www.wikidata.de-de.nina.az
Realgemeinden sind Grundgenossenschaften mit nach Grundeigentum gestuftem Stimmrecht ihrer Mitglieder ahnlich wie bei Kuxen oder als Korperschaft des offentlichen Rechts organisiert Realkorperschaft Realgemeinden haben das moderne Kommunalrecht uberlebt Ihnen gehorten in fruheren Zeiten die gemeinsam genutzten Grundstucke Dorfteich Ganseanger Waldhutungen vgl Allmende Wo sie rechtlich bis ins spate 20 Jahrhundert uberlebten standen sie oft im Strukturkonflikt mit den politischen Gemeinden was die Bau und Landesplanung und die Widmung dieser Grundstucke anbetraf Um diese Konflikte zu entscharfen ist vielfach ihre Auflosung betrieben worden was in mehreren Fallen als nicht rechtsstaatswidrig durch das Bundesverwaltungsgericht angesehen worden ist 1 Danach war es statthaft das Vermogen der betroffenen Realgemeinden auf die jeweilige politische Gemeinde zu ubertragen Auch der Bundesfinanzhof hatte sich als oberste Instanz fur Steuerstreitigkeiten mit einer Steuerfrage einer als Korperschaft des offentlichen Rechts organisierten Realgemeinde zu befassen 2 Danach sind Realgemeinden mit ihren anteiligen Einkunften wie bei einer land und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft mit allen Konsequenzen als Land und Forstwirte zu behandeln Sie werden somit nicht wie sonstige Korperschaften des offentlichen Rechts besteuert Hintergrund ist die heutige rechtliche Behandlung der in den alten Markgenossenschaften wurzelnden Realgemeinden wonach sie vor allem hinsichtlich der Eigentumsverhaltnisse und der Nutzungsrechte den Personengesellschaften teilweise naher stehen als einer juristischen Person im heutigen Sinne 3 Die Realgemeinden sind auf die mittelalterlichen deutschen Flurverfassungen zuruckzufuhren Diese schrieben vor dass alle mit einer Hofstatte und Grundeigentum im Dorfe ansassigen Bauern ein gemeinsames Nutzungsrecht an der gemeinen Mark hatten Die altrechtlichen Gemeinschaften Altgemeinden Realgemeinden Interessentenschaften waren damit Selbstverwaltungseinheiten die zwischen der burgerlichen Privatgesellschaft und dem Staat standen Sie gingen aus den alten Markgemeinden hervor deren Gemeinheitsgut die so genannte Allmende sie verwalteten Sie versahen Aufgaben die im Allgemeininteresse der dorflichen Gemeinschaft lagen Mit der Bildung der politischen Gemeinde wurden bestimmte Aufgaben auf diese verlagert wahrend restliche Aufgaben insbesondere solche deren Erfullung Grundeigentum erforderte bei der altrechtlichen Gemeinschaft verblieben Damit standen im Dorf zwei Selbstverwaltungseinheiten nebeneinander die sich vor allem nach ihrem Mitgliederkreis unterschieden Wahrend die Mitgliedschaft in den altrechtlichen Gemeinschaften den Hofbauern im Dorf vorbehalten war umfasste die Mitgliedschaft in der politischen Gemeinde auch andere Einwohner also Familienangehorige Gesinde landlose Bauern und Angehorige anderer Berufe Die Mitgliedschaft in einer Realgemeinde richtet sich nach dem Rezess durch den diese gegrundet wurde Ublich sind im Wesentlichen sowohl unselbstandige Anteile die an eine Hofstelle gebunden und nur zusammen mit dieser veraussert werden als auch selbstandige Anteile die frei gehandelt werden Siehe auch BearbeitenBurgergemeinde RealverbandWeblinks BearbeitenGemeinde Angerstein Gemeinde Lippoldshausen mit geschichtlichem Hintergrund ab dem Jahre 1583Einzelnachweise Bearbeiten z B BVerwG Urteil 3 C 4 06 vom 14 Juni 2006 BFH Urteil vom 9 Oktober 1986 IV R 331 84 BStBl 1987 II S 169 vgl Otto Friedrich von Gierke Geschichte des deutschen Korperschaftsbegriffes Das deutsche Genossenschaftsrecht Berlin 1873 2 Band S 325 ff Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Realgemeinde amp oldid 227941384