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Eine Filialkirche ist ein Kirchengebaude Nebenkirche das neben einer Hauptkirche der Pfarrkirche besteht Der Name ist aus dem Lateinischen abgeleitet Filius Sohn Filia Tochter Pfarren Lokalien und Sta ti ons ka pla nei Das De ka nat Deutsch lands berg im Jahr 1817Der Begriff ist nicht klar abgegrenzt Er wird regional und konfessionell unterschiedlich benutzt und sagt auch nichts aus uber die Grosse oder Ausstattung des Gebaudes Weitere Bezeichnungen sind Expositur Lokalie Pfarrkuratie Pfarrvikarie Rektorat Succursalkirche Stationskaplanei oder Tochterkirche Inhaltsverzeichnis 1 Organisation 2 Rechtliche Organisation im katholischen Kirchenrecht vor 1983 3 Rechtsgrundlagen ab 1983 4 Gegenwart 5 Siehe auch 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseOrganisation Bearbeiten romisch katholische Filialkirche St Jakobus in KiefenholzEine Filialkirche ist nach dem romisch katholischen Kirchenrecht can 1214 CIC fur den offentlichen Gottesdienst bestimmt Sie hat eine hohere Rechtsstellung als eine Kapelle oder ein Oratorium ist allerdings keine rechtlich selbstandige Pfarrkirche Bei einer Abpfarrung konnen Filialkirchen mit dem ihnen zugeordneten Pfarrgebiet zu Pfarrkirchen erhoben werden Umgekehrt werden bei der Zusammenlegung von Pfarreien bisher selbstandige Pfarrkirchen zu Filialkirchen in der neuen grosseren Pfarrei 1 Einer Filialkirche kann die Stelle eines Priesters zugeordnet sein Allgemeingultige Regeln daruber unter welchen Umstanden eine Filialkirche existiert oder eingerichtet werden kann bestehen nicht Entsprechende Massnahmen obliegen nach dem Kirchenrecht dem Bischof der jeweiligen Diozese der auch daruber entscheidet ob und inwieweit fur das Vermogen das einer Filialkirche zugeordnet ist Grundstuck des Kirchengebaudes Inneneinrichtung etc Rechtspersonlichkeit bestehen soll Als Filialkirchen werden beispielsweise in kunstgeschichtlichen Unterlagen wie Denkmalerverzeichnissen 2 auch Kirchen bezeichnet bei denen in der Gegenwart keine selbststandige Gemeinde mehr besteht die aber in der Vergangenheit eine gewisse Selbststandigkeit besassen ohne dass damit eine bestimmte Rechtsstellung ausgedruckt wird beispielsweise wegen ihrer ortlichen Entfernung vom Zentrum der jeweiligen Pfarre oder weil es sich um eine ehemalige Pfarrkirche handelt Klosterkirchen bestehender Kloster werden ublicherweise allerdings nicht als Filialkirchen bezeichnet Die Haufigkeit von Filialkirchen ist regional unterschiedlich Wahrend es beispielsweise im grossen osterreichischen Muhlviertel fast keine Filialkirchen gibt gibt es im relativ kleinen Flachgau fast 40 Das Vorhandensein von Filialkirchen hangt ab von der jeweiligen Kirchspielverfassung und der Praxis der jeweiligen Diozese In der mittelalterlichen sachsischen Kirchspielverfassung gab es eine Urpfarrei mit der Zustandigkeit fur die Nachbardorfer in einem Umkreis von etwa 10 bis 15 Kilometern Um den Dorfbewohnern die langen Anmarschwege zu ersparen entstanden in den benachbarten Dorfern nach und nach Filialkirchen Im Bereich der Deutschen Ostsiedlung galt zunachst zwar auch die sachsische Kirchspielverfassung in der Niederlausitz in Westmecklenburg und im Land Juterbog Etwa ab 1200 wurde es aber aufgrund niederlandischer Traditionen vor allem in der Mark Brandenburg ublich dass jedes Dorf seine eigene Kirche erhielt Hier entstanden spater zwar auch manchmal Filialkirchen aber in Form einer rechtlichen Zu und Unterordnung wenn ein Pfarrer gleichzeitig zwei Gemeinden zu betreuen hatte Der Unterschied zwischen einer Filialkirche und einer Messkapelle besteht in der katholischen Kirche darin dass einer Filialkirche zumindest in der Vergangenheit auf Dauer ein eigener Priester mit eigenstandigen Seelsorgeaufgaben und einer eigenen Verwaltungsorganisation Kirchenvermogen usw zugeordnet war wahrend bei einer Messkapelle zwar im Unterschied zu anderen Kapellen die entsprechenden Erlaubnisse und eine Ausstattung zur regelmassigen Feier von Gottesdiensten sogenannte Messlizenzen 3 Tabernakel Glocken usw vorhanden sind aber keine eigene Priesterstelle Auf die Grosse des Gebaudes in der sich allerdings die Summe der Bauspenden oder der Reichtum eines Stifters ausdrucken kann kommt es dabei in keinem Fall an nur auf dessen Ausstattung und die damit verbundenen Genehmigungen und die kircheninterne Organisation Fur Kirchengebaude der evangelischen Kirche wird der Begriff Filialkirche ebenfalls verwendet so fur die Pankratiuskapelle in Niebelsbach Gemeinde Keltern in Baden Wurttemberg Rechtliche Organisation im katholischen Kirchenrecht vor 1983 Bearbeiten Trotz ihrer Grosse keine Fi lial kir che son dern nur Ka pel le in Rach ling Ge mein de StainzBei Filialkirchen mit den um das jeweilige Kirchengebaude gesammelten Glaubigen gemeint kann es sich um eine Ersatzform oder Vorstufe einer Pfarre handeln wenn aus bestimmen Grunden noch keine Pfarre eingerichtet werden kann oder soll Solche Organisationsformen wurden bis 1983 nach dem Kirchenrecht als Standige Vikarie bezeichnet ihre Priester Vikar Pfarrvikar Vicarius perpetuus Lokalvikar waren in der Regel einem Pfarrer gleichgestellt Solche Vikariate Filialen oder Filialkirchen usw bezeichnen ein kirchliches Teilgebiet das entweder noch kein Pfarrgebiet war oder das durch Teilung einer Pfarre nach dem kirchenrechtlich dafur vorgesehenen Verfahren und Rahmenbedingungen entstand Wie eine Pfarre mussten sie eine eigene Kirche und einen eigenen Priester besitzen der auf Dauer ordentliche priesterliche Vollmachten zur Spendung der Sakramente und ahnlichen Funktionen wie zur Fuhrung von Kirchenbuchern Matriken besass Anlasse fur Schaffung einer Filialkirche ngemeinde konnen ortlicher lange Wege zur Pfarrkirche aber auch anderer Natur sein Ein solcher Anlass konnte z B die Stiftung eines Kirchenraumes und sonstigen Vermogens Beneficium sein unter der Bedingung der Ubertragung gewisser Rechte an den Benefiziaten Rektor Lokalkaplan etc Diesem Priester kann z B die Seelsorge einer bestimmten Personengruppe ubertragen sein beispielsweise zur Feier des Gottesdienstes in einer bestimmten z B althergebrachten Form oder an einem bestimmten Ort Altar usw Grundlage fur die Schaffung standiger Vikariate war bis zum Inkrafttreten der Neufassung des Codex Iuris Canonici CIC am 27 November 1983 erster Adventsonntag 1983 der canon 1427 des CIC in der Fassung aus 1917 4 Es gab unterschiedliche weitere Formen von Filialkirchen So war als Stationskaplanei Seelsorgebezirk Kuratkaplanei oder abhangiges Rektorat eine Kirchengemeinde bezeichnet die zwar bereits eine gewisse Selbststandigkeit besass deren Priester aber noch nicht die Rechte des Standigen Vikars einer Lokalie besass Rechtsgrundlagen ab 1983 BearbeitenDas Wort Filialkirche ist kein Begriff des aktuellen Kirchenrechts der katholischen Kirche Seit 1983 gilt als Grundlage der canon 516 des CIC Dieser verwendet den Begriff der Quasipfarrei Danach ist can 516 1 eine Quasipfarrei eine bestimmte Gemeinschaft von Glaubigen mit eigenem Seelsorger Sie ist einer Pfarrei gleichgestellt aber wegen besonderer Umstande noch nicht als Pfarrei errichtet Daruber hinaus can 516 2 hat der Diozesanbischof dann wenn irgendwelche Gemeinschaften lateinisch quaedam communitates nicht als Pfarrei oder Quasipfarrei errichtet werden auf andere Weise alio modo Vorkehrungen zu treffen Die Vorgangsweise und die Bezeichnung der jeweiligen Organisationsform kann dadurch in den einzelnen Diozesen weiterhin unterschiedlich sein Organisationsformen die in alteren Unterlagen als vicaria perpetua ewiges Vikariat dauerndes Vikariat Lokalie Pfarrexpositur Kuratbenefizium Rektorat Pfarrvikariat Kuratie Pfarrkuratie usw bezeichnet wurden werden in der Regel als Quasipfarrei eingerichtet sofern sie eine eigene Verwaltungsorganisation Sekretariat Kirchenbucher usw besitzen sollen Bei Gebieten oder Kirchengebauden die zwar einen eigenen Seelsorger haben aber vom Sitz der jeweiligen Pfarre aus verwaltet werden sollen kann neben der Organisation nach can 516 2 CIC auch eine Organisation im Rahmen der bestehenden Pfarre eingerichtet sein can 545 2 CIC Pfarrvikar fur einen bestimmten Teil der Pfarre 5 Fur Kapellen im CIC lateinisch Oratorium Plural Oratorii Privatkapellen Sacellum privatum genannt gelten die Regeln der canones 1223 bis 1229 CIC wonach gottesdienstliche Feiern in solchen Gebauden nur mit Zustimmung die z B auf bestimmte Zeiten eingeschrankt sein kann stattfinden durfen Der Unterschied zwischen Filialkirche Messkapelle und Kapelle bzw Oratorium ist im Ergebnis kirchen rechtlicher Art 6 Nach diesen Ausfuhrungen sei jedoch angemerkt dass eine Filialkirche in aller Regel keine Quasipfarrei ist namlich nur meist dann wenn der Kirche standig ein Kirchenrektor zugewiesen ist Dann wird sie haufig auch mit einem der oben genannten Namen bezeichnet Im Ubrigen ist eine Filialkirche schlicht eine Kirche die Kapellen durch Grosse fruhere Rechtsstellung als Pfarrkirche oder als Dorfmittelpunkt ubertrifft und nicht Pfarrkirche ist Die Glaubigen gehoren nicht einer an der Filialkirche bestehenden Gemeinschaft sondern ihrer die Filialkirche sprengelmassig umfassenden Pfarrei an deren Pfarrer oder Kaplan Ruhestandspfarrer Seelsorgsmithelfer etc an der Filialkirche mit einer gewissen Regelmassigkeit nicht notwendig allsonntaglich Heilige Messen zelebriert Gegenwart Bearbeiten2005 wurde in verschiedenen Diozesen in Deutschland am weitesten reichend im Bistum Essen begonnen mehrere Pfarrgemeinden zu Grossgemeinden zusammenzufassen Dabei entstehen eine Hauptkirche dazu mehrere Gemeindekirchen mit eventuell je eigenen Filialkirchen und eventuell weitere Kirchen Diese weiteren Kirchen erhalten in vielen Fallen keine Finanzmittel aus dem Diozesanhaushalt mehr Es mussen daher andere Finanzierungsmodelle gefunden werden Wenn dies nicht gelingt mussen sie profaniert und einer anderen Nutzung zugefuhrt oder abgerissen werden In Osterreich und einigen deutschen Bistumern schliessen sich katholische Pfarren zu Pfarrverbanden zusammen wobei Pfarrkirchen nicht zur Filialkirche degradiert werden sondern ein Priester das Pfarramt in allen Pfarren des Verbands ubernimmt Abgesehen von Kirchen die einer Ordensgemeinschaft gehoren gehoren auch Filialkirchen der Diozese die meist zusammen mit dem Land und haufig auch dem Bundesdenkmalamt fur die Erhaltung sorgt Siehe auch BearbeitenQuasipfarreiLiteratur BearbeitenCodex Iuris Canonici Codex des canonischen Rechts Lateinisch Deutsche Ausgabe Hrsg im Auftrag der deutschen und der Berliner Bischofskonferenz Verlag Libreria Editrice Vaticana Butzon amp Bercker Kevelaer MDCCCCLXXXIII 1983 ISBN 3 7666 9328 X Codex Iuris Canonici Pii X Pontificis Maximi Iussu digestus Benedicti Papae XV Auctoritate promulgatus praefatione E Mi Petri Card Gasparri Typis Polyglottis Vaticanis 1965 Stand 1962 Hugo Schwendenwein Das neue Kirchenrecht Gesamtdarstellung Verlag Styria Graz Wien Koln 1983 ISBN 3 222 11442 0 Joseph Listl Hubert Muller Heribert Schmitz Grundriss des nachkonziliaren Kirchenrechts Verlag Friedrich Pustet Regensburg 1980 ISBN 3 7917 0609 8 Weblinks Bearbeiten Wiktionary Filialkirche Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweise Bearbeiten Diozesanblatt der Erzdiozese Wien Mai 2023 Nr 5 Jahrgang 161 Mai 2023 Am Beispiel der aufgelosten Pfarren bei Gloggnitz im Suden von Niederosterreich Abgerufen am 4 Juni 2023 Verordnung des Bundesdenkmalamtes PDF 35 kB vom 20 Februar 2001 Verordnungsblatt fur den Dienstbereich des Bundesministeriums fur Bildung Wissenschaft und Kultur Jahrgang 2001 5 Stuck Nr 64 2001 Wien 2001 ISSN 1023 6937 Seiten 142 148 Die in 2a Absatz 4 Denkmalschutzgesetz vorgesehene Zweitveroffentlichung erfolgte im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr 055 vom 19 Marz 2001 Seite 25 In Kraft ab 1 April 2001 Erlaubnis des Ortsordinarius nach den canones 1223 bis 1225 CIC Hubert Hack 42 Die Pfarrei In Joseph Listl u a Grundriss des nachkonziliaren Kirchenrechts S 306 Punkt 4 Die Standige Vikarie Heribert Heinemann 43 Der Pfarrer In Joseph Listl u a Grundriss des nachkonziliaren Kirchenrechts S 314 Punkt 3 Der Pfarrvikar Schwendenwein Das neue Kirchenrecht S 235 236 Schwendenwein Das neue Kirchenrecht S 420 422 Normdaten Sachbegriff GND 4583998 0 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Filialkirche amp oldid 234843373