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Angelegenheiten der Bodenreform insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung sind nach Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 3 des osterreichischen Bundes Verfassungsgesetzes B VG in der Grundsatzgesetzgebung Angelegenheit des Bundes Zur Ausfuhrungsgesetzgebung und Vollziehung sind die Lander zustandig Der osterreichische Verfassungsgerichtshof definiert den Begriff seit dem Jahr 1931 in standiger Rechtsprechung als Aktionen auf dem Gebiet der Landeskultur durch welche die gegebenen Bodenbesitz Benutzungs und Bewirtschaftungsverhaltnisse den geanderten sozialen oder wirtschaftlichen Bedurfnissen entsprechend einer planmassigen Neuordnung oder Regelung unterzogen werden Unter den Begriff Bodenreform fallt daher in Osterreich eine ganze Reihe von Massnahmen hauptsachlich Grundzusammenlegungsverfahren in den beiden Auspragungen Zusammenlegung als grosseres und Flurbereinigung als kleineres Verfahren Bringungsrechtsverfahren zur Erschliessung land oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstucke Servitutenablosungs und regulierungsverfahren Teilung und Regelung des Besitzes von AgrargemeinschaftenBodenreformangelegenheiten werden in den osterreichischen Bundeslandern von den eigens dafur eingerichteten Agrarbehorden also nicht von den Behorden der allgemeinen staatlichen Verwaltung vollzogen Die in Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 3 B VG auch genannte Wiederbesiedelung betraf die Wiederherstellung bauerlicher Strukturen nach dem Ersten Weltkrieg vgl Wiederbesiedlungsgesetz und ist derzeit praktisch gegenstandslos Siehe auch BearbeitenAgrarbehorde Bodenreformbewegung Landreform Bodenreform in DeutschlandBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bodenreform in Osterreich amp oldid 177817202