www.wikidata.de-de.nina.az
Das Solmser Landrecht ist eine Rechtssammlung des 16 Jahrhunderts Sie wird auch als Solmser Gerichts und Landordnung bezeichnet Solmser Landrecht Titelblatt der Ausgabe von 1571 Inhaltsverzeichnis 1 Entstehung 2 Aufbau und Inhalt 3 Wirkung 4 Geltung 4 1 Primarrechtsquelle 4 2 Subsidiare Geltung 4 3 Partielle Geltung 5 Literatur 5 1 Ausgaben 5 2 Sekundarliteratur 6 Anmerkungen 7 NachweiseEntstehung BearbeitenDas Solmser Landrecht war eine Auftragsarbeit des Grafen Philipp von Solms Braunfels dessen Herrschaftsschwerpunkt in der Wetterau und an der Lahn lag und der auch Mitglied im Wetterauischen Reichsgrafenkollegium war Das Solmser Landrecht war eine systematisierte Sammlung des in der Grafschaft Solms und daruber hinaus in der Wetterau geltenden Gemeinen Rechts 1 Den ersten Entwurf fertigte der solms laubachische Sekretar Gerhard Terhell Sein Entwurf bestand aus einer Prozessordnung und einem Landrecht das weitgehend auf dem praktizierten Gewohnheitsrecht basierte Dieser erste Entwurf ist nicht erhalten Er wurde dem Frankfurter Stadtsyndikus Johann Fichard dem Autor der Frankfurter Reformation vorgelegt Dieser fand an der Prozessordnung wenig zu beanstanden die sei bei anderen Gerichtsordnungen zutreffend abgeschrieben Das Landrecht aber hielt er fur grundlegend revisionsbedurftig Daraufhin erhielt er selbst den Auftrag das Werk zu uberarbeiten 1569 lieferte er die uberarbeitete Gerichtsordnung 1570 das uberarbeitete Landrecht Er arbeitete nicht nur lokale Quellen der Wetterau ein sondern wertete auch andere Rechtssammlungen aus nachweislich die Nurnberger Reformation von 1479 die Wormser Reformation von 1498 das Freiburger Stadtrecht von 1520 das Wurttembergische Landrecht von 1555 die Kursachsischen Generalartikel von 1557 Diese Vorgehensweise fuhrte zu einem starken romisch rechtlichen Einfluss im Solmser Landrecht Zum Ausgleich damit die Sammlung gleichwohl das in der Grafschaft Solms lokal geubte Recht widerspiegelte empfahl er seine Arbeit mit den solmsischen Sekretaren und Amtmannern abzugleichen um die ortlichen Gebrauche zutreffend abzubilden damit dieses werck perfecte et absolute dergleychen doch von keynem Graven Standts bessher geschehn mocht ausgeen Diese Endredaktion wurde 1571 vorgenommen und das Werk ging noch im gleichen Jahr in Druck Die erste Auflage war sehr schnell vergriffen und wurde mit geringfugigen Anderungen nachgedruckt Noch zahlreiche Auflagen sollten folgen 2 Aufbau und Inhalt BearbeitenJohann Fichard behielt den Aufbau des ersten Entwurfs bei Das Voranstellen der Prozessordnung vor das materielle Recht entsprach dem Stil der Zeit und wurde in vielen Rechtssammlungen der Rezeption so gehandhabt Insgesamt macht das Werk eher den Eindruck eines juristischen Lehrbuchs als den eines Gesetzestextes Klarheit in Aufbau und Sprache liessen es sofort zu einem grossen Erfolg werden Wegen seiner wissenschaftlichen Qualitat galt es als hervorragende Moglichkeit um Laienrichter fortzubilden 3 Wirkung BearbeitenDa die Rechtslage der benachbarten Grafschaften die sich im Wetterauer Grafenverein zusammengeschlossen hatten sehr ahnlich war verbreitete sich diese Rechtssammlung in der Wetterau als eine moderne weil systematisierte und gedruckte Form des geltenden Rechts schnell Lokale Abweichungen wurden durch ortliche Bekanntmachungen veroffentlicht In der Grafschaft Hanau Munzenberg z B wurde die Rechtssammlung spatestens seit 1581 verwendet 4 Auch die Landgrafschaft Hessen Butzbach die Grafschaften Isenburg und Hanau Lichtenberg fur das Amt Babenhausen und die Herrschaft Eppstein fuhrten das Solmser Landrecht offiziell ein Auch in Teilen Oberhessens in Kurmainz und der Grafschaft Nassau wurde es in der Praxis auch ohne offizielle Publikation verwendet 5 Spater erschienen auch gedruckte Ausgaben die in Anhangen die ortlich geltenden Abweichungen gleich mit abdruckten Das Solmser Landrecht blieb so zum Teil bis zum Inkrafttreten des BGB zum 1 Januar 1900 als Partikularrecht in Kraft 6 Vorspruch und Einfuhrungsdekret verweisen darauf dass nach damaligem Rechtsverstandnis das Reichsrecht nur subsidiar galt also nur dann wenn eine ortliche Rechtsquelle zu einer Rechtsfrage nicht vorhanden war oder schwieg Andererseits wird darin festgestellt dass die ortlichen Gebrauche oft nicht schriftlich niedergelegt und daher fur die Rechtssuchenden und Rechtsanwender nur schwer greifbar waren Das Solmser Landrecht stellt so den Versuch dar mit der damals modernen Verschriftlichung von Recht den uberkommenen traditionellen Rechtszustand zu wahren In der Praxis bewirkte aber der Einfluss romischen Rechts und die Tatsache der Rezeption des Solmser Landrechts weit uber die Grenzen der kleinen Grafschaft Solms hinaus das Gegenteil Eine regionale wenn nicht gar uberregionale Rechtsvereinheitlichung Denn nicht nur in der Rechtsprechung auch als Vorlage fur weitere Rechtssetzungen wurde es verwendet So von Johannes Fichard selbst fur die von ihm verfasste Frankfurter Reformation von 1578 das Kurpfalzer Landrecht von 1582 und das Landrecht der Obergrafschaft Katzenelnbogen von 1587 7 Geltung BearbeitenPrimarrechtsquelle Bearbeiten Das Solmser Landrecht galt als Primarrechtsquelle ab 1571 in den Gebieten die dem Haus Solms gehorten 8 Die Publikation als Gesetz erfolgte durch die Grafen Philipp von Solms Braunfels zugleich als Vormund der noch minderjahrigen Grafen Johann Georg I und Otto von Solms Laubach Eberhard und Ernst I zu Solms Lich am 4 April 1571 9 mit Verordnung vom 24 August 1579 durch Graf Philipp IV von Hanau Lichtenberg fur das Amt Babenhausen das zu dieser Grafschaft gehorte 10 ebenfalls noch ab dem 16 Jahrhundert in den Gebieten die dem Haus Isenburg unterstanden Dafur fand ein besonderer Publicationsakt statt 11 durch Beschluss des Rates der Stadt Frankfurt am Main vom 20 August 1726 subsidiar in den zu Frankfurt gehorenden Dorfschaften soweit die Frankfurter Reformation keine Regelung enthielt 12 durch Gewohnheitsrecht in der Grafschaft Hanau Munzenberg 13 durch Gewohnheitsrecht in der Herrschaft Heusenstamm 14 Anm 1 in den reichsritterschaftlichen Gebieten der Familien von Albini 15 von Low von Steinfurth 16 von Groschlag 17 von Gunderrode 18 von Rau 19 von Specht 20 von Wetzel 21 und daruber hinaus fur einzelne Ortschaften Geinsheim am Rhein 22 Ober Erlenbach 23 Anm 2 Vilbel 24 Subsidiare Geltung Bearbeiten Das Solmser Landrecht galt daruber hinaus subsidiar in den Dorfern des Herrschaftsbereichs der Reichsstadt Frankfurt 25 der Burggrafschaft Friedberg 26 Partielle Geltung Bearbeiten Einzelmaterien des Solmser Landrechts galten in den ehemals stolbergischen Gebieten 27 Herrschaft Gedern und stolbergischer Teil des Amtes Ortenberg Das galt insbesondere fur die Bereiche Vormundschaftsrecht Erbleihe und eheliches Guterrecht Im ubrigen galt das Gemeine Recht Literatur BearbeitenAusgaben Bearbeiten Philipp von Solms Hg Derer Graueschaffte n Solms vnnd Herrschaft Mintzenberg Gerichts Ordenung vnd Land Recht Johann Wolff Frankfurt 1571 Sekundarliteratur Bearbeiten Bernhard Diestelkamp Solmser Gerichts und Landordnung In Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte Bd 4 1990 Sp 1702ff C Fuchs Uber die Quellen des Solmser Landrechts In Zeitschrift fur deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft Bd 17 1857 S 292 320 Christoph Ludwig Hertel Rechts und Gerichtsverfassung der ostrheinischen Landestheile In Karl Albert von Kamptz im Auftrag des Koniglichen preussischen Justizministeriums Hg Jahrbucher fur die preussische Gesetzgebung Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung Band 26 S 3ff Hermann Kersting Die Sonderrechte im Kurfurstenthume Hessen Sammlung des Fuldaer Hanauer Isenburger Kurmainzer und Schaumburger Rechts einschliesslich der Normen fur das Buchische Quartier und fur die Cent Mittelsinn sowie der im Furstenthume Hanau recipirten Hulfsrechte Fulda 1857 Victor von Meibom und Paul Roth Kurhessisches Privatrecht Elwert Marburg 1858 Wilhelm von der Nahmer Handbuch des Rheinischen Particular Rechts Sauerlander Frankfurt a M 1831 Bd 1 S XXXV ff Arthur Benno Schmidt Die geschichtlichen Grundlagen des burgerlichen Rechts im Grossherzogtum Hessen Curt von Munchow Giessen 1893 Johann Gerhard Christian Thomas Der Oberhof zu Frankfurt am Main und das frankische Recht in Bezug auf denselben Ein Nachlass Jagersche Buchhandlung Frankfurt am Main 1841 S 105 108 Anmerkungen Bearbeiten Die Gultigkeit in der Herrschaft Heusenstamm war in der juristischen Literatur allerdings nicht unbestritten Schmidt S 106 u Anm 30 Die Gultigkeit fur Ober Erlenbach war in der juristischen Literatur allerdings nicht unbestritten Schmidt S 106 u Anm 30 Nachweise Bearbeiten Diestelkamp Diestelkamp Diestelkamp Abweichungen fur Hanau bei Kersting S 388 Diestelkamp Diestelkamp Thomas Lohr Kleinschmidt Johannes In Neue Deutsche Biographie 12 1979 S 7 f Thomas Lohr Geschichte des Landrechts der Obergrafschaft Katzenelnbogen Diss Bonn 1976 Schmidt S 105 u Anm 23 Schmidt S 73f Schmidt S 105 u Anm 25 Schmidt S 105 Schmidt S 75 Anm 65 Schmidt S 105 u Anm 26 Schmidt S 106 Schmidt S 106 Schmidt S 106 Schmidt S 106 Schmidt S 106 Schmidt S 106 Schmidt S 106 Schmidt S 106 Schmidt S 106 Schmidt S 106 Schmidt S 106 Schmidt S 75 Anm 65 Schmidt S 107 Schmidt S 108 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Solmser Landrecht amp oldid 221677074