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Das Internationale Privatrecht der Europaischen Union umfasst die von dieser beschlossenen vereinheitlichenden kollisionsrechtlichen Verordnungen Inhaltsverzeichnis 1 Uberblick 2 Rom I Verordnung 2 1 Anwendbarkeit 2 2 Grundsatze 2 3 Anwendbares Recht 2 3 1 Grundregel 2 3 2 Sonderregelungen fur einzelne Vertrage 2 3 2 1 Beforderungsvertrage Art 5 2 3 2 2 Verbrauchervertrage Art 6 2 3 2 3 Versicherungsvertrage Art 7 2 3 2 4 Individualarbeitsvertrage Art 8 3 Rom II Verordnung 3 1 Kapitel I Anwendungsbereich 3 1 1 Sachlicher Anwendungsbereich 3 1 2 Zeitlicher Anwendungsbereich 3 2 Kapitel II Unerlaubte Handlungen 3 2 1 Grundsatz 3 2 1 1 Grundsatzanknupfung Art 4 Abs 1 3 2 1 2 Gemeinsamer gewohnlicher Aufenthalt Art 4 Abs 2 3 2 2 Ausweichklausel Art 4 Abs 3 3 2 2 1 Rechtswahl Art 14 3 2 3 Sonderregelungen fur einzelne Deliktstatbestande 3 2 3 1 Produkthaftung Art 5 3 3 Kapitel III Ungerechtfertigte Bereicherung Geschaftsfuhrung ohne Auftrag und Verschulden bei Vertragsverhandlungen 3 3 1 Ungerechtfertigte Bereicherung Art 10 3 3 2 Geschaftsfuhrung ohne Auftrag Art 11 3 3 3 Culpa in contrahendo Art 12 3 4 Kapitel IV Freie Rechtswahl 3 5 Kapitel V Gemeinsame Vorschriften 3 5 1 Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts Art 15 3 5 2 Gesetzlicher Forderungsubergang Art 19 3 5 3 Mehrfache Haftung Art 20 3 6 Kapitel VI Sonstige Vorschriften 3 6 1 Gewohnlicher Aufenthalt Art 23 3 6 2 Ausschluss der Ruck und Weiterverweisung Art 24 3 6 3 Offentliche Ordnung im Staat des angerufenen Gerichts Art 26 3 6 4 Verhaltnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten Art 27 3 6 5 Verhaltnis zu bestehenden internationalen Ubereinkommen Art 28 4 Rom III Verordnung 5 Literatur 6 Einzelnachweise 7 WeblinksUberblick BearbeitenEs handelt sich um sieben Verordnungen aus den Jahren 2007 bis 2016 Verordnung EG Nr 864 2007 ausservertragliche Schuldverhaltnisse Rom II 1 Geltung seit 11 Januar 2009 Verordnung EG Nr 593 2008 vertragliche Schuldverhaltnisse Rom I 2 Geltung seit 17 Dezember 2009 Verordnung EG Nr 4 2009 Unterhaltsrecht verweist auf das Haager Protokoll von 2007 3 Geltung seit 18 Juni 2011 Verordnung EU Nr 1259 2010 Ehescheidung inoffiziell Rom III 4 Geltung seit 21 Juni 2012 Verordnung EU Nr 650 2012 Erbrecht 5 Geltung seit 17 August 2015 Verordnung EU Nr 2016 1103 Eheguterrecht 6 Geltung seit 29 Januar 2019 Verordnung EU Nr 2016 1104 Partnerschaftsguterrecht 7 Geltung seit 29 Januar 2019Die amtlichen Kurzbezeichnungen Rom I und Rom II gehen auf das 1980 in Rom abgeschlossene Europaische Schuldvertragsubereinkommen zuruck welches grundsatzlich durch die Rom I Verordnung ersetzt wurde Wahrend sich die Verordnungen Rom I II und III auf das Kollisionsrecht beschranken regeln die ubrigen vier Verordnungen auch Fragen des internationalen Zivilverfahrensrechts Rom I Verordnung BearbeitenDie Verordnung EG Nr 593 2008 8 des Europaischen Parlaments und des Rates uber das auf vertragliche Schuldverhaltnisse anzuwendende Recht Kurzbezeichnung Rom I Verordnung vom 17 Juni 2008 ist eine Verordnung die das Internationale Privatrecht der Europaischen Union im Bereich vertraglicher Schuldverhaltnisse regelt Sie trat am 17 Dezember 2009 in allen EU Staaten mit Ausnahme Danemarks in Kraft und loste dort das EVU ab welches in Deutschland durch die gleichzeitig aufgehobenen Art 27 bis 37 EGBGB umgesetzt war Irland und das Vereinigte Konigreich Grossbritannien und Nordirland haben von ihrer Moglichkeit Gebrauch gemacht sich an der Rom I Verordnung zu beteiligen Anwendbarkeit Bearbeiten Zeitlich ist die Verordnung auf alle Vertrage anwendbar die ab dem 17 Dezember 2009 geschlossen wurden Art 28 Rom I VO Sachlich gilt sie fur alle vertraglichen Schuldverhaltnisse in Zivil und Handelssachen die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen mit Ausnahme der in Art 1 Abs 1 S 2 und Abs 2 Rom I VO genannten Bereiche Grundsatze Bearbeiten Die Verordnung ist volkerrechtsfreundlich Internationale Abkommen zum anwendbaren Recht mit Nicht Mitgliedstaaten gehen vor Art 25 Rom I VO Alle Verweisungen sind durchgehend Sachnormverweisungen Art 20 Rom I VO Wichtigstes Anknupfungskriterium ist der gewohnliche Aufenthalt der Vertragsparteien der in Art 19 Rom I VO naher erlautert wird Anwendbares Recht Bearbeiten Grundregel Bearbeiten Als zentrale allgemeine Regel sieht Art 3 Rom I VO grundsatzlich die freie Rechtswahl vor die allerdings zahlreiche Einschrankungen erfahrt Die Rechtswahl der Parteien kann entweder ausdrucklich erfolgen oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder den Umstanden ergeben Abs 1 Ist von den Parteien keine Rechtswahl getroffen so kommt Art 4 Rom I VO zur Anwendung wenn nicht ein Spezialvertragsstatut der Art 5 ff Rom I VO vorgeht Uber Art 9 Abs 2 Rom I VO kann das angerufene Gericht trotz eines eigentlich anwendbaren anderen Rechts einzelne Normen seines eigenen Rechts auf ein Schuldverhaltnis anwenden Bedingung ist dass es sich dabei um sog Eingriffsnormen handelt die in Art 9 Abs 1 Rom I VO definiert sind Sonderregelungen fur einzelne Vertrage Bearbeiten Beforderungsvertrage Art 5 Bearbeiten Art 5 Rom I VO unterscheidet zwischen Vertragen zur Beforderung von Gutern und Vertragen zur Beforderung von Personen Bei Guterbeforderung herrscht freie Rechtswahl Mangels Rechtswahl wird an den gewohnlichen Aufenthalt des Beforderers angeknupft wenn auch der Ubernahme oder Ablieferort der Guter sich in diesem Staat befindet oder der Absender dort seinen gewohnlichen Aufenthalt hat Sind auch diese Voraussetzungen nicht erfullt ist das Recht am Ablieferungsort anwendbar Bei Vertragen zur Personenbeforderung ist hingegen nur eine eingeschrankte Rechtswahl moglich was dem Schutz der regelmassig schwacheren zu befordernden Person dient 9 Gewahlt werden darf nur das Recht am gewohnlichen Aufenthaltsort der Person die befordert werden soll das Recht am gewohnlichen Aufenthaltsort des Beforderers das Recht am Ort der Hauptverwaltung des Beforderers der Start oder der Zielort Mangels Rechtswahl ist das Recht am gewohnlichen Aufenthalt der Person die befordert werden soll anwendbar wenn sich auch der Start oder Zielort in diesem Staat befinden Andernfalls ist das Recht am gewohnlichen Aufenthalt des Beforderers anwendbar Art 5 Rom I VO geht Art 6 vor und ist damit auch anwendbar wenn ein Verbraucher beteiligt ist es sei denn es handelt sich um einen Pauschalreisevertrag Verbrauchervertrage Art 6 Bearbeiten Art 6 soll den Schutz des regelmassig intellektuell und wirtschaftlich dem Unternehmer unterlegenen Verbrauchers sicherstellen 10 Hierzu werden Vertrage die mit einem gewerblichen Anbieter zu privaten Zwecken abgeschlossen wurden grundsatzlich dem Recht am gewohnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers unterstellt Art 6 Abs 1 Rom I VO Der private Vertragszweck muss dabei fur den Unternehmer anhand der Umstande erkennbar sein 11 Art 6 Abs 2 Rom I VO beschrankt die grundsatzlich gem Art 3 Rom I VO erlaubte Rechtswahl Zwar darf das anwendbare Recht frei gewahlt werden zugunsten des Verbrauchers gelten aber immer zusatzlich auch die verbraucherschutzenden Mindeststandards seines Heimatrechts Versicherungsvertrage Art 7 Bearbeiten Zweck des Art 7 Rom I VO ist in erster Linie der Schutz des regelmassig schwacheren Versicherungsnehmers 12 Er ist sachlich anwendbar auf Grossrisiken 13 unabhangig davon wo sie belegen sind und fur alle anderen Versicherungsvertrage sog Massenrisiken 14 wenn sie in einem Mitgliedstaat belegen sind Der Belegenheitsort bestimmt sich nach Abs 6 Regelmassig ist er identisch mit dem gewohnlichen Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers 15 Ruckversicherungsvertrage sind ausgenommen da die Versicherungsnehmer hier nicht geschutzt werden mussen 16 Fur Grossrisiken gilt die freie Rechtswahl alternativ wird an das Recht des Staates angeknupft in dem der Versicherer seinen gewohnlichen Aufenthalt hat wenn nicht der Vertrag nach der Gesamtheit der Umstande eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist Art 7 Abs 2 Rom I VO Fur Massenrisiken schrankt Art 7 Abs 3 Rom I VO die Rechtswahl zum Schutz des Versicherungsnehmers 17 ein und knupft alternativ an den Belegenheitsort des Risikos an Individualarbeitsvertrage Art 8 Bearbeiten Nach Art 8 Abs 2 3 und 4 Rom I VO unterliegen Arbeitsvertrage entweder dem Recht des Staates in dem der Arbeitnehmer gewohnlich seine Arbeit verrichtet wenn es keinen solchen Staat gibt dem Recht der Niederlassung des Arbeitgebers die den Arbeitnehmer eingestellt hat und bei einer engeren Verbindung zu einem anderen Staat dessen Recht Eine Rechtswahl ist gem Abs 1 ebenfalls moglich und grundsatzlich vorrangig Dem Arbeitnehmer darf hierdurch aber nicht der Schutz entzogen werden dem ihm das nach den Abs 2 4 anwendbare Recht zugestehen wurde Auch Art 8 Rom I VO dient dem Schutz der strukturell unterlegenen Partei hier des Arbeitnehmers 18 Rom II Verordnung BearbeitenDie Verordnung EG Nr 864 2007 des Europaischen Parlaments und des Rates uber das auf ausservertragliche Schuldverhaltnisse anzuwendende Recht Kurzbezeichnung Rom II Verordnung vom 11 Juli 2007 ist eine Verordnung die das Internationale Privatrecht der Europaischen Gemeinschaft im Bereich ausservertraglicher Schuldverhaltnisse regelt Sie ist am 11 Januar 2009 in Kraft getreten Sie wird im Bereich der vertraglichen Schuldverhaltnisse durch die Rom I Verordnung erganzt Kapitel I Anwendungsbereich Bearbeiten Die Verordnung geniesst Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht der EG Mitgliedstaaten Sie gilt nicht in Danemark Art 1 Abs 4 wird aber ausweislich Art 3 von allen anderen Mitgliedstaaten im Verhaltnis zu Danemark angewandt loi uniforme Sie gilt nach Art 25 Abs 2 nicht innerhalb territorial gespaltener Mehrrechtsstaaten dies betrifft zum Beispiel das Vereinigte Konigreich Grossbritannien und Nordirland und Spanien Sachlicher Anwendungsbereich Bearbeiten In Anlehnung an Art 1 EuGVVO gilt die Verordnung nur fur Zivil und Handelssachen Die zur EuGVVO entwickelten Abgrenzungskriterien gelten insoweit entsprechend Sie gilt nicht fur offentlich rechtliche Streitigkeiten acta iure imperii dies schliesst auch die Amtshaftung aus Ihr Anwendungsbereich umfasst Delikte Geschaftsfuhrung ohne Auftrag ungerechtfertigte Bereicherung und auch culpa in contrahendo Art 2 Abs 1 Ausgenommen sind nach Art 1 Abs 2 unter anderem ausservertragliche Anspruche aus Wechsel Scheck Eigenwechsel ausservertragliche Schuldverhaltnisse aus Gesellschaftsrecht Vereinsrecht und dem Recht juristischer Personen ausservertragliche Schuldverhaltnisse zwischen den an einem trust beteiligten Personen Anspruche aus Schaden durch Kernenergie Anspruche aus Verletzung der Privatsphare des Personlichkeitsrechts oder Verleumdung Zeitlicher Anwendungsbereich Bearbeiten Nach Art 31 gilt autonomes staatliches Recht weiter fur Falle die bis zum 10 Januar 2009 eingetreten sind Die Bezeichnung schadensbegrundendes Ereignis beschrankt den Anwendungsbereich nach Art 2 Abs 1 nicht auf das Deliktsrecht sondern umfasst auch das Verhalten das relevant ist fur ein Verschulden bei Vertragsanbahnung fur einen bereicherungsrechtlichen Vorgang oder fur eine Geschaftsfuhrung ohne Auftrag ist 19 Kapitel II Unerlaubte Handlungen Bearbeiten Grundsatz Bearbeiten Grundsatzanknupfung Art 4 Abs 1 Bearbeiten Nach Art 4 Abs 1 wird grundsatzlich an den Erfolgsort also den Ort des Schadenseintritts angeknupft Massgeblich ist aber auch nur der Erfolgsort des unmittelbaren Schadens indirekte Schaden sind durch Art 4 Abs 1 letzter Halbsatz ausgenommen Beispiel Das Opfer eines Unfalls in Frankreich verstirbt in Osterreich Erfolgsort des unmittelbaren Schadens ist nur Frankreich Nach traditioneller Ansicht wurde im Kollisionsrecht fast aller Lander an den Tatort der unerlaubten Handlung die lex loci delicti angeknupft Als Tatort gilt aber beispielsweise nach Art 40 Abs 1 des deutschen EGBGB sowohl Handlungs als auch Erfolgsort Diesem Ubiquitatsprinzip wird nach der Verordnung nicht mehr gefolgt Der rechtspolitische Zweck wird darin gesehen den Geschadigten zu bevorzugen Fuhrt eine Handlung zu unmittelbaren Schaden in verschiedenen Landern Streudelikt auch Multi State Delikt ist die Losung umstritten Die herrschende Meinung folgt der sog Mosaiktheorie Diese besagt dass jeder Erfolgsort das anwendbare Recht bestimmt fur die Schaden die in diesem Staat entstanden sind Nach anderer Ansicht ist ein Schwerpunkt zu bilden an dem die Schadigung sich konzentriert Gemeinsamer gewohnlicher Aufenthalt Art 4 Abs 2 Bearbeiten Art 4 Abs 2 ist gegenuber Abs 1 vorrangig zu beachten Haben Schadiger und Geschadigter ihren gewohnlichen Aufenthalt im selben Staat findet das Recht dieses Staates Anwendung Beispiel Ein Deutscher und ein Osterreicher haben beide ihren gewohnlichen Aufenthalt in Italien Der Deutsche fahrt den Osterreicher mit seinem Pkw in Spanien an und verletzt diesen Da beide ihren gewohnlichen Aufenthalt in Italien haben findet italienisches Recht Anwendung Ausweichklausel Art 4 Abs 3 Bearbeiten Die Ausweichklausel des Art 4 Abs 3 verdrangt Abs 1 wenn eine offensichtlich engere Beziehung zu einem anderen Staat besteht Dies kommt vor allem bei einem bereits bestehenden Rechtsverhaltnis Vertragsverhaltnis Delikte bei Verlobten in Betracht Rechtswahl Art 14 Bearbeiten Fur alle gesetzlichen Schuldverhaltnisse ist nach Art 14 der Verordnung die freie Rechtswahl moglich Die nachtragliche Rechtswahl ist nach lit a ohne Einschrankungen moglich die vorherige Rechtswahl nur bei Parteien die einer kommerziellen Tatigkeit nachgehen Sonderregelungen fur einzelne Deliktstatbestande Bearbeiten Produkthaftung Art 5 Bearbeiten Fur die Produkthaftung gilt nach der Verordnung eine besondere Anknupfung in folgendem Stufenverhaltnis der Gewohnliche Aufenthalt des Geschadigten sofern das Produkt in diesem Staate in Verkehr gebracht wurde der Erwerbsort des Produktes sofern das Produkt in diesem Staate in Verkehr gebracht wurde der Ort des Primarschadens sofern das Produkt in diesem Staate in Verkehr gebracht wurde Art 5 Abs 1 S 2 enthalt eine Einschrankung fur den Fall dass das In Verkehr Bringen des Produktes nicht vernunftigerweise vorhersehbar war dann wird das Recht des Staates angewandt in dem der Geschadigte seien gewohnlichen Aufenthalt hat Kapitel III Ungerechtfertigte Bereicherung Geschaftsfuhrung ohne Auftrag und Verschulden bei Vertragsverhandlungen Bearbeiten Ungerechtfertigte Bereicherung Art 10 Bearbeiten Art 10 differenziert fur die ungerechtfertigte Bereicherung zwischen zwei Fallen Knupft ein Bereicherungsanspruch an ein bestehendes Rechtsverhaltnis an so gilt das Recht des Staates dieses Rechtsverhaltnisses Abs 1 Kann nicht an ein solches Rechtsverhaltnis angeknupft werden gilt das Recht des Staates des gemeinsamen gewohnlichen Aufenthaltes hilfsweise der Ort des Bereicherungseintritts Geschaftsfuhrung ohne Auftrag Art 11 Bearbeiten Die Struktur der Anknupfung fur die ungerechtfertigte Bereicherung wurde entsprechend fur die Geschaftsfuhrung ohne Auftrag ubertragen Culpa in contrahendo Art 12 Bearbeiten Die culpa in contrahendo wird nach dem Recht behandelt das auf den Vertrag anzuwenden ist bzw anzuwenden gewesen ware hilfsweise enthalt Abs 2 eine Ausweichklausel Kapitel IV Freie Rechtswahl Bearbeiten Art 14 bestimmt dass die Parteien nachtraglich also nach Eintritt des begrundenden Ereignisses das anzuwendende Recht wahlen konnen Wenn beide Parteien kommerziellen Tatigkeiten nachgehen kann das Recht auch antizipiert gewahlt werden Abs 1 lit b Die Abs 2 und 3 regeln das Verhaltnis zu zwingenden Normen des Schadensortes Kapitel V Gemeinsame Vorschriften Bearbeiten Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts Art 15 Bearbeiten Art 15 regelt den Anwendungsbereich der jeweiligen Statute Die Regelung ist nicht abschliessend Gesetzlicher Forderungsubergang Art 19 Bearbeiten Beim gesetzlichen Forderungsubergang von Forderungen aus ausservertraglichen Schuldverhaltnissen wird das Recht des Staates angewandt dessen Recht den Forderungsubergang herbeifuhrt Mehrfache Haftung Art 20 Bearbeiten Der Regressanspruch eines Schadigers gegen andere Mitschadiger in Deutschland etwa 426 Abs 1 iVm 840 Abs 1 BGB unterliegt dem Recht des Staates nach dessen Recht sich auch der deliktische Anspruch richtet Besteht die Ruckgriffsmoglichkeit jedoch aufgrund einer Legalzession in Deutschland etwa bei 426 Abs 2 findet Art 19 Anwendung Kapitel VI Sonstige Vorschriften Bearbeiten Die sonstigen Vorschriften enthalten Bestimmungen zum allgemeinen Teil des internationalen Privatrechts und dem Verhaltnis zu anderen Rechtsnormen Gewohnlicher Aufenthalt Art 23 Bearbeiten Der Ort des gewohnlichen Aufentshalts wird fur Gesellschaften Vereine und juristische Personen auf den Ort ihrer Hauptverwaltung festgelegt Handelt eine naturliche Person im Rahmen ihrer Berufsausubung ist ihr gewohnlicher Aufenthalt der Ort ihrer Hauptniederlassung Ausschluss der Ruck und Weiterverweisung Art 24 Bearbeiten Der renvoi das heisst die Verweisung auch auf das Kollisionsrecht eines Staates ist ausgeschlossen Offentliche Ordnung im Staat des angerufenen Gerichts Art 26 Bearbeiten Die Anwendung einer Sachnorm des berufenen Rechts kann unterbleiben wenn die Sachnorm dem ordre public des Staates des zustandigen Richters dieses Staates zuwiderlauft Verhaltnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten Art 27 Bearbeiten Andere Gemeinschaftsrechtsakte bleiben durch die Verordnung unberuhrt Verhaltnis zu bestehenden internationalen Ubereinkommen Art 28 Bearbeiten Nach Art 28 Abs 1 bleiben bisher bestehende Staatsvertrage vgl die Liste in Art 29 von Mitgliedstaaten in Kraft es sei denn diese gelten ausschliesslich zwischen den Mitgliedstaaten Art 28 Abs 2 Dadurch soll vermieden werden dass die betroffenen Mitgliedstaaten durch die Verordnung zur Verletzung von Staatsvertragen gezwungen werden Rom III Verordnung BearbeitenDie Verordnung EG Nr 1259 2010 20 des Europaischen Parlaments und des Rates uber das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflosung des Ehebandes anzuwendende Recht Kurzbezeichnung Rom III Verordnung vom 20 Dezember 2010 ist eine Verordnung die das Internationale Privatrecht der Europaischen Union im Bereich der Ehescheidung regelt Sie gilt seit dem 21 Juni 2012 mit Ausnahme von Art 17 in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten der EU vgl Art 21 der Verordnung Die Verordnung greift unabhangig davon ob es auf die Rechtsordnung eines Mitgliedstaates der EU oder auf einen anderen Staat verweist Es handelt sich um autonomes Kollisionsrecht der EU hier gilt Gleiches wie bei der Rom I und Rom II Verordnung 21 Abgelost wurde damit in Deutschland das bisher auch in diesem Rechtsgebiet geltende EGBGB insbesondere Art 17 i V mit Art 14 EGBGB Die Verordnung dient dazu zu bestimmen welches nationale Recht auf eine Scheidung bei einem grenzuberschreitenden Sachverhalt anzuwenden ist vgl auch Art 1 Abs 1 der Verordnung Bisher war hier primar nach Art 17 i V mit Art 14 Abs 1 EGBGB auf die Staatsangehorigkeit der Ehepartner abzustellen An diese Stelle tritt nun nach Art 8 der Verordnung das Recht des gewohnlichen Aufenthaltsortes der Ehegatten 22 Erweitert wurde zudem auch die Moglichkeit der Wahl des anwendbaren Rechts Art 5 Diese geht der Regelung des Art 8 vor Die Verweisung auf das Recht eines anderen Staates ist aber nur dann moglich wenn diese Rechtsordnung tatsachlich eine Scheidung ermoglicht und beide Ehepartner hierbei gleichberechtigt sind Art 10 Insofern ist die Norm als spezieller Fall der allgemeinen ordre public Vorschrift in Art 12 aufzufassen Eine weitere Besonderheit wonach das Recht des Staates auf das verwiesen wird nicht anzuwenden ist enthalt Art 13 der Verordnung Sollte ein Mitgliedstaat nach der eigenen Rechtsordnung die Moglichkeit einer Scheidung nicht vorsehen so soll auch der Richter nicht gezwungen werden eine Scheidung nach fremden Recht durchzufuhren Diese ursprunglich fur Malta konzipierte Regelung lauft aber durch die Einfuhrung des Scheidungsrechts als Folge eines Volksentscheids vom 29 Mai 2011 leer da nunmehr alle Mitgliedstaaten der EU eine Scheidung in ihren Rechtsordnungen vorsehen Literatur BearbeitenGesetzessammlungen Erik Jayme und Rainer Hausmann Hrsg Internationales Privat und Verfahrensrecht 14 Auflage C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 58232 5 Kommentare Rainer Husstege und Heinz Peter Mansel Hrsg BGB Rom Verordnungen 1 Auflage Nomos Baden Baden 2014 ISBN 978 3 8329 7385 8 Allgemeine Literatur Peter Hay und Hannes Rosler Internationales Privat und Zivilverfahrensrecht 5 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 67398 6 Brigitta Lurger und Martina Melcher Burgerliches Recht Band VII Internationales Privatrecht Verlag Osterreich Wien 2013 ISBN 978 3 7046 6383 2 Thomas Pfeiffer Neues Internationales Vertragsrecht Zur Rom I Verordnung In EuZW 2008 S 622 629 Gralf Peter Calliess Hrsg Rome Regulations Commentary on the European Rules of the Conflict of Laws Wolters Kluwer Aalphen aan den Riijn 2011 ISBN 978 90 411 2586 6 Staudinger Ansgar Steinrotter Bjorn Europaisches Internationales Privatrecht Die Rom Verordnungen Juristische Arbeitsblatter JA 2011 241 PDF Mauer Reinhold Sadtler Susanne Rom I und das internationale Arbeitsrecht DB 2007 S 1586 Rom II Thomas Rauscher Hrsg EuZPR EuIPR Band Rom I VO Rom II VO Sellier European Law Publishers Munchen 2011 ISBN 978 3 86653 091 1 Daphne Beig Rom II VO Neues Kollisionsrecht fur ausservertragliche Schuldverhaltnisse Manz Wien 2009 ISBN 978 3 214 00644 0 Claus Wilhelm Frohlich The private international law of non contractual obligations according to the Rome II regulation A comparative study of the choice of law rules in tort under European English and German law Kovac Hamburg 2008 ISBN 978 3 8300 3442 1 Thomas Rauscher Internationales Privatrecht Mit internationalem und europaischem Verfahrensrecht 3 Auflage C F Muller Heidelberg 2009 ISBN 978 3 8114 9729 0 Staudinger Ansgar Steinrotter Bjorn Europaisches Internationales Privatrecht Die Rom Verordnungen Juristische Arbeitsblatter JA 2011 241 PDF Rom III Sinja Ruberg Auf dem Weg zu einem europaischen Scheidungskollisionsrecht Peter Lang Frankfurt am Main 2006 ISBN 3 631 55177 0 Peter Winkler von Mohrenfels Das neue internationale Scheidungsrecht Rom III VO 2011Zeitschriften EuZW Europaische Zeitschrift fur Wirtschaftsrecht ISSN 0937 7204 IPRax Praxis des Internationalen Privat und Verfahrensrechts ISSN 0720 6585 RabelsZ Rabels Zeitschrift fur auslandisches und internationales Privatrecht ISSN 0033 7250 ZEuP Zeitschrift fur Europaisches Privatrecht ISSN 0943 3929 EuLF The European Legal Forum ISSN 1615 603X Einzelnachweise Bearbeiten ELI http data europa eu eli reg 2007 864 2009 01 11 ELI http data europa eu eli reg 2008 593 2008 07 24 ELI http data europa eu eli reg 2009 4 1 2018 12 31 ELI http data europa eu eli reg 2010 1259 oj ELI http data europa eu eli reg 2012 650 2012 07 05 ELI http data europa eu eli reg 2016 1103 2016 07 08 ELI http data europa eu eli reg 2016 1104 2016 07 08 Verordnung EG Nr 593 2008 vom 17 Juni 2008 PDF Palandt Thorn 70 Aufl 2011 Art 5 Rom I VO Rn 7 Erwagungsgrund Nr 23 Ferrari Internationales Vertragsrecht 2 Aufl 2011 Art 6 Rom I VO Rn 1 Ferrari Internationales Vertragsrecht 2 Aufl 2011 Art 6 Rom I VO Rn 13 Ferrari Internationales Vertragsrecht 2 Aufl 2011 Art 7 Rom I VO Rn 4 Zum Begriff siehe Ferrari Internationales Vertragsrecht 2 Aufl 2011 Art 7 Rom I VO Rn 22 ff Palandt Thorn 70 Aufl 2011 Art 7 Rom I VO Rn 6 Palandt Thorn 70 Aufl 2011 Art 7 Rom I VO Rn 8 Ausnahmen sind Immobilien Lageort Fahrzeugversicherungen Registrierungsort und Reise Versicherungen bis zu einer Laufzeit von vier Monaten Ort an dem der Versicherungsnehmer die auf Abschluss des Versicherungsvertrags gerichtete Willenserklarung abgegeben hat Martiny in Munchener Kommentar zum BGB 5 Aufl 2010 Art 7 Rom I VO Rn 17 Palandt Thorn 70 Aufl 2011 Art 7 Rom I VO Rn 7 Erwagungsgrund Nr 35 BeckOK BGB Spickhoff Stand 1 Februar 2013 VO EG 864 2007 Art 32 Rn 3 Verordnung EG Nr 1259 2010 vom 20 Dezember 2010 PDF Tom Stiebert in juraexamen info IPR Rom III Verordnung in Kraft getreten Tom Stiebert in juraexamen info IPR Rom III Verordnung in Kraft getretenWeblinks BearbeitenInformationen und Text der Verordnung Rom I in allen Amtssprachen der Europaischen Union auf EUR Lex Verordnung EG Nr 864 2007 PDF Rom II Verordnung Verordnung EU Nr 1259 2010 PDF Rom III Verordnung Ausfuhrliche Darstellung der Inhalte der Rom III Verordnung anlasslich ihres Gultigwerdens Anzuwendendes Scheidungsrecht bei verschiedenen FallkonstellationenBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Internationales Privatrecht Europaische Union amp oldid 235616792 Rom II Verordnung