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Die bayerische Staatsangehorigkeit ist im seit 1946 unverandert bestehenden Artikel 6 der Verfassung des Freistaates Bayern BayVerf formell geregelt hat aber mangels eines Umsetzungsgesetzes keinerlei faktische Bedeutung Die bayerische Staatsangehorigkeit Indigenat besteht als Verfassungsrecht seit der Konstitution des Konigreichs Bayern vom 1 Mai 1808 und wurde mit Edikt vom 6 Januar 1812 1 einheitlich fur ganz Bayern geregelt Inhaltsverzeichnis 1 Erwerbstatbestande der bayerischen Staatsangehorigkeit 2 Geschichte 3 Verhaltnis von Art 6 BayVerf zum Staatsangehorigkeitsgesetz des Bundes 4 Praktischer Nutzen der bayerischen Staatsangehorigkeit heute 5 Entwicklung der Landesstaatsangehorigkeit in den anderen Bundeslandern 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseErwerbstatbestande der bayerischen Staatsangehorigkeit BearbeitenArtikel 6 BayVerf legt die Erwerbstatbestande der bayerischen Staatsangehorigkeit fest Artikel 7 wer als bayerischer Staatsburger anzusehen ist und Artikel 8 regelt das Verhaltnis des bayerischen Staatsvolkes zu den Angehorigen der anderen deutschen Lander Die Bestimmungen lauten im Einzelnen Artikel 6 1 Die Staatsangehorigkeit wird erworben durch Geburt durch Legitimation durch Eheschliessung durch Einburgerung 2 Die Staatsangehorigkeit kann nicht aberkannt werden 3 Das Nahere regelt ein Gesetz uber die Staatsangehorigkeit Artikel 7 1 Staatsburger ist ohne Unterschied der Geburt der Rasse des Geschlechts des Glaubens und des Berufs jeder Staatsangehorige der das 18 Lebensjahr vollendet hat 2 Der Staatsburger ubt seine Rechte aus durch Teilnahme an Wahlen Burgerbegehren und Burgerentscheiden sowie Volksbegehren und Volksentscheiden 3 Die Ausubung dieser Rechte kann von der Dauer eines Aufenthalts bis zu einem Jahr abhangig gemacht werden Artikel 8 Alle deutschen Staatsangehorigen die in Bayern ihren Wohnsitz haben besitzen die gleichen Rechte und haben die gleichen Pflichten wie die bayerischen Staatsangehorigen Aus Art 8 BayVerf geht hervor dass die bayerische Staatsangehorigkeit keine Ausgrenzung von Deutschen aus anderen Bundeslandern bezweckt Deutsche ohne bayerische Staatsangehorigkeit die in Bayern leben haben dieselben Rechte und Pflichten wie Personen die die bayerische Staatsangehorigkeit besitzen Diese Sichtweise deckt sich mit dem spater in Kraft getretenen Art 33 Abs 1 GG Geschichte BearbeitenDeutschland war lange Zeit kein Nationalstaat somit bestand auch keine einheitliche deutsche Staatsangehorigkeit Die einzelnen deutschen Territorialstaaten begannen im 19 Jahrhundert nach franzosischem Vorbild 2 Regelungen der Staatsangehorigkeit in ihren Verfassungen zu treffen Das Konigreich Bayern regelte das bayerische Indigenat als Verfassungsrecht bereits mit der Konstitution des Konigreichs Bayern vom 1 Mai 1808 und in dessen Verfassung von 1818 3 Eine bayerische Staatsangehorigkeit bestand auch wahrend der Zeit des Deutschen Kaiserreichs und der Weimarer Republik Es bestanden die Staatsangehorigkeiten der jeweiligen Gliedstaaten z B die von Bayern fort Das deutsche Reichs und Staatsangehorigkeitsgesetz RuStAG vom 22 Juli 1913 4 knupfte dabei an die gliedstaatliche Staatsangehorigkeit an Erst im Jahr 1934 wurde durch die Nationalsozialisten die eigenstandige Staatsangehorigkeit der deutschen Gliedstaaten zugunsten einer einheitlichen deutschen Staatsangehorigkeit abgeschafft Das war ein Ergebnis des sogenannten Gleichschaltungsgesetzes des Gesetzes uber den Neuaufbau des Reichs vom 30 Januar 1934 dem am 5 Februar die entscheidende und von Reichsinnenminister Wilhelm Frick erlassene Verordnung uber die deutsche Staatsangehorigkeit folgte 5 Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs und dem damit verbundenen Ende des Dritten Reichs sollte mit dem Entwurf eines Gesetzes uber die bayerische Staatsangehorigkeit Art 6 Abs 3 BayVerf umgesetzt werden Justizminister Wilhelm Hoegner leitete den Entwurf am 14 September 1946 dem Prasidenten der Bayerischen Verfassunggebenden Landesversammlung Michael Horlacher zu Der Gesetzentwurf durchlief den Ausschuss und wurde am 15 Oktober von der Landesversammlung angenommen und der Erlass dieses Gesetzes der Staatsregierung empfohlen Bei Inkrafttreten des Gesetzes hatten die Fluchtlinge in Bayern nicht die bayerische Staatsangehorigkeit erworben da der Stichtag der 1 Januar 1934 war Mit Schreiben vom 24 Oktober verweigerte Lucius D Clay die Genehmigung des Gesetzes insoweit als eine bayerische Staatsangehorigkeit nicht zugleich eine deutsche sei Das Gesetz wurde daraufhin zuruckgestellt und ist nicht verkundet worden Das Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland stellte in der Folge das fruhere Modell zweier konkurrierender Staatsangehorigkeiten wieder her der Passus blieb aber politisch folgenlos Am 3 April 1952 beschloss der Bayerische Landtag fast einstimmig in Balde einen Gesetzentwurf uber die Regelung der bayerischen Staatsangehorigkeit in Vorschlag zu bringen 6 Die Staatsregierung erklarte man musse um dem Landtagsbeschluss zu entsprechen abwarten bis das Staatsangehorigkeitsbereinigungsgesetz in Bonn verabschiedet sei 7 1958 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises uber den Besitz der bayerischen Staatsangehorigkeit vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und die anschliessende Verfassungsbeschwerde 1959 zuruckgewiesen 8 Im Sommer 1962 fragte der Landtagsabgeordnete Max Ludwig Lallinger BP ob nach dem Verlangen von 1952 bereits ein bayerisches Staatsangehorigkeitsgesetz ausgearbeitet wurde Der damalige Innenstaatssekretar Heinrich Junker antwortete es sei ein Entwurf 1956 entstanden Der Entwurf ist seither im Innenministerium nicht mehr verfolgt worden weil die bayerische Staatsangehorigkeit keine rechtliche und darum wohl auch keine praktische Bedeutung erlangt Lallinger entgegnete dass Art 44 BayVerf fur die Wahl eines bayerischen Ministerprasidenten eine rechtsverbindliche Feststellung seiner Eigenschaft als Bayer voraussetze 9 Der Verfassungsgerichtshof belehrte 1965 den klagenden Abgeordneten Lallinger die einzelnen Burger hatten keinen Anspruch darauf dass ein in der Verfassung vorgesehenes Gesetz erlassen wird somit ihm das subjektive Recht fehle 10 Verhaltnis von Art 6 BayVerf zum Staatsangehorigkeitsgesetz des Bundes Bearbeiten nbsp Titelseite des Reichs und Staatsangehorigkeitsgesetzes von 1913Die Frage der Staatsangehorigkeit ist keine aus der Natur der Sache ausschliesslich dem Bund zustehende Regelungsmaterie Das deutsche Staatsangehorigkeitsrecht ist vielmehr seit jeher von einem Nebeneinander der Staatsangehorigkeit im Bunde und der Staatsangehorigkeit in einem Lande gepragt 1 des Staatsangehorigkeitsgesetzes von 1870 bestimmte Die Reichsangehorigkeit wird durch die Staatsangehorigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust 1 des Reichs und Staatsangehorigkeitsgesetzes in seiner Urfassung vom 22 Juli 1913 RGBl S 93 lautete Deutscher ist wer die Staatsangehorigkeit in einem Bundesstaat 3 bis 32 oder die unmittelbare Reichsangehorigkeit 33 bis 35 besitzt nbsp Verordnung uber die deutsche Staatsangehorigkeit vom 5 Februar 1934In der Zeit des Nationalsozialismus wurde das Nebeneinander von Bundes und Landesstaatsangehorigkeit aufgegeben indem 1 der Verordnung vom 5 Februar 1934 RGBl I S 85 anordnete dass die Staatsangehorigkeit in den Landern fortfalle Abs 1 und es kunftig nur noch eine deutsche Staatsangehorigkeit Reichsangehorigkeit gebe Abs 2 Nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches stellte das Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland das fruhere Modell zweier konkurrierender Staatsangehorigkeiten wieder her Nach Art 73 Abs 1 Nr 2 GG fiel die Staatsangehorigkeit im Bunde in die ausschliessliche Gesetzgebungszustandigkeit des Bundes wahrend die Staatsangehorigkeit in den Landern Teil der konkurrierenden Gesetzgebungszustandigkeit wurde Art 74 Abs 1 Nr 8 GG Hiernach waren die Lander fur die Gesetzgebung zustandig sofern nicht der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch machte Der Bund hatte in dieser Zeit durch Bundesgesetz die Landesstaatsangehorigkeiten regeln konnen und damit Art 6 BayVerf ausser Kraft setzen konnen Von seinem Gesetzgebungsrecht hat der Bund jedoch nie Gebrauch gemacht Vielmehr wurde Art 74 Abs 1 Nr 8 GG mit Wirkung vom 31 Dezember 1994 11 aufgehoben An dem grundsatzlichen Nebeneinander zweier Staatsangehorigkeiten sollte dadurch jedoch nichts geandert werden Ausweislich der amtlichen Begrundung zur Grundgesetzanderung sollte die Entscheidung uber die Begrundung einer Landesstaatsangehorigkeit nunmehr ausschliesslich den Landern uberlassen werden 12 Der Bund hat also lediglich auf sein Gesetzgebungsrecht verzichtet und die Materie in die ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz der Lander Art 70 Abs 1 GG uberfuhrt nicht aber Landesstaatsangehorigkeitsgesetze kunftig ausschliessen wollen Das Staatsangehorigkeitsgesetz des Bundes regelt hiernach nur die gesamt deutsche Staatsangehorigkeit Art 6 BayVerf ist nicht nach Art 31 des Grundgesetzes Bundesrecht bricht Landesrecht ausser Kraft getreten sondern gilt de jure als Landesverfassungsrecht weiter 13 Praktischer Nutzen der bayerischen Staatsangehorigkeit heute BearbeitenDie bayerische Staatsangehorigkeit ist derzeit anders als zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bayerischen Verfassung am 8 Dezember 1946 als es an einem deutschen Gesamtstaat noch fehlte in ihrer praktischen Bedeutung sistiert d h also de facto derzeit ohne Relevanz fur die Burger des Freistaats Bayern das seit 1949 ein volkerrechtlich teilsouveraner Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland ist Deren Staatsburgerschaft ist auch fur Bayern massgeblich Ausser und innerstaatlich hat die bayerische Staatsangehorigkeit derzeit keine praktische Konsequenz Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12 Marz 1986 14 entschieden dass die bayerische Staatsangehorigkeit durch Art 6 BayVerf zwar als Institution wieder eingefuhrt worden sei Eine konkrete Zuerkennung der bayerischen Staatsangehorigkeit an bestimmte Personen sei aber nicht moglich solange kein Durchfuhrungsgesetz gemass Art 6 Abs 3 BayVerf uber die bayerische Staatsangehorigkeit erlassen werde Zugleich wies das Gericht darauf hin dass ein etwaiges bayerisches Gesetz die bayerische Staatsangehorigkeit nicht Personen zuerkennen durfe die nicht zugleich Deutsche im Sinne des Grundgesetzes seien Das im Grundgesetz verankerte bundesstaatliche Prinzip schliesse es aus dass der Kreis der Landesangehorigen insgesamt grosser sein konne als der Kreis der Deutschen Ein Gesetz uber die bayerische Staatsangehorigkeit konne nur eingrenzende Regelungen daruber enthalten welche Deutschen im Sinne des Art 116 Abs 1 GG zugleich bayerische Staatsangehorige im Sinne des Art 6 Abs 1 BayVerf seien und welche nicht In einem anderen Fall in dem der Beschwerdefuhrer fur sich die deutsche und die bayerische Staatsangehorigkeit in Anspruch nahm entschied der Bayerische Verfassungsgerichtshof es erubrige sich hierauf naher einzugehen Denn der Beschwerdefuhrer konne sich auf keinen Fall auf jene Verfassungsnorm berufen weil sich aus ihr jedenfalls solange das in Art 6 Abs 3 BayVerf vorgesehene Staatsangehorigkeitsgesetz noch nicht erlassen sei keine subjektiven Rechte ableiten liessen 15 Diese Entscheidung macht deutlich dass der Einzelne vorerst keine Moglichkeit hat Nutzen aus dem formalen Fortbestehen der bayerischen Staatsangehorigkeit zu ziehen 2013 befand der Verfassungsgerichtshof dass Erwerb oder Verlust der bayerischen Staatsangehorigkeit nicht vollziehbar sei da das in Art 6 Abs 3 BayVerf vorgesehene Gesetz zur naheren Regelung nicht erlassen wurde Der Grund hierfur liegt darin dass die Bestimmungen der Bayerischen Verfassung von 1946 uber die bayerische Staatsangehorigkeit mit der Einbeziehung Bayerns in die Bundesrepublik Deutschland an Bedeutung verloren haben Weiter Staatsburger im Sinn der Art 7 Abs 2 Art 12 Abs 3 Satz 1 BayVerf ist danach jeder der die deutsche Staatsangehorigkeit gemass Art 16 116 GG besitzt und in Bayern wohnhaft ist Auslander konnen nach dieser Rechtsprechung nicht Staatsburger sein 16 Entwicklung der Landesstaatsangehorigkeit in den anderen Bundeslandern BearbeitenArt 53 der Verfassung des Landes Baden vom 18 Mai 1947 17 enthielt Regelungen uber die badische Staatsangehorigkeit Auch die Verfassung fur Wurttemberg Hohenzollern vom 18 Mai 1947 sah in Artikel 6 eine Regelung der Staatsangehorigkeit vor 18 Mit dem Inkrafttreten der Verfassung des Landes Baden Wurttemberg am 11 November 1953 wurden diese Verfassungen aufgehoben 19 Im Ubrigen hat keines der anderen Bundeslander Regelungen uber die Landesstaatsangehorigkeit in seine Verfassung aufgenommen obwohl viele Landerverfassungen noch vorkonstitutionell sind vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen Es sind auch keine Landesstaatsangehorigkeitsgesetze ergangen In der amtlichen Begrundung zur Abschaffung von Art 74 Abs 1 Nr 8 GG wurde darauf hingewiesen dass die aufgehobene Vorschrift keine praktische Bedeutung besessen habe und negative Auswirkungen fur den Bund durch die Abschaffung der Regelung nicht zu befurchten seien da die Lander in keinem Fall die Staatsangehorigkeit im Bund regeln konnten 20 Literatur BearbeitenOskar Tschira Bayerische Landesangehorigkeit BayVBl 1955 S 261 Hans Peter Mayer Die Staatsangehorigkeit in Bayern Diss Wurzburg 1974 Helmut Kalkbrenner Ein Staat ohne Staatsangehorige BayVBl 1976 S 714 Roland Bornemann Die Bayerische Staatsangehorigkeit BayVBl 1979 S 749 Reinhard Gremer Die bayerische Staatsangehorigkeit BayVBl 1981 S 527 Roland Bornemann Die Bayerische Staatsangehorigkeit Erwiderung auf Gremer BayVBl 1982 S 590 Ingo von Munch Die deutsche Staatsangehorigkeit Vergangenheit Gegenwart Zukunft De Gruyter Berlin 2007 S 82 ff Weblinks BearbeitenBayerischer Landtag Bayerische Verfassung Bayerische Verfassung von 1946 Text der Urfassung ohne Anderungen Kommentar auf Zeit Online Weissblau auf dem Sonderweg abgerufen am 5 Dezember 2009 Einzelnachweise Bearbeiten Edikt uber das Indigenat das Staatsburger Recht die Rechte der Forensen und der Fremden in Baiern in der Google Buchsuche In der Revolutionsverfassung vom 3 September 1791 waren erstmals Vorschriften uber die Staatsangehorigkeit enthalten und wurden spater in den Code civil ubernommen Verfassung des Konigreichs Bayern von 1818 1 Titel IV Vgl Reichs Gesetzblatt 1913 S 583 593 1 Deutscher ist wer die Staatsangehorigkeit in einem Bundesstaat oder die unmittelbare Reichsangehorigkeit besitzt Verordnung uber die deutsche Staatsangehorigkeit vom 5 Februar 1934 RGBl 1934 I S 85 zur Beseitigung der Staatsangehorigkeit in den deutschen Landern unter Begrundung einer ausschliesslichen deutschen Staatsangehorigkeit Reichsangehorigkeit Was ist das ein Bayer Die Zeit vom 10 August 1962 Stenographischer Bericht der 81 Sitzung vom 3 April 1952 S 1088 PDF 5 8 MB Innenminister Hoegner im Landtag Stenographischer Bericht der 117 Sitzung vom 25 November 1952 S 375 PDF 2 5 MB BayVGH BayVBl 1959 S 59 BayVerfGE 12 S 171 Stenographischer Bericht der 120 Sitzung vom 22 Mai 1962 S 3793 PDF 2 7 MB Was ist das ein Bayer Die Zeit vom 10 August 1962 Mal bohren Der Spiegel vom 29 April 1964 E H Munchen Bayerisches Souvenir Das Debakel um die Staatsangehorigkeit Die Zeit vom 15 Oktober 1965 Gesetz vom 27 Oktober 1994 BGBl I S 3146 BT Drs 12 6633 zu Nr 6 a S 9 PDF 481 kB BayVerfGH Urt v 15 Dezember 1959 Vf 7 VI 59 BayVerfGH Urt v 12 Marz 1986 Vf 23 VII 84 BayVerfGH Urt v 1 Oktober 1965 Vf 52 VI 65 Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 12 Juni 2013 Az Vf 11 VII 11 online Memento vom 10 Januar 2014 im Internet Archive Verfassung des Landes Baden Memento des Originals vom 28 August 2009 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www verfassungen de vom 18 Mai 1947 Vgl die Verfassung fur Wurttemberg Hohenzollern vom 18 Mai 1947 Art 94 Abs 2 der Verfassung des Landes Baden Wurttemberg Memento des Originals vom 28 Dezember 2008 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www verfassungen de BT Drs 12 6633 zu Nr 6 a S 9 PDF 481 kB Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bayerische Staatsangehorigkeit amp oldid 235868647