www.wikidata.de-de.nina.az
Eine Agrargemeinschaft ist in Osterreich eine zweckgebundene Personen und Sachgemeinschaft die bestimmte Grundstucke auf Grund alter Urkunden oder alter Ubung gemeinschaftlich verwaltet und nutzt Die Agrargemeinschaft ist ein selbststandiges Rechtssubjekt juristische Person also Tragerin von Rechten und Pflichten Agrargemeinschaftliche Walder und Weiden sind in den Bergregionen Osterreichs ein bedeutendes Element der Land und Forstwirtschaft Eine Auflistung findet sich in Liste osterreichischer Agrargemeinschaften Inhaltsverzeichnis 1 Rechtshistorische Entwicklung in Cisleithanien 2 Rechtliche Besonderheiten der Agrargemeinschaften 3 Geltende Rechtslage 3 1 Fundstellen der Ausfuhrungsgesetze Stand Oktober 2010 4 Aktuelle Rechtsprobleme bei Gemeindegut Agrargemeinschaften 5 Wirtschaftliche Bedeutung und Konfliktfelder 6 Siehe auch 7 Literatur 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseRechtshistorische Entwicklung in Cisleithanien BearbeitenGeschichtlich gehen agrarische Gemeinschaften auf die altdeutsche und altslavische Gemeinschaft der Dorfgenossen an Wald Weide Weg und Wasser zuruck 1 das heisst auf gemeinschaftliche Bodennutzung der alten Markgenossenschaft die Gemeine Mark Die Verfugungsmacht uber Grund und Boden lag beim Siedlungsverband als solchem der als Gemeinschaft unter der Fuhrung eines gewahlten Dorfmeisters uber die Bewirtschaftung des Gemeinschaftslandes entschieden hat Neben den Gemeinschaftsliegenschaften existierten die Liegenschaften in Einzelnutzung namlich beim intensiv bewirtschafteten Kulturland den Garten und Ackern In den meisten Gegenden sind die Gemeinschaftsliegenschaften d h gemeinschaftlich genutzter Grund und Boden im Verlauf der Jahrhunderte verschwunden oder existieren nur noch kleine Restbestande 2 Speziell in den Alpenlandern haben sich jedoch viele Gemeinschaftsliegenschaften erhalten So stehen beispielsweise in Vorarlberg heute noch mehr als 50 der Landesflache im Gemeinschaftseigentum von agrarischen Gemeinschaften In der Schweiz existiert dieses Phanomen unter der Bezeichnung Burgergemeinde Diese Liegenschaften wurden im Mittelalter als Ortschaft Nachbarschaft Gemeinde Kommune usw oder Allmende bezeichnet Es handelt sich um gemeinschaftliche Rechtspositionen aller Dorfgenossen Diese Gemeine Mark war Gemeinschaftsbesitz und diente zur Bedeckung all jener Bedurfnisse welche aus dem aufgeteilten Land den Garten und Ackern nicht befriedigt werden konnten Gemeindsordnungen regelten die Benutzung als Weide zur Holzgewinnung Gewinnung von Steinen Sand und sonstiger Urproduktion insbesondere auch zur Jagd und Fischerei 3 Die Verrechtlichung dieser Verhaltnisse entwickelte sich zuerst auf der Ebene des Individualrechts als Nutzungsrecht des einzelnen Hofeigentumers welches mit der Hofstelle rechtlich untrennbar verknupft wurde 4 Das heisst Mit einer Hofstelle war das Recht verbunden bestimmte Gemeinschaftsliegenschaften zu nutzen Wer den betreffenden Hof erworben hatte erwarb automatisch auch das Recht dieser Nutzung Die alteste Urkunde aus dem Tiroler Raum wo solche Gemeindsnutzungen einer Hofstelle als Zubehor zugeschrieben werden und damit als Privatrecht des jeweiligen Hofeigentumers verstanden werden mussen stammt bereits aus dem 10 Jahrhundert 5 Die im Verlauf der Jahrhunderte wachsende Bevolkerung fuhrte zu intensiverer Bodennutzung innerer Landesausbau Im spaten Mittelalter und in der Neuzeit gewannen Bergbau Huttenwesen und Salinen an Bedeutung Zur Sicherung der Kompetenz fur politische Gestaltung entwickelten die Landesfursten und Gerichtsherrn das Allmendregal ein Bundel von Rechtspositionen die den Zugriff auf die unverteilten Gemeinschaftsgebiete der einzelnen Nachbarschaften Gemeinden sichern sollten Diese Entwicklung verlief in jedem historischen Rechtsraum in unterschiedlicher Art und Weise So ist z B fur den Nordtiroler Rechtsraum nachgewiesen dass im Jahr 1330 Heinrich Konig von Bohmen und Graf von Tirol in dem von ihm aufgerichteten Amtsbuche samtliche Waldungen des Inn und Wipptales als sein Eigentum erklarte Im Jahr 1541 wurde von Kaiser Ferdinand I eine Waldordnung fur das Inn und Wipptal erlassen und im Jahr 1685 bestatigt Beide Waldordnungen erklaren alle Waldungen Tirols als Eigentum des Landesfursten niemand sollte Waldeigentum behaupten konnen es sei denn er ware durch landesfurstliche Verleihurkunden ausgewiesen 6 Teil dieses Allmendregals war insbesondere ein unmittelbar aus der Konigsgewalt abgeleitetes Recht des Grafen die Aufnahme neuer Genossen in die Allmende anordnen zu durfen dieses Recht ist eng verknupft mit dem Neubruchrecht dem Recht des Gerichtsherrn Land auf der Gemain zu roden und zu besiedeln Der Landesherr konnte so Rodungen bewilligen und Neusiedlern durch landesfurstliche Schenkung oder Leihe einen Besitztitel verschaffen Anfang des 15 Jahrhunderts verfugte Friedrich Landesfurst von Tirol daruber hinausgehend dass nunmehr jede Rodung in der Gemain egal ob durch Einzelne oder durch die Gesamtheit der Nachbarschaft der landesfurstlichen Genehmigung bedurfe Weitere landesherrliche Rechte wurden insbesondere im Bereich der Jagd in der Allmende durchgesetzt Die Nachbarschaften Gemeinden versuchten die Rechte der Gerichtsherren moglichst einzuschranken Beispielsweise verfugt das Tiroler Landlibell von 1511 dass Neubruch der Zustimmung der berechtigten Nachbarschaften Gemeinden bedurfe Letztlich haben sich in dieser Auseinandersetzung um das Verfugungseigentum an den Gemeinschaftsliegenschaften die Landesherrn Gerichtsherrn Grundherren usw durchgesetzt Die Allmende wurde damit typischerweise zu einer Sache an der jeweilige Feudalherr Obereigentum ausubte den lokalen Gemeinschaften den Nachbarn stand Nutzungseigentum zu Dies als Gemeinschaft und typischerweise gebunden an die jeweilige berechtigte Hofstelle als deren Zugehor Pertinenz Die feudale Eigentumsordnung wurde im Zuge von Grundentlastung und Auflosung der Regalitatsrechte der Fursten und Grundherren im Verlauf des 19 Jhdts uberwunden Insofern erweist sich das gemeinschaftliche Nutzungseigentum der Nachbarn der geschichtlichen Betrachtung als ein Ubergangsstadium 7 Dauernde Belastungen des Grundeigentums nach Art des geteilten Eigentums wurden in Osterreich auf verfassungsrechtlicher Ebene untersagt alle dauernden Lasten auf dem Grundeigentum wurden danach fur ablosbar erklart Art 7 Staatsgrundgesetz 1867 Aus dem gemeinschaftlichen Nutzungseigentum der Nachbarn Gemeinden wurde somit gemeinschaftliches Volleigentum gemass 354 ABGB Diese Entwicklung verlief weitgehend parallel zur Organisierung der heutigen politischen Ortsgemeinde auf der Grundlage des Reichsgemeindegesetzes 1862 und der Ausfuhrungsgesetze dazu aus der Zeit von 1863 bis 1866 Ungeachtet klarer gesetzlicher Vorgaben 8 wonach das politische Gemeinderecht ohne Einfluss auf das Gemeinschaftseigentum der Gemeindeburger sein sollte wurde allerorts die Idee des Eigentums der neuen politischen Ortsgemeinde begunstigt Es entstand deshalb in vielen osterreichischen Kronlandern Unklarheit und Streit uber die Eigentumsverhaltnisse an Gemeinschaftsliegenschaften Zu den Ursachen der unklaren Behandlung bemerkt Carl Peyrer damals k k Ministerialrat im Ackerbauministerium in seiner Schrift aus dem Jahr 1877 Die Regelung der Grundeigentums Verhaltnisse Seite 49 dass in alterer Zeit die Ausdrucke Gemeingut und Gemeindegut ebenso das Vermogen der Nutzungsgemeinde Realgemeinde Dorfschaft Nachbarschaft Gemeinschaft Genossenschaft wie auch das Vermogen der politischen Gemeinde umfasste In der spateren Zeit wo die politische Gemeinde als selbststandiges Organ in den Vordergrund trat und vom Staate sowie von den hoheren autonomen Organen begunstigt wurde hatte oft schon der blosse Name genugt um das Vermogen der Nutzungsgenossenschaft ganz der politischen Gemeinde zuzuweisen Carl Peyrer Seite 7 weiter Der Genossenschaftsbesitz und der Gemeindebesitz wurden in durchaus unklarer Weise durcheinander geworfen so dass heute Anm aus der Sicht des Jahres 1877 in den osterreichischen Landern hunderte von Quadratmeilen landwirtschaftlich genutzte Flachen mit vollig unklaren und ungeregelten Eigenthumsverhaltnissen vorkommen wurden Auf dringendes Insistieren der Landtage insbesondere von Niederosterreich und Karnten hat der Reichsgesetzgeber im Jahr 1883 auf diesen Missstand reagiert und mit dem Reichsrahmengesetz vom 7 Juni 1883 RGBl Nr 94 betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstucke und die Regulierung der darauf bezuglichen gemeinschaftlichen Benutzungs und Verwaltungsrechte einen rechtlichen Rahmen fur die reformatorische Gestaltung der Rechtsverhaltnisse am Gemeinschaftseigentum in agrargemeinschaftlicher Nutzung geschaffen Die Bodenreformbehorden Agrarbehorden neue politische Spezialbehorden sollten sich der Kommassierung Grundzusammenlegung von zersplittertem Einzelbesitz und der reformatorischen Gestaltung der Rechtsverhaltnisse an unverteiltem Gemeinschaftsland widmen letzteres durch Teilung des Gemeinschaftslandes oder Regulierung Umgrundung in korperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften Die notigen Ausfuhrungsgesetze in den Landern als Grundlage konkreter Massnahmen wurden sukzessive uber den Zeitraum von 1884 bis 1921 geschaffen Gesetz fur die Markgrafschaft Mahren vom 13 Februar 1884 LGBl 31 1884 Herzogtum Karnten vom 5 Juni 1885 LGBl 23 1885 Erzherzogtum Osterreich unter der Enns vom 3 Juni 1886 LGBl 39 1886 Herzogtum Krain vom 26 Oktober 1887 LGBl 2 1888 Herzogtum Schlesien vom 28 Dezember 1887 LGBl 13 1888 Herzogtum Salzburg vom 11 Oktober 1892 LGBl 32 1892 Herzogtum Steiermark vom 26 Mai 1909 LGBl 44 1909 gefurstete Grafschaft Tirol vom 19 Juni 1909 LGBl 61 1909 Erzherzogtum Osterreich ob der Enns vom 28 Juni 1909 LGBl 36 1909 Land Vorarlberg vom 11 Juli 1921 LGBl 1921 115Auf der Grundlage dieser Gesetze werden seit Mitte der 1880er Jahre in Osterreich Gemeinschaftsliegenschaften geteilt oder Agrargemeinschaften reguliert Aus der Sicht des Jahres 1916 stellte Hermann Hugelmann anhand der statistischen Daten im Ackerbauministerium fur Karnten 630 agrarische Operationen fest fur Niederosterreich 350 9 Der historische Gesetzgeber des Bodenreformrechts hatte mit Blick auf die Gemeinschaftsliegenschaften sowohl den grundlegenden Organisationsmangel beim historischen Gemeinschaftseigentum im Auge das Gemeinschaftseigentum entbehrte einer geeigneten Rechtsgrundlage zur Organisierung als auch zahlreiche Streitigkeiten wegen des Eigentums und der Nutzungsrechte daran Gerade die strittigen Eigentumsverhaltnisse welche zwischen den Altberechtigten Urhausbesitzern und den neuen politischen Ortsgemeinden ausgefochten wurden vgl etwa Karl Cizek Der Streit um die Gemeindegrunde 1879 zu den damaligen Verhaltnissen in Bohmen hatten die Massnahmen des Reichsgesetzgebers ganz wesentlich motiviert instruktiv dazu der Bericht des NO Landesausschusses an den Niederosterreichischen Landtag vom 21 September 1878 betreffend die Regelung der Besitz und Nutzungsverhaltnisse des Gemeindeeigentums XXVII der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des niederosterreichischen Landtages 5 Wahlperiode Diesen Streitigkeiten sollten die schon erwahnten neuen politischen Behorden die Commassionsbehorden spater Agrarbehorden und gerade nicht die Zivilgerichte zu Leibe rucken Teilweise wurde der Regelungsgegenstand des Teilungs Regulierungs Reichsrahmengesetzes 1883 TRRG 1883 sogar primar in der Herstellung geordneter Verhaltnisse zwischen der neuen politischen Ortsgemeinde und den altberechtigten Gemeindegliedern gesehen 10 Ungeachtet dieser Massnahmen auf reichsgesetzlicher Ebene im Jahr 1883 verlief in den einzelnen Landern die Entwicklung sehr unterschiedlich Wahrend insbesondere in Karnten und in Niederosterreich die Teilung und Regulierung von Gemeinschaftsliegenschaften aufgrund von Gesetzen aus den Jahren 1885 und 1886 zugig in Angriff genommen wurde wurde beispielsweise in Tirol aber auch in der Steiermark und in Oberosterreich lange Zeit kein Handlungsbedarf fur den Landesgesetzgeber erkannt in Ermangelung eines Landesausfuhrungsgesetzes konnte deshalb das Teilungs und Regulierungsrecht als Rechtsgrundlage zur Organisierung oder Teilung von Gemeinschaftsliegenschaften nicht wirksam werden Die neuen Ortsgemeinden erschienen den Miteigentumern als Fortsetzung der alten privatautonom entstandenen Nachbarschaftsstrukturen die Angelegenheiten der Gemeinschaftsliegenschaften wurden in den Organen der neuen politischen Ortsgemeinden abgehandelt Fur Sondergemeinschaftseigentum einzelner Dorfer wurde speziell vom Tiroler Landesgesetzgeber sogar ein eigenes Organisationsmodell geschaffen 11 welches die Verwaltung der Gemeinschaftsliegenschaften als Teil der Gemeindeverwaltung organisierte 12 Weil die wesentlichen Steuern an das Grundeigentum gebunden und nur Steuerzahler wahlberechtigt waren dominierten die Stammliegenschaftsbesitzer die neuen politischen Ortsgemeinden vollstandig Ein Erfordernis privates Gemeinschaftseigentum und Eigentum der Ortsgemeinde zu unterscheiden wurde deshalb auch nicht gesehen Vor diesem Hintergrund wird nachvollziehbar warum allerorts im Zuge der Anlegung der neuen Grundbucher privates Gemeinschaftseigentum auch unter Sammelbezeichnungen welche im neuen politischen Gemeinderecht etabliert waren wie Gemeinde Katastralgemeinde Fraktion usw einverleibt wurden Die Grundbuchsanlegung hat einen Prozess der Schein Transformation der Gemeinschaftsliegenschaften in die politischen Ortsgemeinden stark forciert Viele Gemeinschaftsliegenschaften waren erstmals in offentlichen Buchern zu erfassen 13 Die Kenntnisse uber die juristische Person nach Privatrecht lagen in der zweiten Halfte des 19 Jhdts noch im Argen die im ABGB aus 1811 rudimentar geregelte moralische Person 26 ABGB rechtfertigte Einverleibungen von Interessentschaften Nachbarschaften Alpgenossenschaften usw Bei Ruckgriff auf gemeinderechtliche Organisationsformen standen jedoch gesetzlich klar geregelte Organisationsmodelle zur Verfugung Vor die Alternative gestellt entweder 70 Mitberechtigte als Miteigentumer einzuverleiben oder stattdessen eine Ortschaft eine Nachbarschaft oder eine Gemeinde im Grundbuch einzuverleiben erschien Letzteres die attraktivere Variante Wie die Tiroler Landesregierung Anfang der 80er Jahre des 20 Jahrhunderts im Gesetzesprufungsverfahren VfSlg 9336 1982 festgestellt hatte waren die Grundbucheintragungen bei den Gemeinschaftsliegenschaften nur bedingt als richtig anzusehen Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde dann wieder eine Nachbarschaft eine Fraktion eine Interessentschaft die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentumer eingetragen Es lag allein im Gutdunken des zustandigen Grundbuchsbeamten welchen Ausdruck er verwendete Dieser Befund trifft auch fur andere Lander zu wie der Oberste Agrarsenat in verschiedenen Verfahren festgestellt hat Mag nun die 1864 entstandene neue Rechtspersonlichkeit der politischen Gemeinde zeitweilig die Verwaltung der alten Realgemeinde an sich gezogen haben sei es dass sich der Personenkreis der beiden verschiedenen Rechtspersonlichkeiten deckte oder wie es vielfach bei der Grundbuchsanlegung erfolgte man sich der aus ganz verschiedenen Wurzeln entstandenen getrennten Rechtspersonlichkeiten mangels Erforschung der geschichtlichen Entwicklung nicht bewusst wurde Oberster Agrarsenat 245 OAS 58 Agrargemeinschaft Commune Markt Ysper Rechtshistorische Untersuchungen aus jungster Zeit bestatigen diese Befunde 14 Die sogenannte Transformation des alten Gemeindeguts in die neue Gemeindeverfassung nach 1849 war eine rein faktische ohne gesetzliche Grundlage streng genommen entgegen dem Wortlaut der Gemeindegesetze entgegen 11 bzw 12 der Ausfuhrungsgesetze zum Reichsgemeindegesetz 1862 entgegen 26 prov Gemeindegesetz 1849 Die Ortsgemeinden fungierten in der Praxis als Aufsichtsbehorde der Gemeindeausschuss entschied Streitigkeiten uber die Nutzungsrechte der Gemeindevorstand fungierte als Vertretungsorgan Formaler Anknupfungspunkt fur diese Zustandigkeit war die Behandlung des privaten Gemeinschaftseigentums als Gemeindegut bzw Fraktionsgut Dort wo sich Gemeinschaftseigentum rein auf privatrechtlicher Ebene organisiert als Nachbarschaft erhalten hatte haben die Gemeindevorstande als staatliche Autoritat zumindest die Vertretungskompetenz des Nachbarschaftsobmannes vidimiert beglaubigt Die moderne Ortsgemeinde trat insofern funktionell als Agrarbehorde Aufsichtsbehorde fur die Gemeinschaftsliegenschaften auf Die Einfuhrung der Deutschen Gemeindeordnung zum 1 Oktober 1938 hat osterreichweit die Idee der Einbeziehung agrargemeinschaftlichen Eigentums in die modernen Ortsgemeinden noch einmal forciert Unter dem Titel der Auflosung der gemeinderechtlichen Teilstrukturen wurde vielfach auch agrargemeinschaftliches Privatvermogen zu Gunsten der Ortsgemeinden eingezogen Dies entgegen den bestehenden Gesetzen des nationalsozialistischen Staates die ausdrucklich nur die Auflosung offentlich rechtlicher Teil Strukturen im Gemeindeverband anordneten und fur das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung Gemeindegliedervermogen nach deutscher Terminologie den unbedingten Vorrang des Teilungs und Regulierungsrechts vorsahen 15 Aus Osttirol ist bekannt dass die Vereinnahmung des agrargemeinschaftlichen Vermogens zur Finanzierung des allgemeinen Bedarfs der Ortsgemeinden unter Berufung auf das Einfuhrungsgesetz zur Dt Gemeindeordnung zu massiven Protesten der Stammliegenschaftsbesitzer und letztlich zur Reaktion der Gauleitung in Klagenfurt gefuhrt hatten Dr Wolfram Haller Jurist der Villacher Agrarbehorde hat in Konsequenz im Zeitraum 1941 bis 1945 ca 300 Agrargemeinschaften in Osttirol reguliert 16 Gerade die Erfahrungen in der Zeit des Nationalsozialismus haben in der zweiten Halfte der 40er Jahre und in den 50er Jahren zahlreiche Antrage auf Bildung von Agrargemeinschaften begunstigt Charakteristisch fur das Recht der Gemeinschaftsliegenschaften sind oft uber die Jahrhunderte nachweisbare Auseinandersetzungen der jeweiligen Altberechtigten Urhausbesitzer mit Zuzuglern sogenannten Soll Leuten bzw Inwohnern So lassen sich in der Leobner Wald und Wirtschafts Realgemeinschaft das sind die jeweiligen Eigentumer und Miteigentumer bestimmter 152 burgerlicher Hauser in Leoben die im Jahre 1630 die Stadt Leoben gebildet hatten vier Klassen von Mitberechtigungen nachweisen Jede Klasse umfasst eine verschieden grosse Anzahl von Hausern Die Nutzungsanteile der verschiedenen Klassen verhalten sich zueinander wie folgt Leobner Realgemeinschaft Oberster Agrarsenat 2 Oktober 1963 323 OAS 63 Klasse 1 17 Klasse 2 14 Klasse 3 11 Klasse 4 9 Diese vier Klassen von Mitberechtigungen sind so erklarbar dass im Verlauf der Geschichte bei dieser agrarischen Gemeinschaft drei Mal Auseinandersetzungen Neuaufnahmen mit Zuzuglern Neuburgern stattgefunden haben die jeweiligen Neuberechtigten mussten dabei Abstriche beim Umfang ihrer Rechte akzeptieren das Mitgliedschaftsrecht in der vierten Klasse umfasst nur mehr knapp die Halfte der Rechtsposition von Klasse eins Seit dem Jahr 1630 ist der Kreis der Mitberechtigten geschlossen Solche Gemeindsoffnungen mit Neuaufnahmen von Mitgliedern der Soll Leute Inwohner usw lassen sich allerorts und zu verschiedenen Zeiten nachweisen Typisch sind die Tiroler Soll Teile welche ein Drittel des Umfanges des Bauern Anteiles umfassen Das Beispiel der Leobener Realgemeinschaft zeigt freilich auch dass diese Gemeinschaftsvermogen immer wieder der Anfechtung ausgesetzt waren 1811 erwirkten die Altberechtigten ein spezielles Statut das Verwaltungs und Gebarungsnormale wonach unter Kontrolle der politischen Behorden eine Eigenverwaltung durch den vereinten burgerlichen Wirtschaftsausschuss eingesetzt wurde um das Gemeinschaftsvermogen vom Eigentum der Stadtgemeinde Leoben abzugrenzen Tiefgreifende Streitigkeiten zwischen der Stadtgemeinde Leoben und der Burgerschaft fuhrten zum Ausgleichsvertrag vom 5 November 1883 mit welchem eine endgultige Vermogensauseinandersetzung und Ordnung der beiderseitigen Anspruche erfolgte Zur nutzbringenden Bewirtschaftung des mit Ausgleichsvertrag den Eigentumern der 152 burgerlichen Hauser zuerkannten Vermogens schlossen sich diese im Jahre 1884 zum Leobner Wirtschaftsverein zusammen welcher sich nach dem Vereinspatent von 1852 organisiert hatte Ein Teilungs und Regulierungsrecht Flurverfassungsrecht hatte 1884 im Herzogtum Steiermark nicht existiert Ungeachtet des Ausgleichsvertrages von 1883 beanspruchte die Stadtgemeinde Leoben im Agrarbehordenverfahren welches im Jahr 1962 eingeleitet wurde wiederum das Eigentumsrecht am Gemeinschaftsvermogen Der Oberste Agrarsenat bestatigte jedoch mit dem oben genannten Erkenntnis vom 2 Oktober 1963 Gemeinschaftseigentum und die Bildung einer Agrargemeinschaft Die Leobner Realgemeinschaft Steiermark ist mit einem Gemeinschaftsbesitz von rund 8 000 ha heute die zweitgrosste Agrargemeinschaft Osterreichs nach Nenzing Vorarlberg mit rund 10 000 ha Grundbesitz Die nicht regulierte Agrargemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet dass sie uber keine rechtlich anerkannte Organisationsstruktur verfugt Die Verwaltung der Gemeinschaftsliegenschaften in den Organen der Ortsgemeinde ist spatestens seit der Zeit des Nationalsozialismus in Osterreich die Regel Der Tiroler Landesagrarsenat judizierte in diesem Zusammenhang ausdrucklich dass der Ortsgemeinde die Kompetenz zur Verwaltung und Vertretung der nicht regulierten Agrargemeinschaft zustehe 17 In die Vorarlberger Gemeindeordnung von 1965 wurde ausdrucklich eine entsprechende Regelung aufgenommen 91 Abs 4 Vlbg Gemeindegesetz 1965 LGBl 1965 45 unverandert 99 Gemeindegesetz 1985 aufgehoben durch das Gemeindegutsgesetz 1998 Vlbg LGBl 1998 49 Die Gemeinde als Tragerin von Privatrechten ist verpflichtet Gemeindegut dessen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhaltnisse noch nicht nach den Bestimmungen des II Hauptstuckes des Flurverfassungsgesetzes LGBl Nr 4 1951 geordnet sind vorlaufig nach den Bestimmungen des Flurverfassungsgesetzes zu verwalten Das Verhaltnis zwischen politischem Gemeinderecht und dem Recht der Teilung und Regulierung von Gemeinschaftsliegenschaften ist aufgrund einer engen Verzahnung beider Materien hochkomplex Weil die Gruppe der Altberechtigten regelmassig den Kern der alten Gemeinde bildete d h den Kern des Gebildes welches der modernen Ortsgemeinde als Staatseinrichtung vorausgegangen war grundete die Finanzierung von Gemeindeprojekten oft auf der Nutzung Verpfandung von Gemeinschaftsliegenschaften ausfuhrlich dazu der Bericht des NO Landesausschusses an den Niederosterreichischen Landtag vom 21 September 1878 Es versteht sich von selbst dass die Trennung dieser Gemeinschaftsvermogen von der Gemeindevermogensverwaltung und die Errichtung einer korperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft nicht ohne politische Brisanz war und ist Streitigkeiten uber die Eigentumsverhaltnisse an den historischen Allmendliegenschaften sind im gesamten Dt Sprachraum und daruber hinaus nachweisbar und gehen diese Streitigkeiten seit jeher mit der Verstaatlichung der ursprunglich privatautonom eingerichteten lokalen Verwaltungsstrukturen einher grundlegend dazu Julius Weiske Uber Gemeindeguter und deren Benutzung durch die Mitglieder Leipzig 1849 Weiske ortete die Ursache in den unklaren Regelungen der modernen politischen Gemeindegesetze welche dem Erfordernis der gesonderten Verwaltung der historischen Gemeinschaftsvermogen nicht Rechnung tragen wurden Deshalb formulierte Weiske bereits 1849 folgende Forderung an die Politik So waren denn die Gemeinden daruber aufzuklaren wie diese Guter entstanden sind wie die jetzt bevorzugt erscheinenden Mitglieder die rechtlichen Nachfolger derer sind welche die heute sog Gemeindeguter ungeteilt liessen um sie gemeinschaftlich oder nach bestimmt festgesetzten Anteilen fur sich zu benutzen Dabei muss man in Erwagung ziehen dass die welche diese Einrichtung trafen ebenso gut jene Grundstucke hatten teilen und zu ihren Ackern oder Privatgutern schlagen konnen Ware dies geschehen so wurde heute niemand behaupten Da wir jetzt alle wirkliche Gemeindeglieder gleichberechtigt und gleich verpflichtet sind so darf auch kein Mitglied ein grosseres Gut oder mehr Wald als ein anderes haben 18 Der aktuelle Agrarstreit in Tirol zeigt wie weitsichtig Weiskes Forderung erhoben im Jahr 1849 wirklich war S dazu unten 4 Aktuelle Probleme bei Gemeindegut Agrargemeinschaften Rechtliche Besonderheiten der Agrargemeinschaften BearbeitenEine Agrargemeinschaft ist die rechtliche Organisationsform fur landwirtschaftlich genutztes Gemeinschaftsvermogen Die Agrargemeinschaft ist eine zweckgebundene Personen und Sachgemeinschaft und unterscheidet sich wesentlich von einer zivilrechtlichen Gemeinschaft des Eigentums nach 825 ff ABGB Es gilt einfaches Mehrheitsprinzip auch bei wichtigen Anderungen jedoch Aufsichtsrecht der Agrarbehorde die Teilungsklage ist ausgeschlossen Gemeinschaftsvermogen wurde ursprunglich in den verschiedensten Erscheinungsformen geschaffen Gemeinschaftsmuhlen Gemeinschaftsbackofen Gemeinschaftsbrunnen gemeinschaftliche Badehauser gemeinschaftliche Fischteiche usw ein beliebtes Beispiel fur stadtisches Gemeinschaftsvermogen sind die Gemeinschaftsbrauhauser der brauberechtigten Burger Die meisten Erscheinungsformen dieses uralten gemeinschaftlichen Eigentums sind heute verschwunden fur Neugrundungen stehen die Gesellschaften des Handelsrechts zur Verfugung Fur die ungeteilten gemeinschaftlich genutzten landwirtschaftlichen Flachen hat die Rechtsordnung das Organisationsmodell der Agrargemeinschaft und ein Sonderprivatrecht dazu geschaffen Dieses Sonderprivatrecht der landwirtschaftlich genutzten Gemeinschaftsliegenschaften das Flurverfassungsrecht wird von eigenen Behorden den Agrarbehorden ursprunglich Commassionsbehorden mit den Instrumenten des Offentlichen Rechts vollzogen Die Zustandigkeit der Zivilgerichtsbarkeit wurde weitestgehend ausgeschlossen Der Grund fur die Positionierung dieses Sonderprivatrechts im Vollzug von eigenen Behorden unter Anwendung des Offentlichen Rechts ist ein einfacher Uber die Jahrhunderte haben sich im Bodenrecht Entwicklungen verfestigt denen mit den Instrumenten des Privatrechtes nicht mehr beizukommen war Der Aufsplitterung der Fluren war mit Grundzusammenlegungen Commassionen zu begegnen die Enklaven im Waldland sollten umgestaltet d h umgelegt und ausgegliedert werden und die Gemeinschaftsliegenschaften sollten entweder geteilt agrarische Operation der Teilung oder mit einer klaren Organisationsstruktur versehen werden agrarische Operation der Regulierung In Anbetracht einer Vielzahl von beteiligten Parteien sind diese Massnahmen nur mit den Instrumenten des Offentlichen Rechts zu bewaltigen Grundsatzlich soll die Agrarbehorde im Konsens mit den Beteiligten vorgehen d h aufgrund eines Ubereinkommens das Gemeinschaftsland aufteilen oder als Agrargemeinschaft organisieren oder beides teilweise je nach den konkreten Verhaltnissen Wird ein Konsens unter den Beteiligten erzielt das sind unter Umstanden mehrere hundert Mitberechtigte dient der Bescheid der Beurkundung und Genehmigung des Parteienubereinkommens Insoweit kein voller Konsens mit allen Beteiligten erzielt wird steht das Instrument des Bescheides zur amtswegigen reformatorischen Gestaltung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhaltnisse zur Verfugung Die gesamte Umsetzung der Massnahmen bis zur Richtigstellung des Grundbuches erfolgt amtswegig und gebuhrenfrei Der Agrarjurist wird von Agrartechnikern und Agrarokonomen unterstutzt Als Sammelbezeichnung fur die Massnahmen der Bodenreform hat sich der Begriff der agrarischen Operation eingeburgert gemass Art 12 Abs 1 Z 3 des Bundes Verfassungsgesetzes war Bodenreform bis zum 31 Dezember 2019 Zustandigkeit des Bundes fur die Grundsatzgesetzgebung und des Landes fur die Ausfuhrungsgesetzgebung und die Vollziehung die dann jeweils den Agrarbehorden obliegt 19 Seit 1 Januar 2020 fallen die Angelegenheiten der Bodenreform da sie in Art 12 nicht mehr erwahnt werden in den Art 15 des Bundes Verfassungsgesetzes womit die Gesetzgebung allein den Landern obliegt An der Vollziehung durch die Agrarbehorden der Lander hat sich nichts geandert Die Agrarbehorde hat insbesondere die Kompetenz uber Eigentum und dingliche Rechte an Gemeinschaftsliegenschaften zu entscheiden Dies auch in Anwendung des Zivilrechts Die Bescheide haben urteilsgleiche Wirkung 14 Agrarverfahrensgesetz Die agrarischen Operationen mit dem Agrarjuristen als Operateur fur die Gemeinschaftsliegenschaften sind General oder Spezialteilung der agrargemeinschaftlichen Grundstucke bis hin zur Schaffung von Alleineigentum fur jedes Mitglied durch Aufteilung Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs und Verwaltungsrechte d h insbesondere Feststellung der Grenzen des Gemeinschaftsgebietes bei Ausscheidung von Einzeleigentum oder Gemeindeeigentum Feststellung der Nutzungsberechtigten Feststellung ihrer Anteilsrechte Entscheidung uber die Eigentumsverhaltnisse am agrargemeinschaftlich genutzten Liegenschaftsvermogen Aufstellen von Satzungen und Erlassung von zeitgemassen Wirtschaftsplanen fur agrargemeinschaftliche Walder Almen und Weiden Die Agrargemeinschaft besteht unterschiedlich je nach Bundesland aus mindestens zwei Personen die Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstucken haben Die Anteilsrechte sind im Regelfall mit dem Eigentum an bestimmten Grundstucken den sogenannten Stammsitzliegenschaften verbunden Diese Verbindung kann muss aber nicht aus dem Grundbuch Gutsbestandsblatt der Stammsitzliegenschaft ersichtlich sein Der Begriff Stammsitzliegenschaft deckt sich nicht zwangslaufig mit dem Grundbuchskorper Der jeweilige Eigentumer einer Stammsitzliegenschaft hat ein Anteilsrecht an den agrargemeinschaftlichen Grundstucken ist aber nicht deren zivilrechtlicher Miteigentumer Der Erwerber einer Stammsitzliegenschaft wird mit dem Eigentumsubergang automatisch Mitglied der Agrargemeinschaft mit Sitz und Stimme Die Stimmrechte gestalten sich je nach beschlossener Satzung sehr verschieden Vielfach gibt es seit alters her auch Stammsitzliegenschaften ohne landwirtschaftliche Nutzung sogenannte Burgerhauser Wirte Backer etc Markthauser Eher selten und nur in wenigen Regionen des Bundesgebiets besonders im alemannischen Rechtskreis anzutreffen sind personliche walzende Anteilsrechte das Mitgliedschaftsrecht folgt diesfalls nicht dem Eigentum an einem Stammsitz sondern nach Erbfolge Die historische Beschrankung der Erbfolge auf den Mannesstamm hat sich im Zeitalter der Gleichberechtigung uberlebt VfGH VfSlg 13 975 Jeder Anteilsberechtigte hat Anspruch auf Teilnahme an der Willensbildung und Verwaltung der Agrargemeinschaft und Anspruch auf Nutzungen beispielsweise auf den Bezug einer bestimmten Menge Holz aus dem agrargemeinschaftlichen Wald auf die Beweidung einer Gemeinschaftsalm mit hofeigenen Rindern oder auf Gewinnausschuttungen Die Nutzungsrechte konnen zahlenmassig exakt fixiert oder nach dem jeweiligen Haus und Gutsbedarf dynamisch gestaltet sein Fur Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften ist weitestgehend die Agrarbehorde also eine Verwaltungsbehorde und nicht das Gericht zustandig Eine besondere Form der agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte bilden die Teilwaldrechte in Tirol Teilwalder sind aus historischen Waldteilungen hervorgegangen die rechtlich nicht so weit durchgefuhrt wurden dass im Zuge der Grundbuchanlegung oder auch spater Einzeleigentum entstanden ware Schriftliche Waldteilungsakte sind in Tirol bis an den Anfang des 16 Jahrhunderts nachweisbar Das Gesamtgebilde hat man sich vorzustellen wie eine Wohnungseigentumsgemeinschaft Eine sondergesetzlich geregelte Eigentumsgemeinschaft deren Mitglieder auf bestimmten Waldflachen ausschliessliches Holz und Streunutzungsrecht besitzen 20 Daran andert auch der Umstand nichts dass im Zuge der Grundbuchsanlegung die Gemeinschaft der Berechtigten unter einer Sammelbezeichnung mit gemeinderechtlichem Bezug wie Fraktion Ortschaft oder Gemeinde einverleibt wurde Die Einverleibung im Grundbuch entspricht nur der ausseren Form des Eigentumserwerbes Solange die Agrarbehorde uber die Eigentumsverhaltnisse nicht rechtskraftig entschieden hat sind die Eigentumsverhaltnisse als ungeklart anzusehen Die heutige Praxis neigt dazu Gemeindeeigentum anzunehmen Der Verfassungsgerichtshof hat jungst eine historische Entscheidung der Agrarbehorde wonach die Agrargemeinschaft rechtskraftig als Eigentumerin der Teilwaldliegenschaft festgestellt wurde als rechtswidrigen Eigentumseingriff zu Lasten der Ortsgemeinde ausgelegt VfSlg 18 933 2009 Dabei wurde der Eigentumstitel der Ortsgemeinde vom VfGH allerdings nicht gepruft was freilich notwendig erscheint Teilwalder durfen nicht mehr neu begrundet werden weil ihre Bewirtschaftung meist unzweckmassig und unrentabel ist und weil einer Neubegrundung das Verbot des Art 7 des Staatsgrundgesetzes 1867 Verbot dauernd geteilten Eigentums entgegen stunde Die Agrarbehorde entscheidet ob eine Agrargemeinschaft vorhanden ist auf welches Gebiet sie sich erstreckt wem und in welchem Umfang Anteilsrechte zustehen und uber die Frage ob Gemeindegut oder Gemeindevermogen vorliegt In einem Teilungs oder Regulierungsverfahren und ausserhalb desselben erstreckt sich die Zustandigkeit der Agrarbehorde auch auf Streitigkeiten uber Eigentum und Besitz an Liegenschaften in agrargemeinschaftlicher Nutzung Agrarbehordenbescheide haben urteilsgleiche Wirkung 14 des Agrarverfahrensgesetzes Derjenige der im Agrarbehordenverfahren als Eigentumer einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft festgestellt wurde ist Eigentumer im Rechtssinn 21 Die Agrarbehorde ubt die Aufsicht uber die Agrargemeinschaften aus und entscheidet auch uber Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder solchen Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander die aus dem Gemeinschaftsverhaltnis entstanden sind Hat eine Agrargemeinschaft eine rechtswirksame agrarbehordlich genehmigte oder erlassene Satzung Statuten dann ist sie auch eine Korperschaft des offentlichen Rechts somit Tragerin von Rechten und Pflichten kann Vertrage abschliessen sowie vor Gericht klagen und geklagt werden Die Satzung enthalt Bestimmungen uber die Organisation Willensbildung und Verwaltung der Agrargemeinschaft ferner uber Art Ausmass und Ausubung der Anteilsrechte Die Satzung ist Beurteilungsmassstab fur das rechtmassige Agieren der Agrargemeinschaft und reglementiert deren wirtschaftliche Autonomie Nach der Rechtsprechung des VfGH VfSlg 13 975 vom 12 Dezember 1994 sind alle Behorden grundsatzlich an die aufsichtsbehordlich genehmigte Satzung gebunden Allerdings fordert das Hochstgericht aus guten Grunden dass auch eine genehmigte Satzung dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen muss Verbot der Geschlechtsdiskriminierung Fur die Satzung gelten die grundlegenden Normen des Gemeinschaftsrechts insbesondere die Vorschriften uber die Nichtdiskriminierung und den freien Kapitalverkehr Einschrankende Satzungsbestimmungen sind nur insoweit zulassig als damit in nicht diskriminierender Weise ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt und der Grundsatz der Verhaltnismassigkeit gewahrt wird Alle Agrargemeinschaften haben als Organe die Vollversammlung und einen Obmann oder eine Obfrau viele auch einen Ausschuss oder einen Vorstand Obmann frau stellvertreter Kassier Schriftfuhrer unter Umstanden auch einen Aufsichtsrat Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern und ist jedenfalls das oberste Entscheidungsorgan Der von der Vollversammlung gewahlte Obmann hat nach innen eine wichtige Leitungsfunktion und vertritt die Agrargemeinschaft im Rahmen entsprechender Beschlusse nach aussen Das rechtgeschaftliche Handeln der Agrargemeinschaft setzt eine interne Willensbildung Beschlussfassung voraus Bei Agrargemeinschaften ohne Satzung entscheidet mangels einer anderen Vereinbarung das Anteilsverhaltnis Die agrargemeinschaftlichen Grundstucke bilden die sachliche Grundlage einer Agrargemeinschaft Sie sind ordnungsgemass zu bewirtschaften sodass ihre Ertragsfahigkeit nachhaltig gewahrleistet ist Liegen agrargemeinschaftliche Grundstucke vor dann bilden die Anteilsberechtigten kraft Gesetzes eine Agrargemeinschaft Es gibt keine Agrargemeinschaft ohne agrargemeinschaftliche Grundstucke und umgekehrt Werden alle agrargemeinschaftlichen Grundstucke in der Hand eines Anteilsberechtigten vereinigt an Aussenstehende verkauft oder durch Realteilung in Einzeleigentum transformiert dann endet automatisch die rechtliche Existenz der Agrargemeinschaft allerdings hat die Agrarbehorde in diesen Fallen die Richtigstellung des Grundbuchs zu veranlassen Die Neugrundung einer Agrargemeinschaft ist nur durch einen Bescheid der Agrarbehorde moglich nicht durch einen zivilrechtlichen Vertrag Die Existenz der Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstucken ist vom Grundbuchstand unabhangig Eine rechtskraftige Regulierungsurkunde hat Vorrang vor einer spater durchgefuhrten Eintragung im Grundbuch Der grundbuchsrechtliche Publizitats und Eintragungsgrundsatz 431 ABGB gilt in Bezug auf Agrargemeinschaften nicht Die Grundbuchseintragung ist zwar neben anderen Urkunden ein wichtiges Beweismittel hat aber nur deklarativen Charakter und wirkt nicht konstitutiv Die Eintragungen von Agrargemeinschaften im Grundbuch soweit diese aus der Zeit der Grundbuchanlegung stammen sind regelmassig irrefuhrend die unrichtige bzw irrefuhrende Erfassung des agrargemeinschaftlichen Gemeinschaftseigentums ist ein osterreichweit nachvollziehbares Phanomen Die Tiroler Landesregierung hat dieses historische Faktum in ihrer Stellungnahme im Gesetzesprufungsverfahren VfSlg 9336 1982 drastisch beschrieben Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde dann wieder eine Nachbarschaft eine Fraktion eine Interessentenschaft die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentumer eingetragen Es lag allein im Gutdunken des zustandigen Grundbuchsbeamten welchen Ausdruck er verwendete 22 Weil das Phanomen der Agrargemeinschaft zur Zeit der Grundbuchanlegung noch weitgehend unbekannt war versteht es sich von selbst dass alle moglichen Rechtsverhaltnisse angeschrieben wurden nur keine Agrargemeinschaft So finden sich im historischen Tiroler Grundbuch nur drei Katastralgemeinden wo die Grundbuchanlegungskommissionen Anfang des 20 Jahrhunderts agrarische Gemeinschaften einverleibt haben namlich Innervillgraten Ausservillgraten und Kartisch alle Osttirol Auch wenn Miteigentum einverleibt war hat der Oberste Gerichtshof eine juristische Person angenommen welche ex lege als Agrargemeinschaft konstituiert ist 23 Allgemeine Rechtsinstitute des Privatrechts wie Verjahrung oder Ersitzung gelten im Zusammenhang mit den Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft nicht Anteilsrechte konnen weder durch Nichtausubung erloschen noch durch faktische Ausubung erworben werden Zur Verausserung Belastung oder Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstucke ist grundsatzlich die Genehmigung der Agrarbehorde erforderlich Die Ausfuhrungsgesetze der Bundeslander bestimmen unter welchen Voraussetzungen von einer Genehmigung abgesehen werden kann und wann eine Genehmigung zu versagen ist Uber die Anteilsrechte kann nicht frei sondern nur mit Bewilligung der Agrarbehorde verfugt werden Die vollstandige Verausserung einer Stammsitzliegenschaft ist nicht bewilligungspflichtig Das mit einer Stammsitzliegenschaft verbundene Anteilsrecht kann aber nur mit Bewilligung der Agrarbehorde abgesondert das heisst auf eine andere Liegenschaft ublicherweise in der naheren Umgebung ubertragen werden Dadurch darf die Wirtschaftsfuhrung und Verwaltung der Agrargemeinschaft nicht erschwert werden und keine zweckwidrige Zersplitterung oder Anhaufung von Anteilsrechten eintreten Mehrere Landesgesetze und die Satzungen etlicher Agrargemeinschaften sehen zusatzlich auch vor dass die Ubertragung von Anteilsrechten nur mit Zustimmung der Agrargemeinschaft erfolgen darf solche Bestimmungen durften dem Sachlichkeitsgebot und dem Gemeinschaftsrecht der EU Nichtdiskriminierung und Kapitalverkehrsfreiheit widersprechen Der Mangel einer agrarbehordlichen Bewilligung fur die Ubertragung kann durch Grundbuchseintragungen nicht geheilt werden Bei der Teilung einer Stammsitzliegenschaft ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung uber die kunftige Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft zu treffen Diese Bestimmung erlangt erst mit Genehmigung der Agrarbehorde Gultigkeit Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgefuhrt werden Verwaltungsokonomisch motivierte Ausnahmen von dieser Genehmigungspflicht sind von Bundesland zu Bundesland verschieden Auch die Ubertragung personlicher walzender Anteilsrechte bedarf einer behordlichen Genehmigung diese wird mit der Auflage erteilt dass das bisherige personliche Anteilsrecht kunftig mit einer Stammsitzliegenschaft verbunden werden muss Geltende Rechtslage BearbeitenDas Flurverfassungs Grundsatzgesetz 1951 BGBl Nr 103 Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes vom 2 August 1932 normiert unter dem Kompetenztatbestand Bodenreform Grundsatze fur die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhaltnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstucken Im Rahmen dieser bundesweit geltenden Grundsatze haben die Bundeslander ohne Wien unter Berucksichtigung der jeweiligen landesspezifischen Verhaltnisse und Bedurfnisse vollzugsfahige Ausfuhrungsgesetze erlassen Fundstellen der Ausfuhrungsgesetze Stand Oktober 2010 Bearbeiten Burgenland Flurverfassungs Landesgesetz Landesgesetzblatt LGBl Nr 40 1970 in der Fassung idF LGBl Nr 22 2007 Karnten Flurverfassungs Landesgesetz 1979 K FLG LGBl Nr 64 1979 idF LGBl Nr 10 2007 Niederosterreich Flurverfassungs Landesgesetz 1975 LGBl 6650 idF 6650 7 Oberosterreich OO Flurverfassungs Landesgesetz 1979 LGBl Nr 73 1979 idF LGBl Nr 3 2006 Salzburg Salzburger Flurverfassungs Landesgesetz 1973 LGBl Nr 1 1973 idF LGBl Nr 125 2006 Steiermark Steiermarkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 StAgrGG LGBl Nr 8 1986 idF LGBl Nr 78 2001 Tirol Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 TFLG 1996 LGBl Nr 74 1996 idF LGBl Nr 7 2010 Vorarlberg Gesetz uber die Regelung der Flurverfassung LGBl Nr 2 1979 idF LGBl Nr 32 2006Erwahnenswert ist auch das Vorarlberger Landesgesetz uber das Gemeindegut LGBl Nr 49 1998 58 2001 1 2008 es stutzt sich auf die Kompetenz Gemeindeangelegenheiten Art 15 B VG und ist somit kein Ausfuhrungsgesetz in der Materie Bodenreform die Vollziehung dieses Landesgesetzes obliegt der Vorarlberger Landesregierung sie kann die Agrarbezirksbehorde Bregenz oder eine Bezirkshauptmannschaft in Vorarlberg allgemein oder fallweise ermachtigen im Namen der Landesregierung zu entscheiden zweite Instanz ist das Landesverwaltungsgericht Aktuelle Rechtsprobleme bei Gemeindegut Agrargemeinschaften BearbeitenIn Tirol wird derzeit ein Agrarstreit ausgefochten der schatzungsweise 300 Tiroler Agrargemeinschaften und ca 18 000 Agrargemeinschaftsmitglieder betrifft Gegenstand der Auseinandersetzung ist die Frage ob den Ortsgemeinden ein neues Anteilsrecht zukommt welches den gesamten Substanzwert 33 Abs 5 TFLG 1996 idF Tiroler LGBl 2010 7 umfasst oder ob der Substanzwert entsprechend den rechtskraftigen Bescheiden uber die Anteilsrechte anteilig allen Mitgliedern zusteht Wenn der Substanzwert der Ortsgemeinde zusteht obwohl die Agrargemeinschaft Eigentumerin ist so spricht man von einer atypischer Gemeindegut Agrargemeinschaft im Gegensatz dazu ware eine typische Gemeindegut Agrargemeinschaft eine solche wo die Ortsgemeinde Eigentumerin der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft ist Ausgangspunkt dieses Agrarstreits war eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahr 1982 VfSlg 9336 1982 mit welcher der Gerichtshof den Sachverhalt Gemeindegut der Zustandigkeit der Agrarbehorden entzogen hatte weil der Gesetzgeber in den Rechtsfolgen zu differenzieren hatte Dies sei im Flurverfassungs Grundsatzgesetz 1951 nach Auffassung des Gerichtshofes nicht in ausreichendem Mass geschehen Die agrarischen Operationen der Teilung oder Regulierung wurden auf die besonderen Eigentumsverhaltnisse am Gemeindegut keine Rucksicht nehmen Die undifferenzierte Einbeziehung des Gemeindeguts in die Teilungs und Regulierungskompetenz der Agrarbehorde wurde deshalb als gleichheitswidrig erklart Das Erkenntnis grundet auf der These dass die Landes Gemeindeordnungen das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung als Eigentum der Ortsgemeinde definieren hatten Dies war im Jahr 1982 Obwohl der Verfassungsgerichtshof gefordert hatte dass der Gesetzgeber bei der Teilung und Regulierung von Gemeindegut bei den Rechtsfolgen zu differenzieren hatte hatte sich der Gesetzgeber 30 Jahre lang mit dieser Problematik nicht auseinandergesetzt Wie der Verfassungsgerichtshof klargestellt hatte bestehen keine Bedenken dass die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhaltnisse am Gemeindegut durch die Agrarbehorde zu regeln und zu entscheiden seien wenn die erforderliche Differenzierung im Gesetz getroffen wurde Weil der historische Gesetzgeber gerade und insbesondere die reformatorische Gestaltung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhaltnisse am Gemeindegut den Agrarbehorden ubertragen wollte 24 ist das selbstverstandlich Das Erkenntnis VfSlg 9336 1982 war umstritten 25 und bewirkte einen Systembruch im Flurverfassungsrecht Das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung wurde entgegen einer seit 1883 bestehenden Rechtstradition als Eigentum der Ortsgemeinden erklart Diese Tradition des Flurverfassungsrechts welche mit dem TRRG 1883 26 ihren Ausgang nahm verstand Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung seit jeher als ein Gut dessen rechtliche und wirtschaftliche Verhaltnisse gerade durch die Agrarbehorden und nicht durch die Zivilgerichte zu klaren und zu entscheiden seien 27 Einschlagige Rechtsgrundlage ist das Bodenreformrecht im Allgemeinen bzw das Flurverfassungsrecht im Speziellen Auch die Osterreichische Bundesverfassung 1920 hat dem Umstand Rechnung getragen dass die Agrarbehorden als zustandige Behorden fur Bodenreform und ausschliesslich diese in Anwendung des Flurverfassungsrechts und gerade nicht der Landes Gemeindeordnungen uber die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhaltnisse am Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung entscheiden 28 Die Landes Gemeindeordnungen konnen deshalb schon aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben die Eigentumsverhaltnisse am Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung nicht vorgeben bzw definieren Die Idee die Agrarbehorde hatte undifferenziert Eigentum der Ortsgemeinden auf Agrargemeinschaften ubertragen hatte das Erkenntnis VfSlg 18 446 2008 Mieders Erkenntnis hervorgebracht und den Anlassfall geboten der Ortsgemeinde ein Anteilsrecht umfassend die Substanz des agrargemeinschaftlichen Vermogens zuzuerkennen Der Verfassungsgerichtshof hatte danach erkannt dass in den Fallen in denen wahres Eigentum einer Ortsgemeinde auf Agrargemeinschaften ubertragen wurde die Regulierungsplane dieser aus Eigentum der Ortsgemeinden hervorgegangenen Agrargemeinschaften so umzugestalten waren dass der jeweiligen Ortsgemeinde der Substanzwert als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zukomme Dem haben der Tiroler Landesgesetzgebers 29 und auch zwei Nachfolge Erkenntnissen des VfGH 30 Rechnung getragen Mit Erkenntnis VfSlg 19 262 2010 Unterlangkampfen Erkenntnis vom 10 Dezember 2010 hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt dass diese neue Judikatur zwingend zur Voraussetzung habe dass das heutige agrargemeinschaftliche Eigentum ehemals Eigentum der Ortsgemeinde war Fur eine Entscheidung uber die Frage ob der Ortsgemeinde der Substanzwert am agrargemeinschaftlichen Vermogen zustehe sei deshalb zu klaren wer vor dem agrarbehordlichen Einschreiten Eigentumer des agrargemeinschaftlichen Liegenschaftsvermogens war Dabei seien die historischen Eigentumstitel zu berucksichtigen 31 es sei zu berucksichtigen dass das historische Grundbuch unrichtig gewesen sein konnte und es sei zu berucksichtigen dass der Begriff Gemeindegut im historischen Tiroler Flurverfassungsrecht Eigentum einer Agrargemeinschaft bedeutete Trotzdem hatte der Verfassungsgerichtshof im Erk VfSlg 19 262 2010 im Anlassfall Agrargemeinschaft Unterlangkampfen den Bescheid des Landesagrarsenates der alle diese Grundsatze vernachlassigt hatte nicht wegen Denkunmoglichkeit verworfen Vielmehr wurde es dem Verwaltungsgerichtshof uberlassen die Gemeindegutseigenschaft von Agrargemeinschaft Unterlangkampfen zu beurteilen Die Erwartung der Agrargemeinschaften auf Rechtsschutz gegen die Unterstellung dass das agrargemeinschaftliche Vermogen aus ehemaligem Eigentum der Ortsgemeinden stamme waren deshalb durch das Erkenntnis VfSlg 19 262 2010 Unterlangkampfen auf den Verwaltungsgerichtshof gelenkt In vierzehn Erkenntnissen vom 30 Juni 2011 Leit Erkenntnisse Zl 2010 07 0091 und 2011 07 0039 hat der VwGH die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 19 262 2010 weiterentwickelten Rechtssatze zur Beurteilung von Agrargemeinschaften gerade nicht angewandt sondern aus alteren Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes eigenstandige Rechtssatze zur Beurteilung von Agrargemeinschaften entwickelt Danach soll es darauf ankommen ob die betreffende Agrargemeinschaft nach dem historischen mit Erk VfSlg 9336 1982 als gleichheitswidrige aufgehobenen Zustandigkeitstatbestand Gemeindegut reguliert worden sei Hatte die historische Agrarbehorde diesen Zustandigkeitstatbestand angezogen seien damit auch die Eigentumsverhaltnisse bindend entschieden Auf das historische Begriffsverstandnis der Behorde soll es nicht ankommen weil die Bescheide objektiv und im Sinn des durch das Erkenntnis 9336 1982 definierten neuen Begriffsverstandnisses zu interpretieren seien Irrelevant seien auch die wahren ursprunglichen Eigentumsverhaltnisse weil die historische Agrarbehorde konstitutiv entschieden habe weshalb die ursprunglichen Eigentumsverhaltnisse rechtskraftig und bindend prajudiziert seien Diese Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes ist auf jede osterreichische Agrargemeinschaft ubertragbar welche die historische Agrarbehorde nach dem Zustandigkeitstatbestand Gemeindegut reguliert hat Damit droht ein juristischer Flachenbrand der insbesondere auch jederzeit die Bundeslander Vorarlberg Niederosterreich Steiermark und Oberosterreich erfassen konnte Eine Sanierung des Flurverfassungs Grundsatzgesetzes 1951 nach VfSlg 9336 1982 ware deshalb naheliegend Das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung als Gegenstand der agrarischen Operation konnte ausser Streit gestellt werden 32 und es konnten Klarstellungen zur agrarischen Operation selbst getroffen werden Im Tiroler Agrarstreit wehren sich die Agrargemeinschaften aufgrund dieser Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes bisher vergeblich gegen eine Behandlung entsprechend den Rechtssatzen die im Erkenntnis VfSlg 18 446 2008 entwickelt wurden 33 Die Gemeinden sollen das bisher unbekannte Anteilsrecht Substanzwert an den Agrargemeinschaften besitzen Dies zu Lasten der gewohnlichen Mitglieder der Agrargemeinschaft entgegen jahrzehntelanger Rechtsauffassung entgegen historischen Parteienubereinkommen entgegen den seit Jahrzehnten rechtskraftigen Bescheiden uber die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft und insbesondere entgegen Art 7 Staatsgrundgesetz 1867 wonach geteiltes Eigentum gar nicht gultig begrundet werden kann In den laufenden Tiroler Verfahren hat sich das Schwergewicht der Rechtsschutzansuchen wegen der jungsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wieder zum Verfassungsgerichtshof verlagert Dieser wird daruber zu erkennen haben ob die Interpretation des Verwaltungsgerichtshofes in den Erkenntnissen vom 30 Juni 2011 eine denkmogliche Anwendung der vom Verfassungsgerichtshof vorgegebenen Rechtssatze darstellt oder nicht Wirtschaftliche Bedeutung und Konfliktfelder BearbeitenDie Nutzung land und forstwirtschaftlicher Grundstucke durch eine organisierte Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten ist im ganzen Alpenraum also nicht nur in Osterreich auch heute noch weit verbreitet siehe auch Waldinteressentenschaft eine in Deutschland ubliche ahnliche Form der gemeinschaftlichen Wirtschaftsfuhrung Ursprunglich waren die Anteilsberechtigten in den Agrargemeinschaften vorwiegend Bauern Infolge des Strukturwandels in der Landwirtschaft dominieren heute zunehmend die Nicht Landwirte Interessenkonflikte ergeben sich auch im Zusammenhang mit der jagdlichen Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstucke Das Jagdrecht ist Ausfluss des Eigentums steht also auf Eigenjagdgebieten der Agrargemeinschaft und nicht den Anteilsberechtigten zu es gehort nicht zu den Nutzungsrechten im Sinn der Bodenreform Ublicherweise wird die Jagd verpachtet weil das Geld zur Erhaltung der Forstwege oder zur Unterstutzung der Almwirtschaft benotigt wird Nur wenige Agrargemeinschaften betreiben diesbezuglich Eigenbewirtschaftung Manche Agrargemeinschaften verfugen uber betrachtliche Immobilienwerte und agieren als gut organisierte Wirtschaftskorper auch ausserhalb der Urproduktion Vermutlich Osterreichs grosste Agrargemeinschaft bezogen auf den Grundbesitz ist Agrargemeinschaft Nenzing Vorarlberg ca 10 000 ha moglicherweise gefolgt von Leobner Realgemeinschaft Steiermark ca 8 000 ha Die derzeit herrschende Rechtsunsicherheit beeintrachtigt das wirtschaftliche Agieren vieler Gemeindegut Agrargemeinschaften in Tirol Die vertrackten juristischen Probleme konnten durch neue bundesgesetzliche Bestimmungen Sanierung des Flurverfassungs Grundsatzgesetzes 1951 nach VfSlg 9336 1982 wahrscheinlich am besten und schnellsten gelost werden Siehe auch BearbeitenListe osterreichischer Agrargemeinschaften Allmende zum allgemeinen Begriff Waldinteressentenschaft eine in Deutschland ubliche ahnliche Form der gemeinschaftlichen Wirtschaftsfuhrung Literatur BearbeitenJulius Weiske Uber Gemeindeguter und deren Benutzung durch die Mitglieder nach den Bestimmungen der neuen Gemeindegesetze nebst beurteilender Darstellung des neuen osterreichischen Gemeindegesetzes Leipzig 1849 Carl Peyrer Die Regelung der Grundeigenthums Verhaltnisse Nebst einem Gesetzentwurfe uber die Zusammenlegung der Grundstucke die Ablosung und Regulierung gemeinschaftlicher Nutzungsrechte und die Ablosung von nach dem Patente vom 5 Juli 1853 regulierten Nutzungsrechten Wien 1877 Walter Schiff Osterreichs Agrarpolitik seit der Grundentlastung 1898 164 ff Karl Gottfried Hugelmann Die Theorie der Agrargemeinschaften im osterreichischen burgerlichen Recht Zeitschrift fur Notariat und freiwillige Gerichtsbarkeit 1916 126ff 134ff 144ff 153f 159f Otto Bauer Der Kampf um Wald und Weide Wien 1925 Ernst Bruckmuller Bauerliche Gemeinde und Agrargemeinschaft in Alfred Hoffmann Hg Bauernland Oberosterreich Entwicklungsgeschichte seiner Land und Forstwirtschaft Linz 1974 118 131 Josef Kuhne Agrargemeinschaften Bestand und rechtliche Neuordnung in Vorarlberg Bregenz 1975 Eberhard W Lang Die Teilwaldrechte in Tirol Wien 1978 Siegbert Morscher Gemeinnutzungsrechte am Gemeindegut Zeitschrift fur Verwaltung 1982 1 1 12 Eberhard W Lang Tiroler Agrarrecht II Wien 1991 Braumuller ISBN 3 7003 0922 8 Josef Guggenberger Agrargemeinschaften Zweck Aufgaben Verwaltung und Organisation Innsbruck 1990 1991 Sonderdruck aus der Fachzeitschrift Der Alm und Bergbauer Josef Guggenberger Aktuelle Gedanken zu Gemeindegut und Agrargemeinschaften Innsbruck 2004 publiziert im Merkblatt fur die Gemeinden Tirols Andreas Brugger Agrargemeinschaften Gemeindegut und rechtsstaatliche Grundsatze in Rubriken Anwaltliche Bestandsaufnahmen Hg Rechtsanwaltskammer Tirol Innsbruck 2005 191 ff Alexandra Keller Schwarzbuch Agrargemeinschaften Studienverlag Innsbruck 2009 ISBN 978 3 7065 4696 6 Peter Pernthaler Eigentum am Gemeindegut Ein verfassungsrechtliches Feststellungs und Restitutionsprojekt ZfV 2010 375 ff Gerald Kohl Bernd Oberhofer Peter Pernthaler Hg Die Agrargemeinschaften in Tirol LexisNexis 2010 ISBN 978 3 7007 4720 8 Bernhard Raschauer Rechtskraft und agrarische Operation nach TFLG 1996 in Gerald Kohl Bernd Oberhofer Peter Pernthaler Hg Die Agrargemeinschaften in Tirol LexisNexis 2010 ISBN 978 3 7007 4720 8 Gerald Kohl Gemeinde oder Gemeinschaftsgut in Gerald Kohl Bernd Oberhofer Peter Pernthaler Fritz Raber Hg Die Agrargemeinschaften in Westosterreich LexisNexis 2011 1 ff Theo Ohlinger Bernd Oberhofer Gerald Kohl Das Eigentum der Agrargemeinschaft in Die Agrargemeinschaften in Westosterreich LexisNexis 2011 41 ff Josef Kuhne Zu Agrargemeinschaften in Vorarlberg in Die Agrargemeinschaften in Westosterreich LexisNexis 2011 347 ff Josef Kuhne Bernd Oberhofer Gemeindegut und Anteilsrecht der Ortsgemeinde in Die Agrargemeinschaften in Westosterreich LexisNexis 2011 237 ff Peter Pernthaler Verfassungsrechtliche Probleme der TFLG Novelle 2010 in Die Agrargemeinschaften in Westosterreich LexisNexis 2011 475 ffWeblinks BearbeitenPlattform der Agrargemeinschaften TirolsEinzelnachweise Bearbeiten vgl OGH SZ 24 98 JBl 1952 346 z B Rechtlergemeinschaften in Bayern ausfuhrlich dazu Carl Peyrer Die Regelung der Grundeigentums Verhaltnisse 1877 Gemeindsnutzungen Hermann Wopfner Das Allmendregal 3 Zugehor Pertinenz Wopfner Allmendregal 5 R S Die Forstservitutenablosung in Tirol Osterreichische Vierteljahresschrift fur Forstwesen 1851 376 ff Ehrenzweig Sachenrecht System II 1 2 Aufl 157 26 Provisorisches Gemeindegesetz vom 17 Marz 1849 RGBl Nr 170 und 11 bzw 12 der Landesausfuhrungsgesetze zur Reichsgemeindeordnung 1862 vgl Hugelmann Das Recht der Agrargemeinschaften in den Deutschen Alpenlandern 1916 S 25 vgl dazu Sten Prot des Abgeordnetenhauses des osterreichischen Reichsrates IX Session 9214 ff Tiroler Fraktionengesetz 1893 LGBl 1893 32 vgl dazu Gerald Kohl Die Tiroler Grundbuchanlegung und das Fraktionseigentum in Die Agrargemeinschaften in Westosterreich 2011 177 ff vgl etwa Paris Die Gemeinschaften Gemeinden Nachbarschaften und die Anlegung der neuen Grundbucher Zeitschrift fur Notariat und freiwillige Gerichtsbarkeit in Osterreich 1875 Heft Nr 7 449 f vgl Gerald Kohl Die Tiroler Grundbuchanlegung und das Fraktionseigentum in Die Agrargemeinschaften in Westosterreich 2011 177 ff 17 Angleichungsverordnung des Reichsstatthalters Osterreichische Landesregierung Gesetzblatt fur das Land Osterreich 1938 429 Wolfram Haller Die Entwicklung der Agrargemeinschaften in Osttirol 1947 Osterr Nationalbibliothek Sig 753717 C Erkenntnis LAS 115 3 79 vom 13 Juni 1979 Julius Weiske Uber Gemeindeguter und deren Benutzung durch die Mitglieder nach den Bestimmungen der neuen Gemeindegesetze nebst beurteilender Darstellung des neuen osterreichischen Gemeindegesetzes Leipzig 1849 S 10 Zur praktischen Abwicklung solcher Verfahren Kuhne Zu Agrargemeinschaften in Vorarlberg in Die Agrargemeinschaften in Westosterreich 364 ff Dazu Ohlinger Oberhofer Kohl Das Eigentum der Agrargemeinschaft in Die Agrargemeinschaften in Westosterreich S 93 ff Raschauer Rechtskraft und agrarische Operation nach TFLG in Die Agrargemeinschaften in Tirol 276 VfSlg 9336 1982 Pkt I Z 4 der Entscheidungsbegrundung OGH vom 24 Juni 1936 3 Ob 347 35 Dilisuna Alpinteressentschaft 147 Klager scheiterten beim Obersten Gerichtshof weil diese nicht als Agrargemeinschaft sondern als Miteigentumer aufgetreten waren obwohl sie im Grundbuch als Miteigentumer einverleibt waren Pernthaler Oberhofer Die Agrargemeinschaften und die agrarische Operation In Die Agrargemeinschaften in Westosterreich S 432 ff Gegenstimmen seitens der Verfassungsrichter Andreas Saxer und Heimgar Quell Gesetz vom 7 Juni 1883 betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstucke und die Regulierung der hierauf bezuglichen gemeinschaftlichen Benutzungs und Verwaltungsrechte RGBl 1883 94 Kuhne Oberhofer Gemeindegut und Anteilsrecht der Ortsgemeinde zugleich eine Besprechung des Erk VfSlg 92336 1982 in Die Agrargemeinschaften in Westosterreich S 237 ff Art 12 Abs 1 Z 3 B VG Pernthaler Die Gesetzgebungskompetenz fur Gemeindegut in Die Agrargemeinschaften in Westosterreich S 409 ff TFLG Novelle 2010 LGBl 2010 7 VfSlg 18933 2009 VfSlg 19 018 2010 Titulus und Modus als Voraussetzung fur den Eigentumserwerb Art 12 Abs 1 Z 3 B VG Darstellung der Kernsatze pdf 21 kB Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Agrargemeinschaft amp oldid 223842194