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Die Kontrollratsdirektive Nr 38 war eine vom Alliierten Kontrollrat am 12 Oktober 1946 erlassene Direktive zur Entnazifizierung in Deutschland Sie betraf laut ihrem Titel die Verhaftung und Bestrafung von Kriegsverbrechern Nationalsozialisten und Militaristen und die Internierung Kontrolle und Uberwachung von moglicherweise gefahrlichen Deutschen 1 Kontrollratsdirektive Nr 38 hier als Anlage 4 in der rechten Spalte weitere Seiten nach Anklicken auswahlbar In der amerikanischen Besatzungszone galt bereits seit dem 5 Marz 1946 das Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus Befreiungsgesetz Die Direktive Nr 38 sollte nun einem einheitlichen Vorgehen in den vier Besatzungszonen dienen insbesondere bei den Spruchkammerverfahren Im Kern ging es darum die im Befreiungsgesetz vorgenommene Einteilung der Verantwortlichen in funf Gruppen fur alle Besatzungszonen allgemeinverbindlich zu machen 2 Inhaltsverzeichnis 1 Gruppen der Verantwortlichen 1 1 Hauptschuldige 1 2 Belastete 1 3 Minderbelastete Bewahrungsgruppe 1 4 Mitlaufer 1 5 Entlastete 2 Umsetzung 3 Weblinks 4 EinzelnachweiseGruppen der Verantwortlichen Bearbeiten Zur gerechten Beurteilung der Verantwortlichkeit und zur Heranziehung zu Suhnemassnahmen Art I der Direktive Nr 38 wurden funf Gruppen der Verantwortlichen gebildet Diese funf Gruppen werden in Art I aufgelistet und in den folgenden Artikeln genauer definiert Es sind dieselben Gruppen wie im Befreiungsgesetz dort Auflistung in Art 4 genauere Bestimmungen in Art 5 bis 13 3 Hauptschuldige Bearbeiten Hauptschuldige Art II waren vor ein Gericht zu stellen und im Falle der Schuld zu bestrafen Dazu zahlten insbesondere die aktiven Mitglieder der im Nurnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher als verbrecherisch eingestuften Organisationen ferner Personen die aus politischen Beweggrunden Verbrechen gegen Opfer oder Gegner des Nationalsozialismus begangen in Deutschland oder in den besetzten Gebieten beispielsweise in Polen auslandische Zivilpersonen oder Kriegsgefangene volkerrechtswidrig behandelt oder sich in einem Konzentrations Arbeits Internierungslager in einer Heil oder Pflegeanstalt an Totungen Folterungen oder sonstigen Grausamkeiten in irgendeiner Form beteiligt hatten daruber hinaus aber auch jedes Mitglied des Oberkommandos der deutschen Wehrmacht oder wer sich in der Regierung des Reiches der Lander oder in der Verwaltung der fruher besetzten Gebiete wie dem Generalgouvernement in einer fuhrenden Stellung die nur von fuhrenden Nationalsozialisten oder bedeutenden Anhangern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bekleidet werden konnte betatigt hatte Gegen Kriegsverbrecher sah Art VIII der Direktive die Todesstrafe sowie Zuchthaus oder Gefangnis auf Lebenszeit oder fur die Dauer von 5 bis 15 Jahren vor Gegen sonstige Hauptschuldige konnten Gefangnis oder Internierung bis zu 10 Jahren verhangt werden ausserdem die Einziehung des Vermogens die Unfahigkeit ein offentliches Amt einschliesslich des Notariats und der Rechtsanwaltschaft zu bekleiden der Verlust von Rechtsanspruchen auf eine aus offentlichen Mitteln zahlbare Pension oder Zuwendung sowie der Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts einschliesslich des Rechts sich als Mitglied einer politischen Partei politisch oder als Lehrer Prediger Schriftsteller Redakteur oder Rundfunk Kommentator beruflich zu betatigen Bestimmungen zum strafrechtlichen Umgang mit Verbrechern lagen bereits im Kontrollratsgesetz Nr 10 vom 20 Dezember 1945 vor das die rechtliche Grundlage der NS Prozesse in Deutschland bildete Die Direktive Nr 38 enthalt einen Verweis auf drei Paragrafen im Kontrollratsgesetz Nr 10 Eingezogenes Vermogen wurde spater gemass der Direktive Nr 57 vom 15 Januar 1948 verteilt 4 Belastete Bearbeiten Belastete Art III wurden unterteilt in Aktivisten Militaristen und Nutzniesser Aktivisten hatten sich auf ideologischem Gebiet besonders betatigt sich etwa als uberzeugte Anhanger der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft insbesondere zu ihrer Rassenlehre offen bekannt durch nationalsozialistische Lehre oder Erziehung die Jugend an Geist und Seele vergiftet im Dienste des Nationalsozialismus ungesetzlicherweise in die Rechtspflege eingegriffen beispielsweise ein Amt als Richter oder Staatsanwalt an einem Sondergericht politisch missbraucht oder Werte der Kunst oder der Wissenschaft verhohnt beschadigt oder zerstort Militaristen hatten dagegen durch Wort oder Tat militaristische Lehren oder Programme aufgestellt oder verbreitet oder waren in einer Organisation mit Ausnahme der Wehrmacht die der Forderung militaristischer Ideen diente aktiv tatig gewesen Dazu zahlten beispielsweise das Reichsministerium fur Bewaffnung und Munition die Freikorps die Schwarze Reichswehr oder der Kyffhauserbund Nutzniesser hatten sich wahrend der NS Herrschaft in besonderer Weise materiell bereichert etwa als sog Alter Kampfer ausschliesslich auf Grund ihrer Zugehorigkeit zur NSDAP ein Amt oder eine Stellung erhalten mittelbar oder unmittelbar auf Kosten der politisch religios oder rassisch Verfolgten insbesondere bei der sog Arisierung oder durch die Ausbeutung von Zwangsarbeitern Vorteile fur sich selbst oder fur andere erlangt bei der Aufrustung oder in Kriegsgeschaften unangemessen hohen Gewinn erzielt oder sich im Zusammenhang mit der Verwaltung ehemals besetzter Gebiete in ungerechtfertigter Weise bereichert Gegen Belastete sah Art IX der Direktive Nr 38 ahnlich wie gegen Hauptschuldige eine Gefangnisstrafe oder Internierung bis zu 10 Jahren vor um Wiedergutmachungs und Wiederaufbauarbeiten zu verrichten ausserdem die Einziehung des Vermogens die Unfahigkeit ein offentliches Amt einschliesslich des Notariats und der Rechtsanwaltschaft zu bekleiden den Verlust von Rechtsanspruchen auf eine aus offentlichen Mitteln zahlbare Pension oder Zuwendung sowie den Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts einschliesslich des Rechts sich als Mitglied einer politischen Partei politisch oder als Lehrer Prediger Schriftsteller Redakteur oder Rundfunk Kommentator beruflich zu betatigen sowie Wohnraum und Aufenthaltsbeschrankungen und weitere Berufsverbote in freien Berufen oder die Auflage in unselbstandigen Tatigkeiten nur gewohnliche Arbeiten zu verrichten Minderbelastete Bewahrungsgruppe Bearbeiten Zu den Minderbelasteten Art IV zahlte einerseits wer an sich an sich zur Gruppe der Belasteten gehorte jedoch wegen besonderer Umstande einer milderen Beurteilung wurdig erschien und dessen Personlichkeit erwarten liess dass er nach einer Bewahrungsfrist seine Pflichten als Burger eines friedlichen demokratischen Staates erfullen wird andererseits wer an sich zur Gruppe der Mitlaufer gehorte jedoch wegen seines Verhaltens und seiner Personlichkeit sich erst bewahren soll Die Einstufung von Mitgliedern politischer Parteien oder Organisationen in Deutschland die zur Machtergreifung durch die NSDAP beigetragen hatten wie der Tannenbergbund oder der Alldeutsche Verband Personen die wesentliche Zuwendungen an die Partei gemacht hatten Mitglieder der Deutschen Christen und der Deutschen Glaubensbewegung sowie Trager bestimmter Auszeichnungen wie des Spanienkreuzes war sorgfaltig zu prufen Die anzuordnende Bewahrungszeit betrug zwei bis drei Jahre Art X der Direktive Nr 38 Von dem Verhalten wahrend der Bewahrungszeit hing es ab welcher Gruppe der Betroffene endgultig zugewiesen wurde Wahrend der Bewahrungszeit konnten insbesondere bestimmte Berufsverbote verhangt werden beispielsweise als Lehrer Prediger Redakteur Schriftsteller oder Rundfunk Kommentator tatig zu sein bei Beamten auch die Kurzung des Ruhegehalts die Versetzung in den Ruhestand oder in ein Amt mit geringerem Rang oder in eine andere Dienststelle unter Kurzung der Bezuge die Ruckgangigmachung einer Beforderung oder die Uberfuhrung aus dem Beamten in ein Angestelltenverhaltnis Internierung in einem Arbeitslager oder Einziehung des gesamten Vermogens waren ausdrucklich nicht vorgesehen Winifred Wagner konnte nach ihrer ersten Einstufung als Belastete im Wege der Berufung eine Einstufung als Minderbelastete erreichen Mitlaufer Bearbeiten Mitlaufer Art V hatten nur als nominelle Parteiganger an der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft teilgenommen oder sie unterstutzt z B lediglich Mitgliedsbeitrage bezahlt an Versammlungen deren Besuch obligatorisch war teilgenommen oder unbedeutende oder laufende Obliegenheiten wie sie allen Mitgliedern vorgeschrieben waren wahrgenommen Mitlaufer waren ausserdem Anwarter der NSDAP die noch nicht endgultig als Mitglied aufgenommen worden waren Mitlaufern konnten Meldeauflagen oder Aufenthaltsbeschrankungen auferlegt werden sowie der Verlust des passiven Wahlrechts bei Beamten ausserdem bestimmte dienstrechtliche Nachteile wie bei Minderbelasteten Abhangig von der Dauer der NSDAP Mitgliedschaft der Hohe der gezahlten Beitrage und sonstigen Zuwendungen sowie der Vermogens Erwerbs und Familienverhaltnisse konnte auch die Zahlung an einen Wiedergutmachungsfonds angeordnet werden In den drei westlichen Besatzungszonen endeten uber 1 3 der Verfahren mit einer Einstufung als Mitlaufer allein in der franzosischen Zone sogar mehr als die Halfte 5 6 Entlastete Bearbeiten Zu den Entlasteten Art VI zahlte wer trotz seiner formellen Mitgliedschaft d h Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Organisationen oder Anwartschaft oder eines anderen ausseren Merkmals sich nicht nur passiv verhalten sondern auch aktiv nach besten Kraften der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Widerstand geleistet und dadurch Nachteile erlitten hatte Zusatzlich findet sich Art I folgende Erlauterung Personen der vorstehenden Gruppen welche vor einer Spruchkammer nachweisen konnen dass sie nicht schuldig sind Gegen entlastete Personen durften keine Suhnemassnahmen verhangt werden Art XII Prominente Beispiele sind Veit Harlan oder August Haussleiter Umsetzung Bearbeiten nbsp SMAD Befehl Nr 201 nbsp DWK Ausfuhrungs bestimmung Nr 1 zu SMAD Befehl Nr 201 nbsp DWK Ausfuhrungs bestimmung Nr 2 zu SMAD Befehl Nr 201 nbsp DWK Ausfuhrungs bestimmung Nr 3 zu SMAD Befehl Nr 201Die Direktive Nr 38 sollte ein moglichst einheitliches Vorgehen in den vier Besatzungszonen gewahrleisten Zu dieser Vereinheitlichung kam es jedoch nicht da die Umsetzung der Vorgaben der jeweiligen Besatzungsmacht oblag 7 Zum unterschiedlichen Vorgehen in den einzelnen Besatzungszonen siehe den Abschnitt Umsetzung im besetzten Deutschland im Artikel Entnazifizierung Insbesondere in der Sowjetischen Besatzungszone SBZ wurde die Entnazifizierung anders gehandhabt als in den Westzonen In der SBZ wurde die Direktive Nr 38 als Strafgesetz angewandt gemass dem SMAD Befehl Nr 201 und den von der Deutschen Wirtschaftskommission einem Hilfsorgan der SMAD erlassenen Ausfuhrungsbestimmungen 8 9 10 Dabei bezog sich die Umsetzung nicht nur auf die Verfolgung von NS Straftaten sondern auch auf Verstosse gegen das Besatzungsregime Die Abrechnung mit dem Nationalsozialismus sollte gleichzeitig der Durchsetzung des kommunistischen Fuhrungsanspruchs dienen 7 In Verbindung mit Artikel 6 der DDR Verfassung bildete die Kontrollratsdirektive 38 die Grundlage fur das politische Strafrecht der DDR 11 Der Passus in Artikel III der Direktive Nr 38 Aktivist ist auch wer nach dem 8 Mai 1945 durch Propaganda fur den Nationalsozialismus oder Militarismus oder durch Erfindung und Verbreitung tendenzioser Geruchte den Frieden des deutschen Volkes oder den Frieden der Welt gefahrdet hat oder moglicherweise noch gefahrdet wurde in der DDR zum universell einsetzbaren Tatbestand des politischen Strafrechts 9 Die Direktive wurde fur die Bundesrepublik am 5 Mai 1955 durch Artikel 2 des Gesetzes Nr A 37 der Alliierten Hohen Kommission ausser Wirkung gesetzt fur die DDR durch Beschluss des Ministerrats der UdSSR uber die Auflosung der Hohen Kommission der Sowjetunion in Deutschland am 20 September 1955 Weblinks BearbeitenKontrollratsdirektive Nr 38 vom 12 Oktober 1946 online bei verfassungen de Als der Alliierte Kontrollrat eine Direktive zur Entnazifizierung erliess Deutschlandfunk 12 Oktober 2021Einzelnachweise Bearbeiten Kontrollratsdirektive Nr 38 vom 12 Oktober 1946 online bei verfassungen de Die Entnazifizierung Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Ausarbeitung vom 27 September 2011 S 8 Gesetz Nr 104 zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5 Marz 1946 online bei verfassungen de Kontrollratsdirektive Nr 57 vom 15 Januar 1948 online bei verfassungen de Aufgliederung der Entnazifizierungseinstufungen in den westlichen Besatzungszonen 1949 1950 Deutsche Geschichte in Dokumenten und Bildern DGDB Karl Heinz Janssen NS Herrschaft Ein Volk der Mitlaufer Warum die Deutschen Hitler bis zuletzt die Treue hielten Die Zeit 1 Marz 1991 a b Petra Haustein Geschichte im Dissens Die Auseinandersetzungen um die Gedenkstatte Sachsenhausen nach dem Ende der DDR Leipziger Universitatsverlag 2006 S 68 f Siehe dazu Bundesministerium fur Innerdeutsche Angelegenheiten Bundesanstalt fur Gesamtdeutsche Aufgaben Bestimmungen der DDR zu Eigentumsfragen und Enteignungen Bonn 1971 mit den Ausfuhrungsbestimmungen Nr 1 3 sowie den Erlass des Chefs der Deutschen Justizverwaltung der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland vom 18 September 1947 zur Durchfuhrung des Befehls Nr 201 der SMAD In Gerhard Fieberg Harald Reichenbach Hg Enteignung und offene Vermogensfragen in der ehemaligen DDR Band I Verlag Kommunikationsforum Recht Wirtschaft Steuern Koln 1991 ISBN 3 8145 1861 6 Dokument 2 9 9 4 a b Heinz Peter Schmiedebach Karl Heinz Spiess Studentisches Aufbegehren in der fruhen DDR Der Widerstand gegen die Umwandlung der Greifswalder Medizinischen Fakultat in eine Militarmedizinische Ausbildungsstatte im Jahr 1955 Franz Steiner Verlag Stuttgart 2001 S 85 Tobias Haberkorn Kriegsverbrecherverfolgung in der SBZ und fruhen DDR 1945 1950 bpb de 20 April 2012 Torsten Diedrich Rudiger Wenzke Die getarnte Armee Militargeschichtliches Forschungsamt Ch Links Verlag Berlin 2001 S 492 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kontrollratsdirektive Nr 38 amp oldid 238237217