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Staatswald ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel Zum Waldgebiet im Schweizer Kanton Fribourg siehe Staatswald Galm Als Staatsforst oder Staatswald werden Walder im staatlichen Eigentum bezeichnet Die historische Bezeichnung ist Forstarar als Teil des Arars so die historische Bezeichnung fur den Staatsbesitz Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1 1 Entwicklung in Deutschland 1 1 1 Das Frankenreich 1 1 2 Fursten werden Landesherren 1 1 3 Stadtwalder 1 1 4 Sakularisation 1 1 5 Verdichtung der Landesherrschaft zum Staat 1 1 6 Neuordnung Europas 1 1 7 Der Staatsforst im Nationalstaat 1 1 8 Der Staatsforst in zwei deutschen Staaten 1 1 8 1 Westzonen und Westdeutschland 1 1 8 2 SBZ und DDR Von der Beschlagnahme zum Volkswald 1 1 8 3 Vom Volkswald zum Landerwald 1 1 8 4 Restitution des Staatsforsts in Sachsen 1 1 9 Gegenwartige Entwicklung 1 2 Bundesforst 1 3 Landesforste 2 Osterreich 3 Frankreich 4 Polen 5 Schweiz 6 USA 7 Literatur zu Waldeigentum in Deutschland 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseDeutschland BearbeitenStaatswald ist in Deutschland nach 3 Absatz 1 des Bundeswaldgesetzes BWaldG wie folgt definiert Wald im Alleineigentum des Bundes eines Landes oder einer Anstalt oder Stiftung des offentlichen Rechts sowie Wald im Miteigentum eines Landes soweit er nach landesrechtlichen Vorschriften als Staatswald angesehen wird 1 In Deutschland wird der Begriff Staatswald zumeist gleichbedeutend mit Landesforst verstanden dem Wald im Eigentum eines Bundeslandes Daneben zahlt auch der Wald im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland verwaltet durch den Geschaftsbereich Bundesforst der Bundesanstalt fur Immobilienaufgaben zum Staatswald Im Eigentum einer deutschen Stadt oder Gemeinde stehender Wald Gemeindeforst ist kein Staatsforst sondern eine Form des Korperschaftswaldes Nach den Erhebungen der Dritten Bundeswaldinventur 2012 sind 3 309 537 Hektar bzw 29 0 Prozent des Waldes in Deutschland Staatswald der Lander und 403 464 Hektar bzw 3 5 Prozent Staatswald des Bundes Bundeswald 2 In Deutschland gibt es 16 staatliche Forstbetriebe 15 Forstbetriebe der Lander ausser Bremen und der Bundesforst Der grosste Waldbesitzer in Deutschland ist der Freistaat Bayern mit rund 778 000 Hektar die im Wesentlichen von den Bayerischen Staatsforsten BaySF bewirtschaftet werden 3 Entwicklung in Deutschland Bearbeiten nbsp Historischer Grenzstein eines ehemaligen sachsischen StaatsforstreviersDas Frankenreich Bearbeiten Die erste Staatsgrundung die das Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland erreichte war das Frankenreich Regenten waren die Konige der Merowinger 482 714 und Karolinger 714 843 Der Konig war Grossgrundbesitzer und Eigentumer der naturlichen Walder silvae und der bewirtschafteten Walder forestes 4 Es sind vierzehn konigliche Wildbanndistrikte und acht karolingische Konigsguter und Waldungen bekannt 5 Der Konig nahm auch ein Aneignungsrecht fur herrenlose Walder in Anspruch er konnte Walder in das Reichsgut einforsten und durch Konigshofe bewirtschaften lassen 6 Das Frankenreich wurde 843 im Vertrag von Verdun geteilt in das Westfrankenreich unter Konig Karl II in Lotharingien unter Kaiser Lothar I und in das Ostfrankenreich zwischen Rhein und Saale Elbe unter Konig Ludwig II Ihren Grossgrundbesitz und damit auch die Waldungen ubertrugen die Konige oft auf geistliche und weltliche Grundeigentumer meist im Furstenrang Neben den 92 geistlichen und 22 weltlichen Fursten erwarben auch niederrangigere weltliche Grundherren Domkapitel Chorherrenstifte und die ab 752 gegrundeten Stadte Walder Von den karolingischen Wildbanndistrikten gingen der Hochwald im Bereich Saar Mosel Nahe zwischen 802 und 895 an den Erzbischof von Trier die Wildbanndistrikte Aachen 1342 teilweise an die Territorialherren von Julich und Montjoie der Lorscher Wildbann an das Bistum Worms und 1002 an das Kloster Lorsch Der Zanderhart ging 1013 an das Hochstift und das Kloster Fulda der Steigerwald 1023 an das Hochstift Wurzburg Auch die karolingischen Konigshofe gingen mit ihren Waldungen an geistliche Grundherren Der Kondelwald zwischen Saar und Mosel ging 752 an das Kloster Echternach Der 882 erworbene Konigshof Kreuznach und der 974 erworbene Konigshof Ingelheim gingen 1065 an das Hochstift Speyer und 1025 an den Grafen von Sponheim 7 Fursten werden Landesherren Bearbeiten Konig Heinrich und Kaiser Friedrich II erkannten 1231 und 1232 im Statutum in favorem principum an dass die geistlichen und weltlichen Fursten Landesherren domini terrae sind Heinrich und Friedrich verzichteten auf Hoheitsrechte wie auf ihrem Gebiet Festungen zu bauen Richter zu ernennen Munzen zu pragen und Handel und Verkehrswesen zu regeln Die koniglichen Rechte darunter auch das Waldeigentum gingen auf die geistlichen und weltlichen Fursten uber Stadtwalder Bearbeiten Im 13 14 und 15 Jahrhundert floss in den Stadten das Geld zusammen Landesherren und andere Grundherren empfingen Darlehen von den Stadten und verpfandeten neben ihren Fronhofen und Bergwerken auch ihre Walder So kaufte die Stadt Gorlitz zwischen 1463 und 1492 die Waldungen der in Vermogensverfall geratenen Familie von Penzig 8 Zwischen 1376 und 1427 erwarb die reichsfreie Stadt Nurnberg den Reichswald als Reichslehen 9 Die Stadte wollten damit die Versorgung ihrer Burger mit Bau und Brennholz erleichtern 10 Der Kommunalwaldanteil liegt heute bei 20 Prozent Sakularisation Bearbeiten Die Reformation ermoglichte die schon vorher fur notwendig angesehene Einziehung des Kirchenguts 1525 wandelte Herzog Albrecht von Brandenburg das Deutschordensland in das weltliche Herzogtum Preussen um Die Markgrafen von Brandenburg hoben die Bistumer Brandenburg Havelberg und Lebus auf ebenso die Kloster Chorin Himmelpfort und Lehnin In Wurttemberg wurden grosse Kloster eingezogen wie Hirsau Maulbronn Lorch und Murrhardt der Landesherr war der grosste Grundeigentumer in seinem Staat 11 Im albertinischen Sachsen wurde das Bistum Meissen eingezogen ebenso die Kloster Altenzella und Meissen Herzog Moritz nahm 1546 das Kirchenvermogen endgultig in das sein landesherrliches Eigentum 12 1555 billigte der Augsburger Reichstag die vor 1552 erfolgte Sakularisierung von Kirchenbesitz und damit auch die sachsische 13 Kurfurst August von Sachsen 1553 1563 erteilte 1557 dem Leipziger Mathematiker Humelius den Auftrag zur Vermessung der kurfurstlichen Waldungen 1567 erhielt Georg Oeder den Auftrag die Walder und Jagden in den Amtern Weissenfels und Freyburg und den Stiften Naumburg Zeitz und Merseburg aufzunehmen 14 Im 16 Jahrhundert bluhten die Kupfer Silber Blei und Eisenhutten auf Ihre Grundlage waren Bergbau und Waldwirtschaft Die vielen konkurrierenden Bedurfnisse nach Holz von Bauholz uber Holzkohle bis zum Hausbrand fuhrten im 16 und 17 Jahrhundert zu einer Vielzahl von Forst und Waldordnungen die einem Ausgleich der Interessen und auch dem fiskalischen Interesse der Landesherrschaften dienen sollten 15 Verdichtung der Landesherrschaft zum Staat Bearbeiten Der dreissigjahrige Krieg brachte die Rechte der Landesherren nicht zu Fall wahrend des Krieges verlorengegangene Rechte wurden im Frieden von Munster und Osnabruck vom 24 Oktober 1648 wiederhergestellt 16 Wegen des gestiegenen Geldbedarfs und der damit einhergehenden Vermehrung des Verwaltungspersonals verdichteten sich im 17 und 18 Jahrhundert die Landesherrschaften zu Staaten Es stellte sich die Frage ob der zunehmend steuerfinanzierte Landesherr uber seinen Grundbesitz noch wie ein Privatmann verfugen durfte Die Frage gewann auch an Bedeutung weil die landesherrlichen Forste in der zweiten Halfte des 18 Jahrhunderts so ausgedehnt waren wie noch nie bisher 17 Preussen vereinnahmte unter Kurfurst Friedrich Wilhelm von Brandenburg 1640 1688 die Ertrage aus samtlichen Domanen durch die staatliche Verwaltung 18 Durch Edikt vom 13 August 1713 hob Konig Friedrich Wilhelm I von Preussen den rechtlichen Unterschied zwischen Domanen und Privatgutern auf und erklarte beide fur unverausserliche Domanialguter 19 Eine Legaldefinition wurde in das Allgemeine Landrecht fur die Preussischen Staaten von 1794 ubernommen Einzelne Grundstucke deren besonderes Eigentum dem Staate zukommt werden Domainen oder Cammerguter genannt 20 Neuordnung Europas Bearbeiten Napoleon ordnete Deutschland neu Baden Wurttemberg Bayern Hannover Sachsen und Preussen wurden zu arrondierten Mittelstaaten Die Mittelstaaten ausser Sachsen wurden um zahlreiche kleinere Territorien vergrossert 21 Das Grundeigentum der ehemaligen Landesherren ging nicht auf die neuen Mittelstaaten uber sondern blieb als Patrimonial oder Privateigentum bei den ehemaligen Landesherren 22 23 So entstand der private Adelswald Unter dem Vorwand der Entschadigung fur ihre Verluste auf der linken Rheinseite konnten die verbliebenen Landesherren aufgrund des Reichsdeputationshauptschlusses vom 25 Februar 1803 schon lange ersehntes Kirchen und Klostergut einziehen In Bayern wurden die Domanen durch die Verfassung von 1818 als Staatsgut anerkannt in Wurttemberg durch die Verfassung von 1819 Preussen ubertrug die Regelung des Allgemeinen Landrechts fur die Preussischen Staaten auch auf hinzugekommene Guter Baden erklarte in der Verfassung von 1818 die Domanen zum Patrimonialbesitz des Grossherzogs der nur mit Einwilligung der Stande veraussert werden durfte Sachsen erkannte die Domanen in der Verfassung vom 4 September 1831 als Staatsgut an Hannover folgte 1848 24 1776 machte der Begrunder der Nationalokonomie Adam Smith darauf aufmerksam dass in vielen Staatswaldungen kein einziger Baum mehr zu finden sei und es besser sei den Staatswald an tatkraftige Privatleute zu verkaufen und damit die Staatsschulden zu verringern 25 Aufgrund der Finanznot nach den napoleonischen Kriegen wurde in Preussen angeordnet die Forste zu veraussern Allerdings blieben die grosseren Staatsforste verschont und nach 1820 verbesserten sich die Staatseinnahmen so dass die Verausserungsabsicht nicht mehr weiterverfolgt wurde 26 In Wurttemberg wurde nicht privatisiert 27 In Bayern wurde ab 1794 die Verausserung der Staatsforsten Regierungspolitik Bayern konnte jedoch die aufgrund des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 eingezogenen Kirchenguter verkaufen so dass die Verausserungsplane aufgegeben wurden 28 Danach vermehrten sich die Staatswaldflachen insgesamt wieder In Preussen vermehrten sich die Staatsforste zwischen 1820 und 1865 in Bayern blieben sie zwischen 1844 und 1859 fast konstant In Wurttemberg vermehrten sie sich zwischen 1804 und 1855 leicht In Baden vermehrten sich die Staatsforste zwischen 1837 und 1870 ebenso in Sachsen zwischen 1807 und 1859 29 Auf dem Wiener Kongress 1815 ordneten die Grossmachte nach den Napoleonischen Kriegen die staatlichen Verhaltnisse in Europa zum zweiten Mal in kurzer Zeit neu Fur Deutschland wurde der Deutsche Bund der souverainen Fursten und freien Stadte Deutschlands vereinbart Der Deutsche Bund griff nicht in die Vermogensrechte der Mitgliedstaaten ein Die Paulskirchenverfassung vom 28 Marz 1849 die nicht in Kraft trat weil Preussen sie ablehnte 30 sah ebenfalls keinen Eingriff in die Vermogensrechte der Einzelstaaten vor Der Staatsforst im Nationalstaat Bearbeiten Nach der Auflosung des Deutschen Bundes am 28 Juli 1866 wurde am 17 April 1867 der Norddeutsche Bund fur die deutschen Staaten nordlich der Mainlinie gegrundet Die Verfassung dieses ersten deutschen Nationalstaates verminderte nur die Hoheitsrechte nicht die Vermogensrechte der Lander 1870 traten die suddeutschen Staaten dem Norddeutschen Bund bei der wenig spater die Bezeichnung Deutsches Reich erhielt Auch als Gliedstaaten des neuen Bundesstaates behielten die Lander ihre Vermogensrechte darunter auch das Waldeigentum Nach dem Zusammenbruch der Monarchie 1918 trat am 14 August 1919 die Weimarer Reichsverfassung in Kraft Die Weimarer Reichsverfassung griff lediglich in das Postvermogen 31 und das Eisenbahnvermogen ein 32 und liess die sonstigen Landervermogen unberuhrt Im Nationalsozialismus zog das Reich die Hoheitsrechte der Lander an sich die Landesregierungen wurden der Reichsregierung unterstellt 33 Die Lander blieben als Reichsmittelbehorden mit vermogensrechtlicher Sonderstellung bestehen und behielten ihre Vermogensrechte 34 35 Der Staatsforst in zwei deutschen Staaten Bearbeiten Westzonen und Westdeutschland Bearbeiten Durch die bedingungslose Kapitulation 1945 gingen weder das Reich noch die Lander unter da das Reich nicht annektiert wurde 36 Unter der Besatzungshoheit wurden einige Lander fortgefuhrt so Bayern Thuringen Sachsen Baden und Wurttemberg wurden gleichzeitig geteilt und fusioniert in Wurttemberg Baden und Wurttemberg Hohenzollern und spater fusioniert zu Baden Wurttemberg Aus Preussen herausgelost wurden Nordrhein Westfalen Niedersachsen Schleswig Holstein Brandenburg und Sachsen Anhalt Das Waldeigentum ging auf die neugebildeten Lander uber In der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die Walder der deutschen Bundeslander uberwiegend durch Landesverwaltungen bewirtschaftet die neben Verwaltung Pflege und Nutzung der Landeswaldungen auch hoheitliche Aufgaben zu erfullen hatten und fur die Beratung und Forderung im Privat und Korperschaftswald zustandig waren nur Bundeslander mit Einheitsforstverwaltungen In Bundeslandern ohne Einheitsforstverwaltungen erfolgte die Beratung Betreuung und Forderung seit je ohne Beteiligung der sich heute in Auflosung befindlichen Staatsforstverwaltungen SBZ und DDR Von der Beschlagnahme zum Volkswald Bearbeiten Die sowjetische Militaradministration beschlagnahmte am 30 Oktober 1945 in ihrer Besatzungszone das gesamte Eigentum des deutschen Staates 37 Die beschlagnahmten Vermogenswerte darunter auch den Forst stellte die sowjetische Militaradministration am 29 Marz 1946 den Selbstverwaltungen der funf Lander in der sowjetischen Besatzungszone zur Verfugung 38 Am 7 April 1948 wurde fur bedeutsame Wirtschaftsguter erstmals das Volkseigentum eingefuhrt 39 Volkseigentum konnte weder veraussert noch belastet werden Die Deutsche Wirtschaftskommission eine Zentralverwaltung fur die funf Lander in der sowjetischen Besatzungszone bestimmte am 15 Juni 1949 dass die Betriebe der Forstwirtschaft im Eigentum des Volkes stehen sollten 40 Ehemaliges Staatseigentum also auch die ehemaligen Landesforste wurden wie Volkseigentum verwaltet aber noch nicht in Volkseigentum uberfuhrt 41 Auf den 1 Januar 1952 wurden 94 staatliche Forstwirtschaftsbetriebe gegrundet und in funf Vereinigungen Volkseigener Betriebe Forstwirtschaft zusammengefasst Sie wurden Rechtstrager aller schon im Volkseigentum befindlichen und forstwirtschaftlich genutzten Vermogenswerte 42 Die Landesforste wurden aber auch dadurch noch nicht zu Volkseigentum Am 23 Juli 1952 wurden in den Landern Bezirke eingefuhrt die zur Entmachtung der Lander fuhren sollten 43 Die Lander fuhrten noch bis zu ihrer endgultigen Aufhebung 1968 ein Schattendasein und hatten keine Zustandigkeiten mehr fur den Forst Erst im Oktober 1957 wurden Staatsforste volkseigen Der Minister fur Land und Forstwirtschaft erliess die Anweisung dass alle forstwirtschaftlich genutzten Vermogenswerte des Deutschen Reichs des Staates Preussen und der sonstigen aus der Zeit vor dem 8 Mai 1945 herruhrenden Gebietskorperschaften in die Rechtstragerschaft der Staatsforstbetriebe ubergehen sollten 44 Vom Volkswald zum Landerwald Bearbeiten Nach der politischen Wende 1989 wurden mit dem Landereinfuhrungsgesetz vom 22 Juli 1990 funf neue Lander im Wege der Zusammenlegung der Bezirksterritorien vorgesehen 45 Ebenfalls am 22 Juli 1990 legte die Volkskammer der DDR mit dem Guterubertragungsgesetz fest dass die staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe samt den volkseigenen Grundstucken und sonstigen Vermogenswerten den Landern als Eigentum zu ubertragen sind 46 Den Landern sollte auch das volkseigene Vermogen des Amtes fur Forsteinrichtung Potsdam und der Forsteinrichtungsamter Dresden Weimar und Schwerin ubertragen werden 47 Das volkseigene Forstvermogen wurde mit Rechtsverordnung vom 29 August 1990 der am 17 Juni 1990 gegrundeten Treuhandanstalt zur zeitweiligen treuhanderischen Verwaltung ubergeben 48 Sie hatte die erforderlichen Voraussetzungen fur die Reorganisation der volkseigenen Vermogenswerte im Bereich der Forstwirtschaft sicherzustellen 49 Was nicht in das Eigentum der Lander und Kommunen zu ubertragen war hatte die Treuhandgesellschaft zu privatisieren 50 Restitution des Staatsforsts in Sachsen Bearbeiten Der Regierungsbevollmachtigte des Bezirks Dresden beauftragte am 21 September 1990 eine aus eigener Initiative zusammengetretene Arbeitsgruppe Forstwirtschaft der drei sachsischen Bezirke damit die Grundstucke und Objekte aufzulisten die in das Eigentum des kunftigen Landes Sachsen ubergehen sollten 51 Am 3 Oktober 1990 entstanden die neuen Lander und wurden gleichzeitig Gliedstaaten der Bundesrepublik Deutschland 52 Die Treuhandanstalt beauftragte am 26 Februar 1991 ihre Unternehmensgruppe Land und Forstwirtschaft damit die am 3 Oktober 1990 bestehenden Waldflachen zu inventarisieren und die am 8 Mai 1945 bestehenden Eigentumsverhaltnisse festzustellen 53 Bis Ende Juni 1992 wurden fur Sachsen 600 000 Grundstucke erfasst und die Eigentumsverhaltnisse festgestellt Der Freistaat Sachsen beantragte die Restitution von 184 259 ha Waldflache 54 Uber die Ubertragung entschied nach dem Vermogenszuordnungsgesetz die Prasidentin der Treuhandanstalt durch Verwaltungsbescheid 55 Die Restitution der landeseigenen Flachen war im Wesentlichen 1995 abgeschlossen 56 Gegenwartige Entwicklung Bearbeiten Erst in den vergangenen Jahren wurden vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage in Bund und Landern Anstrengungen zur Reorganisation der oft defizitaren Landesforstverwaltungen unternommen Heute werden die Staats und Landesforste der deutschen Bundeslander teils weiterhin durch unterschiedlich organisierte staatliche Verwaltungen Bsp Baden Wurttemberg Thuringen bewirtschaftet teils aber auch durch Unternehmen oder Betriebe im Eigentum des jeweiligen Landes Bsp Niedersachsen Bayern Hessen Rheinland Pfalz Sachsen Neben der okonomischen Funktion spielen heute bei der Staatswaldbewirtschaftung okologische und soziale Aspekte der Forstwirtschaft eine hervorgehobene Rolle die von jeher auch von anderen Eigentumsformen berucksichtigt wurden Die besondere Bedeutung dieser so genannten Wohlfahrtswirkungen der Waldwirtschaft findet ihren Niederschlag in den Waldgesetzen der Lander die die besondere Berucksichtigung des allgemeinen Wohls als Vorgabe fur die Staatswaldbewirtschaftung festschreiben Diese Gemeinwohlorientierung schlagt sich im finanziellen Betriebsergebnis nieder Vorsichtig geschatzt lag das Defizit staatlicher Forstverwaltungen vor den letzten Reformen bei 75 Euro pro Jahr und Hektar Bundesforst Bearbeiten Der Wald im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland wird obgleich auch Staatsforst zumeist als Bundesforst bezeichnet Die Walder im Eigentum des Bundes werden vom Geschaftsbereich Bundesforst der Bundesanstalt fur Immobilienaufgaben betreut Der Bundeswald befindet sich vor allem auf militarisch genutzten Flachen und entlang von Bundeswasserstrassen und Autobahnen Bundeswald unterliegt deswegen meist einer besonderen Zweckbestimmung an der sich die forstliche Betreuung auszurichten hat So erfullt beispielsweise Wald auf militarischen Liegenschaften einerseits wichtige Schutzfunktionen um das zivile Umfeld vor den Belastungen des Ubungsbetriebes zu schutzen Larm Staubschutz Andererseits hat er grosse Bedeutung fur die ubende Truppe im Rahmen des Ausbildungsszenarios Buhnenbildfunktion Landesforste Bearbeiten Baden Wurttemberg Der Landesbetrieb ForstBW bewirtschaftet 320 000 Hektar Staatswaldflache 57 Bayern Die Bayerische Staatsforsten AoR BaySF bewirtschaftet 755 386 Hektar Wald und 53 020 Hektar sonstige Flachen inklusive Saalforste 58 Berlin Die Berliner Forsten bewirtschaften 29 000 Hektar 59 Brandenburg Der Landesbetrieb Forst Brandenburg 60 bewirtschaftet 270 000 Hektar Landeswald 61 Hamburg Die hamburgischen Revierforstereien bewirtschaften 5 200 Hektar Wald 62 Hessen Der Landesbetrieb Hessen Forst bewirtschaftet 342 000 Hektar Staatswald 63 Mecklenburg Vorpommern Der Landesforst Mecklenburg Vorpommern bewirtschaftet 193 000 Hektar Wald 64 Niedersachsen Die Niedersachsischen Landesforsten bewirtschaften rund 330 000 Hektar Landeswald 65 Nordrhein Westfalen Der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein Westfalen bewirtschaftet 118 000 Hektar Staatswald 66 Rheinland Pfalz Die Landesforsten Rheinland Pfalz bewirtschaften 215 000 Hektar Staatswald 67 Saarland Der Landesbetrieb SaarForst bewirtschaftet 38 000 Hektar Staatswald 68 Sachsen Der Staatsbetrieb Sachsenforst 69 bewirtschaftet 205 351 Hektar Landeswald 70 Sachsen Anhalt Der Landesforstbetrieb Sachsen Anhalt bewirtschaftet 137 000 Hektar Landeswald 71 Schleswig Holstein Die Schleswig Holsteinischen Landesforsten bewirtschaften rund 50 000 Hektar Landeswald 72 Thuringen Die Landesforstanstalt ThuringenForst AoR bewirtschaftet rund 200 000 Hektar Staatswald 73 Osterreich BearbeitenIn Osterreich gibt es nach den Kataster auswertungen von 2016 49 294 Hektar Landeswald was einem Anteil von nur 1 3 Prozent der osterreichischen Gesamtwaldflache von 3 746 073 Hektar entspricht 563 827 Hektar bzw 15 1 Prozent werden von der Osterreichischen Bundesforste AG OBF bewirtschaftet oder befinden sich im sonstigen offentlichen Eigentum Gemeindewald Besitz von Tochterfirmen der Gebietskorperschaften 74 Die osterreichische Waldinventur OWI erfasst den Wald nach anderen Kriterien als das Kataster und weist fur den Erhebungszeitraum 2007 bis 2009 eine Gesamtwaldflache in Osterreich von 3 991 Millionen Hektar aus Rund 593 000 Hektar und 14 8 Prozent werden danach von der Osterreichischen Bundesforste AG bewirtschaftet 75 der hohe Anteil an Privatwald einschliesslich Kirchenwald ist fur Osterreich charakteristisch Der Staatswald in Osterreich geht auf das k k Forstarar zuruck unter Einschluss des Privatwalds der enteigneten Habsburger Frankreich BearbeitenIn Frankreich besteht der Foret domaniale Polen BearbeitenDie Walder Polens umfassen 9 163 800 Hektar und bedecken damit 29 3 Prozent der Landesflache Uber 80 Prozent der Waldflache befindet sich im Staatseigentum 7 279 654 Hektar bzw 77 3 Prozent der polnischen Waldflache werden von den Polnischen Staatsforsten Lasy Panstwowe verwaltet 76 Schweiz Bearbeiten nbsp Der Staatswald Galm als Schweizer BeispielIn der Schweiz wird nicht strikt zwischen Korperschaftswald und Staatswald unterschieden sondern allgemein von Wald der offentlichen Hand gesprochen Die rund 3 300 offentlich rechtlichen Waldbesitzer bewirtschaften mit 884 302 Hektar Wald 70 Prozent der gesamten Waldflache der Schweiz Die grosste Waldflache entfallt dabei auf Eigentumsarten die im Wesentlichen dem deutschen Korperschaftswald entsprechen 351 039 Hektar Wald der Politischen Gemeinden 278 312 Hektar Wald der Burgergemeinden sowie 101 975 Hektar der Kooperationen und Genossenschaften Mit 50 713 Hektar Wald der Kantone und 8 759 Hektar Wald des Bundes nehmen die eigentlichen Staatswaldflachen nur rund 5 Prozent der Schweizer Waldflache ein Dazu kommen noch 93 495 Hektar ubrige gemischte offentliche Waldflachen 77 USA Bearbeiten Hauptartikel National Forest In den Vereinigten Staaten von Amerika gibt es 155 National Forests die vom United States Forest Service verwaltet werden und insgesamt rund 769 000 km Land umfassen Daruber hinaus verfugen einzelne Bundesstaaten wie zum Beispiel Connecticut uber eigene State Forests die zusammen mit den State Parks verwaltet werden und je nach ursprunglicher Bestimmung zur Holzgewinnung zu Forschungs und Schulungszwecken und dem Umweltschutz dienen Literatur zu Waldeigentum in Deutschland BearbeitenAugust Bernhardt Geschichte des Waldeigentums Band 1 Berlin 1872 August Bernhardt Geschichte des Waldeigentums Band 2 Berlin 1874 August Bernhardt Geschichte des Waldeigentums Band 3 Berlin 1875 Otto Depenheuer Bernhard Mohring Hrsg Waldeigentum Heidelberg u a 2010 Werner Frotscher Bodo Pieroth Verfassungsgeschichte 14 Auflage Munchen 2015 Karl Hasel Ekkehard Schwarz Forstgeschichte Ein Grundriss fur Studium und Praxis 3 Auflage Remagen 2006 Ernst Ulrich Kopf Hrsg Dokumentation zu Wald und Forstwirtschaft im Freistaat Sachsen vor und nach der gesellschaftlichen Wende 1989 90 aus Sicht von Zeitzeugen Remagen Oberwinter 2015 Albrecht Milnik In Verantwortung fur den Wald 2 Auflage Remagen Oberwinter 2013 Karl Reinhard Volz Der Deutsche Wald Der Burger im Staat Stuttgart Heft 1 2001 Weblinks BearbeitenGeschaftsbereich BundesforstEinzelnachweise Bearbeiten 3 des Bundeswaldgesetzes Ergebnisdatenbank der Dritten Bundeswaldinventur 2012 Abgerufen am 22 Oktober 2015 Heino Polley Petra Hennig Waldeigentum im Spiegel der Bundeswaldinventur In AFZ DerWald 6 2015 online Capitulare de villis Kapitel 36 Capitulare de villis Kapitel 36 Uwe Eduard Schmidt in Otto Depenheuer Bernhard Mohring Hrsg Waldeigentum Heidelberg u a 2010 S 24 August Bernhardt Geschichte des Waldeigentums Band 1 Berlin 1872 S 56 60 99 102 August Bernhardt Geschichte des Waldeigentums Band 1 Berlin 1872 S 170 f August Bernhardt Geschichte des Waldeigentums Band 1 Berlin 1872 S 172 f Andreas Bohe Heino Polley in Otto Depenheuer Bernhard Mohring Hrsg Waldeigentum Heidelberg u a 2010 S 60 Karl Hasel Ekkehard Schwarz Forstgeschichte Ein Grundriss fur Studium und Praxis 3 Auflage Remagen 2006 S 80 Reiner Gross Geschichte Sachsens Berlin 2001 S 80 Reiner Gross Geschichte Sachsens Berlin 2001 S 74 Reiner Gross Geschichte Sachsens Berlin 2001 S 79 f Ulrich Wengenroth in Martin Vogt Hrsg Deutsche Geschichte von den Anfangen bis zur Gegenwart 3 Auflage Frankfurt am Main 2006 S 310 Ulrich Lange in Martin Vogt Hrsg Deutsche Geschichte von den Anfangen bis zur Gegenwart 3 Auflage Frankfurt am Main 2006 S 215 August Bernhardt Geschichte des Waldeigentums Band 2 Berlin 1874 S 44 August Bernhardt Geschichte des Waldeigentums Band 2 Berlin 1874 S 43 f August Bernhardt Geschichte des Waldeigentums Band 2 Berlin 1874 S 44 Preussisches Allgemeines Landrecht Teil II Titel 14 11 Michael Behnen in Martin Vogt Hrsg Deutsche Geschichte von den Anfangen bis zur Gegenwart 3 Auflage Frankfurt am Main 2006 S 397 August Bernhardt Geschichte des Waldeigentums Band 2 Berlin 1874 S 241 Art 27 der Rheinbunds Akte vom 12 Juli 1806 August Bernhardt Geschichte des Waldeigentums Band 2 Berlin 1874 S 241 245 Heinrich Schmidt Hrsg Der Reichtum der Nationen von Adam Smith Nach der Ubersetzung von Max Stirner Jena 1910 Nachdruck Koln 2009 S 846 August Bernhardt Geschichte des Waldeigentums Band 2 Berlin 1874 S 249 August Bernhardt Geschichte des Waldeigentums Band 2 Berlin 1874 S 251 August Bernhardt Geschichte des Waldeigentums Band 2 Berlin 1874 S 251 f August Bernhardt Geschichte des Waldeigentums Band 3 Berlin 1875 S 55 f Werner Frotscher Bodo Pieroth Verfassungsgeschichte 14 Auflage Munchen 2015 S 173 Art 170 der Weimarer Reichsverfassung Art 171 der Weimarer Reichsverfassung Art 2 des Gesetzes uber den Neuaufbau des Reichs vom 30 Januar 1934 RGBl I S 75 Werner Frotscher Bodo Pieroth Verfassungsgeschichte 14 Auflage Munchen 2015 S 311 Otto Koellreutter Deutsches Verfassungsrecht Ein Grundriss 3 Auflage Berlin 1938 S 123 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 36 S 1 15 f SMAD Befehl Nr 124 vom 30 Oktober 1945 SMAD Befehl Nr 97 vom 29 Marz 1946 SMAD Befehl Nr 64 vom 17 April 1948 Anordnung uber die Bildung der Vereinigung volkseigener Guter der Deutschen Wirtschaftskommission vom 15 Juni 1949 ZVOBl 1949 S 498 6 des Gesetzes uber die Reform des offentlichen Haushaltswesens vom 15 Dezember 1950 GBl I S 1201 Verordnung des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 14 Februar 1952 uber die Bildung von Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben GBl I 1952 S 149 Gesetz uber die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Landern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 23 Juli 1952 GBl I S 613 Albrecht Milnik In Verantwortung fur den Wald 2 Auflage Remagen Oberwinter 2013 S 168 f Landereinfuhrungsgesetz vom 22 Juli 1990 GBl I Nr 51 S 955 7 Abs 1 des Gesetzes uber die Ubertragung volkseigener Guter staatlicher Forstwirtschaftsbetriebe und anderer Betriebe der Land und Forstwirtschaft in das Eigentum der Lander und Kommunen vom 22 Juli 1990 GBl I vom 9 August 1990 S 897 899 7 Abs 3 des Gesetzes uber die Ubertragung volkseigener Guter staatlicher Forstwirtschaftsbetriebe und anderer Betriebe der Land und Forstwirtschaft in das Eigentum der Lander und Kommunen vom 22 Juli 1990 GBl I vom 9 August 1990 S 897 899 1 der Dritten Durchfuhrungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29 August 1990 GBl I S 1333 4 der Dritten Durchfuhrungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29 August 1990 GBl I S 1333 2 Satz 1 der Dritten Durchfuhrungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29 August 1990 GBl I S 1333 Alexander Riedel in Ernst Ulrich Kopf Hrsg Dokumentation zu Wald und Forstwirtschaft im Freistaat Sachsen vor und nach der gesellschaftlichen Wende 1989 90 aus Sicht von Zeitzeugen Remagen Oberwinter 2015 S 13 f 24 Art 1 Abs 1 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik uber die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31 August 1990 BGBl II S 889 ff Eckart Sailer in Ernst Ulrich Kopf Hrsg Dokumentation zu Wald und Forstwirtschaft im Freistaat Sachsen vor und nach der gesellschaftlichen Wende 1989 90 aus Sicht von Zeitzeugen Remagen Oberwinter 2015 S 89 Eckart Sailer in Ernst Ulrich Kopf Hrsg Dokumentation zu Wald und Forstwirtschaft im Freistaat Sachsen vor und nach der gesellschaftlichen Wende 1989 90 aus Sicht von Zeitzeugen Remagen Oberwinter 2015 S 90 1 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes uber die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermogen vom 22 Marz 1991 Eckart Sailer in Ernst Ulrich Kopf Hrsg Dokumentation zu Wald und Forstwirtschaft im Freistaat Sachsen vor und nach der gesellschaftlichen Wende 1989 90 aus Sicht von Zeitzeugen Remagen Oberwinter 2015 S 100 ForstBW Abgerufen am 22 Oktober 2015 Bayerische Staatsforsten Statistikband 2014 Abgerufen am 22 Oktober 2015 Die Berliner Forsten Abgerufen am 22 Oktober 2015 Website des Landesbetriebs Forst Brandenburg Ein Jahr Landesbetrieb Forst Brandenburg erste Bilanz In info potsdam de 22 Februar 2010 abgerufen am 10 Februar 2020 Die hamburgischen Revierforstereien Abgerufen am 22 Oktober 2015 Hessen Forst Abgerufen am 22 Oktober 2015 Kurzportrat Landesforst MV PDF 4 6 MB Informationsflyer der Landesforst Mecklenburg Vorpommern Anstalt des offentlichen Rechts 2019 abgerufen am 10 Februar 2020 Niedersachsische Landesforsten Abgerufen am 22 Oktober 2015 Der Wald in NRW Landesbetrieb Wald und Holz NRW abgerufen am 10 Februar 2020 Forstwirtschaft Landesregierung Rheinland Pfalz abgerufen am 10 Februar 2020 SaarForst Aus den Revieren Abgerufen am 10 Februar 2020 Website des Staatsbetriebs 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