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Die Europaischen Guterrechtsverordnungen umfassen die Verordnung EU Nr 2016 1103 und die Verordnung EU Nr 2016 1104 Die Verordnung EU Nr 2016 1103 EheGuVO regelt den ehelichen Guterstand und die Verordnung EU Nr 2016 1104 PartGuVO die guterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften Beide Verordnungen der Europaischen Union sind inhaltlich fast gleichlautend und regeln grenzuberschreitende gesetzliche und vertragliche Guterstands Sachverhalte Es handelt sich dabei rechtlich gesehen um eine Vereinheitlichung des Zivilverfahrensrechtes und des Kollisionsrechtes der teilnehmenden Unionsmitgliedstaaten 1 Inhaltsverzeichnis 1 Ziel 2 Rechtsakt Splitting 3 Anwendung 3 1 Raumlicher Anwendungsbereich 3 2 Sachlicher Anwendungsbereich 3 3 Rechtswahl 3 4 Ausnahmen 4 Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Guterrechtsverordnungen 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseZiel BearbeitenDas Ziel der Europaischen Guterrechtsverordnungen ist es den freien Personenverkehr innerhalb der Europaischen Union zu erleichtern Dies sowohl bei aufrechter Ehe Partnerschaft als auch bei Trennung oder bei Tod eines Ehegatten Partners 2 Rechtsakt Splitting BearbeitenDie Aufteilung der Rechtsakte in zwei verschiedene inhaltlich sehr ahnliche Verordnungen fur verheiratete und nicht verheiratete Partner beruht auf verschiedenen Grunden nicht alle Unionsmitgliedstaaten kennen die eingetragene Partnerschaft als Rechtsinstitut die eingetragene Partnerschaft selbst ist in den Unionsmitgliedstaaten hochst unterschiedlich uneinheitlich ausgestaltet 3 Anwendung BearbeitenRaumlicher Anwendungsbereich Bearbeiten Beide unmittelbar geltenden Verordnungen sind nur fur die Unionsmitgliedstaaten verbindlich 4 welche an der Verstarkten Zusammenarbeit Artikel 20 EUV Artikel 326 bis 334 AEUV in diesem Bereich teilnehmen Dies sind mit Stand 2019 folgende 18 Unionsmitgliedstaaten Belgien Bulgarien Deutschland Finnland Frankreich Griechenland Italien Kroatien Luxemburg Malta Niederlande Osterreich Portugal Schweden Slowenien Spanien Tschechien und Zypern 5 An der Verstarkten Zusammenarbeit nicht teilnehmende Unionsmitgliedstaaten werden wie Drittstaaten angesehen und wenden nur ihr eigenes nationales Recht an Diese konnen sich jedoch jederzeit der Verstarkten Zusammenarbeit anschliessen Dabei konnen jedoch nur beide Verordnungen gemeinsam angenommen werden um die Gleichbehandlung von Partnerschaften in der EU zu gewahrleisten 6 Die Form der Verstarkten Zusammenarbeit wurde gewahlt weil das nach Artikel 81 Abs 3 AEUV ansonsten erforderliche Einstimmigkeitserfordernis des Rates nicht erreichbar gewesen ware da in einigen Unionsmitgliedstaaten die gleichgeschlechtliche Ehe bzw Partnerschaft abgelehnt wird 7 Sachlicher Anwendungsbereich Bearbeiten Welche der beiden Verordnungen auf die Ehe bzw die eingetragene Partnerschaft angewendet wird ergibt sich grundsatzlich aus der Definition von eingetragene Partnerschaft in der PartGuVO Artikel 3 Abs 1 lit a PartGuVO 8 Es ist dies eine autonome und von den nationalen Bestimmungen unabhangige Definition jedoch ergibt sich unter Umstanden eine Definitionslucke da der Begriff Ehe in der EheuVO nicht eigens definiert wird und auch Ehen fur gleichgeschlechtliche Partner in einigen Unionsmitgliedstaaten moglich sind 9 Rechtswahl Bearbeiten Die Ehegatten bzw eingetragene Partner konnen vor wahrend und bei der Eheschliessung Verpartnerung sowie wahrend er aufrechten Ehe Partnerschaft das fur sie massgeblichen Recht im Rahmen der Artikel 22 ff der Guterstands Verordnungen selbst wahlen andern oder aufheben Grundsatzlich kann das Recht des Staates gewahlt werden in dem die Ehegatten bzw Partner ihren gewohnlichen Aufenthalt haben dessen Staatsangehoriger einer der Ehegatten bzw Partner hat nach dessen Recht die eingetragenen Partnerschaft begrundet wurde Im Zweifel bzw mangels einer Rechtswahlvereinbarung wird nach Artikel 26 der Europaischen Guterrechtsverordnungen vorgegangen Ausnahmen Bearbeiten Vom Anwendungsbereich der Guterrechts Verordnungen ausgenommen sind nach Artikel 1 Abs 2 der jeweiligen Verordnung die Rechts Geschafts und Handlungsfahigkeit der Ehegatten Partner das Bestehen die Gultigkeit oder die Anerkennung einer Ehe Partnerschaft die Unterhaltspflichten die Rechtsnachfolge nach dem Tod eines Ehegatten Partners die soziale Sicherheit die Berechtigung Anspruche auf Alters oder Erwerbsunfahigkeitsrente die wahrend der Ehe Partnerschaft erworben wurden und die wahrend der Ehe Partnerschaft zu keinem Renteneinkommen gefuhrt haben im Falle der Ehescheidung der Trennung ohne Auflosung des Ehebands oder der Ungultigerklarung der Ehe bzw der Partnerschaft zwischen den Ehegatten bzw in all diesen Fallen auch Partnern zu ubertragen oder anzupassen die Art der dinglichen Rechte an Vermogen und jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermogensgegenstanden in ein Register einschliesslich der gesetzlichen Voraussetzungen fur eine solche Eintragung sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in ein Register Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Guterrechtsverordnungen BearbeitenDie Verordnungen sind am 20 Tag nach ihrer Veroffentlichung im Amtsblatt der Europaischen Union in Kraft getreten 27 Juli 2016 10 Die Guterrechtsverordnungen sind auf Sachverhalte anzuwenden die nach dem 29 Januar 2019 eingetreten sind 11 Weblinks BearbeitenVerordnung EU 2016 1103 PDF Verordnung EU 2016 1104 PDF Einzelnachweise Bearbeiten Siehe auch Erwagungsgrund 42 ff der Verordnung EG Nr 2016 1103 und der Verordnung EG Nr 2016 1104 Erwagungsgrund 1 15 16 18 und 70 der Verordnung EG Nr 2016 1103 und der Verordnung EG Nr 2016 1104 Siehe Erwagungsgrund 16 der Verordnung EG Nr 2016 1103 und der Verordnung EG Nr 2016 1104 Siehe Artikel 70 der Verordnung EG Nr 2016 1103 bzw der Verordnung EG Nr 2016 1104 Erwagungsgrund 11 der Verordnung EG Nr 2016 1103 und der Verordnung EG Nr 2016 1104 Erwagungsgrund 13 und Artikel 70 Abs 2 der Verordnung EG Nr 2016 1103 bzw der Verordnung EG Nr 2016 1104 Erwagungsgrund 10 der Verordnung EG Nr 2016 1103 und der Verordnung EG Nr 2016 1104 Artikel 3 Abs 1 lit a PartGuVO eingetragene Partnerschaft eine rechtlich vorgesehene Form der Lebensgemeinschaft zweier Personen deren Eintragung nach den betreffenden rechtlichen Vorschriften verbindlich ist und welche die in den betreffenden Vorschriften vorgesehenen rechtlichen Formvorschriften fur ihre Begrundung erfullt Erwagungsgrund 17 EheGuVO Der Begriff Ehe der sich nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten bestimmt wird in dieser Verordnung nicht definiert Artikel 70 der Verordnung EG Nr 2016 1103 bzw der Verordnung EG Nr 2016 1104 Artikel 69 f der Verordnung EG Nr 2016 1103 bzw der Verordnung EG Nr 2016 1104 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Europaische Guterrechtsverordnungen amp oldid 220041408