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Zum Abschluss volkerrechtlicher Vertrage in Bundesstaaten konnen der Gesamtstaat Bund oder die Gliedstaaten Bundeslander Kantone berechtigt sein Die Abschlusskompetenz ergibt sich aus dem innerstaatlichen Verfassungsrecht des jeweiligen Gesamtstaats In weiterer Folge stellt sich aber auch die Frage zur innerstaatlichen Umsetzung Hier kann das Problem auftreten dass der Gesamtstaat mit Drittstaaten einen volkerrechtlichen Vertrag abschliesst den er jedoch nicht erfullen kann weil der Vertrag auch Gegenstande regelt die nach seiner Verfassung in die Zustandigkeit der Gliedstaaten fallen Nach den allgemein geltenden Vorschriften des Volkerrechts vgl Art 27 Wiener Vertragsrechtskonvention kann sich ein Staat gegenuber seinen Vertragspartnern nicht auf sein innerstaatliches Recht einschliesslich seiner Verfassung berufen um die Nichterfullung eines Vertrags zu rechtfertigen Teilweise enthalten die nationalen Verfassungen Regelungen die dem Gesamtstaat ermoglichen die Umsetzung der von ihm abgeschlossenen Vertrage auch dann durchzusetzen wenn diese eigentlich Angelegenheiten umfassen die nicht in die Zustandigkeit des Gesamtstaates fallen Teilweise sind solche Regelungen in Vertragen des Gesamtstaates mit den Gliedstaaten wie dem Lindauer Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland enthalten Teilweise berucksichtigen die volkerrechtlichen Vertrage selbst in einer Bundesstaatsklausel den Fall dass dem Gesamtstaat die Umsetzungsmoglichkeit fehlt Inhaltsverzeichnis 1 Verfassungsrechtslage in einzelnen Staaten 1 1 Deutschland 1 2 Osterreich 1 3 Schweiz 1 4 Anglo amerikanischer Rechtskreis 2 Siehe auch 3 Literatur 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseVerfassungsrechtslage in einzelnen Staaten Bearbeiten nbsp Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland Osterreich und der Schweiz dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Deutschland Bearbeiten Erstmals im Frieden von Osnabruck 1648 wurde den deutschen Territorien das Recht eingeraumt Bundnisse untereinander sowie mit auswartigen Staaten zu schliessen und Gesandte auszutauschen 1 Die Verfassung des Norddeutschen Bundes und die Reichsverfassung von 1871 schrankten dieses Recht ein die Weimarer Verfassung hob das Gesandtschaftrecht auf 2 Das foderale Verhaltnis des Bundes zu den Landern bezuglich der Beziehungen zu auswartigen Staaten sog Verbandskompetenz ist seit 1949 in Art 32 GG geregelt Dabei ist umstritten ob Art 32 Abs 3 GG den Bundeslandern ein exklusives Vertragsabschlussrecht gibt sofern sie die Gesetzgebungszustandigkeit besitzen oder ob es sich dabei nur um ein konkurrierendes Vertragsabschlussrecht handelt und der Bund durch Art 32 Abs 1 GG ermachtigt wird Vertrage auch dort abzuschliessen wo die Bundeslander die ausschliessliche Gesetzgebungszustandigkeit besitzen 3 Das Lindauer Abkommen von 1957 bemuht sich um einen Verfahrenskompromiss um Kompetenzkonflikte zu vermeiden 4 5 Nach Art 4 lit b des Abkommens steht die Standige Vertragskommission der Lander als Gesprachspartner fur das Auswartige Amt oder die sonst zustandigen Fachressorts des Bundes im Zeitpunkt der Aushandlung internationaler Vertrage zur Verfugung 6 Die Kommission gibt nach ihren Beratungen zu einem Vertragsentwurf im Namen der Lander eine koordinierte einstimmige Erklarung ab die dem Auswartigen Amt durch den Kommissionsvorsitzenden ubermittelt wird Besonderes Gewicht legten die Bundeslander 1990 auf ihre Beteiligung bei den Verhandlungen der Bundesregierung mit der DDR uber die Wiedervereinigung Deutschlands sowie im Prozess der europaischen Integration 7 1990 schlossen die Bundeslander nach Zustimmung durch die Bundesregierung mit der Franzosischen Republik ein Abkommen uber den deutsch franzosischen Kulturkanal ARTE 8 9 In Angelegenheiten der Europaischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Lander mit Art 23 Abs 2 Satz 1 GG 10 Das Nahere regelt seit 1993 das Gesetz uber die Zusammenarbeit von Bund und Landern in Angelegenheiten der Europaischen Union EUZBLG 11 Nach dem Lissabon Urteil des Bundesverfassungsgerichts kam das Integrationsverantwortungsgesetz IntVG hinzu 12 erganzt um eine Bund Lander Vereinbarung 13 14 Osterreich Bearbeiten Die ausseren Angelegenheiten mit Einschluss der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenuber dem Ausland insbesondere der Abschluss von Staatsvertragen ist nach Art 10 Abs 1 Z 2 des Bundes Verfassungsgesetzes B VG Sache des Bundes Die Bundeslander konnen gemass Art 16 Abs 1 B VG nur in Angelegenheiten die in ihren selbstandigen Wirkungsbereich fallen Staatsvertrage mit an Osterreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschliessen Soweit der Bund die Vertrage selbst abschliesst muss er die Lander die Moglichkeit zur Stellungnahme geben Geben die Lander eine einheitliche Stellungnahme ab so ist der Bund daran gebunden Art 10 Abs 3 B VG Wollen die Lander Vertrage selbst abschliessen bedarf die Landesregierung zum Vertragsabschluss einer Bevollmachtigung durch den Bundesprasidenten und die Zustimmung der Bundesregierung Die Bundesregierung muss bereits vor der Aufnahme von Verhandlungen uber einen solchen Staatsvertrag unterrichtet werden Sie kann jederzeit vom Land die Kundigung des Vertrags verlangen In jedem Fall hat der Bund bei der Durchfuhrung von Staatsvertragen das Uberwachungsrecht auch in solchen Angelegenheiten die zum selbstandigen Wirkungsbereich der Lander gehoren Art 16 Abs 4 und 5 B VG 15 Mit dem Beitritt Osterreichs zur Europaischen Union am 1 Janner 1995 wurde in das B VG ein eigener Abschnitt B Europaische Union Art 23a bis 23k B VG eingefugt Die Bundesverfassung legt darin zwar den Rahmen des Landerbeteiligungsverfahrens fest uberlasst die nahere Ausgestaltung jedoch einer Vereinbarung gemass Art 15a B VG Art 23d Abs 4 B VG 16 Daraufhin wurden die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Landern gemass Art 15a B VG uber die Mitwirkungsrechte der Lander und Gemeinden in Angelegenheiten der europaischen Integration 17 und die Vereinbarung gemass Art 15a B VG uber die gemeinsame Willensbildung der Lander in Angelegenheiten der europaischen Integration 18 geschlossen Schweiz Bearbeiten Hauptartikel Volkerrechtliche Vertrage in der Schweiz Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV von 1999 stellt in Art 54 Abs 1 klar dass die auswartigen Angelegenheiten Sache des Bundes sind Die Kantone wirken aber nach Art 55 an aussenpolitischen Entscheiden mit Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein Wenn die Kantone in ihren Zustandigkeiten betroffen sind sind sie auch zur Mitwirkung an internationalen Verhandlungen berechtigt 19 Die Einzelheiten sind in einem Bundesgesetz geregelt 20 21 Zum Zusammenwirken in der Europapolitik gibt es ausserdem eine Vereinbarung zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft und den Kantonen 22 Nach Art 56 BV durfen die Kantone in ihrem Zustandigkeitsbereich nach Information des Bundes auch selber Vertrage mit dem Ausland schliessen Bestimmte volkerrechtliche Vertrage unterliegen einem fakultativen Referendum Art 141 BV Anglo amerikanischer Rechtskreis Bearbeiten Die Verfassung der USA bestimmt all treaties made or which shall be made under the authority of the United States shall be the supreme law of the land In der Auslegung durch den Supreme Court 23 24 besteht danach eine ausschliessliche Bundeszustandigkeit zum Abschluss volkerrechtlicher Vertrage und zu ihrer innerstaatlichen Durchfuhrung Weitere Beispiele sind bundesstaatliche Gebilde im Commonwealth Australien Indien und die Zentralafrikanische Foderation von 1953 bis 1963 25 Siehe auch BearbeitenDeutschlands volkerrechtliche VertrageLiteratur BearbeitenRudolf Bernhardt Der Abschluss volkerrechtlicher Vertrage im Bundesstaat Eine Untersuchung zum deutschen und auslandischen Bundesstaatsrecht Koln Berlin 1957 Bardo Fassbender Der offene Bundesstaat Studien zur auswartigen Gewalt und zur Volkerrechtssubjektivitat bundesstaatlicher Teilstaaten in Europa Tubingen 2007 ISBN 978 3 16 149218 1 Weblinks BearbeitenRatifikation volkerrechtlicher Vertrage eine rechtsvergleichende Perspektive Deutschland Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europaischen Parlaments April 2018 Andreas Kley Bundesstaat In Historisches Lexikon der Schweiz 13 April 2016 Einzelnachweise Bearbeiten Art VIII 2 Westfalischer Friede Vertrag von Osnabruck Walter Rudolf Internationale Beziehungen der deutschen Lander Archiv des Volkerrechts 1966 S 53 74 Fragen zum sog Lindauer Abkommen und der Standigen Vertragskommission der Lander Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Ausarbeitung vom 31 Oktober 2016 Lindauer Abkommen Text lexeakt de abgerufen am 22 April 2020 vgl auch 26 Beteiligung der Lander in den Richtlinien fur die Behandlung volkerrechtlicher Vertrage RvV nach 72 Abs 6 GGO Stand 1 Juli 2019 Christian Bucker Malte Koster Die Standige Vertragskommission der Lander JuS 2005 S 976 978 Gunnar Schuster Volkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1990 ZaoRV 1992 S 837 ff Vertrag zwischen den Landern Baden Wurttemberg Freistaat Bayern Berlin Freie Hansestadt Bremen Freie und Hansestadt Hamburg Hessen Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Schleswig Holstein und der Franzosischen Republik zum Europaischen Fernsehkulturkanal vom 2 Oktober 1990 Auszuge aus zwei zwischenstaatlichen Vertragen zur Grundung des Europaischen Kulturkanals ARTE 1990 und 1991 Themenportal Europaische Geschichte abgerufen am 22 April 2020 Art 23 GG in der Fassung des Gesetzes zur Anderung des Grundgesetzes vom 21 Dezember 1992 BGBl I S 2086 Gesetz uber die Zusammenarbeit von Bund und Landern in Angelegenheiten der Europaischen Union vom 12 Marz 1993 BGBl I S 313 Gesetz uber die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europaischen Union Integrationsverantwortungsgesetz IntVG vom 22 September 2009 BGBl I S 3022 Bund Lander Vereinbarung in Angelegenheiten der Europaischen Union vom 10 Juni 2010 bundesrat de abgerufen am 23 April 2020 Zusammenarbeit mit Bundeslandern und Bundesrat in EU Fragen Auswartiges Amt 9 April 2020 Franz Merli Verfassungsrechtliche Grundlagen der grenzuberschreitenden Zusammenarbeit in Osterreich In Hans Martin Tschudi Benjamin Schindler Alexander Ruch et al Hrsg Die Grenzuberschreitende Zusammenarbeit in der Schweiz Dike Verlag 2014 S 199 213 Christoph Grafling Mittelbare Europapolitik im Bundesland Karnten Institute for European Integration Research Working Paper Nr 01 2012 S 87 ff BGBl Nr 775 1992 OO LGBl Nr 22 1993 Martin Kayser Dagmar Richter Die neue schweizerische Bundesverfassung ZaoRV 1999 S 1053 ff Bundesgesetz vom 22 Dezember 1999 uber die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes BGMK SR 138 1 Claude Schenker Praxisleitfaden Volkerrechtliche Vertrage Ausgabe 2015 S 8 Vereinbarung zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft vertreten durch das Eidgenossische Departement fur auswartige Angelegenheiten EDA und das Eidgenossische Volkswirtschaftsdepartement EVD sowie den Kantonen vertreten durch die Konferenz der Kantonsregierungen KdK betreffend den politischen Dialog Bund Kantone zu Europafragen Memento des Originals vom 15 Marz 2021 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot kdk ch vom 5 Juni 2012 Missouri v Holland 252 US 416 1920 US v Curtiss Wright Export Corp et al 299 US 304 1936 US v Belmont 301 US 324 1937 und US v Pink 315 US 203 1941 Robert G Neumann Bundesstaatliches Gefuge und auswartige Gewalt in der Verfassungswirklichkeit der Vereinigten Staaten Internationales Jahrbuch der Politik 1954 S 360 ff Joseph H Kaiser Die Erfullung der volkerrechtlichen Vertrage des Bundes durch die Lander Zum Konkordatsurteil des Bundesverfassungsgerichts ZaoRV 1957 S 526 546 f Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Abschluss volkerrechtlicher Vertrage in Bundesstaaten amp oldid 234321647