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Die Aufteilung des Reichsvermogens ist in Artikel 134 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland GG geregelt Inhaltsverzeichnis 1 Entstehung des Reichsvermogens 2 Staatsrechtlicher Ausgangspunkt 3 Die Bestimmungen des Art 134 GG 4 Alliierte Regelungen 5 Ausfuhrungsgesetze 5 1 Vorschaltgesetz 5 2 Rechtsverordnung vom 26 Juli 1951 5 3 Reichsvermogen Gesetz 6 Regelungen im Einigungsvertrag 7 Sonderregelungen fur Berlin 7 1 Rechtslage seit 1949 7 2 Rechtslage seit 1990 8 Literatur 9 Kurioses 10 Weblinks 11 Siehe auch 12 EinzelnachweiseEntstehung des Reichsvermogens BearbeitenBei Inkrafttreten des Grundgesetzes war uber die Vermogenswerte des 1871 gegrundeten Deutschen Reiches zu entscheiden Dieses hatte zunachst nur geringe Kompetenzen im Rahmen der Exekutive fur die entsprechenden Verwaltungsbehorden und das Militar mussten Gebaude beschafft werden Das Gesetz uber die Rechtsverhaltnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstande Reichseigentumsgesetz 1 von 1873 bestimmte in 1 Satz 1 An allen dem dienstlichen Gebrauche einer verfassungsmassig aus Reichsmitteln zu unterhaltenden Verwaltung gewidmeten Gegenstanden stehen das Eigenthum und die sonstigen dinglichen Rechte welche den einzelnen Bundesstaaten zugestanden haben dem Deutschen Reiche zu Damit erwarb das Reich im Rahmen seiner verfassungsmassigen Kompetenzen grundsatzlich das Eigentum an Vermogensgegenstanden die bisher zu dienstlichen Zwecken von den Mitgliedstaaten genutzt wurden 2 Weitere Aufgabenubergange sogenannte Verreichlichung erfolgten wahrend der Weimarer Republik und im NS Staat und fuhrten zu entsprechenden Vermogenszuwachsen Daruber hinaus hat das Reich Vermogensgegenstande aufgrund von Enteignungen auf vertraglicher Grundlage sowie in geringem Masse durch das Fiskalerbrecht erworben Staatsrechtlicher Ausgangspunkt BearbeitenNach herrschender Meinung ist das Deutsche Reich im Zusammenhang mit dem Ende der nationalsozialistischen Diktatur und der Niederlage im Zweiten Weltkrieg nicht untergegangen Die Bundesrepublik Deutschland wurde als teilidentisch mit dem Reich angesehen Das Reich war lediglich mangels Organen nicht handlungsfahig Aufgrund der deutschen Teilung und wegen des foderalen Aufbaus der Bundesrepublik war es aber notwendig Regelungen uber die Aufteilung des Reichsvermogens zu treffen Dies geschah durch Artikel 134 GG und durch spatere Gesetze Der territoriale Anwendungsbereich beschrankt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Die Norm setzt den Aufbau und das Vorhandensein einer Bundesvermogensverwaltung voraus 3 Hauptartikel BundesvermogensverwaltungDie Bestimmungen des Art 134 GG BearbeitenVermogensgegenstande des Deutschen Reiches Beispiele nbsp Der Reichstag nach alliierter Bombardierung 1945 nbsp Sitz des Bundesfinanzministeriums Berlin nbsp Olympiastadion Berlin nbsp Schloss Lichtenburg nbsp Kasernengebaude in Celle nbsp Ehem Luftflottenkommando in Braunschweig nbsp U Boot Bunker Valentin nbsp Panzermunition der Wehrmacht nbsp Der Zwingergraben in Dresden von CanalettoArt 134 befindet sich im XI Abschnitt des Grundgesetzes Ubergangs und Schlussbestimmungen Spezielle Regelungen gegenuber Art 134 GG enthalten Art 89 GG zu ehemaligen Reichswasserstrassen und Art 90 GG zu ehemaligen Reichsautobahnen und Reichsstrassen 4 Abs 1 Das Vermogen des Reiches wird grundsatzlich Bundesvermogen Mit dieser Regelung wird das Reichsvermogen kraft Grund gesetzes Bundesvermogen soweit es nicht abweichend geregelt ist Die fruher auch vertretene Ansicht Absatz 1 enthalte einen blossen Programmsatz ist uberholt 5 Der wesentliche Anwendungsbereich ist das Immobiliarvermogen da ein Grossteil anderer Vermogenswerte des Reichs durch den Krieg und den Staatsbankrott vernichtet oder von den Kriegsgegnern konfisziert wurde Aber auch bewegliche Sachen Forderungen und andere Rechte zahlten dazu Die industriellen Staatsbeteiligungen gehorten zu einem grossen Teil dem Land Preussen Abzugrenzen ist das Reichsvermogen vom Vermogen der NSDAP und ihrer Gliederungen dessen rechtliches Schicksal durch Akte der Besatzungsmachte und die spatere deutsche Gesetzgebung geregelt wurde Ob Art 134 GG ausser den Aktiva auch die Passiva also die Verbindlichkeiten des Reichs umfasst ist umstritten aufgrund der Regelung des Art 135a Abs 1 GG aber nicht von praktischer Bedeutung 6 Allerdings konnen auch die Aktiva wirtschaftlich einen negativen Wert haben z B ehemalige Wehrmachtsmunition deren Raumung den Bund auch heute noch erhebliche Betrage kostet Abs 2 Soweit es nach seiner ursprunglichen Zweckbestimmung uberwiegend fur Verwaltungsaufgaben bestimmt war die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind ist es unentgeltlich auf die nunmehr zustandigen Aufgabentrager und soweit es nach seiner gegenwartigen nicht nur vorubergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Landern zu erfullen sind auf die Lander zu ubertragen Der Bund kann auch sonstiges Vermogen den Landern ubertragen Diese Regelung soll die zustandigen Trager von Verwaltungsbehorden mit den benotigten Vermogensgegenstanden ausstatten Das Grundgesetz greift mit dieser Bestimmung die auf Paul Laband zuruckgehende Unterscheidung des Staatsvermogens in Verwaltungsvermogen Satz 1 und Finanzvermogen in Satz 2 als sonstiges Vermogen bezeichnet auf 7 Abs 3 Vermogen das dem Reich von den Landern und Gemeinden Gemeindeverbanden unentgeltlich zur Verfugung gestellt wurde wird wiederum Vermogen der Lander und Gemeinden Gemeindeverbande soweit es nicht der Bund fur eigene Verwaltungsaufgaben benotigt Mit dieser Vorschrift wird die erwahnte Verreichlichung von Vermogensgegenstanden ruckgangig gemacht Als Ausnahme ist im Soweit Satz geregelt dass die Ubertragungspflicht auf Lander und Gemeinden nicht gilt wenn der Bund den Vermogenswert seinerseits fur eine eigene Verwaltungsaufgabe benotigt In 5 Reichsvermogen Gesetz wird dieses Vermogen als Ruckfallvermogen bezeichnet Auch der Begriff Heimfallvermogen war gebrauchlich Abs 4 Das Nahere regelt ein Bundesgesetz das der Zustimmung des Bundesrates bedarf Ausfuhrungsgesetze sind insbesondere das Reichsvermogen Gesetz 8 und das Allgemeine Kriegsfolgengesetz Alliierte Regelungen BearbeitenMit dem Militarregierungsgesetz Nr 52 in Kraft seit dem 14 Juli 1945 wurde das Reichsvermogen in den drei westlichen Besatzungszonen sowie in Berlin West beschlagnahmt In der amerikanischen Zone trat vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 20 April 1949 das Gesetz Nr 19 in Kraft 9 Es ubertrug das Reichseigentum auf die Belegenheitslander teilweise zu Volleigentum teilweise treuhanderisch fur den kunftigen deutschen Staat Dem Bund wurde das Recht eingeraumt die Eigentumsubertragungen auf die Lander ruckgangig zu machen Eine ahnliche Regelung wurde nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in der franzosischen Besatzungszone durch die Verordnung Nr 217 in Kraft seit 3 Juni 1949 getroffen Die britische Militarregierung traf in der am 6 September 1949 erlassenen Verordnung Nr 202 nur Regelungen zur Verwaltung des Reichsvermogens und liess die Eigentumsverhaltnisse unberuhrt Fur Berlin West galten vergleichbare Regelungen Diese Bestimmungen wurden durch das Gesetz der Alliierten Hohen Kommission Nr A 16 vom 4 Mai 1951 10 weitgehend aufgehoben Ausfuhrungsgesetze BearbeitenVorschaltgesetz Bearbeiten Das Gesetz zur vorlaufigen Regelung der Rechtsverhaltnisse des Reichsvermogens und der preussischen Beteiligungen sogenanntes Vorschaltgesetz 11 schuf vorlaufige Regelungen da man das Inkrafttreten der endgultigen gesetzlichen Regelung die erst 1961 erfolgte und dann erst administrativ umgesetzt werden musste nicht abwarten konnte 12 Es hob Ubertragungen von Reichsvermogen die die Besatzungsmachte unmittelbar in einer gesetzlichen Vorschrift verfugt hatten auf Die Rechtmassigkeit aufgrund von Einzelakten der Militarregierungen waren nach allgemeinen Rechtsgrundsatzen zu beurteilen Verfugungen durch die eines der Lander Vermogenswerte auf sich selbst auf eine andere Gebietskorperschaft Anstalt des offentlichen Rechts dieses Landes oder eine juristische Person des privaten Rechts ubertragen hatte werden bis zu einer Entscheidung des Bundesministers der Finanzen fur schwebend unwirksam erklart Die Verwaltung der unter die Bestimmungen des 1 Abs 1 fallenden Vermogenswerte wurde auf die Oberfinanzdirektionen Bundesvermogens und Bauabteilungen ubertragen Soweit diese Vermogenswerte gemass Art 134 Abs 2 GG auf neue Aufgabentrager insbesondere die Lander zu ubertragen waren konnte die Verwaltung durch eine zustimmungspflichtige Rechtsverordnung auf Lander oder Gemeinden ubertragen werden 6 Abs 2 Rechtsverordnung vom 26 Juli 1951 Bearbeiten Die Verordnung zur Durchfuhrung des 6 des Gesetzes zur vorlaufigen Regelung der Rechtsverhaltnisse des Reichsvermogens und der preussischen Beteiligungen 13 in Kraft seit 1 August 1951 ubertrug den Landern die Verwaltung von Reichsvermogen soweit die Vermogensgegenstande am 24 Mai 1949 Inkrafttreten des Grundgesetzes hoheitlichen Aufgaben gewidmet waren die nach dem Grundgesetz ganz oder uberwiegend den Landern oblagen Die Ubertragung der Verwaltungszustandigkeit von Heimfallvermogen auf ein Land oder eine Gemeinde setzte voraus dass die Zugehorigkeit der Vermogenswerte zum Heimfallvermogen in einem besonderen Verfahren anerkannt wurde 11 der Verordnung Reichsvermogen Gesetz Bearbeiten BasisdatenTitel Gesetz zur Regelung der Rechtsverhaltnisse des Reichsvermogens und der preussischen Beteiligungen 14 Kurztitel Reichsvermogen GesetzAbkurzung RVermGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Offentliches RechtFundstellennachweis 640 1Erlassen am 16 Mai 1961 BGBl I S 597 Inkrafttreten am 1 August 1961Weblink Text des GesetzesBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Erst rund zwolf Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes und zehn Jahre nach Inkrafttreten des Vorschaltgesetzes konnte das zustimmungspflichtige Ausfuhrungsgesetz zu den Artikeln 134 und 135 GG verabschiedet werden In dieser Zeit stritten Bund und Lander heftig um die Aufteilung des verbliebenen Reichsvermogens Regelungen im Einigungsvertrag BearbeitenNach der Rechtsauffassung der DDR war das Deutsche Reich als Rechtssubjekt untergegangen Sein Vermogen wurde wie das Vermogen anderer offentlicher Eigentumer sowie enteignetem Privatvermogen zu Volkseigentum Im Einigungsvertrag EV musste geregelt werden wie die Vermogenswerte der DDR auf Bund Lander Gemeinden die Treuhandanstalt und andere offentliche Rechtssubjekte aufzuteilen waren Die Uberfuhrung von Reichsvermogen in Staatsvermogen der DDR wurde von der Bundesrepublik Deutschland bei den Verhandlungen zum Einigungsvertrag als wirksam akzeptiert Daher wurde das Staatsvermogen nicht nach den Art 134 f GG sondern nach anderen Kriterien aufgeteilt In Artikel 21 EV wurde das Verwaltungsvermogen nach dem Funktionsprinzip derjenigen Ebene zugeteilt fur deren Aufgabe es nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes genutzt wurde Sofern diese Vermogenswerte allerdings vor Uberfuhrung in Volkseigentum Eigentum einer Korperschaft des offentlichen Rechts z B Lander und Kommunen waren waren sie gem Art 21 Abs 3 EV diesen zuruckzuubertragen entsprechend wurde fruheres Reichseigentum Bundesvermogen Offentliches Vermogen der DDR das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient wurde durch Art 22 Einigungsvertrag treuhanderisch dem Bund ubertragen Letztlich sollte der Vermogensgesamtwert des Finanzvermogens durch Bundesgesetz halftig auf den Bund und die neuen Lander aufgeteilt werden Art 21 Abs 3 EV gilt fur diese Vermogensmasse entsprechend Gemass 16 Vermogenszuordnungsgesetz VZOG gilt der Eigentumserwerb des Bundes bei Vorliegen der Voraussetzungen des 11 Abs 1 VZOG als nicht erfolgt teilweise Parallele zu den Restitutionsausschlussgrunden des 5 Vermogensgesetzes 15 Die neuen Lander vertraten die Auffassung dass Artikel 21 Abs 3 EV im Lichte des Art 134 GG auszulegen sei Die Bundesregierung bestritt dies 16 Sowohl der Bund als auch die Lander konnten ihre Standpunkte dabei auf Rechtsgutachten von Hochschullehrern stutzen Vor den Gerichten konnten sich die Lander nicht durchsetzen Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 28 September 1995 in einem Grundsatzurteil das in einem Rechtsstreit des Freistaates Thuringen gegen die Bundesrepublik Deutschland die Revision des Landes zuruckwies 17 18 Die Bestimmungen des Grundgesetzes zur Uberleitung des Reichsvermogens sind auf das von der DDR hinterlassene Vermogen nicht anwendbar Die Regelung uber die Verteilung des fruheren Reichsvermogens ist verfassungsgemass Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehalten das von der DDR in Volkseigentum uberfuhrte fruhere Reichsvermogen getreu dem in Art 134 GG vorgezeichneten Muster zu verteilen Die Zuordnung des offentlichen Vermogens dient nicht der Abrechnung mit der Vergangenheit sie soll die Grundlage einer geordneten politischen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung fur die Zukunft schaffen Die Bereinigung des Staatsbankrotts hat daher von der jeweils gegebenen konkreten Situation auszugehen und das hinterlassene offentliche Vermogen in einer Weise zuordnen die ihnen die Erfullung der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben ermoglicht Der Klager sieht einen Verstoss darin dass den neuen Landern im Gegensatz zu den alten Landern das ehemals verreichlichte Vermogen ohne sachlichen Grund vorenthalten werde Er setzt damit voraus solches Vermogen sei ungeachtet der Tatsache dass es im Jahre 1990 als offentliches Vermogen der DDR kein Reichsvermogen mehr war dem im Jahre 1949 zugeordneten Reichsvermogen als im wesentlichen gleich zu erachten Bereits diese Annahme geht fehl da sie die fur eine aufgabengerechte Verteilung des offentlichen Vermogens massgebliche Ausgangssituation unberucksichtigt lasst die rechtliche Entwicklung des fruheren Reichsvermogens in den vier Jahrzehnten des Bestehens der DDR ausblendet und rechtsirrig davon ausgeht die Vermogenszuordnung diene der Wiederherstellung des Besitzstandes vor dem 8 Mai 1945 Letztlich gab der Bund den Forderungen der Lander zu einem grossen Teil unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunkts statt durch die erwahnte Regelung des 16 VZOG indem er den Landern aufgrund von haushaltsrechtlichen Regelungen jegliches zu veraussernde Grundvermogen fur den Aufbau einer Verwaltung sowie zu anderen offentlichen Zwecken zu einem Preis von 20 des Verkehrswertes oder sogar unentgeltlich uberliess Sonderregelungen fur Berlin BearbeitenRechtslage seit 1949 BearbeitenBei der Geltung von Bundesrecht in Berlin West war das Alliierte Vorbehaltsrecht zu beachten Im Genehmigungsschreiben vom 12 Mai 1949 zum Grundgesetz hatten die westlichen Militargouverneure verlangt dass Berlin nicht durch den Bund regiert werden wird Dies fuhrte dazu dass Bundesgesetze in Berlin West erst mit der Ubernahme durch das Berliner Abgeordnetenhaus wirksam wurden 19 In Nr VII der Erklarung der Alliierten Kommandantura uber Berlin vom 5 Mai 1955 20 heisst es Die Berliner Gesetzgebung tritt gemass den Bestimmungen der Berliner Verfassung in Kraft Im Falle der Nichtubereinstimmung mit alliierter Gesetzgebung oder mit anderen Massnahmen der alliierten Behorden oder mit den Rechten der alliierten Behorden auf Grund dieser Erklarung kann die Berliner Gesetzgebung durch die Alliierte Kommandatura aufgehoben oder fur nichtig erklart werden Aufgrund dieses Vorbehalts untersagte die Alliierte Kommandantura die Ubernahme des Reichsvermogen Gesetzes 21 Das Grundgesetz und damit auch dessen Artikel 134 sowie das Vorschaltgesetz waren in Berlin in Kraft getreten In 19 Reichsvermogen Gesetz waren u a um Vorbehalte der Alliierten auszuraumen zu bestimmten Sachverhalten fur Berlin Ausnahmen vorgesehen Die Vorschrift uber das Ruckfallvermogen galt nicht da der Bedarf des Bundes an Verwaltungsvermogen erst nach der Wiedervereinigung abschliessend geklart werden konnte Eine weitere Ausnahme betraf die Entschadigung von Stationierungsschaden an Gegenstanden die nach dem RVermG auf Berlin zu ubertragen waren Im Ubrigen enthielt 21 die ubliche Berlin Klausel Geltung nach Massgabe des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin Aufgrund des erwahnten Vorbehalts untersagte die Alliierte Kommandantura dennoch die Ubernahme des Reichsvermogen Gesetzes Die Verfugungsgewalt uber Grundstucke in Berlin West musste somit de facto einvernehmlich zwischen dem Bund und dem Berliner Senat geregelt werden Grundsatzlich wurden die Grundbucher in denen das Deutsche Reich als Eigentumer oder Inhaber anderer Rechte eingetragen war bis zur Wiedervereinigung nicht umgeschrieben Rechtslage seit 1990 BearbeitenIm Zusammenhang mit der Wiedervereinigung regelte der Zwei plus Vier Vertrag u a das Ende alliierter Besatzungsrechte fur Berlin Es war daher notwendig die bisherigen Restriktionen bezuglich der Geltung von Bundesrecht in Berlin West aufzuheben 1 des Gesetzes zur Uberleitung von Bundesrecht nach Berlin West Sechstes Uberleitungsgesetz 22 bestimmte dass Bundesrecht das in Berlin West auf Grund alliierter Vorbehaltsrechte bisher nicht oder nicht in vollem Umfang galt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an uneingeschrankt in Berlin West gilt Dazu gehorte auch das Reichsvermogen Gesetz Aus der Begrundung des Regierungsentwurfs ergibt sich das Motiv des Gesetzgebers samtliche teilungsbedingten Sonderregelungen fur Berlin West aufzuheben 23 Es heisst dort zu 1 Satz 1 Wegen der Vielzahl der betroffenen Gesetze und Verordnungen und der damit zusammenhangenden Gefahr eine unubersichtliche sowie luckenhafte Regelung zu treffen muss auf eine konkrete Uberleitung jedes einzelnen betroffenen Rechtsetzungsakts verzichtet werden Statt dessen wird samtliches bisher aufgrund alliierter Vorbehaltsrechte in Berlin West nicht oder nur eingeschrankt geltendes Bundesrecht mittels einer generell gefassten Klausel dorthin erstreckt Von ihr werden grundsatzlich alle Rechtsetzungsakte des Bundes erfasst die keine Berlin Klauseln eine negative Berlin Klausel oder eine positive Berlin Klausel jedoch mit allgemeinem Verweis auf die alliierten Vorbehaltsrechte sog gespaltene Berlin Klausel enthalten sowie solche Rechtsetzungsakte die Einzelvorschriften enthalten die mit einer ausschliesslich Berlin ausnehmenden Regelung versehen sind z B 59 Abs 2 60 Abs 3 Bundes Immissionsschutzgesetz 29 a Abs 3 Abfallgesetz 3 Abs 1 Satz 3 Tierseuchengesetz Infolgedessen werden damit auch samtliche Berlin Klauseln und Regelungen gegenstandslos Die von diesen bisher in den einzelnen Gesetzen und Verordnungen besetzten Artikel Paragraphen Absatze oder Satze konnen kunftig mit neuen Regelungen belegt werden Das Inkrafttreten des Gesetzes war in 5 wie folgt geregelt 1 Dieses Gesetz tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft in dem die alliierten Vorbehaltsrechte in bezug auf Berlin fortfallen oder suspendiert werden 2 Das Auswartige Amt gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt Endgultig fielen die alliierten Vorbehaltsrechte mit Wirkung vom 15 Marz 1991 dem Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde zum Zwei plus Vier Vertrag fort 24 allerdings wurden die alliierten Vorbehaltsrechte durch das Ubereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin suspendiert 25 26 In diesem Ubereinkommen der drei Westalliierten das von den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Kenntnis genommen wurde wurden ihre Vorbehaltsrechte ab dem Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands ausgesetzt Dieser Zeitpunkt war der 3 Oktober 1990 so dass das Sechste Uberleitungsgesetz und damit das Reichsvermogen Gesetz zu diesem Zeitpunkt in Berlin West in Kraft trat Der Berliner Senat miss verstand das Gesetz dahin dass es zwar grundsatzlich in Berlin West in Kraft trat dass es aber wegen 19 Abs 1 RVermG 5 gilt nicht im Land Berlin Eine besondere Regelung bleibt insoweit vorbehalten fur das Ruckfallvermogen noch einer besonderen Regelung bedurfe Aus diesem Grund versaumte Berlin die Jahresfrist des 5 die wie ausgefuhrt mit dem 3 Oktober 1990 begann Da der Bund den Erlass einer besonderen Regelung ablehnte initiierte Berlin uber den Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Anderung des Reichsvermogen Gesetzes 27 Danach sollte in Berlin West als Fristbeginn nicht der 3 Oktober 1990 sondern der Tag des Inkrafttretens dieses Anderungsgesetzes gelten Die Bundesregierung stimmte dem Gesetzentwurf nicht zu weil er auf falschen rechtlichen Pramissen beruhe Das Sechste Uberleitungsgesetz erfulle eine doppelte Funktion Zum einen habe es mit Wirkung vom 3 Oktober 1990 das bis dahin kraft Alliiertenvorbehalts suspendierte Bundesrecht einschliesslich des ReichsVermG in Kraft gesetzt zum anderen stelle es die in 19 verlangte besondere Regelung fur Berlin als solche dar Die Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Ruckfallvermogens gem 5 Abs 1 Satz 2 RVermG sei somit binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des RVermG abgelaufen 28 Am 16 Juni 2005 lehnte der Bundestag den Gesetzantrag ab 29 Daraufhin leitete Berlin ein Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht dahingehend ein dass 19 RVermG mit Art 134 Abs 3 und 4 GG und dem foderalen Gleichbehandlungsverbot unvereinbar sei Mit diesem Antrag unterlag Berlin vor dem Bundesverfassungsgericht 30 Der Gesetzgeber habe seinen Regelungsauftrag gemass Art 134 Abs 3 und Abs 4 GG erfullt indem er das in 5 RVermG geregelte Ruckfallverfahren zum 3 Oktober 1990 im Land Berlin eingefuhrt habe Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestunden nicht Grunde die das Land Berlin hatten hindern konnen seine Ruckfallanspruche fristgerecht geltend zu machen seien nicht ersichtlich Allerdings konne Berlin diese Frage praklusionshindernde Rechte im Verwaltungsrechtswege klaren lassen Nach dieser Entscheidung erhob Berlin Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die Bundesanstalt fur Immobilienaufgaben Der Berliner Senat beanspruchte die Herausgabe von Grundstucken im ehemaligen Westteil der Stadt sowie die Herausgabe von Erlosen die der Bund aus der Verausserung solcher Grundstucke vereinnahmt hatte die Berlin als Ruckfallvermogen beanspruchte Es ging dabei um Grundstucke mit einer Flache von rd 6 8 Millionen m im Wert von uber 200 Millionen sowie um Verausserungserlose in Hohe von mehr als 55 Millionen Nach erfolgreicher Klage in der ersten Instanz wies das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg die Klage mit Urteil vom 8 Dezember 2011 ab liess aber die Revision zu Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 11 September 2013 endgultig ab da das Land Berlin die Fristversaumnis allein zu vertreten habe In der Presseerklarung des Gerichts heisst es dazu 31 Mit ihrer Weigerung die Anspruche Berlins auf das Ruckfallvermogen zu erfullen verstiess die Beklagte schliesslich nicht gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben Es liegt weder ein Fall der unzulassigen Rechtsausubung noch eine Verletzung des Verbots widerspruchlichen Verhaltens oder der Verpflichtung vor aus einem treuwidrig selbst herbeigefuhrten oder verhinderten Ereignis Vorteile zu ziehen Das Verhalten des Bundes war nicht ursachlich dafur dass das Land Berlin die gesetzliche Frist versaumt hat Literatur BearbeitenZum Grundgesetz und zur Rechtslage in den alten Bundeslandern sowie ubergreifende Darstellungen Liste von Grundgesetz Kommentaren Karl Heinrich Friauf Staatsvermogen In Josef Isensee Paul Kirchhof Hrsg Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland Band 5 3 Auflage C F Muller Heidelberg u a 2007 ISBN 978 3 8114 5522 1 Ernst Feaux de la Croix Erlauterungen zum Gesetz zur vorlaufigen Regelung der Rechtsverhaltnisse des Reichsvermogens und der preussischen Beteiligungen vom 21 Juli 1951 Das Deutsche Bundesrecht Nomos Verlag Baden Baden Loseblattsammlung 30 Lieferung Ders Die rechtliche Neuordnung des Reichsvermogens Ein Beitrag zur Problematik des Art 134 Abs 1 des Grundgesetzes Archiv des offentlichen Rechts Nr 77 1951 1952 S 35 46 Peter Beyss Erlauterungen zum Gesetz zur Regelung der Rechtsverhaltnisse des Reichsvermogens und der preussischen Beteiligungen Reichsvermogen Gesetz vom 16 Mai 1961 Das Deutsche Bundesrecht Nomos Verlag Baden Baden Loseblattsammlung 171 Lieferung Richard Bartlsperger Der Ruckfall stationierungsrechtlich genutzten fruheren Reichsvermogens Zur Ausfuhrung und Anwendung von Art 134 Grundgesetz Schriften zum Offentlichen Recht Band 665 Duncker amp Humblot Berlin 1994 ISBN 3 428 08123 4 Zur Rechtslage in Berlin West vor dem 3 Oktober 1990 Hermann Siebenhaar Die gegenwartige Rechtslage des Reichsvermogens in Berlin Ein Beitrag zur Frage der Identitat zwischen Bundesrepublik Deutschland und Deutschem Reich In Juristische Rundschau 1959 S 207 211 Ernst R Zivier Der Rechtsstatus des Landes Berlin Eine Untersuchung nach dem Viermachte Abkommen vom 3 September 1971 3 Auflage Berlin Verlag Berlin 1977 ISBN 3 87061 173 1 Dieter Schroder Der Status Deutschlands in Berlin Zur Praxis der Westmachte In Gottfried Zieger Hrsg Recht Wirtschaft Politik im geteilten Deutschland Festschrift fur Siegfried Mampel zum 70 Geburtstag Koln 1983 Zur Rechtslage in Berlin nach dem 2 Oktober 1990 Richard Bartlsperger Der Ruckfall stationierungsrechtlich genutzten fruheren Reichsvermogens Zur Ausfuhrung und Anwendung von Art 134 Grundgesetz Schriften zum Offentlichen Recht Band 665 Duncker amp Humblot Berlin 1994 ISBN 3 428 08123 4 S 162 175 Zur Rechtslage im Beitrittsgebiet Uwe Berlit Landervermogen im Bundesstaat Die Vermogensverteilung zwischen Bund und ostdeutschen Landern als foderales Problem Nomos Verlag Baden Baden 1994 Manfred Lange Wem gehort das ehemalige Volkseigentum Grundfragen der Art 21 und 22 EinigungsV In Deutsch Deutsche Rechtszeitschrift DtZ 1991 S 329 336 Hugo J Hahn Voraussetzungen und Umfang des Rechtserwerbs nach Art 21 III Einigungsvertrag und dessen Verhaltnis zu den Art 134 und 135 GG In Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen Heft 50 Bonn 1993 Lucia Eckert Offentliches Vermogen der ehemaligen DDR und Einigungsvertrag In Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen Heft 53 Bonn 1994 Zugleich Diss jur Universitat Wurzburg 1993 94 Lucia Eckert Die Zuordnung fruheren Reichsvermogens nach Art 21 Einigungsvertrag In Zeitschrift fur Vermogens und Immobilienrecht VIZ 1995 S 78 84 Kurioses Bearbeiten1984 einigten sich die Bundesrepublik Deutschland und die franzosische Republik dass diese auf Hoheitsrechte am Oberen Mundatwald verzichtet und im Gegenzug das zivilrechtliche Eigentum erhielt Der Bund leitete seine Verfugungsbefugnis aus dem Rechtserwerb nach Art 134 GG ab Ein pensionierter Notar beantragte beim Amtsgericht Landau ihn als Pfleger einzusetzen um die Interessen des Deutschen Reichs gegen die Bundesrepublik Deutschland zu vertreten Da das fragliche Gebiet bei Inkrafttreten des Grundgesetzes schon unter franzosischer Verwaltung stand war dort seiner Meinung nach noch die Weimarer Reichsverfassung in Kraft und nicht das Grundgesetz Der stattgebende Beschluss des Amtsgerichts wurde nach einer Beschwerde der Bundesregierung vom Landgericht Landau aufgehoben da es keinen Zweifel daran gebe dass das fragliche Gebiet Teil der Bundesrepublik Deutschland sei und dort das Grundgesetz also auch Art 134 GG gelte Weblinks BearbeitenBerlin hat Klagefrist verschlafenSiehe auch BearbeitenOffentliches VermogenEinzelnachweise Bearbeiten Text des Reichseigentumsgesetzes Vgl hierzu Paul Laband Das Staatsrecht des Deutschen Reiches Band 4 Neudruck der 5 Auflage Tubingen 1914 Scientia Verlag Aalen 1964 S 355 362 Vgl Rodenbach in Schmidt Bleibtreu Franz Klein Kommentar zum Grundgesetz 12 Auflage Carl Heymanns Verlag 2011 Art 134 Rdnr 4 Vgl Rodenbach in Schmidt Bleibtreu Franz Klein Kommentar zum Grundgesetz 12 Auflage Carl Heymanns Verlag 2011 Art 134 Rdnr 2 BGHZ 3 308 BGHZ 8 169 BGH NJW 1958 308 BVerwGE 25 299 Allgemeine Meinung vgl Dietlein in v Mangoldt Klein Starck GG III Art 134 Rdnr 3 Vgl Paul Laband Das Staatsrecht des Deutschen Reiches Band II 2 Auflage 1891 Siehe Infobox Siehe zu den Massnahmen der Besatzungsmachte die Darstellung im Regierungsentwurf zum RVermG Bundestags Drucksache 3 2357 S 8 f Amtsblatt AHK S 881 Vom 21 Juli 1951 BGBl I S 467 Dieses Gesetz und das RVermG betreffen auch die Ubertragung der preussischen Beteiligungen auf den Bund Sie sind daher auch Ausfuhrungesgesetze zu Art 135 Abs 6 GG Dieser Regelungsgegenstand wird in diesem Artikel aber nicht thematisiert Vom 26 Juli 1951 BGBl I S 471 Falschlich haufig als Reichsvermogengesetz oder Reichsvermogensgesetz zitiert Vgl Antwort des Parlamentarischen Staatssekretars Jurgen Echternach vom 5 April auf eine Frage des MdB Eberhard Brecht Bundestags Drucksache 12 7202 Seite 8 Vgl die Antwort der Bundesregierung vom 5 Januar 1993 auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten sowie der Gruppe PDS Linke Liste Zuordnung des ehemaligen Reichsvermogens Bundestags Drucksache 12 4065 BVerwG Urteil v 28 September 1995 7 C 57 94 BVerwGE 99 283 Kritisch hierzu Dietlein in v Mangoldt Klein Starck GG III Art 134 Rdnr 16 Vgl Ernst R Zivier Der Rechtsstatus des Landes Berlin Eine Untersuchung nach dem Viermachte Abkommen vom 3 September 1971 3 Auflage Berlin Verlag Berlin 1977 ISBN 3 87061 173 1 S 90 ff Abgedruckt in Dietrich Rauschning Hrsg Volkerrecht Vertrage und andere Akte zur Rechtsstellung Deutschlands Goldmann Verlag Munchen ISBN 3 442 08044 4 Dieter Schroder Der Status Deutschlands in Berlin Zur Praxis der Westmachte In Gottfried Zieger Hrsg Recht Wirtschaft Politik im geteilten Deutschland Festschrift fur Siegfried Mampel zum 70 Geburtstag Koln 1983 S 71 91 85 Vom 25 September 1990 BGBl I S 2106 Bundestags Drucksache 11 7824 Bekanntmachung uber das Inkrafttreten des Vertrags uber die abschliessende Regelung in bezug auf Deutschland vom 15 Marz 1991 BGBl II S 587 Vom 1 Oktober 1990 BGBl II S 1331 Gunnar Schuster Volkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1990 In Zeitschrift fur auslandisches offentliches Recht und Volkerrecht 1992 Bd 52 S 828 1026 ff Abgerufen am 17 April 2013 PDF 15 3 MB Bundesrats Drucksache 642 03 vom 9 September 2003 Bundestags Drucksache 15 2135 S 8 Website des Bundestages Memento des Originals vom 4 Marz 2016 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot dip21 bundestag de PDF 204 kB Beschluss vom 15 Januar 2008 2 BvF 4 05 BVerfGE 119 394 Presseerklarung Nr 64 2013 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Aufteilung des Reichsvermogens nach dem Grundgesetz amp oldid 235742675