Eine Bundesstaatsklausel ist eine Bestimmung in einem völkerrechtlichen Vertrag, die die Frage der Umsetzungsverpflichtung in Bundesstaat und Staaten, die keine Einheitsstaaten sind, betrifft.
Bedeutung Bearbeiten
Kennzeichen von Bundesstaaten ist die föderale Verteilung der Kompetenz zur Gesetzgebung zwischen Gesamtstaat (Bund) und Gliedstaaten (Länder, Kantone).
Das Völkerrecht jedoch unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Staatsformen der einzelnen Völkerrechtssubjekte, d. h. wie die Staatsgewalt im Innern einer Vertragspartei organisiert ist. Demgemäß wird ein Bundesstaat nicht anders bewertet als ein Einheitsstaat. Damit ist jeder vertragsschließende Staat gegenüber den anderen Vertragsparteien unabhängig von der innerstaatlichen Kompetenzverteilung zur innerstaatlichen gesetzlichen Umsetzung (Transformation) der vertraglichen Bestimmungen verpflichtet.
In Gestalt einer Bundesstaatsklausel nimmt ein völkerrechtlicher Vertrag jedoch Rücksicht auf die innerstaatliche Kompetenzordnung, insbesondere eine Aufteilung von Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen dem Bund und den Gliedstaaten. Ein Bundesstaat ist danach im Außenverhältnis nur insoweit zur Umsetzung des Vertrags verpflichtet, als er dazu im Innenverhältnis befähigt ist. Rechtliche Folgen entstehen für die Gliedstaaten nicht schon aufgrund des völkerrechtlichen Vertrags, sondern ausschließlich nach Maßgabe des nationalen Verfassungsrechts. Das sind in Deutschland insbesondere die Bestimmungen über die Verteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern in Art. 70 ff. GG.
Insoweit die Vertragsmaterie in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt, sind die Länder grundsätzlich zur Erfüllung der Verträge des Bundes verpflichtet. Diese Pflicht beruht auf der Bundestreue. Der Bund kann die Verletzung des Gebots bundesfreundlichen Verhaltens nach Art. 93 Ziff. 3 GG vor dem Bundesverfassungsgericht rügen, ohne dass er vorher den Bundesrat anrufen müsste. Außerdem ist sie im Wege des Bundeszwanges nach Art. 37 GG durchsetzbar. Eine Pflicht der Länder dem Bund gegenüber, die Schulbestimmungen des Reichskonkordats gem. Art. 123 Abs. 2 GG bei ihrer Gesetzgebung zu beachten, wurde vom Bundesverfassungsgericht allerdings verneint.
Beispiele Bearbeiten
Eine Bundesstaatsklausel enthält etwa Art. 41 der Genfer Flüchtlingskonvention:
Art. 41 – Bundesstaatklausel Bei Bundesstaaten oder Staaten, die nicht Einheitsstaaten sind, werden folgende Bestimmungen angewendet werden:
Ähnlich ist die Formulierung in Art. 34 der Welterbekonvention.
Weblinks Bearbeiten
Einzelnachweise Bearbeiten
- Walter Rudolf: Bundesstaat und Völkerrecht. Archiv des Völkerrechts 1989, S. 1–30.
- Sebastian Huck: Rechtliche Grundlagen und Wirkungen der Festlegung von Kulturlandschaften. Berlin 2012, S. 35 f. m.w.N.
- BVerfG, Urteil vom 26. März 1957 – 2 BvG 1/55
- Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972. UNESCO, abgerufen am 9. Juli 2020.