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Das Wassergesetz des Landes Mecklenburg Vorpommern LWaG ist das Landeswassergesetz des Landes Mecklenburg Vorpommern und regelt das Wasserrecht in Erganzung zum Wasserhaushaltsgesetz des Bundes BasisdatenTitel Wassergesetz des Landes Mecklenburg VorpommernAbkurzung LWaGArt LandesgesetzGeltungsbereich Mecklenburg VorpommernRechtsmaterie Verwaltungsrecht WasserrechtFundstellennachweis 753 2Erlassen am 30 November 1992 GVOBl Nr 28 92 S 669 Inkrafttreten am 1 Dezember 1992Letzte Anderung durch 8 Juni 2021 GVOBl Nr 39 21 S 866 Inkrafttreten derletzten Anderung 11 Juni 2021Weblink Aktuelle VolltextversionBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen 2 Geltungsbereich 3 Gliederung 4 Wichtige Bestimmungen 4 1 Benutzungen 4 1 1 Gemeingebrauch 4 2 Wasserentnahme 4 3 Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung 4 4 Gewassereinteilung Eigentumsverhaltnisse 4 4 1 Gewasserordnung 4 4 2 Eigentumsverhaltnisse 4 5 Gewasserunterhaltung und ausbau 4 5 1 Gewasserunterhaltung 4 5 2 Gewasserausbau 4 6 Kustenschutz 4 7 Gewasseraufsicht 4 8 Wasserbehorden 4 9 Ordnungswidrigkeiten 5 Verordnungsermachtigungen 6 EinzelnachweiseRechtsgrundlagen BearbeitenGesetze uber den Wasserhaushalt unterliegen nach Art 74 GG der konkurrierenden Gesetzgebung Damit obliegt den Landern die Gesetzgebungskompetenz fur Bereiche in denen der Bund keine Regelungen erlassen hat Mit dem Wasserhaushaltsgesetz WHG gibt es ein ausfuhrliches Gesetz welches jedoch Offnungsklauseln enthalt Des Weiteren erlaubt Art 72 Abs 3 GG den Landern auf dem Gebiet des Wasserhaushalts ausserhalb stoff oder anlagenbezogener Regelungen abweichende Regelungen aufzustellen Damit bleibt trotz bundeseinheitlicher Regelungen Freiraum fur landeseigene Vorgehensweisen welche durch strukturelle oder historische Gegebenheiten sinnvoll erscheinen Innerhalb des Gesetzes wird fortwahrend Bezug auf Paragrafen des WHG genommen Geltungsbereich BearbeitenDas LWaG gilt gemass 1 fur den im WHG genannten Geltungsbereich Das sind oberirdische Gewasser Kustengewasser GrundwasserDas LWaG erweitert den Geltungsbereich auf wildabfliessendes Wasser welches nicht aus Quellen stammt Zusatzlich erweitert es den Begriff der oberirdischen Gewasser auf unterirdische Strecken und geschlossene Gerinne sobald sie Teilstrecken oder Fortsetzung dieser Gewasser sind Des Weiteren zahlen zu den Kustengewassern die Haffe Wieken Sund und Boddengewasser einschliesslich aller Randgewasser dessen Wasserhaushalt durch das Meer bestimmt ist In zwei Punkten wird der Geltungsbereich des WHG aber eingeschrankt So gilt das Gesetz nicht fur Graben und kleine Wasseransammlungen die nicht der Vorflut oder der Vorflut der Grundstucke nur eines Eigentumers dienen und von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind Grundstucke die ausschliesslich zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewasser nur durch kunstliche Vorrichtungen zum Fullen und Ablassen verbunden sind Gliederung BearbeitenDas Wassergesetz des Landes Mecklenburg Vorpommern gliedert sich aktuell in folgende 13 Teile Erster Teil Einleitende Bestimmungen Zweiter Teil Benutzung und Schutz der Gewasser Genehmigungen von Anlagen Dritter Teil Gewassereinteilung und Eigentumsverhaltnisse an den Gewassern Vierter Teil Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewasser Funfter Teil Sicherung des Hochwasserabflusses Sechster Teil Anlagen an in unter und uber oberirdischen Gewassern Siebenter Teil Kusten Achter Teil Gewasseraufsicht Neunter Teil Zwangsrechte Elfter Teil Zustandigkeiten Verfahren Zwolfter Teil Wasserwirtschaftliche Planung Wasserbuch Dreizehnter Teil Bussgeldbestimmungen Vierzehnter Teil Ubergangs und SchlussbestimmungenEin ehemaliger zehnter Teil wurde im Zuge einer umfangreichen Anderung des Gesetzes im Jahr 2010 im Anschluss einer Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes aufgehoben Wichtige Bestimmungen BearbeitenBenutzungen Bearbeiten Erganzend zu den im WHG abschliessend aufgezahlten Benutzungen wird die Aufzahlung in 5 um folgende erganzt das Versickern Verregnen Verrieseln und Versenken oder sonstige Aufbringen von Abwasser und anderen Stoffen welche die Eigenschaften von Gewassern nachteilig verandern konnen die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Dungung soweit durch sie dauernde oder mehr als nur unerhebliche schadliche Anderungen der Beschaffenheit eines Gewassers zu besorgen sindFur diese zusatzlichen Benutzungen wird eine Bewilligung ausgeschlossen Gemeingebrauch Bearbeiten Bezugnehmend auf 25 WHG erlaubt 21 jeder Person auf eigene Gefahr das untentgeltiche Baden den nicht motorisierten Eissport Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motorkraft und das Tauchen ohne Atemgerate auf bzw in oberirdischen Gewassern Dies gilt nicht an Talsperren Ruckhalte und Speicherbecken sowie 30 m vor und hinter wasserwirtschaftliche Anlagen Weiterhin darf Wasser in geringen Mengen fur einen vorubergehenden Zweck entnommen oder zur Speisung von Viehtranken entnommen werden Grund Quell und Niederschlagswasser aus Einzelanlagen eingeleitet werden sofern das zugefuhrte Wasser nicht Stoffe enthalt die geeignet sind das Gewasser zu verunreinigen oder sonstige nachteilige Veranderungen seiner Eigenschaften herbeizufuhren und sofern der Wasserabfluss nicht beeintrachtigt wird An Kustengewassern garantiert das Gesetz in 22 jedermann den Zutritt zum Strand fur das Baden den Eis und Schwimmsport Als erlaubnisfreie Benutzungen der Kustengewasser werden im 23 das Einbringen von Geraten fur Zwecke der Fischerei und der Forschung sowie das Einleiten von Grund Quell und Niederschlagswasser sofern es nicht Stoffe enthalt die Eigenschaften der Kustengewasser nachteilig verandern konnen genannt Wasserentnahme Bearbeiten Gemass 16 wird fur die Entnahme und das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewassern ein Entgelt erhoben Ebenso fur das Entnehmen Zutageleiten fordern und Ableiten von Grundwasser Das Entgelt betragt bei Grundwasser 10 ct m und bei oberirdischen Gewassern 2 ct m und verdoppelt sich bei nicht zugelassener Benutzung Diese Gebuhr wird im Folgenden nicht fallig bei erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne des 8 Abs 2 und 3 der 25 26 46 WHG sowie des 23 dieses Gesetzes das Entnehmen Zutagefordern Zutageleiten und Ableiten von Wasser aus Heilquellen soweit das Wasser nicht im Zusammenhang mit dem Abfullen von Mineralwasser verwendet wird das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewassern um aus ihm unmittelbar Warme zu gewinnen und das anschliessende Wiedereinleiten in das Gewasser das Entnehmen Zutagefordern Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser um aus ihm unmittelbar Warme zu gewinnen und das anschliessende Wiedereinleiten in das Grundwasser oder in ein oberirdisches Gewasser das Entnehmen Zutagefordern Zutageleiten Ableiten von Wasser fur Zwecke der Fischerei und der landwirtschaftlichen und erwerbsgartnerischen Beregnung das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewassern zum Zweck der Wasserkraftnutzung sofern keine nachteilige Veranderung der chemischen physikalischen und biologischen Eigenschaften des Wassers erfolgt Benutzungen sofern die Wassermenge insgesamt nicht mehr als 2 000 m im Kalenderjahr betragt Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Bearbeiten Der 40 erlegt den Gemeinden die Pflicht zur Abwasserbeseitigung auf Diese kann wiederum an andere Korperschaften des offentlichen Rechts z B Zweck oder Wasser und Bodenverbande ubertragen werden Analog regelt der 43 die Pflicht der Gemeinden in ihrem Gebiet Personen gewerbliche und sonstige Einrichtungen mit ausreichend Trink und Brauchwasser zu versorgen Auch diese Aufgaben konnen wiederum an andere Korperschaften des offentlichen Rechts ubertragen werden Das Land wird verpflichtet die Sanierung auf Grund ausserer und behebbarer Einflusse verschmutzter Trinkwasserquellen sicherzustellen Gewassereinteilung Eigentumsverhaltnisse Bearbeiten Gewasserordnung Bearbeiten 48 teilt Gewasser in Gewasser erster Ordnung Bundeswasserstrassen Kustengewasser in Anlage 1 des Gesetzes abschliessend aufgezahlte Gewasser Gewasser zweiter Ordnung alle weiteren oberirdischen GewasserEigentumsverhaltnisse Bearbeiten Das Eigentum an Gewassern erster Ordnung ausgenommen Bundeswasserstrassen sowie bedeutenden Talsperren Ruckhalte und Speicherbecken obliegt gemass 49 dem Land Die Gewasser zweiter Ordnung gehoren soweit das Gewasser kein eigenstandiges Grundstuck darstellt den Eigentumern der Ufergrundstucke Bei eigenstandigen Gewassergrundstucken regeln die nachfolgenden 51 bis 59 regeln die moglichen Verschiebungen der Grundstucksgrenzen bei Veranderung des Gewasserlaufs Gewasserunterhaltung und ausbau Bearbeiten Gewasserunterhaltung Bearbeiten Die Gewasserunterhaltung umfasst nach 39 WHG insbesondere die Erhaltung des Gewasserbettes der Ufer der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewassern die Erhaltung und Forderung der okologischen Funktionsfahigkeit des Gewassers und die Erhaltung des Gewassers in einem Zustand der den wasserwirtschaftlichen Bedurfnissen entspricht 62 erweitert den Begriff der Gewasserunterhaltung um die Unterhaltung und dem Betrieb von Anlagen die der Abfuhrung des Wassers dienen Dies beinhaltet unter anderem Wehre Stauanlagen oder Schopfwerke Die Unterhaltungslast wird entsprechend den Gewasserordnungen aufgeteilt Fur die Gewasser erster Ordnung ausgenommen der Bundeswasserstrassen obliegt sie beim Land Die Gewasser zweiter Ordnung werden von nach Gesetz uber die Bildung von Gewasserunterhaltungsverbanden GUVG gebildeten Wasser und Bodenverbanden unterhalten Die Unterhaltung von Hafen Lande und Umschlagstellen unterliegt dem jeweiligen Betreiber Gewasserausbau Bearbeiten Der Ausbau von Gewassern obliegt wiederum dem Land bei Gewasser erster Ordnung und den Gemeinden bei Gewasser zweiter Ordnung auf ihrem Gebiet Kustenschutz Bearbeiten Der Kustenschutz in Mecklenburg Vorpommern ist nach 83 eine offentliche Aufgabe Sie beinhaltet den Bau die Unterhaltung und die Wiederherstellung von Deichen Buhnen Deckwerken und anderer technischer Einrichtungen und Massnahmen einschliesslich biologischer Massnahmen Pflichtig sind nur im Zusammenhang bebaute Flachen zu schutzen Der Kustenschutz dieser Anlagen obliegt dem Gesetz nach zu grundenden Kustenschutzverbanden Diese Grundung ist bisher nicht erfolgt sodass der Kustenschutz dem Land als Rechtsnachfolger der Wasserwirtschaftsdirektionen obliegt Der Kustenschutz des Landes wird zentral vom Staatlichen Amt fur Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg wahrgenommen 1 Gewasseraufsicht Bearbeiten Nach 93 konnen Schaukommissionen eingerichtet werden die die Wasserbehorden durch Schauen der Gewasser zweiter Ordnung unterstutzen Sie wirken bei den sich aus den Schauen ergebenen Entscheidungen der Wasserbehorden mit Diese Schauen konnen und werden bezugnehmend auf die 44 45 WVG den Wasser und Bodenverbanden fur ihre jeweiligen Verbandsgebiete ubertragen 94 verpflichtet Gemeinden zu Amtshilfe um augenblicklich notige Vorkehrungen fur die Abwendung von Wassergefahren welche durch Hochwasser Sturmfluten Eisgang oder andere Ereignisse entstehen auch wenn sie nicht bedroht sind erforderliche Hilfe zu leisten Eine weitere Einrichtung zur Gefahrenabwehr ist die Wasserwehr Ein entsprechender Dienst ist nach 95 in Gemeinden einzurichten welche erfahrungsgemass durch Uberschwemmungen Hochwasser oder Sturmfluten betroffen sein konnen Wasserbehorden Bearbeiten 106 und 107 regeln die Aufgaben Organisation und Zustandigkeiten der Wasserbehorden Folgende Wasserbehorden werden festgelegt Wasserbehorden Ebene BehordeOberste Wasserbehorde Ministerium fur Landwirtschaft Umwelt und VerbraucherschutzObere Wasserbehorde Landesamt fur Umwelt Naturschutz und Geologie Mecklenburg VorpommernUntere Wasserbehorde Staatliche Amter fur Landwirtschaft und UmweltLandrateOberburgermeister der kreisfreien StadteDie Landrate und Oberburgermeister haben als Pflichtaufgabe zur Erfullung nach Weisung die Durchsetzung des WHG die Plangenehmigung und festsellung fur wasserbaulich bezogene Vorhaben nach 65 UVPG und des LWaG und ihrer Verordnungen sicherzustellen Ordnungswidrigkeiten Bearbeiten In 134 werden Tatbestande aufgezahlt welche vorsatzlich oder fahrlassig ausgefuhrt Ordnungswidrigkeiten darstellen Diese konnen mit einer Geldbusse bis 50 000 Euro geahndet werden Verordnungsermachtigungen BearbeitenFolgende Exekutivorgane werden durch das Gesetz ermachtigt fur die genannten Bereiche Verordnungen zu erlassen Exekutivorgan laut Gesetz Behorde Paragraf Bereichoberste Wasserbehorde Ministerium fur Klimaschutz Landwirtschaft landliche Raume und Umwelt des Landes Mecklenburg Vorpommern 2 Abs 3 Vorschriften zur Durchfuhrung der Wasserrahmenrichtlinieoberste Wasserbehorde Ministerium fur Klimaschutz Landwirtschaft landliche Raume und Umwelt des Landes Mecklenburg Vorpommern 20 Abs 3 weiterfuhrende Regelungen fur Anlagen im Zusammenhang wassergefahrdender Stoffe nach 61 Abs 1 WHGWasserbehorde keine eindeutige Festlegung 21 Abs 6 Regelung Einschrankung oder Ausschluss des GemeingebrauchsWasserbehorde keine eindeutige Festlegung 32 Abs 5 Abweichend notige Erlaubnis oder Bewilligung fur die Grundwassernutzung fur gewerbliche Zwecke einschliesslich Land und Forstwirtschaftoberste Wasserbehorde Ministerium fur Klimaschutz Landwirtschaft landliche Raume und Umwelt des Landes Mecklenburg Vorpommern 41 Rahmenbedingungen fur die Selbstuberwachung von Abwassereinleitungen und Abwasseranlagenoberste Wasserbehorde Ministerium fur Klimaschutz Landwirtschaft landliche Raume und Umwelt des Landes Mecklenburg Vorpommern 42 Ubertragen der Indirekteinleitergenhmigung an Abwasserbeseitgungspflichtige und dessen Genehmigungsvorraussetzungenoberste Wasserbehorde Ministerium fur Klimaschutz Landwirtschaft landliche Raume und Umwelt des Landes Mecklenburg Vorpommern 48 Anderung des Anhang 1 der abschliessenden Aufzahlung der Gewasser erster Ordnungoberste Wasserbehorde Ministerium fur Klimaschutz Landwirtschaft landliche Raume und Umwelt des Landes Mecklenburg Vorpommern 96 Einrichtung eines Warn und Alarmdienstes zum Gewasserschutz gegen Verunreinigungen und dessen Ausgestaltungoberste Wasserbehorde Ministerium fur Klimaschutz Landwirtschaft landliche Raume und Umwelt des Landes Mecklenburg Vorpommern 107 Abs 2 Nr 1 a Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach 51 Abs 1 WHGoberste Wasserbehorde Ministerium fur Klimaschutz Landwirtschaft landliche Raume und Umwelt des Landes Mecklenburg Vorpommern 107 Abs 2 Nr 1 b Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten nach 53 Abs 4 WHGoberste Wasserbehorde Ministerium fur Klimaschutz Landwirtschaft landliche Raume und Umwelt des Landes Mecklenburg Vorpommern 107 Abs 2 Nr 1 c Festsetzung von Uberschwemmungsgebieten nach 76 Abs 2 WHGoberste Wasserbehorde Ministerium fur Klimaschutz Landwirtschaft landliche Raume und Umwelt des Landes Mecklenburg Vorpommern 107 Abs 2 Nr 2 Anderungssperren nach 86 WHGoberste Wasserbehorde Ministerium fur Klimaschutz Landwirtschaft landliche Raume und Umwelt des Landes Mecklenburg Vorpommern 107 Abs 7 Zustandigkeiten uber nachtraglich gefasste Regelungen wasserbehordlicher Aufgabenoberste Wasserbehorde Ministerium fur Klimaschutz Landwirtschaft landliche Raume und Umwelt des Landes Mecklenburg Vorpommern 112 Ubertragen von Aufgaben an SachverstandigeEinzelnachweise Bearbeiten Staatliche Amter fur Landwirtschaft und Umwelt M V Abgerufen am 10 September 2023 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Wassergesetze in der Bundesrepublik Deutschland Bund WasserhaushaltsgesetzLandeswassergesetze der Lander Lander Baden Wurttemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Thuringen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Wassergesetz des Landes Mecklenburg Vorpommern amp oldid 237394397