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Wichtiger Grund ist ein unbestimmter Rechtsbegriff der ein ausserordentliches Kundigungsrecht oder ein ahnliches Recht wie z B ein Rucktrittsrecht gewahrt wenn der betroffenen Partei die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann Der wichtige Grund wird an mehreren Stellen des deutschen Privatrechts genannt Das allgemeine Kundigungsrecht aus wichtigem Grund das fur jedes Dauerschuldverhaltnis gilt ist in 314 BGB geregelt Daruber hinaus wird der wichtige Grund unter anderem in 490 Abs 1 BGB Darlehen in 543 Abs 1 BGB Mietvertrag in 626 Abs 1 BGB Dienstvertrag in 627 Abs 1 BGB Dienstvertrag uber Dienste hoherer Art in 648a Abs 1 BGB Werkvertrag in 723 Abs 1 BGB BGB Gesellschaft in 1299 BGB Verlobnis und in 89a Abs 1 HGB Handelsvertretervertrag genannt Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Arbeitsrecht 3 Mietrecht 4 Kreditvertrage 4 1 Vertragspflichtverletzung 4 2 Sonstige Umstande 5 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenEin wichtiger Grund liegt vor wenn dem kundigenden Teil unter Berucksichtigung aller Umstande des Einzelfalls und unter Abwagung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhaltnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kundigungsfrist nicht zugemutet werden kann Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag ist die Kundigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulassig Die Kundigung aus wichtigem Grund auch ausserordentliche Kundigung genannt hat besonders im Arbeitsrecht im Mietrecht und im Kreditvertragsrecht praktische Bedeutung Arbeitsrecht Bearbeiten Hauptartikel Ausserordentliche Kundigung im Arbeitsrecht Im Arbeitsrecht muss ein wichtiger Grund vorliegen um nach 626 Abs 1 BGB ein Arbeitsverhaltnis ausserordentlich dann meist fristlos kundigen zu konnen Ein wichtiger Grund ist dann gegeben wenn Tatsachen vorliegen die unter Berucksichtigung aller Umstande und unter Abwagung der Interessen beider Vertragsparteien dem Kundigenden die Fortsetzung des Vertragsverhaltnisses unzumutbar machen Beispiele fur das Vorliegen eines wichtigen Grundes sind Einstellungsbetrug Spionage Sabotage eine erschlichene Arbeitsunfahigkeitsmeldung beharrliche Arbeitsverweigerung beharrlicher Arbeitsvertragsbruch grobe Verletzung der Treuepflicht Verstosse gegen Wettbewerbsverbote Diebstahl Urkundenfalschung Unterschlagung notorische Unpunktlichkeit oder auch der eigenmachtige Urlaubsantritt 1 Kommt der Fall vor ein Gericht stellt dieses im Wege einer Interessenabwagung fest ob die Pflichtverletzung unter Berucksichtigung aller Umstande des Einzelfalles so erheblich war dass sie eine ausserordentliche Kundigung rechtfertigt Obwohl auf Berufsausbildungsverhaltnisse grundsatzlich die fur Arbeitsvertrage geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsatze anzuwenden sind werden hier strengere Massstabe fur das Vorliegen eines wichtigen Grundes angelegt Hier hat das Interesse der jungen Menschen an der Fortsetzung der Ausbildung und am erfolgreichen Abschluss ein hoheres Gewicht Hierzu ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG grundlegend 2 Ein wichtiger Grund der den Ausbildenden berechtigt das Berufsausbildungsverhaltnis nach der Probezeit zu kundigen ist nur dann gegeben wenn Tatsachen vorliegen aufgrund derer dem Ausbildenden unter Berucksichtigung aller Umstande des Einzelfalls und unter Abwagung der Interessen des Ausbildenden und des Auszubildenden die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhaltnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zugemutet werden kann An das Vorliegen eines wichtigen Grundes sind aber um so strengere Anforderungen zu stellen je langer das Ausbildungsverhaltnis bereits bestanden hat Auch bei der sog Orlando Kundigung bestehen erhohte Anforderungen an den wichtigen Grund Mietrecht BearbeitenNach 543 BGB der die Kundigung aus wichtigem Grund besonders intensiv regelt kann jede Vertragspartei das Mietverhaltnis aus wichtigem Grund ausserordentlich fristlos kundigen Ein wichtiger Grund liegt danach vor wenn dem Kundigenden unter Berucksichtigung aller Umstande des Einzelfalls insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwagung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhaltnisses bis zum Ablauf der Kundigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhaltnisses nicht zugemutet werden kann Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor wenn dem Mieter der vertragsgemasse Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewahrt oder wieder entzogen wird der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Masse verletzt dass er die Mietsache durch Vernachlassigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefahrdet oder sie unbefugt einem Dritten uberlasst oder der Mieter fur zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum der sich uber mehr als zwei Termine erstreckt mit der Entrichtung der Miete in Hohe eines Betrages in Verzug ist der die Miete fur zwei Monate erreicht Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag so ist die Kundigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulassig Dies gilt nicht wenn eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht die sofortige Kundigung aus besonderen Grunden unter Abwagung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug ist Kreditvertrage BearbeitenBei befristeten Krediten tritt im Normalfall die Beendigung des Kreditverhaltnisses durch Fristablauf oder endgultige Tilgung ein Es kann jedoch vorkommen dass bereits vorher Anlass fur eine der Vertragsparteien besteht den Kreditvertrag vorzeitig zu beenden Dieser Anlass muss ein so genannter wichtiger Grund sein Nach der Legaldefinition des 314 Abs 1 Satz 2 BGB liegt ein wichtiger Grund vor wenn dem kundigenden Teil unter Berucksichtigung aller Umstande des Einzelfalls und unter Abwagen der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Kreditvertrags bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann 3 Meist durfte in diesen Fallen auch das Vertrauensverhaltnis das gerade beim Kreditvertrag von besonderer Bedeutung ist zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer zerstort sein Der ausserordentliche Kundigungsgrund muss begrundet werden Eine ausserordentliche Kundigungsmoglichkeit von Kreditvertragen sieht auch 490 Abs 1 BGB fur die Falle der wesentlichen Verschlechterung der Vermogensverhaltnisse oder wegen Wertverfalls gestellter Kreditsicherheiten vor Dieses Kundigungsrecht gilt als lex specialis gegenuber 314 BGB so dass 490 Abs 1 BGB bei diesen Fallgestaltungen Vorrang geniesst 4 Fur Verbraucherdarlehensvertrage wird in 498 BGB ein ausserordentliches Kundigungsrecht begrundet sofern das Tilgungsdarlehen mindestens in zwei Raten zu tilgen ist Vertragspflichtverletzung Bearbeiten Wichtiger Grund ist die Verletzung einer Vertragspflicht 314 Abs 2 BGB Hierzu gehort die Weigerung des Kreditnehmers Kreditsicherheiten zu bestellen oder zu verstarken 5 die dauerhafte Uberziehung von Kreditlinien in grosserem Umfang 6 oder die Nichteinreichung von Kreditunterlagen im Rahmen der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhaltnisse oder anderer vertragserheblicher Unterlagen 7 Den Kreditnehmern wird in diesen Fallen noch eine angemessene Abhilfefrist zur Verhinderung einer ausserordentlichen Kreditkundigung eingeraumt Sonstige Umstande Bearbeiten Sonstige Umstande 314 Abs 1 BGB sind vor allem vorsatzlich unwahre vertragserhebliche Angaben des Kreditnehmers zu seinen Vermogensverhaltnissen oder anhaltende beleidigende Ausserungen des Kreditnehmers gegenuber der Bank oder ihren Mitarbeitern 8 Einzelnachweise Bearbeiten Peter Linde Beatrix E Jansen Beschaftigte im offentlichen Dienst Grundlagen des Arbeitsverhaltnisses 2010 S 81 BAG Urteil vom 10 Mai 1973 Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht EzA Nr 2 zu 15 BBiG AP Nr 3 zu 15 BBiG so auch bereits BGH WM 1969 335 Robert Freitag Die Beendigung des Darlehensvertrages nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in WM 2001 2370 2377 Nr 22 Abs 1 AGB Sparkassen bzw Nr 13 Abs 1 und 2 ABG Banken Klaus J Hopt Rechtspflichten der Kreditinstitute zur Kreditversorgung Kreditbelassung und Sanierung von Unternehmen ZHR 143 139 161 Volker Lang Paul Assies Stefan Werner Schuldrechtsmodernisierung in der Bankpraxis 2002 S 161 Herbert Schimansky Hermann Josef Bunte Hans Jurgen Lwowski Bankrechtshandbuch Bd I und II 1997 79 Rd 41a Normdaten Sachbegriff GND 4065917 3 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Wichtiger Grund amp oldid 223734689