behandlung von richtlinienwidrig erlassenen Rechtsnormen geschaffen 31 Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts verletze die Beschwerdefuhrerin deshalb nicht in ihren Grundrechten der Vertragsfreiheit und der Berufsfreiheit sowie in dem Recht auf den gesetzlichen Richter 32 Auch der Vertrauensschutz sei nicht verletzt worden dem stehe der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts entgegen 33 In Bezug auf das Lissabon Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist die vorstehende Entscheidung in ersten Bewertungen als Wende aufgefasst worden Das Verfassungsgericht habe damit das Lissabon Urteil teilweise zuruckgenommen und dem Europaischen Gerichtshof faktisch einen Vorrang eingeraumt 34 Das Bundesverfassungsgericht scheue den Konflikt mit dem EuGH 35 und ube sich in Selbstbeschrankung 36 Allerdings gab es auch relativierende Stimmen die eine gewisse Kontinuitat zum Lissabon Urteil sehen 37 Unter Bezugnahme auf Artikel 1 Abs 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht am 15 Dezember 2015 in seinem Haftbefehl II Beschluss 38 jedoch festgestellt Hoheitsakte der Europaischen Union und soweit sie durch das Unionsrecht determiniert werden Akte der deutschen offentlichen Gewalt sind mit Blick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts grundsatzlich nicht am Massstab der im Grundgesetz verankerten Grundrechte zu messen Der Anwendungsvorrang reicht jedoch nur soweit wie das Grundgesetz und das Zustimmungsgesetz die Ubertragung von Hoheitsrechten erlauben oder vorsehen Er wird durch die in Art 23 Abs 1 Satz 3 in Verbindung mit Art 79 Abs 3 GG verfassungsanderungs und integrationsfest ausgestaltete Verfassungsidentitat des Grundgesetzes begrenzt 39 Dadurch erfolgt eine verfassungsrechtliche Kontrolle von EU Recht durch das Bundesverfassungsgericht wegen eines Verstosses gegen die Menschenwurde Das Bundesverfassungsgericht hat damit den Vollzug eines EU Haftbefehls unterbunden Siehe hierzu die Entwicklung in den Leit Entscheidungen Solange I Solange II Maastricht Urteil und Lissabon Urteil Literatur BearbeitenEuGH C 144 04 Mangold Urteil vom 22 November 2005 Abgerufen am 30 August 2010 Slg 2005 I 9981 10042 NJW 2005 3695 NZA 2005 1345 Gero Ziegenhorn Kontrolle von mitgliedstaatlichen Gesetzen im Anwendungsbereich des Unionsrechts am Massstab der Unionsgrundrechte NVwZ 2010 803 Rudolf Streinz Christoph Herrmann Der Fall Mangold eine kopernikanische Wende im Europarecht RdA 2007 165 Benedikt Forschner Europarecht und nationale Rechtsordnung Mangold in geklartem dogmatischem Kontext PDF 142 kB Abgerufen am 3 Dezember 2011 ZJS 6 2011 456 Marlene Schmidt The Principle of Non discrimination in Respect of Age Dimensions of the ECJ s Mangold Judgment PDF 210 kB Abgerufen am 30 August 2010 German Law Journal 2005 505 Jobst Hubertus Bauer Christian Arnold Auf Junk folgt Mangold Europarecht verdrangt deutsches Arbeitsrecht PDF Abgerufen am 30 August 2010 NJW 2006 6 BVerfG Beschluss des Zweiten Senats vom 6 Juli 2010 2 BvR 2661 06 Abgerufen am 30 August 2010 BAG Urteil vom 26 April 2006 7 AZR 500 04 Abgerufen am 30 August 2010 AP Nr 23 zu 14 TzBfG DB 2006 1734 AiB 2006 646 Einzelnachweise Bearbeiten a b EuGH C 144 04 Mangold Urteil vom 22 November 2005 Abgerufen am 30 August 2010 Slg 2005 I 9981 10042 NJW 2005 3695 NZA 2005 1345 a b c Jobst Hubertus Bauer Christian Arnold Auf Junk folgt Mangold Europarecht verdrangt deutsches Arbeitsrecht NJW 2006 6 EuGH C 144 04 Mangold Urteil vom 22 November 2005 Slg 2005 I 9981 Tz 32ff Richtlinie 99 70 EG des Rates vom 28 Juni 1999 zu der EGB UNICE CEEP Rahmenvereinbarung uber befristete Arbeitsvertrage abgerufen am 30 August 2010 ABl L 175 vom 10 Juli 1999 S 43 48 Richtlinie 2000 78 EG des Rates vom 27 November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens fur die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschaftigung und Beruf abgerufen am 30 August 2010 ABl L 303 vom 2 Dezember 2000 S 16 22 Erstes Gesetz fur moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt BGBl 2002 I S 4607 PDF 97 kB EuGH C 144 04 Mangold Urteil vom 22 November 2005 Abgerufen am 30 August 2010 Slg 2005 I 9981 10042 NJW 2005 3695 NZA 2005 1345 Tz 32ff EuGH C 144 04 Mangold Urteil vom 22 November 2005 Abgerufen am 30 August 2010 Slg 2005 I 9981 10042 NJW 2005 3695 NZA 2005 1345 Tz 44ff 47 EuGH C 144 04 Mangold Urteil vom 22 November 2005 Abgerufen am 30 August 2010 Slg 2005 I 9981 10042 NJW 2005 3695 NZA 2005 1345 Tz 52 EuGH C 144 04 Mangold Urteil vom 22 November 2005 Abgerufen am 30 August 2010 Slg 2005 I 9981 10042 NJW 2005 3695 NZA 2005 1345 Tz 57 EuGH C 144 04 Mangold Urteil vom 22 November 2005 Abgerufen am 30 August 2010 Slg 2005 I 9981 10042 NJW 2005 3695 NZA 2005 1345 Tz 58ff EuGH C 144 04 Mangold Urteil vom 22 November 2005 Abgerufen am 30 August 2010 Slg 2005 I 9981 10042 NJW 2005 3695 NZA 2005 1345 Tz 61f EuGH C 144 04 Mangold Urteil vom 22 November 2005 Abgerufen am 30 August 2010 Slg 2005 I 9981 10042 NJW 2005 3695 NZA 2005 1345 Tz 64 EuGH C 144 04 Mangold Urteil vom 22 November 2005 Abgerufen am 30 August 2010 Slg 2005 I 9981 10042 NJW 2005 3695 NZA 2005 1345 Tz 65 EuGH C 144 04 Mangold Urteil vom 22 November 2005 Abgerufen am 30 August 2010 Slg 2005 I 9981 10042 NJW 2005 3695 NZA 2005 1345 Tz 77 79 EuGH C 144 04 Mangold Urteil vom 22 November 2005 Abgerufen am 30 August 2010 Slg 2005 I 9981 10042 NJW 2005 3695 NZA 2005 1345 Tz 70ff Haltern Ulrich R 1967 Europarecht Dogmatik im Kontext Band II Rule of Law Verbunddogmatik Grundrechte 3 Auflage Tubingen 2017 ISBN 978 3 16 155344 8 BVerfG Beschluss des Zweiten Senats vom 6 Juli 2010 2 BvR 2661 06 Abgerufen am 30 August 2010 Rn 53 Die Vorschrift ist zwischenzeitlich geandert worden In der seit dem 1 Mai 2007 geltenden Fassung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift eine Befristung von Arbeitsvertragen bei alteren Arbeitnehmern ab 52 Jahren nunmehr zulassig wenn sie unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhaltnisses mindestens vier Monate beschaftigungslos im Sinne des 119 Abs 1 Nr 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer offentlich geforderten Beschaftigungsmassnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen haben BVerfG Beschluss des Zweiten Senats vom 6 Juli 2010 2 BvR 2661 06 Abgerufen am 30 August 2010 abweichende Meinung des Richters Landau Rn 105ff mit weiteren Nachweisen Benedikt Forschner Europarecht und nationale Rechtsordnung Mangold in geklartem dogmatischem Kontext PDF 142 kB Abgerufen am 3 Dezember 2011 ZJS 6 2011 456 a b BVerfG Mangold Urteil des Europaischen Gerichtshofs stellt keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Kompetenzuberschreitung dar Abgerufen am 30 August 2010 Pressemitteilung Nr 69 2010 vom 26 August 2010 BVerfG Beschluss des Zweiten Senats vom 6 Juli 2010 2 BvR 2661 06 Abgerufen am 30 August 2010 BAG Urteil vom 26 April 2006 7 AZR 500 04 Abgerufen am 30 August 2010 NZA 2006 1162 AP Nr 23 zu 14 TzBfG DB 2006 1734 AiB 2006 646 BAG 14 Abs 3 Satz 4 TzBfG nicht anwendbar Abgerufen am 30 August 2010 Pressemitteilung Nr 27 06 BVerfG Beschluss des Zweiten Senats vom 6 Juli 2010 2 BvR 2661 06 Abgerufen am 30 August 2010 Rn 48ff Vorausgegangen sind insbesondere folgende Entscheidungen Solange I Solange II die Bananenmarkt Entscheidung BVerfG Beschluss des Zweiten Senats vom 7 Juni 2000 2 BvL 1 97 Abgerufen am 30 August 2010 das Maastricht Urteil und die Entscheidung zum Vertrag von Lissabon BVerfG Beschluss des Zweiten Senats vom 6 Juli 2010 2 BvR 2661 06 Abgerufen am 30 August 2010 Rn 55 BVerfG Beschluss des Zweiten Senats vom 6 Juli 2010 2 BvR 2661 06 Abgerufen am 30 August 2010 Rn 61 Ersichtlich ist ein Verstoss gegen das Prinzip der begrenzten Einzelermachtigung nur dann wenn die europaischen Organe und Einrichtungen die Grenzen ihrer Kompetenzen in einer das Prinzip der begrenzten Einzelermachtigung spezifisch verletzenden Art uberschritten haben Art 23 Abs 1 GG der Kompetenzverstoss mit anderen Worten hinreichend qualifiziert ist vgl zur Formulierung hinreichend qualifiziert als Tatbestandsmerkmal im unionsrechtlichen Haftungsrecht etwa EuGH Urteil vom 10 Juli 2003 Rs C 472 00 P Fresh Marine Slg 2003 S I 7541 Rn 26 f Dies bedeutet dass das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefuge zwischen Mitgliedstaaten und Union im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten Einzelermachtigung und die rechtsstaatliche Gesetzesbindung erheblich ins Gewicht fallt BVerfG Beschluss des Zweiten Senats vom 6 Juli 2010 2 BvR 2661 06 Abgerufen am 30 August 2010 Rn 49ff BVerfG Beschluss des Zweiten Senats vom 6 Juli 2010 2 BvR 2661 06 Abgerufen am 30 August 2010 Rn 77 BVerfG Beschluss des Zweiten Senats vom 6 Juli 2010 2 BvR 2661 06 Abgerufen am 30 August 2010 Rn 49ff 87ff BVerfG Beschluss des Zweiten Senats vom 6 Juli 2010 2 BvR 2661 06 Abgerufen am 30 August 2010 Rn 80ff 86 Joachim Wuermeling Was bleibt noch vom Lissabon Urteil PDF 69 kB Europa Union Deutschland Europa Professionell 30 August 2010 abgerufen am 30 August 2010 an die Ausubung der Ultra vires Kontrolle die das Lissabon Urteil etabliert hat und die ein zentraler Stein des Anstosses war werden kaum zu erreichende Anforderungen gestellt Der Duktus die Gedankenfuhrung und die Sprache zu Europa in der neuen Entscheidung stehen in scharfem Kontrast zum Lissabon Urteil Auch beruft sich das Gericht in Zitaten auf ganz andere Rechtswissenschaftler als in dem Spruch vom letzten Jahr Wer beide Urteile gelesen hat kann kaum glauben dass sie vom selben Gericht und sogar von demselben Senat kommen Nur kein Streit Nicht mehr online verfugbar Suddeutsche Zeitung 27 August 2010 S 4 ehemals im Original abgerufen am 30 August 2010 1 2 Vorlage Toter Link archiv sueddeutsche de Seite nicht mehr abrufbar Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis Thorsten Jungholt Der Showdown der hochsten Richter fallt aus Die Welt 27 August 2010 abgerufen am 30 August 2010 Christian Rath Niederlage fur nationale Hardliner Karlsruhe blast die Attacke ab die tageszeitung 26 August 2010 abgerufen am 30 August 2010 Bereits im Urteil zum Lissabon Vertrag 2009 deutete sich eine moderate Karlsruher Linie an Man werde nur einschreiten wenn der EuGH ersichtlich jenseits seiner Kompetenzen ultra vires urteile Auch wurde versprochen dass Karlsruhe seine Kontrollfunktion nur europarechtsfreundlich anwenden wolle In der nun veroffentlichten Honeywell Entscheidung ist das Verfassungsgericht noch zuruckhaltender Nur offensichtlich kompetenzwidrige Urteile des EuGH sollen beanstandet werden Ausserdem musse das Urteil zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung im Kompetenzgefuge zwischen EU und Mitgliedsstaaten fuhren Zudem will Karlsruhe bevor es ein EuGH Urteil fur unanwendbar erklart dem Luxemburger Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme geben Das EuGH Urteil zur Altersdiskriminierung habe die Kompetenzen der EU jedenfalls nicht ausgedehnt und musse deshalb nicht blockiert werden Beschluss vom 15 Dezember 2015 2 BvR 2735 14 Zitiert nach Pressemitteilung Nr 4 2016 vom 26 Januar 2016 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Mangold Entscheidung amp oldid 228761042