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Drittstaatsangehoriger fruher teilweise auch Drittstaatenangehoriger englisch third country national spanisch nacional de tercer pais italienisch cittadino di un paese terzo franzosisch ressortissant de pays tiers niederlandisch onderdaan van een derde land ist ein Rechtsbegriff aus dem Asyl und Auslanderrecht der Europaischen Union Er wird im Wesentlichen zur Bezeichnung derjenigen Staatsangehorigen verwendet die vom Recht auf europarechtliche Freizugigkeit ausgeschlossen sind Oft wird auch vom Drittstaatler oder Drittstaater gesprochen Kein Zutritt fur Drittstaatsangehorige Kennzeichnung der Einreisespur fur freizugigkeitsberechtigte EU EWR und Schweizer Burger auf Flughafen Inhaltsverzeichnis 1 Entwicklungsgeschichte 2 Begrifflichkeiten 2 1 Drittstaatsangehoriger als Nicht Unionsburger 2 2 Drittstaatsangehoriger als Nicht Freizugigkeitsberechtigter 2 3 Drittstaatsangehoriger als Nicht EWR und Nicht Schweizer Burger 2 4 Drittauslander und Drittstaatsangehoriger 2 5 Stellung der Staatsangehorigen der europaischen Kleinstaaten 2 6 Drittstaatsangehorige ohne Definition 3 Nationales 3 1 Deutschland 3 2 Osterreich 3 3 Schweiz 4 EinzelnachweiseEntwicklungsgeschichte BearbeitenDer Begriff des Drittstaatsangehorigen steht im Zusammenhang mit der Schaffung eines Raums der Freiheit der Sicherheit und des Rechts und der damit einhergehenden Erweiterung der Gesetzgebungszustandigkeiten des Rats der Europaischen Union mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1 Mai 1999 Nach Art 63 Nr 3 und 4 des geanderten Vertrags uber die Europaische Union EGV besitzt der Rat seitdem die Kompetenz einwanderungspolitische Massnahmen wie Einreise und Aufenthaltsvoraussetzungen Visaerteilung Ruckfuhrung nach illegaler Einwanderung u a m in Bezug auf Staatsangehorige dritter Lander zu beschliessen Im durch den Vertrag von Lissabon vom 13 Dezember 2007 geschaffenen Titel V des Vertrags uber die Arbeitsweise der Europaischen Union AEUV der Nachfolgevorschrift des EGV erscheint der Begriff der Drittstaatsangehorigen in den Art 67 bis 80 AEUV der sich mit dem Raum der Freiheit der Sicherheit und des Rechts befasst bereits zwolf Mal Die Zuerkennung von Gesetzgebungskompetenzen an die Europaische Union hat nachdem der Begriff des Drittstaatsangehorigen bis Anfang 2001 in der europaischen Gesetzgebung weitgehend unbekannt war zu einer kontinuierlichen Verwendung im europaischen Sekundarrecht vor allem bei Rechtsetzungsakten des Aufenthaltsrechts und hiermit in Zusammenhang stehender Themenkreise Asylantragstellung Ruckfuhrung Ausweise gefuhrt Ausgehend vom jeweiligen Regelungsgegenstand wird der Begriff aber unterschiedlich verstanden und bis heute nicht einheitlich definiert Begrifflichkeiten BearbeitenDer Begriff findet sich in einigen Verordnungen explizit geregelt Drittstaatsangehoriger als Nicht Unionsburger Bearbeiten Der Begriff des Drittstaatsangehorigen wird durchgehend negativ definiert indem sein Umfang durch Ausschlussmerkmale bestimmt wird Sehr haufig ist das Merkmal des Unionsburgers das Ausschlusskriterium Drittstaatsangehorige werden hiernach als jede Person die nicht Staatsangehoriger eines Mitgliedstaats ist definiert so z B in Art 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001 40 EG des Rates vom 28 Mai 2001 uber die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen uber die Ruckfuhrung von Drittstaatsangehorigen 1 Spater wurde dazu ubergegangen statt von Staatsangehorigen eines Mitgliedstaats ohne Unterschied in der Sache von Unionsburgern im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags oder im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV zu sprechen 2 Drittstaatsangehoriger als Nicht Freizugigkeitsberechtigter Bearbeiten In anderen Rechtsvorschriften ist der Kreis der Drittstaatsangehorigen deutlich grosser Neben Unionsburgern sind auch die Familienangehorigen von Unionsburgern die nicht Unionsburger sind sowie Nicht Unionsburger und ihre Familienangehorigen ungeachtet ihrer Staatsangehorigkeit die aufgrund von Ubereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr geniessen das dem der Unionsburger gleichwertig ist von dem Begriff des Drittstaatsangehorigen ausgenommen Damit sind alle Personen umfasst die kraft Europarechts oder kraft spezieller Abkommen mit der Europaischen Union Personenfreizugigkeit geniessen Keine Drittstaatsangehorige i S dieser Definition sind die Familienangehorigen eines Unionsburgers die keine Unionsburgerschaft haben z B die brasilianische koreanische oder US amerikanische Ehefrau eines Deutschen Franzosen Italieners usw Keine Drittstaatsangehorige i S dieser Definition sind aufgrund des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum EWR 3 die Staatsangehorigen der Nicht EU Mitgliedstaaten des EWR Island Liechtenstein und Norwegen und ihre Familienangehorigen auch wenn letztere weder EWR noch Schweizer Burger sein sollten Keine Drittstaatsangehorige i S dieser Definition sind aufgrund des Freizugigkeitsabkommens mit der Schweiz 4 Schweizer Burger und ihre Familienangehorigen auch wenn letztere weder EWR noch Schweizer Burger sein sollten Diese erweiterte Definition des Drittstaatsangehorigen wird nur in wenigen Rechtsvorschriften verwendet 5 Drittstaatsangehoriger als Nicht EWR und Nicht Schweizer Burger Bearbeiten Wieder anders definiert wird der Drittstaatsangehorige in Art 3 Buchst d der Verordnung EG Nr 1987 2006 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 20 Dezember 2006 uber die Einrichtung den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation SIS II 6 Drittstaatsangehoriger ist hiernach jede Person die nicht Burger der Europaischen Union im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 des Vertrags ist oder Angehoriger eines Drittstaats der aufgrund von Ubereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizugigkeit der Burger der Europaischen Union gleichwertige Freizugigkeit geniesst Ahnliches ist auch in Art 2 Buchst a der Richtlinie 2003 110 EG des Rates vom 25 November 2003 uber die Unterstutzung bei der Durchbeforderung im Rahmen von Ruckfuhrungsmassnahmen auf dem Luftweg 7 zu lesen Wohl historisch bedingt beschrankt sich die Definition des Drittstaatsangehorigen hier auf jede Person die nicht Staatsangehoriger eines Mitgliedstaats der Europaischen Union der Republik Island oder des Konigreichs Norwegen ist In beiden Fallen sind die auslandischen Familienangehorigen der angesprochenen Staatsangehorigen mit anderer Staatsangehorigkeit Drittstaatsangehorige Drittauslander und Drittstaatsangehoriger Bearbeiten Der im Schengener Durchfuhrungsubereinkommen von 1990 noch verwendete Begriff des Drittauslanders ist in den Schengen Besitzstand ubernommen worden wird in neueren Rechtsvorschriften jedoch nicht mehr verwendet Er hat keine andere Bedeutung als die des Drittstaatsangehorigen In Art 1 SDU ist der Drittauslander als eine Person die nicht Staatsangehoriger eines der Mitgliedstaaten der Europaischen Gemeinschaften ist definiert Im Sinne des Schengenrechts sind die Staatsangehorigen Irlands keine Drittstaatsangehorigen auch wenn Irland nicht zum Schengen Raum gehort Das Schengener Abkommen betrifft nur den Wegfall der Grenzkontrollen regelt aber nicht das Recht auf Freizugigkeit das allen EWR Burgern zusteht Iren werden an einer Schengenaussengrenze genauso eingeschrankt kontrolliert wie Schengen Burger Siehe auch Schengener Grenzkodex Stellung der Staatsangehorigen der europaischen Kleinstaaten Bearbeiten Staatsangehorige von Andorra Monaco San Marino und Vatikanstadt sind obwohl diese Lander politisch und wirtschaftlich mit der Europaischen Union eng verbunden sind teilweise auch eine Zollunion mit einzelnen Mitgliedstaaten bilden und auf Grenzkontrollen mit den EU Nachbarstaaten oft verzichten keine Unionsburger Im Allgemeinen sind die Staatsangehorigen dieser Staaten im europarechtlichen Sinne Drittstaatsangehorige Drittstaatsangehorige ohne Definition Bearbeiten In derzeit etwa 15 weiteren Richtlinien und 20 weiteren Verordnungen der Europaischen Union wird der Begriff des Drittstaatsangehorigen verwendet aber nicht legaldefiniert Ein Teil der Richtlinien und Verordnungen betrifft andere Regelungsgegenstande als das Asyl und Auslanderrecht namlich den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz die Anerkennung von Berufsqualifikationen die Landwirtschaft Patientenrechte im Gesundheitswesen Rechte im Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe die Sozialversicherung und den Binnenmarkt Die jeweilige Bedeutung des Drittstaatsangehorigen ergibt sich hier aus dem Kontext Haufig sind Personen ohne Unionsburgerschaft gemeint Nationales BearbeitenDeutschland Bearbeiten Im deutschen Recht kommt der Begriff des Drittstaatsangehorigen uberwiegend im Zusammenhang mit der Zitierung europaischer Rechtsvorschriften oder in Ausfuhrung europaischer Rechtsvorschriften vor 8 oder wird verwendet ohne ihn zu definieren 9 Gelegentlich wird das Wort Drittstaat benutzt z B in 26a AsylG dessen Bedeutung sich dann aus dem jeweiligen Kontext erschliesst Der Begriff Drittstaatsangehoriger findet sich mit materieller Bedeutung vor allem im Bereich der Berufsausubung Haufig steht er im Zusammenhang mit der Anerkennung auslandischer Berufsberechtigungen von Nicht EWR Burgern 10 Eine Legaldefinition fehlt seine Bedeutung ergibt sich zumeist aus dem Zusammenhang Eine gangige Formulierung lautet Gleiches gilt fur Drittstaaten und Drittstaatsangehorige soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europaischen Union eine Gleichstellung ergibt 11 Mit Drittstaatsangehorigen sind hiernach zumeist Nicht EWR Burger gemeint Osterreich Bearbeiten Der Begriff des Drittstaatsangehorigen ist im osterreichischen Asyl und Fremdenrecht ein Rechtsbegriff und wird dort mehrmals legaldefiniert Sowohl in 2 Abs 1 Nr 6 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz NAG als auch in 2 Abs 4 Nr 10 Fremdenpolizeigesetz 2005 als auch in 2 Abs 1 Nr 20b Asylgesetz 2005 heisst es einheitlich Drittstaatsangehoriger ist ein Fremder der nicht EWR Burger oder Schweizer Burger ist Hieran werden in den Einzelvorschriften bestimmte Rechtsfolgen geknupft Daruber hinaus findet sich der Begriff mit ahnlicher Bedeutung haufig legaldefiniert in Fachgesetzen die die Berufsausubung 12 oder allgemeine Sachverhalte 13 betreffen In wenigen Gesetzen bleibt der Begriff des Drittstaatsangehorigen auf EWR Burger 14 beschrankt in einigen betrifft er was sich aus dem Kontext ergibt alle Nicht Osterreicher 15 Schweiz Bearbeiten Das Schweizer Recht verwendet den EU internen Begriff des Drittstaatsangehorigen in seiner nationalen Gesetzgebung grundsatzlich nicht Relativ haufig erscheint er in mit anderen Staaten geschlossenen Abkommen uber die Ruckubernahme eigener Staatsangehoriger und Staatsangehoriger dritter Staaten die aus dem Land stammen das die Person zuruckubernehmen soll Hier ergibt sich die jeweilige Bedeutung des Drittstaatsangehorigen aus dem Kontext des Abkommens Einzelnachweise Bearbeiten ABl L 149 vom 2 Juni 2001 S 34 36 Z B in der Art 1 Abs 2 Buchst b der Verordnung EG Nr 1030 2002 des Rates vom 13 Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels fur Drittstaatenangehorige ABl L 157 vom 15 Juni 2002 S 1 7 Art 2 Buchst a der Verordnung EG Nr 343 2003 des Rates vom 18 Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats der fur die Prufung eines von einem Drittstaatsangehorigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustandig ist ABl L 50 vom 25 Februar 2003 S 1 10 Art 2 Buchst a der Richtlinie 2003 86 EG des Rates vom 22 September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenfuhrung ABl L 251 vom 3 Oktober 2003 S 12 18 Art 2 Buchst a der Richtlinie 2003 109 EG des Rates vom 25 November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehorigen ABl L 16 vom 23 Januar 2004 S 44 53 Art 1 Nr 2 der Verordnung EG Nr 866 2004 des Rates vom 29 April 2004 uber eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr 10 zur Beitrittsakte ABl L 161 vom 30 April 2004 S 128 143 betreffend die Grenzkontrolle zu Nordzypern Art 2 Buchst a der Richtlinie 2004 81 EG des Rates vom 29 April 2004 uber die Erteilung von Aufenthaltstiteln fur Drittstaatsangehorige die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zustandigen Behorden kooperieren ABl L 261 vom 6 August 2004 S 19 23 Art 2 Buchst a der Richtlinie 2004 114 EG des Rates vom 13 Dezember 2004 uber die Bedingungen fur die Zulassung von Drittstaatsangehorigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schuleraustausch einer unbezahlten Ausbildungsmassnahme oder einem Freiwilligendienst ABl L 375 vom 23 Dezember 2004 S 12 18 Art 2 Buchst a der Richtlinie 2005 71 EG des Rates vom 12 Oktober 2005 uber ein besonderes Zulassungsverfahren fur Drittstaatsangehorige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ABl L 289 vom 3 November 2005 S 15 22 Art 2 Abs 1 der Verordnung EG Nr 862 2007 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 11 Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken uber Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung EWG Nr 311 76 des Rates uber die Erstellung von Statistiken uber auslandische Arbeitnehmer ABl L 199 vom 31 Juli 2007 S 23 29 Art 2 Nr 1 des Visakodex Art 2 Buchst a der Richtlinie 2011 98 EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 13 Dezember 2011 uber ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis fur Drittstaatsangehorige sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten sowie uber ein gemeinsames Bundel von Rechten fur Drittstaatsarbeitnehmer die sich rechtmassig in einem Mitgliedstaat aufhalten ABl L 343 vom 23 Dezember 2011 S 1 9 Abkommen uber den Europaischen Wirtschaftsraum vom 2 Mai 1992 abgerufen am 5 Februar 2013 In Amtsblatt der Europaischen Union L Nr 1 1994 S 3 522 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europaischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits uber die Freizugigkeit vom 21 Juni 1999 abgerufen am 5 Februar 2013 In Amtsblatt der Europaischen Union L Nr 114 2002 S 6 63 Z B in Art 2 Nr 6 i V mit Nr 5 der Verordnung EU 2016 399 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 9 Marz 2016 uber einen Gemeinschaftskodex fur das Uberschreiten der Grenzen durch Personen Schengener Grenzkodex ABl L 77 vom 23 Marz 2016 S 1 Art 3 Nr 5 i V mit Nr 4 der Verordnung EG Nr 1931 2006 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 20 Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften uber den kleinen Grenzverkehr an den Landaussengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Anderung der Bestimmungen des Ubereinkommens von Schengen ABl L 405 vom 30 Dezember 2006 S 1 22 Art 2 Buchst a der Richtlinie 2009 52 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 18 Juni 2009 uber Mindeststandards fur Sanktionen und Massnahmen gegen Arbeitgeber die Drittstaatsangehorige ohne rechtmassigen Aufenthalt beschaftigen ABl L 168 vom 30 Juni 2009 S 24 32 ABl L 381 vom 28 Dezember 2006 S 4 23 ABl L 321 vom 6 Dezember 2003 S 26 31 1a Abs 4 Asylbewerberleistungsgesetz AsylbLG 1 2 3 Asylzustandigkeitsbestimmungsverordnung AsylZBV 1 24 30a Asylgesetz AsylG 2 Abs 7 16b Abs 8 19 Abs 7 19f Abs 3 58 Abs 2 Nr 3 59 Abs 8 62a Abs 3 71 Abs 3 Nr 1 99 Abs 1 Nr 13 a Aufenthaltsgesetz AufenthG 1 Abs 8 39 59 Abs 2 Aufenthaltsverordnung AufenthV 2 Abs 2 a Auslanderzentralregistergesetz AZRG 19b Abs 1 AZRG Durchfuhrungsverordnung AZRGDV 33a Bundeskriminalamtgesetz BKAG 5 30b 58a Bundeszentralregistergesetz BZRG 15a Beschaftigungsverordnung BeschV 7 Abs 2 Guterkraftverkehrsgesetz GuKG 42b Abs 4 Nr 3 Sozialgesetzbuch SGB Achtes Buch VIII Kinder und Jugendhilfe SGB VIII 81b Abs 2 Strafprozessordnung StPO 23a Abs 3 Arbeitnehmer Entsendegesetz Siehe z B 10 Abs 4 Bundesarzteordnung 11 Abs 4 Bundes Apothekerordnung 1 Abs 2 Diatassistentengesetz 1 Abs 2 Ergotherapeutengesetz 1 Abs 2 Gesetz uber den Beruf des Logopaden 1 Abs 2 Masseur und Physiotherapeutengesetz 1 Abs 2 Orthoptistengesetz 44 Abs 5 und 47 Satz 2 Pflegeberufegesetz 1 Abs 2 Podologengesetz 1 Abs 2 Notfallsanitatergesetz 13 Abs 3 a Gesetz uber die Ausubung der Zahnheilkunde Vgl 47 Satz 2 Pflegeberufegesetz 3c Abs 11 Apothekengesetz 5b Arztegesetz 1998 1 Abs 2 EWR Psychologengesetz 1 Abs 2 EWR Psychotherapiegesetz 28a Abs 3 Gesundheits und Krankenpflegegesetz 12 Abs 2 Hebammengesetz 11 Abs 3 Kardiotechnikergesetz 16 Abs 3 Medizinische Assistenzberufe Gesetz 10 Abs 3 Medizinischer Masseur und Heilmasseurgesetz 52e Abs 3 Medizinisch technischer Fachdienst und Sanitatshilfsdienste 6b Abs 3 MTD Gesetz 18 Abs 3 Sanitatergesetz 9 Abs 2 Zahnarztegesetz 14 Gebuhrengesetz 1957 14 Abs 1 i V m Abs 3 Gewerbeordnung 1994 Z B 2 Abs 9 Auslanderbeschaftigungsgesetz 4 Abs 1 Studienforderungsgesetz 1992 Z B 22 Abs 6 Dienstleistungsgesetz 38 Abs 2 Personenstandsgesetz Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Drittstaatsangehoriger amp oldid 232893209 Drittauslander und Drittstaatsangehoriger