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Das Mainzer Domkapitel und DomstiftWappen des Bischoflichen DomkapitelsMitgliederDomdekanHenning Priesel seit 2021 Emeritierter Domdekan Pralat Heinz HeckwolfDomkapitulare Pralat Peter Hilger senior capituliPralat Hans Jurgen EberhardtPralat Jurgen NabbefeldKlaus ForsterWeihbischof Udo BentzFranz Rudolf WeinertEmeritierte Domkapitulare Bischof Ulrich Neymeyr Diozesanbischof von ErfurtMsgr Horst SchneiderPralat Dietmar GiebelmannEhrendomkapitular Msgr Engelbert PriessTobias SchaferMichael RitzertDomprabendaten Gerold ReinbottEmeritierte Domprabendaten Pralat Klaus Leo KleinDas Mainzer Domkapitel ist ein Kollegium von Geistlichen das den Bischof von Mainz bei der Leitung der Diozese unterstutzt Ihm obliegt nicht nur die Feier der Liturgie im Dom als eigenstandige juristische Person ist es unter dem Bischof auch mit der Verwaltung der Diozese betraut Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 1 1 Bis zum 9 Jahrhundert 1 2 Entwicklung ab dem 9 Jahrhundert 1 3 Auflosung des gemeinsamen Lebens seit dem 12 Jahrhundert 1 4 Ausweitung der Befugnisse ab dem 13 Jahrhundert 1 5 Beschrankung der Unabhangigkeitsbestrebungen und Reformbeschlusse des Konzils von Trient 1 6 Neubeginn nach dem Ende des Erzbistums 1 7 Das Domkapitel heute 2 Mitglieder und Organisation 2 1 Allgemeines 2 2 Erganzung 2 3 Sitzungen 2 4 Die Dignitare 2 5 Propst 2 6 Dekan 2 7 Kustos 2 8 Scholaster 2 9 Kantor 2 10 Anzahl der Kanoniker 3 Siehe auch 4 Weblinks 5 Literatur 6 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenBis zum 9 Jahrhundert Bearbeiten Eine christliche Gemeinde hat es in Mainz wohl schon im 2 Jahrhundert nach Christus gegeben Wann Mainz Sitz eines Bischofs wurde ist aber nicht genau bekannt nach einigen Quellen begann die Reihe der Mainzer Bischofe mit Mar t inus um 350 ganz sicher ist mit Sidonius um 565 ein Bischof bezeugt Die Art der Beziehung zwischen dem Bischof und den Stadtgeistlichen ist aber bis zum 9 Jahrhundert weitgehend unbekannt Man kann allerdings davon ausgehen dass auch in Mainz wie anderswo der Bischof mit Klerikern umgeben war die ihn berieten unterstutzten notfalls vertraten die Diozese nach dem Tod des Bischofs wahrend der Sedisvakanz verwalteten und bei der Wahl des neuen Bischofs mitwirkten Entwicklung ab dem 9 Jahrhundert Bearbeiten Auf der Mainzer Synode von 813 wurde den Geistlichen die kanonische Lebensfuhrung geboten also das Zusammenleben in der Gemeinschaft Im 9 Jahrhundert begann so die Ausbildung eines Gremiums das gemeinsamen Dienst an der Domkirche tat und aus dem sich so das Domkapitel entwickelte Entscheidend fur diese Entwicklung war dass die Domkleriker alsbald nicht mehr aus dem Bistumsvermogen unterhalten wurden sondern selbst Eigentum erwarben das sie gemeinsam nutzten und verwalteten Seit 961 ist die Trennung zwischen Bistumsvermogen und Kapitelsgut festgeschrieben das Kapitel dadurch selbststandige Korperschaft geworden Neben der materiellen Eigenstandigkeit markierten Erwerb von Befugnissen Einrichtungen und Rechtsformen diese Entwicklung Um ihr Zusammenleben zu regeln gaben sich die Kleriker eine Satzung ein Siegel spatestens 1170 und regelten die Aufnahme neuer Mitglieder ins Kapitel Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Pflichterfullung musste eine Disziplinargewalt eingesetzt werden die vielen Aufgaben der Gemeinschaft fuhrten zur Ausbildung von Amtern Das Domkapitel entwickelte sich somit ab dem 9 Jahrhundert zu einer Gemeinschaft von Klerikern die gemeinsames Vermogen sowie eine innere Struktur und Verwaltung hatten Nach Abschluss dieser Entwicklung besass das Kapitel die Befugnis seine inneren Angelegenheiten selbststandig zu regeln Die lose Gemeinschaft von Klerikern um den Ortsbischof hatte sich somit zu einer juristischen Person entwickelt Auflosung des gemeinsamen Lebens seit dem 12 Jahrhundert Bearbeiten nbsp Gottfried Dekan Gottfried Kustos Konrad Scholaster Heinrich Kantor und das Domkapitel zu Mainz beurkunden die Schutzerteilung Erzbischof Siegfrieds II fur das Kloster Hachborn 1215 April 3 Siegel des Domkapitels 1 nbsp Wappenscheibe des Mainzer Domkapitels um 1500Das gemeinsame Leben der Domkapitulare loste sich indes schon bald auf Diese Entwicklung begann mit dem Beziehen eigener Wohnungen und endete damit dass das gemeinsame Vermogen in Anteile fur jeden Kanoniker aufgeteilt wurde Dazu kam die Amterhaufung Viele Domkapitulare hatten gleichzeitig die Propstei in einem der vielen Stifte der Stadt Mainz inne Die Propste jener Stifte waren oftmals gleichzeitig Archidiakone also mit der Verwaltung eines grosseren Teils der Erzdiozese betraut Die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen machten ein gemeinsames Leben praktisch unmoglich die Bemuhungen der Mainzer Erzbischofe und sogar einiger Papste Urban II und Paschalis II dieser Entwicklung entgegenzuwirken und die Kapitulare zur Residenz zu verpflichten waren letztendlich erfolglos Im Jahr 1254 kann so bereits nicht mehr von einem gemeinsamen Leben der Domherren gesprochen werden Die Ausweitung der Pflichten und Aufgaben der Domkapitulare in der Verwaltung ihrer Stifte und Archidiakonate ging mit einer Vernachlassigung ihrer Pflichten im Chordienst und der Konventsmessen einher Um diese Gottesdienste dennoch aufrechtzuerhalten wurden schon im 12 Jahrhundert Vikare Vicarius Stellvertreter bestellt auf die die Domkapitulare ihre gottesdienstlichen Verpflichtungen abwalzen konnten Ausweitung der Befugnisse ab dem 13 Jahrhundert Bearbeiten nbsp Wappen des Mainzer Domkapitels uber dem Tor des Hochster SchlossesAb der ersten Halfte des 13 Jahrhunderts wurde die Mitwirkung an den Aufgaben des Erzbischofs allein eine Sache des Domkapitels wahrend zuvor auch der ubrige Klerus der Stadt sowie die Vertreter von Gemeinschaften daran teilhatten Die Art der Teilnahme und wann das Kapitel Rechtsakten des Erzbischofs zustimmen musste war vor allem gewohnheitsrechtlich festgelegt Die Dignitare spielten hierbei als Vertreter des Kapitels eine gewichtige Rolle Die diesbezuglichen Rechte des Domkapitels weiteten sich mit der Zeit aus Dies fuhrte auch dazu dass das Domkapitel Anteil an der Regierung der erzbischoflichen Territorien erhielt Um seinen Einfluss auszudehnen nutzte das Domkapitel vor allem sein Recht den neuen Bischof zu wahlen Dieses Recht das in der Fruhzeit noch vom Stadtklerus und von vornehmen Burgern ausgeubt worden war stand seit der zweiten Halfte des 12 Jahrhunderts endgultig nur mehr dem Domkapitel zu dem es im 14 und 15 Jahrhundert jedoch durch papstliche Provisionen wiederholt bestritten wurde Das Domkapitel liess sich vom neuen Erzbischof ab 1328 regelmassig Versprechungen so genannte Wahlkapitulationen geben mit denen es sich moglichst weit von der Herrschaft des Erzbischofs freistellen und diesen zur Anerkennung der Privilegien des Kapitels anhalten wollte So sicherte sich das Domkapitel durch die Wahlkapitulationen Mitspracherechte hinsichtlich der Besetzung verschiedener weltlicher Amter vor allem dem Amt des Statthalters bei Abwesenheit des Erzbischofs und bei der Beziehung zu auswartigen Machten Den Hohepunkt dieser Entwicklung stellt die Wahlkapitulation Diethers von Isenburg dar die dieser dem Domkapitel anlasslich seiner zweiten Wahl zum Erzbischof 1475 hatte geben mussen Die Wahlkapitulation verpflichtete den neuen Erzbischof die Stadtherrschaft an das Domkapitel zu ubertragen Diese Regelung hatte wegen eines burgerlichen Aufstandes jedoch nur ein Jahr Bestand Beschrankung der Unabhangigkeitsbestrebungen und Reformbeschlusse des Konzils von Trient Bearbeiten Trotz der Wahlkapitulationen und des nicht geringen Einflusses des Domkapitels unterstanden die Kapitulare wie der gesamte Diozesanklerus der Jurisdiktion durch den Erzbischof der somit ihnen gegenuber auch das Visitationsrecht ausuben konnte Ab 1555 versuchten die Domkapitulare hiervon befreit zu werden Das gerade tagende Konzil von Trient verbot jedoch solche Bestrebungen und ordnete ausserdem an dass wenigstens die Halfte der Kanoniker Priester sein sollten und ebenfalls die Halfte einen akademischen Grad in Theologie oder dem kanonischen Recht haben sollte Zudem ordnete das Konzil die Bestellung eines Domtheologen und eines Busskanonikers an Ausserdem beschnitt das Konzil die Stellung der Domkapitel wahrend der Sedisvakanz indem es ihnen auferlegte innerhalb von acht Tagen einen Kapitelsvikar zu bestellen der die Diozese anschliessend unabhangig vom Domkapitel zu verwalten hatte An der Praxis der Wahlkapitulationen anderten die Beschlusse des Trienter Konzils allerdings nichts Das 17 Jahrhundert war durch den Absolutismus gepragt folglich standen an der Spitze der Furstentumer oftmals Regenten die ein absolutistisches Herrschaftsverstandnis vertraten Die geistlichen Furstentumer also auch der Mainzer Kurstaat mit dem Erzbischof und Kurfursten an der Spitze machten hierbei keine Ausnahme Den Bestrebungen des Domkapitels nach mehr Macht und dem Status einer zweiten Kraft auch im Kurstaat lief diese Entwicklung zuwider Dazu kam dass die Praxis der Wahlkapitulationen von den machtbewussten Erzbischofen vor allem aber auch von der romischen Kurie und der Reichsgewalt immer kritischer gesehen wurde Papst Innozenz XII untersagte 1695 in der Bulle Ecclesiae Catholicae alle vor der Wahl eingegangenen Vereinbarungen und unterwarf nach der Wahl getroffene Abmachungen der Prufung der romischen Kurie Dies und Verdikte der Reichsgewalt die durch die Wahlkapitulationen ihren Einfluss auf die Reichsbistumer schwinden sah fuhrte dazu dass Wahlkapitulationen bedeutend vorsichtiger formuliert wurden Spektakulare Forderungen wie noch 1475 wurden so nicht mehr erhoben Neubeginn nach dem Ende des Erzbistums Bearbeiten nbsp SiegelDer Untergang des Erzbistums stellt auch eine Zasur in der Geschichte des Mainzer Domkapitels dar Zu beachten ist dabei dass Mainz schon 1801 franzosisches Bistum wurde also noch bevor Kurstaat und altes Erzbistum endgultig abgewickelt waren 1803 Insoweit bestanden also fur kurze Zeit Doppelstrukturen In den Wirren der Revolutionskriege zu Beginn des 19 Jahrhunderts kam die Stadt Mainz wie gesagt unter franzosische Herrschaft Die Franzosen nahmen auch eine Neugliederung des Bistums vor Das alte Erzbistum und sein Domkapitel bestanden rechtsrheinisch noch bis 1803 weiter ehe sie endgultig untergingen Die Franzosen schlossen mit der Kirche schon 1801 ein Konkordat das die Errichtung von Kathedralkapiteln an jeder Bischofskirche vorsah Das neue Mainzer Domkapitel erhielt 1809 durch Bischof Joseph Ludwig Colmar eine Satzung Es sah zehn wirkliche und funf Ehrendomkapitulare vor Die Dignitaten und Domizellaren waren abgeschafft Das Mainzer Domkapitel besass nun keine staatliche Funktion mehr und ubte nur noch innere Aufgaben aus Die Beratungsfunktion bei der Leitung der Diozese musste es sich mit anderen Klerikern teilen die zusammen den Geistlichen Rat bildeten Nach dem Abzug der Franzosen und den Beschlussen des Wiener Kongresses von 1815 kam Mainz ans Grossherzogtum Hessen Darmstadt Seine in der Zirkumskriptionsbulle Provida solersque vom 16 August 1821 festgelegten Grenzen stimmen daher auch weitgehend mit denen des Grossherzogtums uberein Die Bulle errichtete in Mainz ein Kathedralkapitel das aus der Dignitat des Dekans und sechs Domkapitularen bestand Ihnen waren zur Unterstutzung vier Domprabendaten Vikare beigestellt Dem Landesherren also dem Grossherzog waren bei der Besetzung der Stellen gewisse Mitbestimmungsrechte zugesprochen Ihm war die Liste der geeigneten Kandidaten vorzulegen aus der er ihm nicht genehme Namen streichen konnte Die endgultige Einsetzung erfolgte schliesslich alternierend durch Wahl des Kapitels bzw Ernennung durch den Bischof Am 5 November 1829 wurden die ersten Domkapitulare ernannt Das Domkapitel hatte gemass der Bulle das Recht den Bischof zu wahlen In einem Edikt vom 30 Januar 1830 bestimmte der hessische Staat das Weitere Danach mussten die Domkapitulare die Priesterweihe empfangen haben alter als 30 Jahre und der Diozese zugehorig sein Ausserdem erklarte es das Domkapitel zur obersten Verwaltungsbehorde unter dem Bischof Bischofliches Ordinariat das kollegial zu arbeiten habe Das neu erlassene kirchliche Gesetzbuch CIC von 1917 und die Weimarer Reichsverfassung machten Anderungen an den Statuten des Mainzer Domkapitels notwendig Bei der Wahl des Domdekans 1920 blieb jedoch unter Vorbehalt alles beim Alten 1923 wurde der Domdekan durch den Bischof bestimmt ehe Rom darauf bestand sich in Zukunft nach dem CIC von 1917 zu richten Durch das Reichskonkordat von 1933 wurde die Gultigkeit des Badischen Konkordats auch auf das Bistum Mainz ausgedehnt Danach wurde die Dignitat des Domdekans vom Heiligen Stuhl abwechselnd auf Ansuchen des Bischofs in Einvernehmen mit dem Domkapitel oder auf Ansuchen des Domkapitels in Einvernehmen mit dem Bischof verliehen Die Kanoniker wurden abwechselnd nach Anhorung und mit Zustimmung des Domkapitels ernannt Die Praxis der Ernennung von Ehrendomkapitularen blieb bestehen diese haben jedoch nicht die im Badischen Konkordat festgelegten Rechte Das Domkapitel heute Bearbeiten Die Rechtsgrundlage des heutigen Mainzer Domkapitels ist weiterhin das Reichskonkordat von 1933 das die Gultigkeit des Badischen Konkordates auch auf die Diozese Mainz erstreckt Vornehmstes Recht ist danach die Wahl des neuen Bischofs Dazu reicht das Domkapitel eine Liste geeigneter Kandidaten an den Heiligen Stuhl der hieraus dem Kapitel einen Dreiervorschlag Terna unterbreitet Aus diesem wahlt das Kapitel den neuen Bischof Auf das Recht die Dignitat des Domdekans selbst zu verleihen verzichtete der Vatikan 1966 Nach den Statuten die zuletzt am 29 Februar 2000 neu gefasst wurden sind die Kapitulare gebeten mit Vollendung des 70 Lebensjahres ihren Verzicht zu erklaren mit Vollendung des 75 Lebensjahres sind sie hierzu verpflichtet Mitglieder und Organisation BearbeitenAllgemeines Bearbeiten Der Oberbegriff fur die Mitglieder des Domkapitels war Kanoniker Sie unterteilten sich in Kapitulare und Domizellare Erstere waren vollberechtigte Domherren capitularis hatten also Stimmrecht in der Versammlung einen festen Platz im Chorgestuhl und bezogen ein Einkommen aus dem Kapitelsvermogen Die Domizellare canonici non capitulares hatten dagegen keine derartigen Rechte Sie unterteilten sich abermals in non emancipati und emancipati Dies hing davon ab ob sie bereits der Aufsicht des Domscholasters entwachsen waren oder nicht Domizellare mussten vor der Emanzipation also vor der Aufnahme als Vollmitglieder ein Residenzjahr an der Domkirche absolviert haben und ein zweijahriges Studium an einer anerkannten Universitat nachweisen Domizellare mussten zudem die Subdiakonatsweihe empfangen haben Domkapitulare waren gehalten zumindest die Diakonatsweihe zu empfangen kamen jedoch oft nicht uber den Subdiakon hinaus Die Aufnahme Admission eines Domizellars als Kapitular in Kapitel erfolgte regelmassig in einem Generalkapitel Weil die Domkapitulare wie bereits beschrieben oftmals nicht uber die Subdiakonatsweihe hinauskamen wurden ab 1277 vier Priesterpfrunden errichtet deren Inhaber die so genannten Priesterkanoniker als uberzahlige Kapitulare Supernumerare ins Domkapitel aufgenommen wurden Sie waren zur Residenz verpflichtet Der Unterhalt eines Domkapitulars setzte sich aus seiner Pfrunde und den Prasenzgeldern fur die Teilnahme an Konventsmesse und Chorgebet zusammen Allerdings gab es keine einzelnen Pfrunden fur jeden Kapitular Der Unterhalt erfolgte stets aus dem gemeinsamen Besitz des Kapitels Erganzung Bearbeiten Um in das Domkapitel zu gelangen bestanden sechs Moglichkeiten der Erganzung Nomination oder Kooptation Selbsterganzung erzbischofliche Provision papstliche Provision so genannte kaiserliche Erste Bitten Resignation des Vorgangers oder Wahl zum Priesterkanoniker Dem Erzbischof oblag die Bestatigung des neuen Kapitulars Ab 1328 konnte nur noch Kanoniker werden wer mindestens dem niederen Adel angehorte Spater mussten vier schliesslich sogar 16 adelige Vorfahren nachgewiesen werden Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgte regelmassig im Generalkapitel Sitzungen Bearbeiten Die Willensbildung des Domkapitels fand immer auf den Sitzungen statt Sitzungen fanden in der Regel einmal die Woche statt viermal im Jahr tagte das Generalkapitel Die Termine des Generalkapitels waren festgelegt bei Bedarf konnten zusatzliche Kapitel abgehalten werden Nach der gegenwartigen Satzung finden Sitzungen aus gegebenem Anlass wenigstens aber einmal im Jahr statt Bei Bedarf konnen auch die Domprabendaten zu Sitzungen eingeladen werden Die Dignitare Bearbeiten Die Dignitare oder Pralaten waren Mitglieder des Kapitels die durch Rang und Funktion hervorragten Es waren dies der Propst der Dekan der Kustos der Scholaster und der Kantor Sie wurden ursprunglich vom Kapitel gewahlt und besassen mehr Rechte u a das Recht zum Tragen der Mitra und hohere Einkunfte als die ubrigen Kapitulare Die neue Satzung des Domkapitels von 1809 die aufgrund des franzosischen Konkordats von 1801 erlassen worden war sah keine Dignitat mehr vor Nach der Neuumschreibung des Bistums durch die Bulle Provida solersque 1821 war schliesslich lediglich die Dignitat des Domdekans vorgesehen Propst Bearbeiten Die hochste Dignitat war die des Dompropstes der ursprunglich an der Spitze des Domkapitels stand Ihm oblagen vor allem die Verwaltung des Kapitelvermogens und die Verteilung der Einkunfte auf die Mitglieder und die Bediensteten Dabei unterstutzten ihn Gehilfen so dass er selbst alsbald nicht mehr unmittelbar an diesen Geschaften beteiligt war eine Entwicklung die sich ahnlich auch bei den meisten anderen Dignitaten einstellte Des Weiteren war der Dompropst immer auch Archidiakon des Sprengels der Domkirche also der Stadt Mainz und ihrer Umgebung Diese Arbeit entfremdete ihn langsam vom inneren Leben das Domkapitels Ab dem spaten Mittelalter war der Dompropst nicht mehr zwingend Mitglied des Domkapitels und stand so gewissermassen neben demselben Er residierte haufig nicht in der Stadt sondern bisweilen am papstlichen Hof Der Heilige Stuhl behielt sich seit dem spaten 13 Jahrhundert folgerichtig auch haufig die Besetzung des Amts vor Dies anderte sich erst im Jahre 1562 als das Kapitel das Recht der freien Wahl zuruckerhielt 1574 wurde dem Dompropst eine halbjahrige Residenzpflicht vorgeschrieben Ab 1675 war er wieder regelmassig Mitglied des Domkapitels als erster Pralat wahrend der Dekan Haupt des Kapitels blieb Dekan Bearbeiten Vorsteher des Domkapitels war der Dekan der auch als Haupt des Klerus der ganzen Diozese galt Er war zum Empfang der Priesterweihe verpflichtet und musste an der Domkirche residieren Zustandig war er fur die Leitung der inneren Angelegenheiten der Kooperation fur die Einhaltung der Disziplin und der gottesdienstlichen Verpflichtungen die Einberufungen der Kapitelsitzungen die Aufstellung der Tagesordnung und den Vorsitz bei den Sitzungen sowie die Jurisdiktion uber die Mainzer Stifte Der Dekan wurde vom Domkapitel gewahlt Nach der Abschaffung der Dignitaten nach der Entstehung des neuen Bistums Mainz ab 1801 wurde allein das Amt des Dekans durch die Neuumschreibungsbulle von 1821 wiedereingerichtet Es besteht bis heute fort Kustos Bearbeiten Der Kustos war ursprunglich fur die Instandhaltung von Kathedrale und Gelaut sowie fur die Pflege des Domschatzes der Reliquien und der liturgischen Gerate und Gewander verantwortlich Schon im 11 Jahrhundert stand ihm der Subkustos als Helfer zur Seite Wie auch der Dompropst war der Kustos im Laufe der Zeit immer weniger unmittelbar mit seinen Zustandigkeiten beschaftigt Ab dem Ende des 12 Jahrhunderts war er gleichzeitig Propst des St Johannesstiftes und somit Archidiakon eines in der Nahe des Fuldaer Raums gelegenen Archidiakonats Scholaster Bearbeiten Dem Scholaster oblag ursprunglich die Leitung der Domschule Ausserdem war er fur die Ausbildung der Domizellare verantwortlich Wie der Domdekan musste er die Priesterweihe empfangen haben und Residenz halten Im Laufe der Zeit stieg er zu dessen Stellvertreter auf Auch hier kam es bald zu einer Entwicklung die den Scholaster von seinen ureigenen Aufgaben entfernte Die Aufgaben bei der Leitung der Domschule ubernahm ein von ihm angestellter Magister scholarum Auch an der Ausbildung der Domizellare war er immer weniger beteiligt Kantor Bearbeiten Der Domkantor war fur Vorbereitung und Durchfuhrung der Liturgie verantwortlich Fur ihn galt deshalb eine strengere Residenzpflicht als bei den ubrigen Domkapitularen Auch er hatte bald einen Stellvertreter Succentor der seine Aufgaben ubernahm Jedoch schrieb eine Direktive weiterhin Feiern vor bei denen der Kantor selbst seine ureigenen Verpflichtungen zu ubernehmen hatte Anzahl der Kanoniker Bearbeiten Die Anzahl der Kapitulare war in der Fruhzeit wohl nicht festgelegt So legte die Mainzer Synode von 813 zwar das kanonische Zusammenleben der Kleriker fest nicht aber ihre Zahl Sie bemass sich wohl an der Moglichkeit des Unterhalts aus dem Kapitelsvermogen 1405 legte Erzbischof Johann II von Nassau ihre Zahl auf 24 fest Dazu kamen normalerweise 16 Domizellare Ausgenommen von der Begrenzung auf 24 aber waren weiterhin die Priesterkanoniker die uberzahlige Domkapitulare blieben Das franzosische Bistum ab 1801 sah aufgrund seiner Satzung von 1809 zehn wirkliche und funf Ehrenkanoniker vor Domizellare gab es keine mehr Nach der Neuumschreibung des Bistums 1821 waren durch die Neuumschreibungsbulle sieben Domkapitulare inklusive des Dekans und vier Domprabendaten vorgesehen Diese Zusammensetzung weist das Domkapitel noch heute auf Obwohl weder durch die Bulle noch durch ein spater gesetztes Recht bestimmt blieb auch die Praxis der Ernennung von Ehrendomkapitularen bis heute bestehen So ist der Propst am Wormser Dom haufig auch Ehrendomkapitular in Mainz Das Domkapitel besteht heute aus dem Dekan und sechs Domkapitularen Diesen zugeordnet aber nicht zur juristischen Korperschaft des Domkapitels gehorig sind die Ehrendomkapitulare und vier Domprabendaten die gemeinsam mit dem Dekan und den Kapitularen den erweiterten Kreis des Mainzer Domkapitels bilden Sofern sie nicht bereits dem Domkapitel angehoren erhalten zusatzlich der Dompfarrer und der Bischofliche Kaplan fur die Dauer ihrer Amtszeit den Rang eines Domprabendaten Siehe auch BearbeitenGeschichte des Bistums Mainz Badisches KonkordatWeblinks BearbeitenBischofliches Domkapitel Mainz Statuten des Mainzer Domkapitels PDF 37 kB Domstift Mainz GSN 3501 in Germania Sacra http klosterdatenbank germania sacra de gsn 3501 Abgerufen 17 April 2017 Literatur BearbeitenHandbuch der Mainzer Kirchengeschichte Hrsg Friedhelm Jurgensmeier echter Verlag Wurzburg 1997 ISBN 3 429 01877 3Einzelnachweise Bearbeiten Schutzbrief Erzbischofs Siegfried von Mainz fur Kloster Hachborn HStAM Urk 25 6 In Archivinformationssystem Hessen Arcinsys Hessen abgerufen am 3 September 2016 Normdaten Korperschaft GND 4223898 5 lobid OGND AKS LCCN n92032502 VIAF 132668282 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Mainzer Domkapitel amp oldid 233638306