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Waldgenossenschaft ist eine Personenmehrheit die zur gemeinsamen Nutzung einer ungeteilten Waldflache berechtigt ist Inhaltsverzeichnis 1 Situation in Deutschland 1 1 Altrechtliche Waldgenossenschaften 1 1 1 Entwicklung bis zum Jahr 1900 1 1 2 Entwicklung nach Inkrafttreten des Burgerlichen Gesetzbuchs 1 1 2 1 Bundesrecht 1 1 2 2 Landesrecht 1 2 Eingetragene Waldgenossenschaften eG 2 Situation in Osterreich 3 Literatur 4 EinzelnachweiseSituation in Deutschland BearbeitenAltrechtliche Waldgenossenschaften Bearbeiten Entwicklung bis zum Jahr 1900 Bearbeiten nbsp Antrag der Holzmark Breitewitz gem 23 des Gesetzes betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossen schaften vom 6 Juli 1875 PrGS S 416 1 Im Mittelalter bestand an Waldflachen noch kein Eigentum im heutigen Sinne Vielmehr standen den Grund und Landesherrn unter anderem das Forst und das Jagdregal zu die ortsansassigen Bauern waren ihnen fur die Waldnutzung z B die Entnahme von Bau und Feuerholz abgabepflichtig Im Zuge der Preussischen Reformen zu Beginn des 19 Jahrhunderts wurden die politischen Gemeinden zu Selbstverwaltungskorperschaften die gemeinsam bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstucke wurden geteilt und gingen in Privateigentum uber die Abgabepflichten wurden weitgehend abgelost Gemeinheitsteilung 2 Die Nutzungsrechte an Waldflachen blieben auf die ehemals Abgabepflichtigen beschrankt 1874 entschied das Konigliche Revisionskollegium fur Landeskultursachen in Berlin dass den sog Gemeindeberechtigten auch das gemeinschaftliche Eigentum an dem betreffenden Waldgrundstuck zusteht In der Folge beantragten viele Miteigentumer die Teilung der Waldungen und ihre Uberfuhrung in das Privateigentum der einzelnen Berechtigten So entstanden in Preussen diverse Flachen mit Kleinprivatwald die nicht mehr gemeinsam bewirtschaftet wurden und durch Holzdiebstahl zu Heidelandschaften verodeten 3 Um einer weiteren Zersplitterung des Gemeinschaftswaldes entgegenzuwirken erliess der Preussische Landtag im Jahr 1881 das Gesetz uber die Gemeinschaftlichen Holzungen das eine weitere Teilung verbot die Realteilung im Erbfall auf bestimmte Bruchteile beschrankte und die Waldbewirtschaftung unter staatliche Aufsicht stellte 4 Bereits im Gesetz betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften vom 6 Juli 1875 5 war in Preussen die Vereinigung von Parzellenwaldungen zu Korperschaften des offentlichen Rechts vorgesehen das jedoch keine nennenswerte praktische Bedeutung erlangte 6 7 Denn bei vielen Waldbauern bestand kein Interesse sich nach Uberwindung der feudalen Abhangigkeit zu einer juristischen Person mit Zwangsmitgliedschaft fur die betreffenden Grundstucke und behordlich angeordneten Nutzungsbeschrankungen zusammenzuschliessen Vielmehr erwies sich die private Waldbewirtschaftung auf freiwilliger Basis als wirtschaftlich erfolgreicher 8 Entwicklung nach Inkrafttreten des Burgerlichen Gesetzbuchs Bearbeiten Bundesrecht Bearbeiten Zum 1 Januar 1900 wurde das Sachenrecht reichsweit einheitlich im Burgerlichen Gesetzbuch BGB geregelt Die entsprechenden privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze traten ausser Kraft soweit nicht im BGB selbst oder im Einfuhrungsgesetz zum Burgerlichen Gesetzbuche EGBGB etwas anderes bestimmt worden war Art 55 EGBGB Die Gemeinschaftlichen Holzungen z B Haubergs Mark und Niederwaldgenossenschaften wie die Hohe Mark waren bei Inkrafttreten des BGB regional sehr unterschiedlich ausgestaltet Die landesgesetzlichen Vorschriften uber Waldgenossenschaften und Realgemeinden sowie uber die Gemeinheitsteilung blieben daher ausdrucklich in Kraft Art 83 und Art 164 Art 113 EGBGB 9 Die Regelung des Art 83 EGBGB erfasste aber nur die wenigen offentlich rechtlich ausgestalteten Waldgenossenschaften Die meisten der im 19 Jahrhundert in Ablosung der Forstrechte am Staatswald und durch Ubertragung von Eigentum an Waldgrundstucken gebildeten Waldkorporationen sind indessen zivilrechtliche Vereinigungen altrechtliche Vereine 10 Sie sind uberwiegend Idealvereine im Sinne des 21 BGB und regeln ihre Angelegenheiten als Personenmehrheit durch Satzung die einen dauerhaften Bestand unabhangig von der Anzahl der Mitglieder gewahrleistet Ein Beispiel ist die Murgschifferschaft Die jeweilige Waldgenossenschaft ist in der Regel Gesamthandseigentumer der zu ihr gehorenden Grundstucke wahrend die einzelnen Waldgenossen ideelles Eigentum nach Bruchteilen an der Waldgenossenschaft als solche innehaben 11 12 13 Vielfach sind die Eigentumsverhaltnisse aber auch ungeklart 14 Wegen der regional sehr unterschiedlichen Entstehungshintergrunde lange vor Inkrafttreten des BGB sind die Rechts und Eigentumsformen einiger Waldgemeinschaften mit den Kategorien und Begriffen der modernen Gesetzgebung nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen 15 Sie bilden eine im BGB nicht geregelte aber nach Art 113 EGBGB weiter bestehende Gesamthandsgemeinschaft eigener Art deutsch rechtliche Gemeinschaft zur gesamten Hand ohne eigene Rechtspersonlichkeit 16 deren innere Verfassung sich nach 741 ff BGB richtet 17 Art 233 10 EGBGB regelt ihre gesetzliche Vertretung nach aussen durch die Belegenheitsgemeinde 18 Die altrechtlichen Personenzusammenschlusse bestanden zunachst auch nach Grundung der DDR am 7 Oktober 1949 fort Erst mit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs am 1 Januar 1976 traten dort das BGB und das EGBGB ausser Kraft 15 Abs 2 Abschnitt I Nr 1 und Nr 2 EGZGB 19 Fur das Bestehen der vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches begrundeten Rechte und Pflichten war jedoch weiterhin das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht massgebend 2 Abs 2 Satz 2 EGZGB 20 Seit dem 3 Oktober 1990 gilt auch in den neuen Bundeslandern wieder das EGBGB 21 Landesrecht Bearbeiten Gem Art 1 Abs 2 EGBGB konnen auch neue landesgesetzliche Vorschriften uber Waldgenossenschaften erlassen werden In folgenden Bundeslandern bestehen landesgesetzliche Rechtsgrundlagen fur Waldgenossenschaften die Korperschaften des offentlichen Rechts sind In Hessen sind altrechtliche Waldgenossenschaften den Forstbetriebsvereinigungen gleichgestellt 22 23 In Nordrhein Westfalen regelt das Gemeinschaftswaldgesetz 24 gem 1 Nr 1 6 sowohl die Rechtsverhaltnisse der bisherigen Waldgenossenschaften als auch die Neubildung 25 Die Anteilsberechtigten bilden eine Korperschaft des offentlichen Rechts 9 In Thuringen sind die Waldgenossenschaften im Thuringer Waldgenossenschaftsgesetz ThurWaldGenG 26 und erganzend im Thuringer Waldgesetz ThurWaldG 27 geregelt Erfasst werden sowohl die bestehenden Waldgenossenschaften sofern sie nicht mit dem Gesetz uber die Sondernutzungsrechte von Gemeindeangehorigen oder Klassen von solchen Altgemeinden Realgemeinden Gemeindegliedervermogen vom 29 Mai 1947 28 aufgelost worden waren als auch die nach dem ThurWaldGenG neu gegrundeten 1 Nr 1 4 ThurWaldGenG Obwohl die Thuringer Waldgenossenschaften Korperschaften sind 3 ThurWaldGenG unterliegt die Bewirtschaftung ihrer Walder den Regelungen fur Privatwaldungen im Sinne des 4 Nr 1 ThurWaldG 29 Diese ergeben sich aus den Bestimmungen des Siebenten Teils des Thuringer Waldgesetzes 4 Abs 2 ThurWaldGenG 35 ff ThurWaldG Im Gegensatz zur juristischen Person des privaten Rechts deren Rechtsformen bereits abschliessend bundesrechtlich geregelt sind eroffnet die Rechtsform der offentlich rechtlichen Korperschaft die Moglichkeit die Rechtsverhaltnisse der Genossenschaft unter forstpolitischen Gesichtspunkten zu regeln und landesgesetzlich festzuschreiben 30 In Niedersachsen gilt das Realverbandsgesetz 31 sowohl fur altrechtliche als auch fur die nach diesem Gesetz neu gegrundeten Realverbande In allen anderen Bundeslandern konnen offentlich rechtliche Waldgenossenschaften im Sinne von Art 83 EGBGB nicht neu entstehen weil keine entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften erlassen wurden 32 In Bayern ist die Neubegrundung offentlicher Nutzungsrechte an Gemeinde oder ehemaligem Ortschaftsvermogen seit einer Anderung der bayerischen Gemeindeordnung BayGO zum 1 Januar 1974 nicht mehr zulassig Art 80 Abs 1 BayGO 33 34 Bestehende Nutzungsrechte konnen gegen Entschadigung von den Gemeinden abgelost oder aufgehoben werden Art 82 83 BayGO Wurden Berechtigte nicht mit Geld sondern mit Waldgrundstucken entschadigt so hatten sie bis zu einer Anderung der BayGO im Jahr 1996 eine Korperschaft des offentlichen Rechts zu bilden die der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehorde bedurfte 35 36 37 Die Auflosung ist nur moglich wenn andere Vorschriften nicht entgegenstehen Art 83 Abs 4 Satz 1 HS 2 BayGO Zu beachten ist hier das Grundstucksverkehrsgesetz GrdstVG das die rechtsgeschaftliche Verausserung forstwirtschaftlicher Grundstucke und den schuldrechtlichen Vertrag hieruber der behordlichen Genehmigung unterstellt Grunde fur die Versagung oder Einschrankung der Genehmigung sind in 9 GrdstVG geregelt Zu ihnen gehort eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung die gemass 9 Abs 3 Nr 3 GrdstVG dann vorliegt wenn ein forstwirtschaftliches Grundstuck kleiner als 3 5 ha wird es sei denn dass eine ordnungsgemasse forstwirtschaftliche Bewirtschaftung gewahrleistet erscheint Abzustellen ist dabei auf das abgebende und das abgetrennte Grundstuck 38 Die Rechtsverhaltnisse von Waldgenossenschaften die als Korperschaften fortbestehen sind in der aufgrund Art 83 Abs 4 Satz 2 BayGO n F erlassenen Verordnung uber Waldgenossenschaften WGV geregelt 39 40 Im Saarland spricht das Gehoferschaftsgesetz 41 den Waldgemeinschaften die Rechtsfahigkeit zu 42 und regelt deren innere Verfassung In Sachsen Anhalt konnen Waldgenossenschaften als forstwirtschaftliche Zusammenschlusse anerkannt werden soweit sie die Voraussetzungen der 16 bis 18 des Bundeswaldgesetzes erfullen 43 Mit Gesetz vom 19 November 2020 werden die Personenzusammenschlusse alten Rechts im Sinne des Art 233 10 EGBGB mit Ablauf des 31 Dezember 2021 aufgelost 44 Ihr Vermogen geht im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gemeinde uber in deren Gebiet das Vermogen belegen ist oder verwaltet wird 45 um eine endgultige BGB konforme Eigentumszuordnung zu schaffen Dies beinhaltet die Bereinigung der dinglichen Rechtsverhaltnisse die uberholt und unklar sind da dem Gesetzgeber eine ununterbrochene Legitimationskette zu den ursprunglichen Mitgliedern des Personenzusammenschlusses uber einen Zeitraum von meist eineinhalb Jahrhunderten infolge vielfach nicht mehr nachweisbarer Erwerbsakte kaum noch moglich erscheint 46 Der Personenzusammenschluss kann die Auflosung unter bestimmten Voraussetzungen abwenden insbesondere wenn aus dem Mitgliederverzeichnis die eindeutige Zuordnung der einzelnen Eigentumer zu den Grundstucken hervorgeht 47 In Mecklenburg 48 49 Brandenburg 50 51 und Sachsen 52 waren die altrechtlichen Realgemeinden bereits kurz nach dem Zweiten Weltkrieg aufgelost und in das Vermogen der jeweiligen politischen Gemeinde uberfuhrt worden Eingetragene Waldgenossenschaften eG Bearbeiten Die zunehmend wirtschaftlich ausgerichtete Waldnutzung war mit dem Wesen eines Idealvereins dessen Zweck gerade nicht auf einen wirtschaftlichen Geschaftsbetrieb gerichtet ist immer weniger vereinbar Deshalb kam es ab Inkrafttreten des Genossenschaftsgesetzes GenG von 1889 auch zur Grundung von eingetragenen Genossenschaften die definitionsgemass auf die Forderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschaftsbetrieb ausgerichtet sind 1 GenG 53 Sie sind juristische Personen und haben im Rechtsverkehr den gesetzlichen Zusatz eG zu fuhren In Nordrhein Westfalen wurde 2014 die Waldgenossenschaft Remscheid eG gegrundet 54 55 Die Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft eG bietet gegenuber einem Zusammenschluss in Form einer offentlich rechtlichen Korperschaft nach dem Gemeinschaftswaldgesetz hinsichtlich ihrer Grundung ihrer inneren Verfassung und ihrer Unabhangigkeit von staatlicher Aufsicht in forstfachlicher Hinsicht mehr Selbstbestimmung fur die Mitglieder 56 Insbesondere unterliegt eine eG nicht den strengen Vorgaben zur Bewirtschaftung von Korperschaftswald wie die Waldwirtschaftsgenossenschaften gem 14 ff des Landesforstgesetzes 57 Auch im Zusammenhang mit dem NRW Burgerwald Konzept wurden Grundungen von Waldgenossenschaften diskutiert In Bayern wurde die Pflicht offentlich rechtliche Waldgenossenschaften zu bilden wenn Nutzungsberechtigte mit Waldgrundstucken abgefunden werden 1996 durch eine Anderung der Gemeindeordnung BayGO aufgehoben 58 Der Wald dieser Waldgenossenschaften galt als Korperschaftswald die Bewirtschaftung unterlag deshalb weit strengeren Regeln als die von Privatwald Art 3 Abs 1 Nr 2 Art 19 Bayerisches Waldgesetz BayWaldG 59 Da es fur die Bewirtschaftung von Privatwald aber seit dem Bundeswaldgesetz von 1975 BWaldG die Moglichkeit freiwilliger Zusammenschlusse gibt 16 BWaldG die es zur Zeit des Erlasses der bayerischen Bestimmungen uber die Waldgenossenschaft noch nicht gegeben hatte 60 61 war die Pflicht zur Bildung von offentlich rechtlichen Waldgenossenschaften entbehrlich geworden 62 63 In Bayern gibt es rund 140 zivilrechtliche Zusammenschlusse wie die Forstbetriebsgemeinschaften FBG oder die Waldbesitzervereinigungen WBV 64 Als geeignete Rechtsform fur eine FGB kommt in Deutschland neben der Genossenschaft 18 Abs 1 Nr 4 BWaldG auch der wirtschaftliche Verein w V in Betracht 65 66 Situation in Osterreich BearbeitenIn Osterreich nehmen die sog Gemeinschaftswalder z B von Agrargemeinschaften nach den Katasterauswertungen von 2013 mit insgesamt 351 471 Hektar knapp 10 Prozent der gesamten Waldflache ein 67 Literatur BearbeitenBernhard Danckelmann Gemeindewald und Genossenwald Berlin Springer 1882 Carl Heck Das Genossenschaftswesen in der Forstwirtschaft mit zwei lithographierten Tafeln Springer 1887 Max Endres Waldgenossenschaften In Handbuch der Forstpolitik Springer 1922 S 477 500 Alfred Wobst Der Markwald Geschichte Rechtsverhaltnisse wirtschaftliche und soziale Bedeutung der deutschrechtlichen Gemeinschaftswaldungen in der Bundesrepublik Deutschland Gustav Fischer Verlag Stuttgart 1971 Rolf Zundel Ekkehard Schwartz 50 Jahre Forstpolitik in Deutschland 1945 bis 1994 Reprint des vom Bundesministerium fur Ernahrung Landwirtschaft und Forsten 1996 herausgegebenen Sonderheftes 211 der Berichte uber Landwirtschaft Verlag Kessel 2001 2018 Leseprobe Einzelnachweise Bearbeiten Transkription Grafenhainichen d 22 Januar 1884 Nachdem laut Verfugung der Konigl Regierung zu Merseburg die Holzmark Breitewitz als genossenschaftl Waldung angesehen wird bitten unterzeichnete Mitbesitzer der Mark um Verleihung der Corporationsrechte und ersuchen das konigl Landratsamt zu Bitterfeld ganz ergebenst die hierzu nothigen Schritte einleiten zu wollen Gemeinheitsteilung Meyers Grosses Konversations Lexikon Band 7 Leipzig 1907 S 535 536 zeno org abgerufen am 13 Marz 2021 Geschichte der Interessentenwaldungen Aus Werner Habbel Chronik Forstamt Altenkirchen Ein Beitrag zur Heimatgeschichte des Kreises Altenkirchen Landesforsten Rheinland Pfalz Munster 1990 S 37 44 55 56 Julius Lehr Das preussische Gesetz uber gemeinschaftliche Holzungen vom 14 Marz 1881 Jahrbucher fur Nationalokonomie und Statistik 1882 S 326 333 DigiZeitschriften abgerufen am 24 Februar 2021 Bayerische Staatsbibliothek Gesetz betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften vom 6 Juli 1875 Ober Hof Buchdruckerei Berlin 1875 Digitalisat Stephan Kirste Theorie der Korperschaft des offentlichen Rechts Verwaltungshistorische organisationstheoretische und verwaltungsorganisationsrechtliche Aspekte Habilitationsschrift Universitat Heidelberg 2004 S 132 f Waldgenossenschaften Meyers Grosses Konversations Lexikon Band 20 Leipzig 1909 S 331 zeno org abgerufen am 25 Februar 2021 Harald Gerlach Die hannoverschen holzwirtschaftlichen Zusammenschlusse Aus der Holznot geboren 26 Juli 1986 Kurt Mantel Einfuhrung in die Forstliche Rechtslehre Melsungen 1964 OLG Munchen Beschluss vom 30 Oktober 2009 34 Wx 56 09 Rdnr 20 vgl beispielsweise 56 57 Waldgesetz fur Baden Wurttemberg Landeswaldgesetz LWaldG in der Fassung vom 31 August 1995 Landesrecht BW Burgerservice abgerufen am 27 Februar 2021 Verordnung uber die grundbuchmassige Behandlung der Waldgenossenschaften vom 20 Januar 1976 GV NW 1976 S 40 OLG Naumburg Beschluss vom 7 Februar 2020 12 Wx 60 19 Rz 16 Karl Heinz Thiemann Johannes Mock Martin Schumann Erste Neugrundung einer Waldgemeinschaft auf Basis von 1008 BGB im Flurbereinigungsverfahren Kell am See Rheinland Pfalz zfv 2016 S 397 406 Manuel Oelke Gemeinschaftliche Landnutzung als Chance fur den Naturschutz Das Beispiel der Waldgemeinschaften Freiburg i Br Univ Diss 2017 S 5 ff 49 ff Link zum Download PDF 8 81 MB Seehusen Zum Recht der Teilungs und Verkoppelungsinteressentenschaften RdL 1962 305 BVerwG Urteil vom 14 Juni 2006 3 C 4 06 Rdnr 23 Walter Bohringer Altrechtliche Personenzusammenschlusse und ihr Grundbuch Schicksal in den neuen Bundeslandern Neue Justiz 2000 S 120 124 Einfuhrungsgesetz zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik EGZGB vom 19 Juni 1975 Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1975 Teil I S 517 verfassungen de abgerufen am 27 Februar 2021 vgl BGH Urteil vom 6 Juni 2003 V ZR 320 02 Rdnr 9 Walter Bohringer Altrechtliche Personenzusammenschlusse und ihr Grundbuch Schicksal in den neuen Bundeslandern Neue Justiz 2000 S 120 124 bis 8 Juli 2013 46 Hessisches Forstgesetz vom 10 November 1954 GVBl S 211 seit 9 Juli 2013 31 Abs 1 Hessisches Waldgesetz HWaldG vom 27 Juni 2013 GVBl S 458 vgl 21 HWaldG Gesetz uber den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein Westfalen Gemeinschaftswaldgesetz vom 8 April 1975 GV NW 1975 S 304 Alfred Budenbender Helmut Ahlborn Neugrundung einer Waldgenossenschaft am Beispiel der Waldgenossenschaft Wickersbach In Landesbetrieb Wald und Holz NRW Hrsg Der Gemeinschaftswald in Nordrhein Westfalen Schriftenreihe der Landesforstverwaltung Nordrhein Westfalen April 2010 S 30 ff Thuringer Waldgenossenschaftsgesetz ThurWaldGenG vom 16 April 1999 GVBl 1999 S 247 Gesetz zur Erhaltung zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Forderung der Forstwirtschaft Thuringer Waldgesetz ThurWaldG vom 6 August 1993 GVBl 2008 327 Regierungsblatt fur das Land Thuringen Teil I Nr 11 S 52 Die Waldgenossenschaften werden der Waldeigentumsart Privatwald im Sinne des 4 Nr 1 des Thuringer Waldgesetzes zugeordnet JuraMagazin ohne Jahr abgerufen am 1 Marz 2021 Grundstuck JuraMagazin ohne Jahr abgerufen am 1 Marz 2021 Realverbandsgesetz vom 4 November 1969 Nds GVBl 1969 187 Karl Heinz Thiemann Johannes Mock Martin Schumann Erste Neugrundung einer Waldgemeinschaft auf Basis von 1008 BGB im Flurbereinigungsverfahren Kell am See Rheinland Pfalz zfv 2016 S 397 406 Gesetz zur Anderung der Gemeindeordnung der Landkreisordnung der Bezirksordnung und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften Gesetz zur Anderung des kommunalen Haushaltsrechts vom 25 April 1973 GVBl S 191 Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des kommunalen Haushaltsrechts Bayerischer Landtag Drs 7 3103 vom 17 Oktober 1972 S 36 ff vgl Erste Verordnung zur Ausfuhrung der Bayerischen Gemeindeordnung Verordnung uber die Ablosung und Aufhebung von Nutzungsrechten Nutzungserchte Ablosungs Verordnung vom 12 August 1953 GVBl Nr 18 vom 18 August 1953 S 131 Art 80 82 83 Abs 3 BayGO in der Fassung des Gesetzes zur Anderung des kommunalen Haushaltsrechts vom 25 April 1973 GVBl Nr 9 vom 30 April 1973 S 191 Thomas Bauer Die offentlichen Nutzungsrechte in Bayern Praxis der Kommunalverwaltung Januar 2016 beck online de abgerufen am 5 Marz 2021 Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Anderung der Gemeindeordnung Bayerischer Landtag Drs 13 4560 vom 1 April 1996 S 4 Verordnung uber Waldgenossenschaften WGV vom 14 November 1996 GVBl S 454 Diese hatte die Verordnung uber die Ablosung und Aufhebung von Nutzungsrechten NRAV in der Fassung der Bekanntmachung vom 4 Juni 1970 BayRS II S 347 ersetzt beispielhaft die Satzung der Genossenschaft ehemaliger Holzrechtler Ebersbrunn im Amtsblatt Kitzingen 05 2019 Gesetz Nr 537 betreffend die Waldgehoferschaften und gleichartigen WaIdgemeinschaften in ungeteilter Gemeinschaft zur gesamten Hand Gehoferschaftsgesetz vom 20 November 1956 Amtsblatt 1956 1537 3 Die Waldgemeinschaften konnen unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen Eigentum und andere dingliche Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen erwerben ubertragen und aufgeben vor Gericht klagen und verklagt werden vgl 15 Abs 2 Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes zur Forderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen Anhalt Landeswaldgesetz Sachsen Anhalt LWaldG vom 25 Februar 2016 Gesetz uber die Auflosung der Personenzusammenschlusse alten Rechts in Sachsen Anhalt vom 19 November 2020 GVBl LSA 2020 663 vgl Probleme in der Umsetzung des Gesetzes uber die Auflosung der Personenzusammenschlusse alten Rechts in Sachsen Anhalt Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Landtag von Sachsen Anhalt DRs 8 767 vom 21 Februar 2021 Entwurf eines Gesetzes uber die Auflosung der Personenzusammenschlusse alten Rechts in Sachsen Anhalt Landtag von Sachsen Anhalt Drs 7 4653 vom 29 Juli 2019 vgl Walter Bohringer Auflosung der Personenzusammenschlusse alten Rechts in Sachsen Anhalt NJ 2021 S 9 ff S 15 Gesetz vom 29 April 1948 GVBl S 77 BVerwG Urteil vom 14 Juni 2006 3 C 4 06 Gesetz vom 11 Mai 1951 GVBl S 8 BVerwG Urteil vom 14 Juni 2006 3 C 18 05 Gesetz vom 30 September 1948 GVBl S 530 Harald Gerlach Die hannoverschen holzwirtschaftlichen Zusammenschlusse Aus der Holznot geboren 26 Juli 1986 Erste Waldgenossenschaft fur Burger gegrundet Remscheider Generalanzeiger 16 Dezember 2014 Waldgenossenschaft Remscheid eG Startseite abgerufen am 5 Marz 2021 Landesbetrieb Wald und Holz NRW Hrsg Handbuch Waldgenossenschaften nach Genossenschaftsrecht Leitfaden zur Grundung und Entwicklung von eingetragenen Genossenschaften am Beispiel der Waldgenossenschaft Remscheid Juni 2017 S 11 ff Landesforstgesetz fur das Land Nordrhein Westfalen Landesforstgesetz LFoG Bekanntmachung der Neufassung vom 24 April 1980 GV NW 1980 S 546 vgl Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Anderung der Gemeindeordnung Bayerischer Landtag Drs 13 4560 vom 1 April 1996 Bayerisches Waldgesetz BayWaldG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22 Juli 2005 GVBl S 313 vgl Art 70 71 Gemeindeordnung fur den Freistaat Bayern vom 25 Januar 1952 GVBl Nr 3 vom 31 Januar 1952 S 1 Erste Verordnung zur Ausfuhrung der Bayerischen Gemeindeordnung Verordnung uber die Ablosung und Aufhebung von Nutzungsrechten Nutzungsrechte Ablosungs Verordnung vom 12 August 1953 GVBl Nr 18 vom 18 August 1953 S 131 vgl Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Anderung der Gemeindeordnung Bayerischer Landtag Drs 13 4560 vom 1 April 1996 Diskussion zum Gesetzesentwurf zur Anderung der BayGO 1996 Forstliche Zusammenschlusse Bayerische Landesanstalt fur Wald und Forstwirtschaft abgerufen am 21 April 2021 vgl BFH Urteil vom 18 Juni 2009 V R 77 07 Rdnr 24 ff 27 Roman Fischer Richtige Rechtsformen fur Forstbetriebsgemeinschaften Bayerischer Bauernverband ohne Jahr abgerufen am 22 April 2021 Ministerium fur ein lebenswertes Osterreich Hrsg Nachhaltige Waldwirtschaft in Osterreich Datensammlung zum osterreichischen Wald Stand Februar 2015 Tabelle 1 1 Online Version Memento vom 19 November 2015 im Internet Archive Abgerufen am 19 November 2015 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Waldgenossenschaft amp oldid 228518383