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Das Landesantidiskriminierungsgesetz LADG ist ein Berliner Landesgesetz das Diskriminierungen im Rahmen offentlich rechtlichen Handelns untersagt Das Ziel des Gesetzes ist die tatsachliche Herstellung und Durchsetzung von Chancengleichheit die Verhinderung und Beseitigung jeder Form von Diskriminierung sowie die Forderung einer Kultur der Wertschatzung von Vielfalt 1 LADG Zur Verwirklichung dieses Zieles erhalten Personen Rechtsanspruche gegen das Land Berlin wenn offentliche Stellen im Rahmen deren offentlich rechtlichen Handelns ihnen gegenuber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote des 2 LADG verstossen Zur Durchsetzung der Anspruche hilft die fur diesen Zweck eingerichtete Ombudsstelle Neben dem Schutz Einzelner vor Diskriminierung soll durch entsprechende Unterstutzungsangebote eine Kultur der Anerkennung und Wertschatzung gesellschaftlicher Vielfalt sowie eine Politik der Chancengleichheit gefordert werden Das LADG trat am 21 Juni 2020 in Kraft Es ist das erste Antidiskriminierungsgesetz auf Landesebene in Deutschland 1 BasisdatenTitel LandesantidiskriminierungsgesetzAbkurzung LADGArt LandesgesetzGeltungsbereich BerlinRechtsmaterie Erlassen am 11 Juni 2020 GVBl S 532 Inkrafttreten am 21 Juni 2020Weblink Text des LADGBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Allgemein 2 Anwendungsbereich 2 1 Diskriminierungsmerkmale 2 2 Geltungsbereich 3 Formen der Benachteiligung 4 Rechtsschutz und Verbandsklage 5 Leitprinzip fur die offentliche Verwaltung 6 Ombudsstelle 7 Diskussion 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseAllgemein BearbeitenDas LADG dient dem Schutz vor Diskriminierung im Rahmen offentlich rechtlichen Handelns des Landes Berlin 2 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz AGG ein Bundesgesetz findet seine Anwendung dagegen im Arbeitsleben und bestimmten Teilen des Privatrechtsverkehrs Die Entstehung des AGG geht auf vier europaische Richtlinien zuruck 3 Diese Richtlinien enthalten Instrumentarien zur Durchsetzung der Diskriminierungsverbote fur Personen in offentlichen sowie in privaten Bereichen gleichermassen Diese Richtlinien wurden somit in Deutschland bisher nicht vollstandig umgesetzt und das Antidiskriminierungsrecht hatte im offentlichen Bereich eine Schutzlucke zu verzeichnen Diese Lucke wurde mit dem LADG nun zumindest auf Landesebene geschlossen Die Vorgaben des Art 3 GG sowie der europaischen Richtlinien findet im LADG seine einfachgesetzliche Ausgestaltung Wenn offentliche Stellen durch ihr Handeln Burgerinnen und Burger diskriminieren konnen diese daraus resultierende Schadensersatz oder Entschadigungsanspruche geltend machen 4 Die Schadensersatzzahlungen hat in dem Fall das Land Berlin zu leisten Das LADG findet keine Anwendung auf die offentlich rechtlichen Dienstverhaltnisse und die privatrechtlich ausgestalteten Beschaftigungsverhaltnisse der Angestellten im offentlichen Dienst Anwendungsbereich BearbeitenDiskriminierungsmerkmale Bearbeiten Das LADG verbietet Benachteiligungen soweit sie an eines oder mehrere der im Gesetz genannten Diskriminierungsgrunde anknupfen 2 LADG Geschlecht ethnische Herkunft rassistische Zuschreibung antisemitische Zuschreibung Religion Weltanschauung Behinderung chronische Erkrankung Lebensalter Sprache sexuelle Identitat geschlechtliche Identitat sozialer StatusIm Vergleich zum AGG enthalt das LADG einen erweiterten Katalog an Diskriminierungsmerkmalen Ausdrucklich erwahnt werden im LADG auch Diskriminierungen aufgrund der geschlechtlichen Identitat einer chronischen Erkrankung der Sprache und des sozialen Status Das Merkmal des sozialen Status nimmt damit Verhaltnisse der sozialen Ungleichheit und die damit verbundene Diskriminierungsform des Klassismus in den Blick Um Rassismus zu erfassen verwendet das LADG bewusst den Begriff der rassistischen Zuschreibung anstatt des wissenschaftlich uberholten Begriffs der Rasse 5 Diskriminierung wird nicht immer eindimensional also nicht exklusiv auf einen Grund bezogen sondern in komplexen Formen additiv verschrankt erlebt Die im LADG vorgenommene Verbindung der Kategorien des 2 mit einem sowie statt mit einem oder wie z B in 1 AGG oder Artikel 10 Absatz 2 VvB soll fur die Mehrdimensionalitat von Diskriminierungen sensibilisieren Geltungsbereich Bearbeiten Auf sachlicher Ebene gilt das LADG fur offentlich rechtliches Handeln des Landes Berlin 3 LADG also fur alle offentlichen Stellen die Verwaltung landesunmittelbare offentlich rechtlich Korperschaften Anstalten und Stiftungen den Rechnungshof von Berlin Berliner Beauftragte fur Datenschutz und Informationsfreiheit Gerichte soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen Behorden der Staatsanwaltschaft des Landes Berlin soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen den Verfassungsgerichtshof soweit es Verwaltungsaufgaben wahrnimmt das Abgeordnetenhaus von Berlin soweit es Verwaltungsaufgaben wahrnimmt Davon umfasst sind unter anderem Schulen und Hochschulen die Polizei Burgeramter oder auch die BVG Formen der Benachteiligung BearbeitenIm 2 Abschnitt des Gesetzes sind die Formen der Diskriminierung geregelt 4 5 LADG Danach ist zu unterscheiden zwischen unmittelbarer Diskriminierung 4 Abs 1 LADG Eine Person erfahrt eine weniger gunstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfahrt erfahren hat oder erfahren wurde mittelbarer Diskriminierung 4 Abs 2 LADG Benachteiligung durch dem Anschein nach neutralen Vorschriften Kriterien oder Verfahren die sich faktisch diskriminierend auswirken Belastigung 4 Abs 3 LADG bezweckte oder bewirkte Verletzung der Wurde einer Person insbesondere bei Einschuchterungen Anfeindungen Erniedrigungen Entwurdigungen oder Beleidigungen sexueller Belastigung 4 Abs 4 LADG bezweckte oder bewirkte Verletzung der Wurde einer Person insbesondere durch unerwunschten Korperkontakt unerwunschte Bemerkungen sexuellen Inhalts das Zeigen pornographischer Darstellungen und Aufforderungen zu sexuellen Handlungen Massregelungsverbot 4 Abs 5 LADG die Anweisung zu einer Diskriminierung oder Benachteiligung weil Personen ihre Rechte nach dem LADG in Anspruch nehmenEine Diskriminierung kann gerechtfertigt sein wenn sie aufgrund eines hinreichenden sachlichen Grundes erfolgt 5 Abs 1 LADG Eine Ungleichbehandlung ist auch dann gerechtfertigt wenn sie aufgrund einer affirmative action bzw sog positiver Massnahmen erfolgt 5 Abs 2 LADG Rechtsschutz und Verbandsklage BearbeitenWurde gegen das Diskriminierungs oder gegen das Massregelungsverbot verstossen konnen die Betroffenen Anspruche auf Schadensersatz oder Entschadigung gegenuber der offentlichen Stelle geltend machen der die Diskriminierung zuzuordnen ist Wenn diese Stelle die Anspruche zuruckweist kann Klage erhoben werden Fur die Anspruche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben 8 LADG Es gilt der Vorrang des Primarrechtsschutzes d h dass vor der Klage auf Erhebung von Schadensersatz alle vorrangigen Rechtsbehelfe wie Widerspruch bei der Behorde und Klage vor dem Verwaltungsgericht ausgeschopft sein mussen Das gilt aber nur dann wenn dadurch uberhaupt noch ein Schaden abgewendet werden kann Fur die gerichtliche Geltendmachung gilt eine Verjahrungsfrist von einem Jahr ab Ende des Jahres in dem die Diskriminierung stattgefunden hat Der Nachweis von diskriminierendem Verhalten wird im LADG durch eine Vermutungsregelung erleichtert 7 LADG Diese bestimmt sich nach europarechtlichen Vorgaben und ermoglicht es Betroffenen ihre Rechtsposition leichter durchzusetzen Danach genugt es aber es ist auch erforderlich wenn die diskriminierte Person im Prozess Tatsachen glaubhaft macht die das Vorliegen eines Verstosses gegen das Diskriminierungs oder Massregelungsverbot uberwiegend wahrscheinlich machen Das heisst das Vorliegen einer Diskriminierung oder Massregelung muss nach richterlicher Uberzeugung wahrscheinlicher sein als das Nichtvorliegen Sofern dies der Fall ist obliegt es der offentliche Stelle zu beweisen dass keine Diskriminierung vorliegt Umkehrung der Beweislast Diese Regelung hat den Zweck das Handeln der Verwaltung nachvollziehbarer und transparenter zu gestalten Das LADG enthalt zudem weitere Rechtsschutzmoglichkeiten Mit 9 LADG ist ein Verbandsklagerecht eingefuhrt worden Verbande konnen sich auf Antrag als verbandsklageberechtige Antidiskriminierungsverbande anerkennen lassen Dabei ist zwischen der strukturbezogenen Verbandsklage und der einzelfallbezogenen Verbandsklage zu unterscheiden Bei der strukturbezogenen Verbandsklage 9 Abs 1 2 LADG kann der Verband bei struktureller und institutioneller Diskriminierung Klage erheben und die Diskriminierung feststellen lassen Eine individuelle Betroffenheit einer konkreten Person ist nicht erforderlich Diese Verbandsklage zielt darauf ab diskriminierendes Verwaltungshandeln dauerhaft zu unterbinden Gegenstand einer strukturbezogenen Verbandsklage kann ein Schadensersatzanspruch nicht sein Daneben besteht durch die einzelfallbezogene bzw prozessstandschaftliche Verbandsklage 9 Abs 3 LADG die Moglichkeit dass der Antidiskriminierungsverband das Recht einer diskriminierten oder gemassregelten Person im eigenen Namen geltend macht So konnen Individuen ihre Prozessfuhrungsbefugnisse auf anerkannte Antidiskriminierungsverbande 10 LADG ubertragen Dies dient der rechtlichen Unterstutzung der Betroffenen Die einzelfallbezogene Verbandsklage stellt eine bedeutsame Entlastung fur die Betroffenen dar da sie die Prozessfuhrungsbefugnis einem mit Expertise und Erfahrung im Diskriminierungsschutz ausgestatteten Verband ubertragt Zur Anerkennung als verbandsklageberechtigter Antidiskriminierungsverband gemass 10 LADG ist ein Antrag bei der Senatsverwaltung fur Justiz Verbraucherschutz und Antidiskriminierung zu stellen Antragsberechtigt sind Personenzusammenschlusse die nicht gewerbsmassig handeln und nicht nur vorubergehend die besonderen Interessen von Personen wahrnehmen die Nachteile wegen eines oder mehrerer der in 2 LADG genannten Grunde erfahren Fur eine erfolgreiche Anerkennung mussen zudem folgende Anforderungen erfullt sein der Sitz muss in Berlin sein und ihr satzungsgemasser Tatigkeitsbereich das Gebiet des Landes Berlin umfassen zum Zeitpunkt der Anerkennung muss der Verein mindestens funf Jahre bestehen und in diesem Zeitraum im Sinne von 1 AGG oder 1 2 LADG tatig gewesen sein sie tragen aufgrund ihrer bisherigen Tatigkeit die Gewahr fur eine sachgerechte Aufgabenerfullung sie erfullen die Kriterien fur eine GemeinnutzigkeitEine Anerkennung als Dachverband ist moglich wenn sich mindestens sieben Antidiskriminierungsverbande zusammenschliessen Der Dachverband muss die Anforderungen des 10 Abs 1 S 2 Nr 1 3 und 4 LADG erfullen Bisher anerkannte Verbande sind Gesellschaft fur Freiheitsrechte Fluchtlingsrat Berlin Buro zur Umsetzung von Gleichbehandlung BUG Turkischer Bund Berlin Brandenburg Landesvereinigung SelbsthilfeLeitprinzip fur die offentliche Verwaltung Bearbeiten 11 LADG enthalt die Festlegung eines Leitprinzips fur die offentliche Verwaltung namlich die Verhinderung und Beseitigung jeder Form von Diskriminierung und die Forderung einer Kultur der Wertschatzung und Vielfalt Bei Uberprufungen der Organisations und Geschaftsprozesse der Verwaltung soll auch eine Untersuchung auf strukturelle Diskriminierungsgefahrdungen beinhaltet sein Wenn Diskriminierungsgefahrdungen identifiziert werden sollen Gegenmassnahmen ergriffen werden Fuhrungskrafte haben eine besondere Verantwortung die Kultur der Wertschatzung und Vielfalt zu fordern und gegen Diskriminierungen vorzugehen Fort und Weiterbildungen zum Erwerb von Diversity Kompetenz sollen durchgefuhrt werden Fur Fuhrungskrafte sind Diversity Schulungen verpflichtend Ombudsstelle BearbeitenDie Rechtsgrundlage der LADG Ombudsstelle der Landesstelle fur Gleichbehandlung gegen Diskriminierung LADS ergibt sich aus 14 LADG Sie ist eingegliedert in die Senatsverwaltung fur Justiz Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Dennoch arbeitet sie fachlich weisungsunabhangig Geleitet wird diese von der Volljuristin Dr Doris Liebscher 6 Die Ombudsstelle unterstutzt und berat Personen die sich an sie wenden kostenfrei bei der Durchsetzung ihrer Rechte nach dem LADG Sie kann auf eine gutliche Streitbeilegung mit der Verwaltung oder Einrichtung des Landes Berlin durch die sich Personen diskriminiert fuhlen hinwirken Diese offentlichen Stellen sind verpflichtet die Ombudsstelle bei der Erfullung ihrer Aufgaben zu unterstutzen zum Beispiel durch Zugang zu Informationen durch Stellungnahmen oder Einsicht in Akten zu gewahren Daruber hinaus ist die Ombudsstelle dazu befugt jederzeit Sachverstandige hinzuzuziehen Gutachten einzuholen Beschwerden weiter zu vermitteln und Handlungsempfehlungen auszusprechen Die Ombudsstelle behandelt alle Beschwerden vertraulich Sie darf personenbezogene Daten nur verarbeiten soweit dies fur die Erfullung ihrer Aufgaben erforderlich ist Stellt die Ombudsstelle nach hinreichender Aufklarung des Sachverhalts und nach erfolglosem Versuch einer gutlichen Streitbeilegung eine Diskriminierung nach dem LADG fest ist sie berechtigt diese gegenuber der offentlichen Stelle zu beanstanden und sie zur Abhilfe aufzufordern Diskussion BearbeitenTrotz der Umsetzung einiger EU Richtlinien gegen Diskriminierung durch das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz AGG bestehen auf Bundes und Landesebene immer noch Schutzlucken insbesondere im offentlichen Bereich Auch die im Berliner Landesrecht verankerte Regelungen gegen Diskriminierung z B das Landesgleichstellungsgesetz LGG oder das Landesgleichberechtigungsgesetz LGBG bieten keinen umfassenden und wirksamen Schutz vor Diskriminierungen im Falle offentlich rechtlichen Handelns Daher wurde ein Gesetzesentwurf erarbeitet der ein Diskriminierungsverbot im Rahmen offentlich rechtlichen Handelns des Landes Berlin vorsieht einen verbesserten Zugang zu Instrumenten des Diskriminierungsschutzes schafft sowie die Forderung einer Kultur der Wertschatzung von Vielfalt als Leitprinzip verankert Die Einfuhrung des Landesantidiskriminierungsgesetzes LADG in Berlin war sehr umstritten Aus Sicht von Verbanden aus der Antidiskriminierungsarbeit schliesst das Gesetz eine wichtige Schutzlucke da der rechtliche Diskriminierungsschutz bislang auf die Bereiche Arbeit und Dienstleistungen unter Anwendung des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes AGG begrenzt war Das LADG schutzt daruber hinaus nun zusatzlich vor Diskriminierungen seitens der Behorden Die Verabschiedung des LADG kann somit als ein Etappensieg im Rahmen der Antidiskriminierungsarbeit verstanden werden 7 Kritische Stimmen befurchteten in Folge der Einfuhrung des LADG eine Klagewelle weshalb einzelne Bundeslander sowie das Bundesinnenministerium zwischenzeitlich ankundigten zukunftig keine Polizei mehr zu Unterstutzungseinsatzen nach Berlin zu entsenden 8 In der Kritik stand uberwiegend die im 7 aufgefuhrte Vermutungsregelung die besagt dass bei glaubhafter Darlegung von Tatsachen die das Vorliegen eines Verstosses gegen 2 oder 6 uberwiegend wahrscheinlich machen es der offentlichen Stelle obliegt den Verstoss zu widerlegen Die befurchtete Klagewelle ist bislang nicht eingetreten 9 Weblinks BearbeitenMaterialien zum LADG E Learning zum LADG Gesetzesbegrundung zum LADG Diskriminierung nach dem LADG melden Antidiskriminierungs App OmbudsstelleEinzelnachweise Bearbeiten Berliner Landes Antidiskriminierungsgesetz LADG 20 Januar 2021 abgerufen am 5 Juni 2021 Fragen und Antworten zum LADG 19 Marz 2021 abgerufen am 5 Juni 2021 Antidiskriminierungsstelle EU Richtlinien Abgerufen am 5 Juni 2021 Materialien rund um das LADG 2 Marz 2021 abgerufen am 5 Juni 2021 Das Problem heisst Rassismus In Verfassungsblog Abgerufen am 5 Juni 2021 amerikanisches Englisch Dr Doris Liebscher ist die neue Leiterin der LADS Ombudsstelle 8 Oktober 2020 abgerufen am 5 Juni 2021 Verabschiedung des LADG Etappensieg fur die Antidiskriminierungsarbeit In Migrationsrat Berlin e V 2 Juni 2020 abgerufen am 5 Juni 2021 deutsch Seehofer Bis auf weiteres keine Bundespolizei Einsatze in Berlin Abgerufen am 5 Juni 2021 Susanne Memarnia 4 Monate LADG Berlin Die Polizei ist Spitze In Die Tageszeitung taz 3 November 2020 ISSN 0931 9085 taz de abgerufen am 5 Juni 2021 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Landesantidiskriminierungsgesetz amp oldid 235916807