www.wikidata.de-de.nina.az
Das Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmaler ist das fur das Land Freie Hansestadt Bremen erlassene Denkmalschutzgesetz und regelt den Denkmalschutz auf dem Gebiet dieses Landes Es ist eines der Denkmalschutzgesetze in Deutschland fur die die Gesetzgebungskompetenz fur den Denkmalschutz auf der Ebene der Bundeslander liegt BasisdatenTitel Gesetz zur Pflege und zum Schutz der KulturdenkmalerKurztitel DenkmalschutzgesetzAbkurzung DSchGArt LandesgesetzGeltungsbereich Freie Hansestadt BremenRechtsmaterie Besonderes Verwaltungsrecht DenkmalschutzFundstellennachweis Sa BremR 2131 a 1Ursprungliche Fassung vom 27 Mai 1975 Brem GBl S 265 Inkrafttreten am 12 Juni 1975Letzte Neufassung vom 18 Dezember 2018 Brem GBl 2018 631 Inkrafttreten derNeufassung am 21 Dezember 2018Weblink Text des DSchGBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Allgemeine Bestimmungen 3 Allgemeine Schutzvorschriften 4 Ausgrabungen und Funde 5 Enteignung und Entschadigung 6 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten 7 Abhangige Verordnungen 8 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenIn Bremen wurde der Denkmalschutz erstmals durch das Gesetz betreffend den Schutz von Baudenkmalern und Strassen und Landschaftsbildern vom 4 Marz 1909 geregelt Zuvor war bereits das Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15 Juli 1907 erlassen worden Diese Gesetze wurden ebenso wie das Ausgrabungsgesetz vom 26 Marz 1914 durch das Bremische Denkmalschutzgesetz aufgehoben Am 21 Dezember 2018 trat die Neufassung vom 18 Dezember 2018 in Kraft Damit wurden hauptsachlich Begriffsbestimmungen Verfahren der Behorden und Pflichten der Betroffenen prazisiert Ausserdem wurden Ordnungswidrigkeiten neu geregelt und Straftatbestande eingefuhrt Allgemeine Bestimmungen BearbeitenDenkmalpflege und Denkmalschutz 1 werden als Aufgabe beschrieben Kulturdenkmaler wissenschaftlich zu erforschen zu pflegen zu schutzen und zu erhalten und die Zusammenarbeit von Behorden Eigentumern und Verfugungsberechtigten fur diese Zwecke festgelegt Kulturdenkmaler im Eigentum des Landes und der Stadtgemeinden mussen sich ihnen in besonderem Masse annehmen In den Begriffsbestimmungen 2 werden Kulturdenkmaler definiert die aus geschichtlichen wissenschaftlichen kunstlerischen technikgeschichtlichen heimatgeschichtlichen oder stadtebaulichen Grunden im offentlichen Interesse erhalten werden mussen Dazu zahlen unbewegliche Denkmaler und Gruppen davon Ensembles bewegliche Denkmaler und unbewegliche Bodendenkmaler sowie deren jeweiliges Zubehor Diese Kulturdenkmaler werden als geschutzte Kulturdenkmaler 3 unter Denkmalschutz gestellt Denkmalschutzbehorden 4 sind das Landesamt fur Denkmalpflege und die Landesarchaologie Bremen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven auf deren Gebiet Obere Denkmalschutzbehorde ist der Senator fur Kultur Denkmalfachbehorden 5 sind das Landesamt fur Denkmalpflege und die Landesarchaologie Ihnen obliegt die Denkmalpflege und die wissenschaftliche Erfassung s Inventarisation und Erforschung der Kulturdenkmaler Die Denkmalfachbehorden werden von einem unabhangigen und sachverstandigen Denkmalrat 6 beraten dessen Mitglieder vom Senator fur Kultur bestellt werden Die Unterschutzstellung 7 eines Kulturdenkmals erfolgt entweder von Amts wegen durch Bescheid der Denkmalfachbehorde oder im Wege einer Rechtsverordnung des Senates Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht Die unter Schutz gestellten Kulturdenkmaler werden nachrichtlich in eine Denkmalliste eingetragen die veroffentlicht wird und erganzt durch die Denkmaldatenbank im Internet verfugbar ist 1 Die Denkmalfachbehorde kann Kulturdenkmaler mit deren Unterschutzstellung zu rechnen ist unter vorlaufigen Schutz 8 stellen In 14a wird die Rechtsgrundlage fur die Verarbeitung personenbezogener Daten geschaffen Unbewegliche Bodendenkmaler wie Hugelgraber Steindenkmaler Wurten Burgwalle Schanzen Landwehre sowie in der Erde oder im Wasser verborgene unbewegliche oder bewegliche Sachen Uberreste und Spuren unterliegen gem 3 Abs 2 bereits vor der Unterschutzstellung der Schutzvorschrift des 10 Allgemeine Schutzvorschriften BearbeitenDen Eigentumern und sonstigen Verfugungsberechtigten wird auferlegt die geschutzten Kulturdenkmaler zu pflegen und zu erhalten soweit dies zumutbar ist Erhaltungspflicht 9 Ebenso werden Genehmigungspflichtige Massnahmen 10 und Anzeigepflichten 11 bei Baumangeln u a sowie Auskunfts und Duldungspflichten 13 bestimmt Zur Sicherung der Erhaltung eines geschutzten Kulturdenkmals 12 kann die Denkmalschutzbehorde eine Frist setzen in der die erforderlichen Massnahmen durchgefuhrt werden sollen Nach Ablauf der Frist kann sie selbst tatig werden und den Eigentumer die entstanden Kosten in Rechnung stellen Der Offentlichkeit soll der Zugang zu Kulturdenkmalern 14 gestattet werden sofern dies moglich ist Ausgrabungen und Funde BearbeitenFunde 15 eines Kulturdenkmals oder Uberresten oder Spuren davon sind der Denkmalfachbehorde mitzuteilen Ausgrabungen 16 sowie Bergungen aus Gewassern bedurfen einer schriftlichen Genehmigung der Landesarchaologie Abgegrenzte Gebiete in denen vermutlich Bodendenkmaler liegen konnen durch die obere Denkmalschutzbehorde zu Grabungsschutzgebieten 17 erklart werden Gefundene bewegliche Kulturdenkmaler unterliegen einer Pflicht zur vorubergehenden Ablieferung 18 damit sie wissenschaftlich erfasst und erforscht werden konnen Herrenlose bewegliche Kulturdenkmaler und solche deren Eigentumer wegen Zeitablaufs nicht mehr zu ermitteln ist werden in bestimmten Fallen Eigentum des Landes Schatzregal 19 Enteignung und Entschadigung BearbeitenIn bestimmten Fallen ist die Enteignung 20 fur Zwecke des Denkmalschutzes gegen Entschadigung zulassig Fur sonstige entschadigungspflichtige Massnahmen 21 die eine enteignende Wirkung haben ist ebenfalls eine angemessene Entschadigung zu zahlen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten BearbeitenWer vorsatzlich oder fahrlassig der Duldungspflicht zuwiderhandelt der Anzeige und Auskunftspflicht nicht nachkommt einen Beauftragten der zustandigen Behorde das Betreten oder das Besichtigen eines Kulturgutes oder einer Fundstatte nicht gestattet ein Kulturdenkmal beiseiteschafft beschadigt oder zerstort dessen Ablieferung verlangt wurde handelt Ordnungswidrig 22 Wer unrichtige Angaben macht oder unrichtige Plane oder Unterlagen vorlegt um eine zustandige Behorde zu einem Tatigwerden zu veranlassen handelt ebenso Ordnungswidrig Die Geldbusse fur eine Ordnungswidrigkeit kann bis zu hunderttausend Euro und in besonders schweren Fallen bis zu funfhunderttausend Euro betragen Wer ohne eine erforderliche Genehmigung nach den 10 handelt und dabei ein Kulturdenkmal beschadigt oder zerstort begeht eine Straftat 23 Dies gilt auch wer ohne eine Genehmigung nach 16 oder 17 handelt und dadurch ein Kulturdenkmal von hervorragendem wissenschaftlichen Wert oder seinen Fundzusammenhang beschadigt oder zerstort Sofern die Straftat nicht aufgrund von anderen Vorschriften mit einer schweren Strafe geahndet werden kann kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden Abhangige Verordnungen BearbeitenAuf Grund des Bremischen Denkmalschutzgesetzes sind folgende Verordnungen ergangen Verordnung uber die Unterschutzstellung von Kulturdenkmalern und das Eintragungs und Loschungsverfahren vom 26 Marz 1991 2 Verordnung uber die Zusammensetzung und die Tatigkeit des Denkmalrates vom 26 Marz 1991 3 Einzelnachweise Bearbeiten Denkmal digital denkmalpflege bremen de abgerufen am 28 August 2017 Kulturdenkmal UnterschutzstellungsVO Transparenzportal Bremen abgerufen am 13 April 2016 Denkmalratsverordnung Transparenzportal Bremen abgerufen am 13 April 2016 Denkmalschutzgesetze in Deutschland Baden Wurttemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Thuringen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 1104969971 lobid OGND AKS VIAF 37146822203407381482 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Denkmalschutzgesetz Bremen amp oldid 237283393