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Der Rechtsschutz typografischer Gestaltungen betrifft folgende Aspekte den Schutz des typographischen Erscheinungsbilds einer Schriftart den Schutz von Fonts Computerschriften die eine Schriftart implementieren den Schutz der Gestaltung von Textsatz und Notenstichbild den Schutz von handschriftlichen Schriftarten und GestaltungenSchriftarten Es ist nicht einfach diese Aspekte auseinanderzuhalten Deutlicher werden die Rechtsprobleme wenn die Aspekte in Frageform formuliert sind Darf eine bestimmte Schriftart verwendet werden um einen zu veroffentlichenden Text damit zu setzen bzw zu gestalten Darf eine bestehende typographische Gestaltung zu Veroffentlichungszwecken ubernommen werden etwa als Reprint Darf eine handschriftliche Schriftart oder gestaltete Seite eines anderen verwendet werden Bei konkreten Anwendungsfallen ist immer der Schutz der Schriftart vom Schutz des mit ihr erzeugten Schriftbilds und vom Schutz des damit dargestellten Textes zu unterscheiden Inhaltsverzeichnis 1 Typographische Schriftarten 1 1 Erscheinungsbild einer Schriftart 1 2 Fonts als Computerprogramme 1 3 Markenschutz 1 4 Freie Schriftarten 2 Typographisch gesetzte Texte 3 Notenstichbilder 4 Handschriftliche Schriftarten und Gestaltungen 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseTypographische Schriftarten BearbeitenErscheinungsbild einer Schriftart Bearbeiten In Deutschland ist der Schriftzeichenschutz dem Geschmacksmusterschutz unterstellt Nur in Ausnahmefallen kann von einem Urheberrechtsschutz von Schriftarten die Rede sein Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgefuhrt Auch fur den gewohnlichen Gebrauch bestimmte Schriften sogenannte Brotschriften konnen Kunstschutz geniessen Massgebend fur die Beurteilung ob eine Gebrauchsschrift ein Kunstwerk darstellt sind jedoch nicht die besonderen asthetischen Feinheiten der Schrift die allein ein geschulter Schriftenfachkenner herauszufuhlen in der Lage ist sondern der asthetische Eindruck den die Schrift bei einem Vergleich ihres Gesamtbildes mit vorbekannten Schriften dem mit Kunstdingen vertrauten und fur den Anruf der Kunst empfanglichen Laien vermittelt BGH Urteil vom 30 Mai 1958 1 Im Ergebnis hat er die urheberrechtliche Schutzfahigkeit von Schriftzeichen aber in allen entschiedenen Fallen verneint 2 Bei Gebrauchs oder Brotschriften scheidet der Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz der 70 Jahre nach dem Tod des Schriftgestalters lauft siehe Regelschutzfrist praktisch aus Auch bei den sogenannten Zierschriften ist er nur im Ausnahmefall gegeben Auch die Rechtswissenschaft der Schweiz des Ursprungslands der massstabesetzenden Schweizer Typografie siehe etwa Frutiger verweigert Textschriften den urheberrechtlichen Schutz 3 Wurde man einen Urheberrechtsschutz von typografischen Schriften anerkennen so hatte man das rechtsdogmatische Problem dass sich der Schriftenschutz nach dem Wortlaut der Urheberrechtsgesetze auf jegliche Vervielfaltigung der geschutzten Buchstaben also auch auf die Vervielfaltigung damit gesetzter Texte bezieht was aber eindeutig nicht beabsichtigt ist Man musste eine ungeschriebene Schranke des Urheberrechts annehmen oder jeden der eine einschlagige Buchseite kopiert als Lizenznehmer ansehen Mit dem Gesetz zum Wiener Abkommen vom 12 Juni 1973 uber den Schutz typographischer Schriftzeichen und ihre internationale Hinterlegung Schriftzeichengesetz vom 6 Juli 1981 BGBl II S 382 setzte die Bundesrepublik Deutschland dieses einschliesslich der Ausfuhrungsordnung um Darin ist geregelt dass die Schutzdauer zunachst 10 Jahre betragt und auf maximal 25 Jahre verlangert werden kann Das durch massive Lobbytatigkeit der Association Typographique Internationale ATypI zustande gekommene Wiener Abkommen tragt den englischen Titel Vienna Agreement for the Protection of Type Faces and their International Deposit 4 Zu den 10 Erstunterzeichner Staaten zahlte nicht das Gastgeberland Osterreich wohl aber die Schweiz Liechtenstein kam etwas spater dazu Das Abkommen ist bislang nicht in Kraft getreten da lediglich zwei Staaten Deutschland und Frankreich es ratifiziert haben 5 In den USA und den meisten anderen Landern gelten keine vergleichbaren Rechtsvorschriften 6 Allerdings arbeiten Lobbygruppen daran Schriftarten weitgehend gesetzlich zu schutzen 7 Vor allem systematische Plagiate Schriftnachahmungen sind den Firmen die Schriften lizenzieren ein Dorn im Auge In einem aufsehenerregenden Verfahren wurde 2006 ein von Microsoft angemeldetes Gemeinschaftsmuster der Segoe UI fur nichtig erklart Die Schrift lehnt sich eng an die Frutiger an Nach der Amtlichen Begrundung zum Schriftzeichengesetz sollte sich das Verbotsrecht des Rechteinhabers grundsatzlich nicht auf die Verbreitung der Texte erstrecken dadurch sollte eine zu weit gehende Beeintrachtigung des Vertriebs im Buchhandel verhindert werden 8 Inzwischen hat aber das zum 1 Juni 2004 in Kraft getretene Geschmacksmustergesetz das vorher geltende Geschmacksmustergesetz und die entsprechenden Vorschriften im Schriftzeichengesetz abgelost 9 so dass diese von Anfang an umstrittene Auffassung als uberholt angesehen werden kann siehe auch Meine Rechte als Urheber von Gernot Schulze Beck Rechtsberater im dtv 5 Auflage 2004 Der Inhaber des Geschmacksmusters an den Schriftzeichen kann also gegen die Verbreitung von Buchern und anderen Druckerzeugnissen die in der geschutzten Schrift gedruckt sind sowie gegen anderweitige Verwendungen der Schrift einschreiten Fonts als Computerprogramme Bearbeiten Die Frage ob es sich bei einem Font um ein Computerprogramm handelt ist nach deutschem Recht umstritten Sie ist urheberrechtlich vor allem deshalb interessant weil fur Computerprogramme recht niedrige Schutzanforderungen gelten und von vornherein keine qualitativen oder asthetischen Kriterien herangezogen werden durfen 69a Abs 3 Satz 2 UrhG 10 Eine Einordnung als Computerprogramm konnte insofern gerade auch jenen Fonts die lediglich so genannte Brotschriften implementieren zum Urheberrechtsschutz verhelfen Auf keinen Fall konnte aus dem Computerprogrammschutz allerdings gegen die Verwertung der ausgedruckten Schriftzeichen vorgegangen werden 11 In der Tat vertrat im Jahr 2000 das Landgericht Koln recht pauschal die Ansicht dass Fonts als Computerprogramme einzuordnen seien 12 Das urheberrechtliche Schrifttum lehnt den Computerprogrammschutz demgegenuber uberwiegend ab weil es sich bei Computerschriften grundsatzlich um Grafikdaten und keine Computerprogramme handele 13 Jaeger Koglin wollen den Schutz nur fur solche Fonts gewahren die individuell eingefugte Hints in den Fonts eingebettete Steuerungsbefehle zur Verbesserung der Bildschirmdarstellung in kleinen Darstellungsgrossen enthalten 14 Dies wird auch fur die Schweiz vertreten 15 In der Praxis wird das Hinting derweil oft nicht individuell sondern automatisch erzeugt und nur manuell nachbearbeitet 16 Andererseits konnen bei aktuellen Fonts im OpenType Format komplexe typografische Features im Font programmiert werden was die Programmeigenschaft von Fonts heute wahrscheinlicher machen durfte nbsp Schriftbeispiel der HelveticaMarkenschutz Bearbeiten Ist der Name der Schriftart als Marke geschutzt so kann ihr Vertrieb nur unter diesem Namen verhindert werden sofern kein Schutz nach dem Schriftzeichengesetz besteht Beispielsweise wurde die Helvetica 1957 entworfen und 1961 auf dem Markt eingefuhrt Helvetica ist eine Marke der Firma Linotype die entsprechenden Schriftarten von CorelDraw konnen daher diesen Namen nicht fuhren sondern heissen Swiss bzw Switzerland Ungeachtet der im Artikel Geschmacksmuster erorterten bildrechtlichen Problematik ist davon auszugehen dass die Abbildung eines beliebigen Textes der in einer geschutzten Schriftart gesetzt ist nicht dem Verbotsrecht des Rechtsinhabers unterfallt Der Rechtsschutz bezieht sich auf die Nutzung der Schriftart Angebot zum Download Erstellen des Textsatzes usw nicht auf die Nutzung von mit dieser Schriftart erstellten Texten Wie es sich bei der Darbietung von Schriftmustern geschutzter Schriftarten verhalt ist nicht geklart In der Regel durfte sie zumindest bei einem nichtgewerblichen Zweck unproblematisch sein Freie Schriftarten Bearbeiten nbsp Linux LibertineMit dem Aufkommen von Open Source ergab sich auch das Bedurfnis nach freien Schriftarten siehe Open Source Font wie der Linux Libertine 17 Die Nimbus Roman No9 L von URW Type Foundry ist die freie PostScript Version der Times Roman Wer eine neu entwickelte Schrift in Deutschland freigeben mochte muss ausdrucklich eine Patentlizenz erteilen da die Schrift europaweit durch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster einen automatischen kostenlosen nicht registrierungspflichtigen Schutz von drei Jahren Dauer geniesst Typographisch gesetzte Texte BearbeitenEinen eigenen Schutz der typographischen Gestaltung eines Textes kennt das Recht der meisten EU Staaten nicht Wenn nicht andere Rechtsvorschriften eingreifen ist es ohne weiteres erlaubt einen gemeinfreien Text der in einem Buch abgedruckt ist als Faksimile nachzudrucken oder im Internet zu veroffentlichen Entgegenstehende Impressumsvermerke sind meist als Copyfraud einzuschatzen In einigen Landern allen voran im Vereinigten Konigreich besteht ein Schutz fur die typografische Gestaltung zugunsten der Verleger der es verhindern soll dass Nachdrucke gemeinfreier Schriften in Faksimileform erfolgen Nachdrucken urheberrechtlich geschutzter Werke kann ohnehin unabhangig vom Schriftfont entgegengetreten werden Der britische Schutz des Typographical arrangement of published editions besteht 25 Jahre vom Ende des Kalenderjahrs an in dem das Werk erstmals veroffentlicht wurde 18 Dies gilt auch in Australien 19 Neuseeland 20 Jamaika 21 und Hongkong 22 wahrend in Irland 23 und Sudafrika 24 die Schutzfrist sogar 50 Jahre betragt Als ehemalige Weltmacht konnte das Vereinigte Konigreich diese spezifische Regelung also auch in einige andere Lander exportieren Diese Art Schutz fur die typografische Gestaltung eines Werks ist jedoch auch ausserhalb des Commonwealth bekannt so z B in Indonesien wo die Schutzfrist ebenfalls 50 Jahre seit dem Erscheinen der Edition betragt 25 Ein Verleger der sich auf diesen Schutz berufen will muss in einem der Lander Klage einreichen die diesen Schutz gewahren Andere EU Staaten sind nicht verpflichtet diese nationalen Besonderheiten des Vereinigten Konigreichs und Irlands zu respektieren In Deutschland kommt es bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Nachdrucks eines gemeinfreien Werks das von einem Verlag selbst als Nachdruck angeboten wird auf die Umstande des Einzelfalls an BGH Entscheidung Reprint 26 Hier spielt auch der Amortisations Zeitraum eine Rolle Je langer ein Anbieter Zeit hatte seine Aufwendungen wieder hereinzuholen umso weniger darf das Wettbewerbsrecht Wettbewerber an einer Ubernahme hindern In der Entscheidung Reprint ging es um ein 1890 1902 erschienenes Werk das 1962 gemeinfrei geworden war und beim Erscheinen des Nachdrucks 1963 bereits 12 Jahre vergriffen gewesen war Der begehrte Schutz wurde abgelehnt Die mit der Ubernahme des Fremdsatzes gegebene unmittelbare Leistungsubernahme wird man gemass dem Grundsatz der Nachahmungsfreiheit nur im Ausnahmefall als unlauter ansehen konnen Gemeinfreie Literatur muss nach dem Ablauf der Schutzfrist frei verbreitet werden durfen Der typographische Aufwand des Verlags stellt in Deutschland keinen Hinderungsgrund etwa fur nicht gewerbliche freie Projekte wie Wikisource dar Scans moderner Ausgaben im Internet zu veroffentlichen Voraussetzung ist naturlich dass die Ausgaben keinen Schutz nach den 70 Wissenschaftliche Ausgaben 71 editio princeps UrhG geniessen Notenstichbilder BearbeitenNach deutschem Recht ist ein in der Vergangenheit vereinzelt angeregter urheberrechtlicher Schutz von Notenbildern als Werke der angewandten Kunst Gebrauchsgrafiken in der Regel nicht gegeben 27 Der Bundesgerichtshof ging in seiner Entscheidung Notenstichbilder aus dem Jahr 1986 gleichfalls nicht von einem urheberrechtlichen Schutz des Notensatzes aus 28 Dies hat zur Folge dass das Kopieren von Noten unbearbeiteter gemeinfreier Werke grundsatzlich nicht gegen das Urheberrecht verstosst 29 Ob ein Verlag davon unabhangig gegen einen Mitbewerber aus einem wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz vorgehen kann wenn dieser gemeinfreie Notensatze aus seinem Angebot fotokopiert und in den Handel bringt ist in der Vergangenheit in Rechtsprechung und Literatur diskutiert worden wird nach heutiger Rechtslage jedoch fraglich sein 30 Die weltweite Bewegung die gemeinfreie Noten digitalisieren mochte damit ein von den kommerziellen Angeboten der Musikverlage kostenfreier Zugriff moglich ist lauft unter dem Etikett Free Sheet Music Handschriftliche Schriftarten und Gestaltungen Bearbeiten nbsp Schriftzug Loriot nbsp Uberschrift einer kalligrafierten Urkunde Hobby KunstlerDer Schutz handschriftlicher Schriftarten und Gestaltungen hat in der Rechtsprechung bislang nur sporadisch Klarung erfahren Im Allgemeinen wird nicht davon auszugehen sein dass etwa Autogramme oder Autographen personliche geistige Schopfungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellen 31 Der osterreichische Oberste Gerichtshof OGH hielt in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 fest der Handschrift eines Menschen komme in der Regel kein Werkcharakter zu 32 Denn sei die Handschrift zwar zweifellos individuell doch ergebe sich ihre Einzigartigkeit nicht aus dem Ausdruck kunstlerischer Gestaltung sondern aus jahrelangem in kleinsten Nuancen geschehenden Verschleifen der gelernten Lateinschrift Damit sei sie kein Produkt individueller Schopfungskraft sondern beziehe ihre Einzigkartigkeit vielmehr ausschliesslich aus der statistischen Unwahrscheinlichkeit dass eine andere Person genau dieselbe Schrift verwendet Das Landgericht Berlin sprach dem personlichen Schriftzug des unter dem Kunstlernamen Loriot bekannten Kunstlers Vico von Bulow Abbildung nebenstehend einen Kunstwerkschutz ab da ihm die hierzu erforderliche Eigentumlichkeit fehle Allein die kantige und schrage Schreibweise unter Verwendung von Druckbuchstaben begrunde noch keine hinreichende Schopfungshohe der Unterschrift da diese Umstande nicht geeignet sind den Schriftzug vom rein Handwerksmassigen und Alltaglichen abzuheben 33 Ist ein normaler handschriftlicher Text als Text urheberrechtlich nicht geschutzt kann man seine Veroffentlichung nicht unter Berufung auf den urheberrechtlichen Schutz der Schriftgestaltung verhindern Ein Schutz nach anderen Normen kann dagegen durchaus in Betracht kommen So sind bisweilen etwa Signaturen als Bildmarken eingetragen In der Rechtsprechung ist auch diskutiert worden ob die Abbildung eines personlichen Schriftzugs aus dem allgemeinen Personlichkeitsrecht Art 2 Abs 1 in Verbindung mit Art 1 Abs 1 Grundgesetz abgewehrt werden kann im Streitfall verneinte das Landgericht Berlin einen Verstoss weil sich die Nutzung durch ein Online Lexikon in dem durch Art 5 Grundgesetz geschutzten Bereich der Informations Wissenschafts und Kunstfreiheit hielt 34 Anders als bei normalen Handschriften kann es sich bei kalligrafischen Gestaltungen verhalten bei denen etwa nach deutschem Recht ein Schutz als Werk der angewandten oder der bildenden Kunst nach 2 Abs 1 Nr 4 UrhG in Betracht kommen kann 35 Entscheidend fur einen urheberrechtlichen Schutz ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ob die Darstellung einen solchen asthetischen Gehalt aufweist der es nach Auffassung der fur Kunst empfanglichen und mit Kunstanschauungen einigermassen vertrauten Kreise rechtfertigt von einer kunstlerischen Leistung zu sprechen 36 Dabei kann die asthetische Wirkung Schutz aber nur begrunden wenn und soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist 37 Bei der Verwendung traditioneller Schriftarten Westliche Kalligrafie ist zu bedenken dass derlei traditionelles Formengut in der Regel altersbedingt gemeinfrei ist nicht selten wird in seiner blossen Anpassung an die Gegenwart kein fur einen eigenstandigen Schutz ausreichender schopferischer Beitrag liegen nbsp Figurenalphabet vom Meister E S Buchstaben n o p 15 Jahrhundert Gerade bei der kunstlerischen Kalligrafie die keinem Gebrauchszweck dient und die gerade darauf angelegt ist sich mehr oder minder vom Altbekannten abzuheben wird bei entsprechend gestalteten Schriftblattern regelmassig Urheberrechtsschutz bestehen Damit ist freilich noch nicht gesagt dass nicht beispielsweise die Form eines einzelnen Buchstaben ubernommen werden kann Denn der Schutz des Schriftblatts ergibt sich oft massgeblich aus dem grafischen Gesamteindruck die Ubernahme eines einzelnen Zeichens greift aber nur dann in fremdes Urheberrecht ein wenn der entlehnte Teil selbst fur sich betrachtet Schutz geniesst 38 In der Tat kommt jedoch insbesondere bei besonders ausgefallen gestalteten Buchstaben z B Schmuckinitialen ein urheberrechtlicher Schutz in Betracht Ware der spatmittelalterliche Meister E S noch keine 70 Jahre tot so musste man sein Figurenalphabet wohl als geschutztes Werk der bildenden Kunste im Sinne von 2 Abs 1 Nr 4 UrhG betrachten Literatur BearbeitenRobert Dittrich Urheberrechtlicher Schutz von Schriftzeichen Untersucht anhand der Verwendung der Schrift Ronda Roman fur die Aufschrift auf der Verpackung eines Toilettenpapiers In Osterreichische Blatter fur Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Band 59 Nr 5 2010 S 204 209 Osterreich Markus Gaderer Schutz von Schriftarten In ecolex Band 21 Nr 2 2010 S 168 171 Osterreich Ekkehard Gerstenberg Schriftbild und Urheberrecht In Fritz Hodeige Hrsg Das Recht am Geistesgut Studien zum Urheber Verlags und Presserecht Eine Festschrift fur Walter Bappert Rombach Freiburg im Breisgau 1964 S 53 68 Deutschland Peter Hanser Strecker Zur Frage des urheberrechtlichen Schutzes des Notenbildes In Archiv fur Urheber Film Funk und Theaterrecht UFITA Band 93 1982 S 13 23 Deutschland Till Jaeger Olaf Koglin Der rechtliche Schutz von Fonts In Computer und Recht Band 18 2002 S 169 174 Deutschland Gunter Kelbel Der Schutz typographischer Schriftzeichen In Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Band 84 Nr 2 1982 S 79 84 Deutschland Jonathan L Mezrich Extension of Copyright to Fonts Can the Alphabet Be Far Behind In Computer Law Review and Technology Journal Nr 3 1998 S 61 68 Digitalisat via HeinOnline nicht frei zuganglich USA Mischa Charles Senn Rechte an Schriften In Zeitschrift fur Immaterialguter Informations und Wettbewerbsrecht sic Band 7 Nr 3 2003 S 191 203 Schweiz Beatrice Wagner Zum Schutz der Gestaltung von Gebrauchsartikeln und typographischen Schriftzeichen Ein Vergleich der Rechtslage in den Vereinigten Staaten und der Bundesrepublik Deutschland unter Berucksichtigung des Wiener Abkommens uber den Schutz typographischer Schriftzeichen In Wettbewerb in Recht und Praxis Band 26 Nr 9 1980 S 659 666 Deutschland USA Justin Watts Fred Blakemore Protection of software fonts in UK law In European Intellectual Property Review Band 17 Nr 3 1995 S 133 137 Grossbritannien Weblinks BearbeitenValentin Blank Schriftschutz Schutz typographischer Schriftzeichen und Schriften im schweizerischen Immaterialguter und Lauterkeitsrecht PDF 1999 abgerufen am 13 Dezember 2015 Peter Rosenfeld Schriften und Copyright typeforum de August 2002 archiviert vom Original am 26 September 2007 abgerufen am 13 Dezember 2015 Einzelnachweise Bearbeiten Az I ZR 21 57 BGHZ 27 351 Candida Schrift Schricker Urheberrecht 3 Auflage 2006 2 Rdnr 170 Schricker Urheberrecht 3 Auflage 2006 2 Rdnr 170 Blank 1999 siehe Weblinks S 29 Text Siehe die Darstellung bei Blank 1999 S 66 ff Siehe die Hinweise unter tjc com Beispiel typeright org englisch BT Drs 9 65 PDF 1 4 MB S 7 Jaeger Koeglin ifross de Memento vom 14 Juli 2007 im Internet Archive PDF S 171 Anm 26 siehe auch Kelbel Der Schutz typographischer Schriftzeichen 1984 Kap 5 Rn 27 ff vgl BT Drs 15 1075 http dipbt bundestag de dip21 btd 15 010 1501075 pdf Jaeger Koglin Der rechtliche Schutz von Fonts 2002 op cit S 172 siehe allgemeiner auch Czychowski in Fromm Nordemann Urheberrecht 12 Aufl 2018 69a Rn 14 16 Loewenheim Spindler in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 69a Rn 12 Schriftarten nur das Ergebnis der jeweiligen Befehle LG Koln Urt v 12 Januar 2000 28 O 133 97 ZUM 2000 1099 1100 f In diesem Sinne etwa Grutzmacher in Wandtke Bullinger Praxkiskommentar Urheberrecht 4 Aufl 2014 69a Rn 15 Haberstumpf in Mestmacker Schulze Urheberrecht Stand 55 AL 2011 69a Rn 12 zweifellos nicht erfasst Jaeger Koglin Der rechtliche Schutz von Fonts 2002 op cit S 172 Senn Rechte an Schriften 2003 op cit S 197 Jaeger Koglin Der rechtliche Schutz von Fonts 2002 op cit S 172 Siehe auch ifross de Memento vom 3 August 2007 im Internet Archive Copyright Designs and Patents Act 1988 c 48 ss 1 1 c 15 dazu House of Lords Newspaper Licensing Agency Limited v Marks and Spencer Plc 12 Juli 2001 2001 UKHL 38 Memento vom 20 November 2015 im Internet Archive Copyright Act 1968 No 63 ss 88 96 Published editions of works dazu Federal Court of Australia Nationwide News Pty Ltd v Copyright Agency Ltd 18 April 1996 1996 FCA 1395 Archivlink Memento vom 3 Februar 2007 im Internet Archive Copyright Act 1994 No 143 ss 14 1 f 25 Typographical arrangements of published editions Ministry of Business Innovation amp Employment Copyright protection in New Zealand Jamaica Intellectual Property Office About Copyright Memento vom 2 August 2016 im Internet Archive legislation gov hk Copyright and Related Rights Act 2000 No 28 Memento vom 19 Januar 2012 im Internet Archive ss 17 2 c 29 Typographical arrangement of published editions Copyright Act No 98 of 1978 Memento vom 30 Dezember 2008 im Internet Archive PDF 226 kB ss 2 1 h 3 2 f Published editions Smit amp VanWyk Copyright in South Africa Undang Undang no 19 th 2002 tentang Hak Cipta PDF Law no 19 of 2002 regarding Copyright Memento vom 9 April 2016 im Internet Archive PDF Art 12 1 a 30 2 I ZR 52 66 BGHZ 51 41 Loewenheim in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 2 Rn 198 Andreas Mayser Die Privilegierung von Musikverlegern durch Sonderregelungen fur Musiknoten im Urheberrecht Nomos Baden Baden 2012 ISBN 978 3 8329 6626 3 S 32 f Rolf Sack Das Kopieren von Noten gemeinfreier Werke der Musik nach deutschem Urheber und Wettbewerbsrecht in Francois Dessemontet Hrsg Melanges Joseph Voyame Diffusion Payot Lausanne 1989 S 225 239 hier S 225 f Heinz Stroh Der Rechtsschutz von Musiknoten vor unerlaubter Vervielfaltigung Berlin Verlag Berlin 1995 ISBN 3 87061 451 X S 62 f Anders aber Hanser Strecker Zur Frage des urheberrechtlichen Schutzes des Notenbildes 1982 op cit S 15 ff unter Hinweis auf die vielzahligen Gestaltungsentscheidungen des Notengrafikers etwa uber das Anbringen der Notenschlussel Taktangaben und Taktstriche was insgesamt einen im Vergleich zur Schriftgrafik mehrfach grosseren Spielraum lasse der in den meisten Fallen voll ausgenutzt werde Urt v 6 Februar 1986 I ZR 98 84 GRUR 1986 895 Vgl Loewenheim in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 2 Rn 198 Einschrankend insbesondere 70 UrhG wissenschaftliche Ausgaben 71 UrhG nachgelassene Werke Zu letzterem illustrativ BGH Urt v 22 Januar 2009 I ZR 19 07 GRUR 2009 942 Motezuma fur eine verschollene Oper Erwogen etwa in BGH Urt v 6 Februar 1986 I ZR 98 84 GRUR 1986 895 896 Notenstichbilder auf Grundlage von 1 UWG a F Unlauterkeit im Streitfall versagt weil der Verlag schon 50 Jahre Gelegenheit zur Amortisation hatte Inzwischen bestehen gegen einen derartigen Schutz heute aus der Generalklausel des 3 Abs 1 UWG systematische Bedenken Vgl Kohler in Kohler Bornkamm Feddersen UWG 36 Aufl 2018 3 Rn 2 28 Sosnitza in Ohly Sosnitza UWG 7 Aufl 2016 3 Rn 54 befurwortend Rolf Sack Leistungsschutz nach 3 UWG in Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Bd 118 Nr 8 2016 S 782 789 hier S 787 Albrecht G von Olenhusen Urheber vs Eigentumer et vice versa Zur Problematik des urheberrechtlichen Zugangsrechts in Winfried Bullinger Hrsg Festschrift fur Artur Axel Wandtke zum 70 Geburtstag am 26 Marz 2013 De Gruyter Berlin 2013 ISBN 978 3 11 028351 8 S 279 286 hier S 283 OGH 23 Februar 2016 4 Ob 142 15h MR 2016 140 mit Anmerkung Walter 143 Bettis Hand LG Berlin Urt v 27 Marz 2012 15 O 377 11 juris Rn 92 LG Berlin Urt v 27 Marz 2012 15 O 377 11 juris Rn 87 ff Dreyer in Dreyer Kotthoff Meckel Handkommentar Urheberrecht 3 Aufl 2013 2 Rn 227 Albrecht G von Olenhusen Urheber vs Eigentumer et vice versa Zur Problematik des urheberrechtlichen Zugangsrechts in Winfried Bullinger Hrsg Festschrift fur Artur Axel Wandtke zum 70 Geburtstag am 26 Marz 2013 De Gruyter Berlin 2013 ISBN 978 3 11 028351 8 S 279 286 hier S 283 Fur die kalligrafischen Elemente eines Notenbildes Peter Hanser Strecker Die vielen Gesichter der Musik Zum grafischen Schutz von Werken der Musik in Jurgen Becker Peter Lerche und Ernst Joachim Mestmacker Hrsg Wanderer zwischen Musik Politik und Recht Festschrift fur Reinhold Kreile zu seinem 65 Geburtstag Nomos Baden Baden 1994 ISBN 3 7890 3481 9 S 269 279 hier S 270 BGH Urt v 13 November 2013 I ZR 143 12 BGHZ 199 52 58 Geburtstagszug Rn 15 BGH Urt v 13 November 2013 I ZR 143 12 BGHZ 199 52 68 Geburtstagszug Rn 41 Urt v 12 Mai 2011 I ZR 53 10 GRUR 2012 58 Seilzirkus Rn 25 Loewenheim in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 2 Rn 87 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten nbsp Dieser Artikel wurde am 23 Januar 2007 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rechtsschutz von Schriftzeichen amp oldid 231287421