www.wikidata.de-de.nina.az
Das Jugendgerichtsgesetz JGG regelt mehrheitlich das formelle Jugendstrafrecht in der Bundesrepublik Deutschland Sein Kerngedanke ist Erziehung vor Strafe Es ist lex specialis zum materiellen und formellen Strafrecht wo keine besonderen Regeln des JGG greifen sind das Strafgesetzbuch oder die Strafprozessordnung anwendbar BasisdatenTitel JugendgerichtsgesetzAbkurzung JGGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Rechtspflege JugendstrafrechtFundstellennachweis 451 1Ursprungliche Fassung vom 16 Februar 1923 RGBl I S 135 Inkrafttreten am uberw 1 Juli 1923 Erhohung des Strafmundigkeitsalters von 12 auf 14 Jahre bereits am 27 Februar 1923 43 Neubekanntmachung vom 11 Dezember 1974 BGBl I S 3427 Letzte Neufassung vom 4 August 1953 BGBl I S 751 Inkrafttreten derNeufassung am 1 Oktober 1953Letzte Anderung durch Art 21 G vom 25 Juni 2021 BGBl I S 2099 2112 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Juli 2021 Art 28 G vom 25 Juni 2021 GESTA C202Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 1 1 Kaiserreich 1 2 Weimarer Republik 1 3 Nationalsozialismus 1 4 Nachkriegszeit 2 Anwendungsbereich 3 Kerngedanke 4 Inhalt 5 Literatur 6 Siehe auch 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenKaiserreich Bearbeiten Nach dem Reichsstrafgesetzbuch von 1871 RStGB 1 trat die Strafmundigkeit mit dem vollendeten 12 Lebensjahr ein 55 RStGB Ein Angeschuldigter welcher zwar strafmundig war aber nicht das 18 Lebensjahr vollendet hatte wurde gem 56 Abs 1 RStGB freigesprochen wenn er bei Begehung der Tat die zur Erkenntniss ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht besass Er konnte aber seiner Familie uberwiesen oder bis zur Vollendung des 20 Lebensjahres in eine Erziehungs oder Besserungsanstalt eingewiesen werden Diese Regelung bestand auch schon im Strafgesetzbuch fur den Norddeutschen Bund vom 31 Mai 1870 Fur strafmundige und einsichtsfahige Angeschuldigte vor Vollendung des 18 Lebensjahres waren die fur Erwachsene geltenden Strafrahmen herabzusetzen 57 RStGB Die Volljahrigkeit trat nach dem Reichsgesetz vom 17 Februar 1875 mit Vollendung des 21 Lebensjahres ein Fur 18 bis 20 Jahrige wurde aber bis 1953 vgl unten stets das Erwachsenenstrafrecht angewandt Weimarer Republik Bearbeiten Das erste von Gustav Radbruch entworfene Jugendgerichtsgesetz wurde am 16 Februar 1923 erlassen 2 3 Es trug bereits die Grundzuge des heutigen Jugendgerichtsgesetzes und verwirklichte Ideen des Strafrechtlers Franz von Liszt Die Strafmundigkeit wurde auf 14 Jahre heraufgesetzt und spezielle Jugendgerichte geschaffen Es definierte ausserdem erstmals den Begriff des Jugendlichen als eine Person die uber 14 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt ist 1 JGG Ein Jugendlicher wurde nicht bestraft wenn er zur Zeit der Tat nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung unfahig war das Ungesetzliche der Tat einzusehen oder seinen Willen dieser Einsicht gemass zu bestimmen 3 JGG Bei einsichtsfahigen Jugendlichen hatte das Gericht zu prufen ob Erziehungsmassregeln erforderlich sind Hielt es sie fur ausreichend war von Strafe abzusehen 5 6 JGG Die Anordnung und Auswahl von Erziehungsmassregeln konnte das Strafgericht auch dem Vormundschaftsgericht uberlassen Eine Strafe war gegenuber dem Erwachsenenstrafrecht gegebenenfalls zu mildern 9 JGG die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe konnte ausgesetzt werden um sich wahrend einer Probezeit von zwei bis funf Jahren durch gute Fuhrung Straferlass zu verdienen 10 12 JGG Bei Vollzug einer Freiheitsstrafe sollten Jugendliche von Erwachsenen getrennt gehalten und ihre Erziehung gefordert werden 16 JGG Parallel wurde 1922 das erste Reichsgesetz fur Jugendwohlfahrt beschlossen nach dem jedes deutsche Kind ein Recht auf Erziehung zur leiblichen seelischen und gesellschaftlichen Tuchtigkeit besass Erziehungsbedurftige Jugendliche die nicht strafbar geworden waren fielen in die Zustandigkeit der Jugendwohlfahrtsbehorden Jugendamt Landesjugendamt und Reichsjugendamt wobei die Umsetzung in den Wirren der Weimarer Republik anfangs sehr zogerlich verlief Nationalsozialismus Bearbeiten Mit der ersten Verordnung zum Schutz gegen jugendliche Schwerverbrecher vom 4 Oktober 1939 wurden Jugendliche ab dem vollendeten 16 Lebensjahr den Erwachsenen gleichgestellt wenn sie nach ihrer geistigen und sittlichen Entwicklung einer uber achtzehn Jahre alten Person gleichzuachten waren und die bei der Tat gezeigte besonders verwerfliche verbrecherische Gesinnung oder der Schutz des Volkes eine solche Bestrafung erforderlich machte 1 Abs 2 Eine Aufweichung des Erziehungsgedankens wurde mit dem Reichsjugendgerichtsgesetz und der eingearbeiteten Jugendstrafrechtsverordnung vom 6 November 1943 4 vorgenommen Unter den oben genannten Voraussetzungen wurde ab dem vollendeten 14 Lebensjahr das Erwachsenenstrafrecht angewandt ebenso wenn der Jugendliche zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zwar einem Erwachsenen nicht gleichgestellt werden kann aber die Gesamtwurdigung seiner Personlichkeit und seiner Tat ergibt dass er ein charakterlich abartiger Schwerverbrecher ist und der Schutz des Volkes diese Behandlung erfordert 20 Die Strafmundigkeitsgrenze blieb zwar grundsatzlich bei 14 Jahren wurde aber praktisch auf 12 Jahre herabgesetzt wenn der Schutz des Volkes oder die verwerfliche verbrecherische Gesinnung des Taters eine strafrechtliche Ahndung fordert Allerdings konnte auf noch nicht 14 Jahrige nicht das Erwachsenenstrafrecht angewandt werden Das sittliche Urteilsvermogen sowie die entsprechende Willenskraft wird erstmals positiv formuliert 1923 nur negativ ausschliessend Die Relativierung stellt nun auf die Einsicht des Unrechts der Tat ab 1923 Ungesetzliches der Tat Nachkriegszeit Bearbeiten Das Jugendgerichtsgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 23 Mai 1952 in Kraft getreten am 1 Juni 1952 verfolgte das Ziel die jungen Menschen zu selbstandigen und verantwortungsbewussten Burgern des demokratischen Staates die ihre Heimat lieben und fur den Frieden kampfen zu erziehen sowie den Schutz der antifaschistisch demokratischen Ordnung Entsprechend betont das Gesetz dass gegenuber Jugendlichen besondere Milde walten musse Dabei ist den Erziehungsmassnahmen der Vorzug vor der Strafe einzuraumen und eine Strafe nur zu verhangen wenn der Zweck des Gesetzes nicht anders zu erreichen ist Die Strafmundigkeit wurde auf 14 Jahre angehoben Kinder unter 14 Jahren waren in der DDR seitdem strafrechtlich nicht verantwortlich Jugendlicher im Sinne des Gesetzes war wer uber vierzehn aber noch nicht achtzehn Jahre alt war 5 Allerdings wurden Jugendliche bei vollendeten und versuchtem Mord Vergewaltigung Sabotage und bestimmten politischen Verbrechen sowie der wiederholten Begehung schwerer Verbrechen nach Erwachsenenstrafrecht bestraft wobei aber nicht die Todesstrafe gegen Jugendliche verhangt werden durfte 24 Zum 1 Juli 1968 wurde das Jugendgerichtsgesetz durch die besonderen Bestimmungen fur Jugendliche im damals neu eingefuhrten Strafgesetzbuch DDR 65 bis 79 ersetzt Bis 1977 konnte auch gegen Jugendliche lebenslange Freiheitsstrafe verhangt werden danach betrug die Hochststrafe 15 Jahre Am 4 August 1953 wurde auch in der Bundesrepublik Deutschland ein neues Jugendgerichtsgesetz verabschiedet und trat am 1 Oktober 1953 in Kraft 6 Die Strafmundigkeit wurde auf 14 Jahre angehoben 1 Abs 3 JGG Der personliche Anwendungsbereich unterschied zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden Jugendlicher war danach wer zur Zeit der Tat 14 aber noch nicht 18 Heranwachsender wer zur Zeit der Tat 18 aber noch nicht 21 Jahre alt war 1 Abs 2 JGG Ein Jugendlicher war strafrechtlich nur dann verantwortlich wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln 3 Satz 1 JGG War ein Jugendlicher mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich konnte der Strafrichter dieselben Massnahmen anordnen wie der Vormundschaftsrichter 3 Satz 2 JGG Auf die 18 bis 20 Jahrigen Heranwachsenden waren obwohl nach damaligem Recht noch nicht volljahrig die fur Jugendliche geltenden Vorschriften nur bei einer Reifeverzogerung oder wenn die Tat nach Art Umstanden oder Beweggrunden eine Jugendverfehlung war anzuwenden 105 JGG zuvor unterlagen sie stets dem Erwachsenenstrafrecht Mit Wirkung zum 1 Januar 1975 wurde in Deutschland das Alter der Volljahrigkeit von der Vollendung des 21 auf die Vollendung des 18 Lebensjahres herabgesetzt 7 Das JGG hat jedoch an der Anwendung von Jugendstrafrecht auf die danach volljahrigen Heranwachsenden festgehalten wenn die Gesamtwurdigung der Personlichkeit des Taters bei Berucksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art den Umstanden oder den Beweggrunden der Tat um eine Jugendverfehlung handelt 1 105 JGG Seit der deutschen Wiedervereinigung gilt das Jugendgerichtsgesetz auch in den neuen Bundeslandern Anwendungsbereich BearbeitenDas Jugendgerichtsgesetz ist auf alle strafmundigen 19 StGB mindestens 14 Jahre alten Jugendlichen anwendbar Heranwachsende 18 bis unter 21 Jahrige werden nach 105 JGG nach Jugendstrafrecht bestraft wenn sie zur Zeit der Tat in ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstanden oder es sich nach der Art den Umstanden oder Beweggrunden der Tat um eine Jugendverfehlung handelt Nach dem Jugendgerichtsgesetz ist die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende dabei nicht die Regel sondern es ist von Fall zu Fall durch eine Wurdigung der Personlichkeit und der Tat durch das Gericht zu entscheiden ob im konkreten Fall Erwachsenenstrafrecht oder das Jugendgerichtsgesetz Anwendung findet 8 Eine wichtige Rolle im Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende spielt die Jugendgerichtshilfe die das Verfahren vom Beginn bis zum Ende begleitet in der Hauptverhandlung anregt ob bei Heranwachsenden noch das Jugendstrafrecht oder schon das allgemeine Strafrecht angewendet werden sollte und auch Vorschlage zu den zu ergreifenden Massnahmen macht Kerngedanke BearbeitenDie Regelungen des JGG setzen auf einen Vorrang der Erziehung vor der Verhangung von Strafe Gleichwohl haben die meisten Massnahmen die auf Grund des JGG verhangt werden konnen Sanktionscharakter Anders als beim allgemeinen Strafrecht steht einem Jugendgericht ein breiterer Sanktionskatalog zur Verfugung um eine optimale Reaktion auf Jugenddelinquenz zu finden Seit 2008 ist die nachtragliche Sicherungsverwahrung bei Jugendlichen moglich seit 2011 jedoch nur dann wenn sich das Gericht diese Moglichkeit im Urteil vorbehalten hat 7 81a und 106 JGG Weitere Besonderheiten gegenuber dem allgemeinen Strafverfahren sind die Vorbewahrung 61 JGG und das Wahlrechtsmittel 55 Abs 2 JGG 9 Neben den Einstellungsmoglichkeiten der Strafprozessordnung gibt es in 45 47 JGG weitere Moglichkeiten der Verfahrensbeendigung ohne Gerichtsurteil wenn die erzieherische Einwirkung im Rahmen einer Verfahrenseinstellung sichergestellt ist Inhalt BearbeitenDer sachliche Regelungsbereich ist das formelle Strafrecht Straftatbestande finden sich nicht im JGG sie sind durch das StGB und das Nebenstrafrecht geregelt Materiell rechtliche Regelungen beschranken sich auf die Rechtsfolgenseite Das Jugendgerichtsgesetz ist wie folgt gegliedert Anwendungsbereich Enthalt die Definitionen des Begriffes Jugendlicher und Heranwachsender sowie den Subsidiaritatsgrundsatz des ubrigen Rechts Jugendliche Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen In diesem Abschnitt werden materiell rechtlich auch die besonderen Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts geschildert Erziehungsmassregeln Zuchtmittel und die Jugendstrafe Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren Diese Vorschriften treten an die Stelle der Strafprozessordnung Die Jugendgerichtsverfassung ist insofern von der ublichen Gerichtsverfassung zu unterscheiden als dass man vom Jugendstaatsanwalt statt Staatsanwalt vom Jugendgericht Jugendrichter Jugendschoffengericht und Jugendkammer spricht Die Zuordnung zum Amts oder Landgericht bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln Vollstreckung und Vollzug Die Rechtsfolgen der Straftaten von Jugendlichen werden in eigenen Anstalten Jugendstrafe Jugendarrest vollstreckt Die gesetzlichen Grundlagen entstehen derzeit auf der Landerebene nachdem diese die Gesetzgebungskompetenz fur den Strafvollzug erhalten haben Weitere Abschnitte beschaftigen sich mit der Beseitigung des Strafmakels und den Jugendlichen vor Gerichten in allgemeinen Strafsachen Heranwachsende Dieser Abschnitt erklart die vorhergehenden Vorschriften fur anwendbar sofern die Voraussetzungen des 105 JGG vorliegen Sondervorschriften fur Soldaten der Bundeswehr Fur die Jugendlichen und Heranwachsenden bei der Bundeswehr die ublicherweise nach dem Wehrstrafgesetz abgeurteilt und verurteilt sind Sondervorschriften erlassen worden Schluss und Ubergangsvorschriften Diese Vorschriften ermoglichen die Bestellung eines Bewahrungshelfers und die Ermachtigungsvorschrift fur Verordnungen zum Vollzug Literatur BearbeitenRudolf Brunner Dieter Dolling Jugendgerichtsgesetz Kommentar 12 neubearbeitete Auflage de Gruyter Berlin u a 2011 ISBN 978 3 89949 423 5 De Gruyter Kommentar Herbert Diemer Holger Schatz Bernd Rudeger Sonnen Jugendgerichtsgesetz Mit Jugendstrafvollzugsgesetzen Kommentar 6 neu bearbeitete Auflage C F Muller Heidelberg 2011 ISBN 978 3 8114 5501 6 Heidelberger Kommentar Ulrich Eisenberg Jugendgerichtsgesetz 15 vollstandig neu bearbeitete Auflage Beck Munchen 2011 ISBN 978 3 406 62774 3 Beck sche Kurz Kommentare 48 Heribert Ostendorf Jugendgerichtsgesetz 8 vollig uberarbeitete Auflage Nomos Verlags Gesellschaft Baden Baden 2009 ISBN 978 3 8329 4466 7 Nomoskommentar Siehe auch BearbeitenStraftat Deutschland Strafverfahren Kriminalitat Kriminologie Jugendgerichtshilfe Jugendstrafgesetz Schweiz Jugendgerichtshof Osterreich Jugendgerichtsgesetz 1988 Osterreich Weblinks BearbeitenText des JugendgerichtsgesetzesEinzelnachweise Bearbeiten Reichsstrafgesetzbuch RStGB RGBl I S 135 Thomas Morawetz 16 Februar 1923 Eigenes Jugendstrafrecht in Deutschland Bayerischer Rundfunk 16 Februar 2012 RGBl I S 635 637 Jugendgerichtsgesetz der DDR vom 23 Mai 1952 Das JGG der DDR Memento vom 6 Mai 2016 im Internet Archive BGBl I S 751 Art 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Volljahrigkeitsalters BGBl I S 1713 BGH Urteil vom 6 Dezember 1988 Az 1 StR 620 88 Volltext Memento des Originals vom 3 Dezember 2013 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www servat unibe ch BGHSt 36 37 Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende Tillmann Bartsch Die Rechtsmittel im Jugendstrafverfahren Geltung allgemeiner Regelungen Besonderheiten aktuelle Fragen Memento des Originals vom 29 Dezember 2016 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www dvjj de ZJJ 2016 S 112 119 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4028884 5 lobid OGND AKS LCCN n81103478 VIAF 2086161881819934100000 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Jugendgerichtsgesetz Deutschland amp oldid 235680059