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Die Verstarkte Zusammenarbeit ist ein politischer Mechanismus der Europaischen Union der eine abgestufte Integration auf der Ebene des Sekundarrechts erlaubt Eine Gruppe von Mitgliedstaaten kann dadurch gemeinsame Regelungen einfuhren ohne dass sich die anderen Staaten daran beteiligen mussen Der Mechanismus wurde mit dem Vertrag von Amsterdam eingefuhrt und mit den Vertragen von Nizza und Lissabon geandert Er kann fur alle Politikbereiche der Europaischen Union angewandt werden die nicht in der ausschliesslichen Zustandigkeit der Europaischen Union liegen Tatsachlich angewandt wurde die verstarkte Zusammenarbeit erstmals 2010 als 14 Staaten sich auf eine gemeinsame Neuregelung des Scheidungsrechts einigten 1 2 Mit der Errichtung einer verstarkten Zusammenarbeit im Bereich des EU Patents im Marz 2011 wurde dieses Instrument erstmals auch im Bereich des Binnenmarktes angewandt 3 Auch zuvor hatte es Beispiele fur abgestufte Integrationsschritte auf der Ebene des Primarrechts gegeben etwa das Schengener Abkommen die Europaische Wahrungsunion und das Sozialprotokoll zum Vertrag von Maastricht Dabei wurden jedoch andere rechtliche Grundlagen angewandt sie sind also keine Beispiele fur eine Verstarkte Zusammenarbeit im Sinne dieses Mechanismus Dasselbe gilt fur die Standige Strukturierte Zusammenarbeit PESCO im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits und Verteidigungspolitik Inhaltsverzeichnis 1 Entstehung 2 Genehmigungsvoraussetzungen 3 Genehmigungsverfahren 4 Durchfuhrung der verstarkten Zusammenarbeit 5 Ausschusse im Europaischen Parlament 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseEntstehung BearbeitenAufgrund unterschiedlicher europapolitischer Vorstellungen und Leitbilder streben die Mitgliedstaaten haufig ein unterschiedliches Mass an Integration an bzw ziehen hierbei unterschiedliche Geschwindigkeiten vor Von jeher strebten die integrationsbereiteren Mitgliedstaaten daher danach in bestimmten Politikbereichen ggf auch ohne Mitwirkung der skeptischeren Lander zu kooperieren Vorbild fur die verstarkte Zusammenarbeit waren andere Aspekte der abgestuften Integration Das bekannteste Beispiel ist das Schengener Abkommen an dem ursprunglich von den damals 10 EG Staaten nur funf teilnahmen Deutschland Frankreich Belgien Niederlande Luxemburg und das sich ganzlich ausserhalb des EU Rechtsrahmens befand Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde es als Verstarkte Zusammenarbeit besonderer Art in den EU Rechtsrahmen einbezogen sog Schengen Besitzstand und ist auch heute in nur 22 von inzwischen 27 Mitgliedstaaten gultig Nicht beteiligt sind das 2004 beigetretene Zypern die 2007 beigetretenen Lander Rumanien und Bulgarien Kroatien und Irland fur die Sonderregelungen gelten Das im Jahr 2020 aus der EU ausgetretene Grossbritannien war ebenfalls nie beteiligt Siehe Hauptartikel Schengen Raum Auch fur die Europaische Wirtschafts und Wahrungsunion ist unmittelbar in den Vertragen geregelt dass jene Staaten teilnehmen durfen und mussen die die Konvergenzkriterien erfullen Danemark und das Vereinigte Konigreich erlangten ein Opt out Recht das in einem Zusatzprotokoll zum AEU Vertrag verankert ist Aufgrund dieser und noch einiger anderer Vorbilder wurde im Vertrag von Amsterdam ein spezielles Verfahren der verstarkten Zusammenarbeit geschaffen das den Mitgliedern eine starkere Nutzung des institutionellen Rahmens der EU ermoglicht ohne dass die Vertrage mit Zustimmung aller Mitgliedstaaten geandert werden mussen wie bei der Einfuhrung der Wirtschafts und Wahrungsunion oder bei der Einbeziehung des Schengener Abkommens in den EU Rechtsrahmen Genehmigungsvoraussetzungen BearbeitenDie materiellen Voraussetzungen fur eine verstarkte Zusammenarbeit sind in Art 20 EU Vertrag Art 326 Art 327 und Art 329 AEU Vertrag geregelt Diese sind Zusammenarbeit im Bereich der Kompetenzen der Europaischen Union ohne in ihre ausschliessliche Zustandigkeit zu fallen Ausrichtung der Zusammenarbeit auf eine Forderung der Ziele der Europaischen Union den Schutz ihrer Interessen und die Starkung des Integrationsprozesses Beachtung der Vertrage und des Acquis communautaire keine Beeintrachtigung des Europaischen Binnenmarkts oder des Handels zwischen den Mitgliedstaaten keine Beeintrachtigung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in der Europaischen Union keine Verzerrung des Wettbewerbs Teilnahme von mindestens 9 Mitgliedstaaten Vertrag von Nizza 8 Beachtung der Zustandigkeit Rechte und Pflichten der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten Eine Verstarkte Zusammenarbeit ist ultima ratio Sie darf nur bewilligt werden wenn ihre Ziele im allgemeinen Rahmen nicht oder nicht in vertretbarem Zeitraum erreicht werden konnen Eine Verstarkte Zusammenarbeit darf die Zustandigkeiten der Europaischen Union nicht ausdehnen und stutzt sich auf die dieser bereits zugestandenen Kompetenztatbestande Es gelten auch im Rahmen der Verstarkten Zusammenarbeit die Beschlussfassungserfordernisse qualifizierte Mehrheit Einstimmigkeit die in den Vertragen selbst genannt sind Jedoch hat hier der Vertrag von Lissabon eine wesentliche Anderung gebracht Die Passerelle Klausel die einen Ubergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit erlaubt ist nunmehr auch im Rahmen der Verstarkten Zusammenarbeit anwendbar So konnen gemass Art 333 AEU Vertrag im Rahmen der Verstarkten Zusammenarbeit Beschlusse mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden die ausserhalb derselben der Einstimmigkeit bedurften Dasselbe gilt mit Blick auf im Vertrag noch vorhandene besondere Gesetzgebungsverfahren von denen die verstarkt zusammenarbeitenden Staaten zum ordentlichen Verfahren wechseln durfen Genehmigungsverfahren BearbeitenDas Genehmigungsverfahren fur die verstarkte Zusammenarbeit ist in Art 329 AEU Vertrag geregelt Die betreffenden Mitgliedstaaten reichen den Antrag auf Genehmigung der verstarkten Zusammenarbeit bei der Kommission ein die ihn ggf dem Rat zur Entscheidung vorlegt Der Rat entscheidet hieruber mit qualifizierte Mehrheit und nach Zustimmung des Europaischen Parlaments Fur eine verstarkte Zusammenarbeit im Rahmen der gemeinsamen Aussen und Sicherheitspolitik gelten nach Art 329 Abs 2 AEU Vertrag besondere Bestimmungen Hier ist der Antrag direkt an den Rat zu richten welcher dann einstimmig entscheiden muss Das Europaische Parlament muss hier nicht zustimmen es wird nur unterrichtet Durchfuhrung der verstarkten Zusammenarbeit BearbeitenDie auf einem bestimmten Gebiet verstarkt zusammenarbeitenden Mitgliedstaaten konnen hierfur die Organe Verfahren und Mechanismen der EU in Anspruch nehmen Fur die Beschlussfassung im Rat der Europaischen Union gelten gemass Art 330 AEU Vertrag grundsatzlich die allgemeinen Vorschriften jedoch nehmen an ihr nur die Vertreter der an der verstarkten Zusammenarbeit beteiligten Staaten teil Die nichtbeteiligten Mitgliedstaaten konnen lediglich an den Beratungen teilnehmen Im Europaischen Parlament in der Kommission und in den anderen Organen nehmen alle Mitglieder an den Beratungen und Abstimmungen teil Die gefassten Beschlusse binden nur die teilnehmenden Staaten Die ubrigen EU Mitglieder durfen ihre Durchfuhrung aber nicht behindern Die Finanzierung der operativen Kosten der verstarkten Zusammenarbeit werden gemass Art 332 AEU Vertrag grundsatzlich nur von den teilnehmenden Staaten getragen der Rat kann aber nach Anhorung des Parlaments einstimmig etwas anderes beschliessen Die Verwaltungskosten der beteiligten Organe werden indes auch soweit sie durch verstarkte Zusammenarbeit entstehen aus dem allgemeinen Haushalt finanziert Jeder Mitgliedstaat kann sich gemass Art 328 AEU Vertrag jederzeit gegebenenfalls nach Erfullung gewisser Voraussetzungen an der verstarkten Zusammenarbeit beteiligen Ausschusse im Europaischen Parlament BearbeitenDas Wort verstarkte Zusammenarbeit beschreibt ausserdem die Zusammenarbeit von Ausschussen im Europaischen Parlament Artikel 47 Verfahren mit assoziierten Ausschussen der Geschaftsordnung des Europaischen Parlaments regelt die Zusammenarbeit zwischen Ausschussen in Sachen Zeitplan Berichterstatter betroffenen Vorsitzenden Anderungsantrage und Vermittlungsverfahren Literatur BearbeitenThomas Oppermann Europarecht Munchen 2005 ISBN 3 406 53541 0 S 162 Hermann Josef Blanke Art 20 EUV Kommentar in Grabitz Hilf Nettesheim EL 42 Sept 2010 Weblinks BearbeitenVerstarkte Zusammenarbeit Zusammenfassung der Gesetzgebung In EUR Lex Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union abgerufen am 25 April 2021 Europaisches Parlament Artikel 47 Verfahren mit assoziierten AusschussenEinzelnachweise Bearbeiten Tagesschau 4 Juni 2010 Aus fur das Windhundprinzip gesehen 21 August 2010 Beschluss des Rates PDF ABl 2010 L 189 12 Pressemitteilung PDF 34 kB des Rates vom 10 Marz 2011 EN Normdaten Sachbegriff GND 7623023 5 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verstarkte Zusammenarbeit amp oldid 217084474