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Die Verordnung EG Nr 2016 1104 PartGuVO des Rates zur Durchfuhrung der Verstarkten Zusammenarbeit im Bereich der Zustandigkeit des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen guterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften 1 regelt die Guterstande von Personen in eingetragenen Partnerschaften bei grenzuberschreitenden gesetzlichen oder vertraglichen Sachverhalten Verordnung EU 2016 1104Titel Verordnung EU 2016 1104 des Rates vom 24 Juni 2016 zur Durchfuhrung der Verstarkten Zusammenarbeit im Bereich der Zustandigkeit des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen guterrechtlicher Wirkungen eingetragener PartnerschaftenBezeichnung nicht amtlich PartGuVoRechtsmaterie ZivilrechtGrundlage AEUV insbesondere Artikel 81 Absatz 3 Beschluss EU 2016 954Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiAnzuwenden ab 29 Januar 2019Fundstelle ABl L 183 vom 8 7 2016 S 30 56Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist in Kraft getreten und anwendbar Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Die PartGuVO ist eine von zwei Verordnungen der Europaischen Union zu Guterstanden naturlicher Personen Details die fur beide Verordnungen gelten siehe Europaische Guterrechtsverordnungen Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Rechtsgrundlage 3 Aufbau der Verordnung 4 Siehe auch 5 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenDiese Verordnung ist zusammen mit der Verordnung EU 2016 1103 EheGuVO Teil des Raum der Freiheit der Sicherheit und des Rechts in dem der freie Personenverkehr gewahrleistet wird 2 Auf der Tagung vom 15 16 Oktober 1999 in Tampere hatte der Europaische Rat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und anderen Entscheidungen von Justizbehorden als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen unterstutzt Es wurde der Rat und die Europaische Kommission aufgefordert ein Massnahmenprogramm zur Umsetzung dieses Grundsatzes anzunehmen 3 Ein Massnahmenprogramm 4 wurde daraufhin am 30 November 2000 angenommen in welchem auch die Ausarbeitung eines Rechtsinstruments zu Fragen des ehelichen Guterstands in Aussicht gestellt wurde 5 Anlasslich der am 4 5 November 2004 stattgefundenen Tagung des Europaischen Rates in Brussel wurde ein neues Programm mit dem Titel Haager Programm zur Starkung von Freiheit Sicherheit und Recht in der Europaischen Union angenommen welches auch fur die Ausarbeitung eines Grunbuchs durch die Europaische Kommission Grundlage war 6 Das daraufhin ausgearbeitet Grunbuch uber das Kollisionsrecht im Bereich des Guterstands einschliesslich der Frage der Zustandigkeit und der gegenseitigen Anerkennung wurde am 17 Juli 2006 von der Europaischen Kommission angenommen und auf dieser Grundlage eine umfassende Konsultation eingeleitetAuf der Tagung des Europaischen Rats vom 10 11 Dezember 2009 in Brussel wurde das Stockholmer Programm Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Burger angenommen 7 durch welches der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von nationalen Entscheidungen auf Bereiche ausgeweitet werden sollte die bisher noch nicht erfasst waren aber den Alltag der Burger wesentlich pragen wie auch z B das Eheguterrecht Dabei sollten die Rechtssysteme einschliesslich der offentlichen Ordnung ordre public und die nationalen Traditionen der Unionsmitgliedstaaten berucksichtigt werden Im Bericht uber die Unionsburgerschaft 2010 Weniger Hindernisse fur die Ausubung von Unionsburgerrechten vom 27 Oktober 2010 kundigte die Europaische Kommission die Vorlage eines Legislativvorschlags an der Hindernisse fur die Freizugigkeit und insbesondere die Schwierigkeiten uberwinden soll mit denen Paare bei der Verwaltung ihres Vermogens oder bei dessen Teilung konfrontiert sind 8 Die Ankundigung des Legislativvorschlag mundete in einen Vorschlag fur eine Verordnung des Rates uber die Zustandigkeit das anzuwendende Recht die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Eheguterrechts und einen Vorschlag fur eine Verordnung des Rates uber die Zustandigkeit das anzuwendende Recht die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Guterrechts eingetragener Partnerschaften der Europaischen Kommission vom 16 Marz 2011 Nach langjahrigen Beratungen stellte der Rat der Europaischen Union anlasslich der Tagung vom 3 Dezember 2015 fest dass fur die beiden Verordnungsvorschlage EheGuVO und PartGuVO keine Einstimmigkeit erzielt werden konnte Daher richteten zwischen Dezember 2015 und Februar 2016 Belgien Bulgarien Deutschland Frankreich Finnland Griechenland Italien Kroatien Luxemburg Malta die Niederlande Osterreich Portugal Schweden Slowenien Spanien und Tschechien Antrage an die Kommission um diese Guterrechtsverordnungen untereinander im Rahmen einer Verstarkten Zusammenarbeit umzusetzen Zypern hat im Marz 2016 den Antrag auf Teilnahme an der Verstarkten Zusammenarbeit gestellt Am 9 Juni 2016 erliess der Rat den Beschluss EU 2016 954 uber die Ermachtigung zu dieser Verstarkten Zusammenarbeit 9 Die PartGuVo wurde am 24 Juni 2016 unterzeichnet am 8 Juli 2016 10 im Amtsblatt der Europaischen Union veroffentlicht trat am 27 Juli 2016 in Kraft und ist im Wesentlichen ab dem 29 Januar 2019 in den Unionsmitgliedstaaten die an der Verstarkten Zusammenarbeit teilnehmen anzuwenden Rechtsgrundlage BearbeitenDiese unmittelbar geltende Verordnung ist im Rahmen einer Verstarkten Zusammenarbeit Artikel 20 EUV Artikel 326 bis 334 AEUV ergangen und nur fur die Unionsmitgliedstaaten verbindlich 11 welche an dieser teilnehmen Dies sind mit Stand 2019 folgende 18 Unionsmitgliedstaaten Belgien Bulgarien Deutschland Finnland Frankreich Griechenland Italien Kroatien Luxemburg Malta Niederlande Osterreich Portugal Schweden Slowenien Spanien Tschechien und Zypern 12 An der Verstarkten Zusammenarbeit nicht teilnehmende Unionsmitgliedstaaten werden wie Drittstaaten angesehen und wenden nur ihr eigenes nationales Recht an Diese konnen sich jedoch jederzeit der Verstarkten Zusammenarbeit anschliessen Die Form der Verstarkten Zusammenarbeit wurde gewahlt weil das nach Artikel 81 Abs 3 AEUV ansonsten erforderliche Einstimmigkeitserfordernis des Rates nicht erreichbar gewesen ware da in einigen Unionsmitgliedstaaten die gleichgeschlechtliche Ehe bzw Partnerschaft abgelehnt wird 13 Aufbau der Verordnung BearbeitenKAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 bis 3 KAPITEL II GERICHTLICHE ZUSTANDIGKEIT Artikel 4 bis 19 KAPITEL III ANZUWENDENDES RECHT Artikel 20 bis 35 KAPITEL IV ANERKENNUNG VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN Artikel 36 bis 57 KAPITEL V OFFENTLICHE URKUNDEN UND GERICHTLICHE VERGLEICHE Artikel 58 bis 60 KAPITEL VI ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 61 bis 70Siehe auch BearbeitenVerordnung EG Nr 2201 2003 Brussel IIa Einzelnachweise Bearbeiten Verordnung EU 2016 1104 PDF Erwagungsgrund 1 der EheguVO und der PartGuVO Erwagungsgrund 3 der EheguVO und der PartGuVO ABl C 12 vom 15 1 2001 S 1 Erwagungsgrund 4 der EheguVO und der PartGuVO ABl C 53 vom 3 3 2005 S 1 ABl C 115 vom 4 5 2010 S 1 Erwagungsgrund 8 der EheGuVO bzw PartGuVO ABl L 159 vom 16 6 2016 S 16 ABl L 183 1 Siehe Artikel 70 der Verordnung EG Nr 2016 1104 bzw der Verordnung EG Nr 2016 1103 Erwagungsgrund 11 der Verordnung EG Nr 2016 1104 und der Verordnung EG Nr 2016 1103 Erwagungsgrund 10 der Verordnung EG Nr 2016 1104 und der Verordnung EG Nr 2016 1103 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verordnung EU 2016 1104 amp oldid 202089239