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Wettbewerbsbeschrankung ist in der Makrookonomie sowie im Kartell und Wettbewerbsrecht die Einschrankung des Wettbewerbs auf einem Markt dadurch dass entweder kein echter Marktwettbewerb stattfindet Teilmonopol oder kein Konkurrent vorhanden ist Monopol Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Arten 3 Rechtsfragen 4 International 5 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenWettbewerbsbeschrankungen sind die freiwillige oder erzwungene Aufhebung Verhinderung oder Beeintrachtigung der freien Konkurrenz am Markt 1 Aus der Marktstruktur und der Neigung der Anbieter zur Wettbewerbsbeschrankung ergeben sich erhebliche Nachteile fur die Marktstellung des Verbrauchers 2 Staatliche Wettbewerbspolitik soll in der Marktwirtschaft dafur sorgen dass der freie Wettbewerb weder durch Angebotsmacht noch durch Nachfragemacht eingeschrankt oder ausgeschaltet wird In Deutschland tragt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrankungen GWB den Rechtsbegriff im Namen Auch andere EU Mitgliedstaaten mussen durch EU Recht mit ihrer nationalen Gesetzgebung die Voraussetzungen fur einen funktionierenden Wettbewerb schaffen Arten BearbeitenEs wird zwischen staatlichen und privaten Wettbewerbsbeschrankungen unterschieden 3 Zu den staatlichen Wettbewerbsbeschrankungen zahlen Zolle und nichttarifare Handelshemmnisse Staatsmonopole durch Staatsunternehmen und Monopolrechte Subventionen sowie Marktzutrittsschranken Auch durch Gesetz angeordnete Zwangskartelle stellen eine staatliche Wettbewerbsbeschrankung dar Zu den privaten Wettbewerbsbeschrankungen gehoren Kollusionen Kartelle und abgestimmte Verhaltensweisen Preisabsprachen Unternehmenskonzentrationen sowie Behinderungswettbewerb Letzterer findet unter anderem statt durch Boykotte oder Niedrigpreisabsprachen 4 und wird gemass 4 Nr 4 UWG als unlauterer Wettbewerb eingestuft Wettbewerbswidrig ist eine Beeintrachtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmoglichkeit der Mitbewerber wenn eine Massnahme wie die Rufumleitung nicht in erster Linie auf die Forderung des eigenen Wettbewerbs sondern zweck und zielgerichtet auf die Storung der fremden wettbewerblichen Entfaltungsmoglichkeit gerichtet ist 5 Keine Wettbewerbsbeschrankung ist das Wettbewerbsverbot im deutschen Arbeitsrecht etwa aus 110 GewO im Handelsrecht bei freien Handelsvertretern 90a HGB und im Gesellschaftsrecht z B 112 HGB 6 Rechtsfragen BearbeitenDas GWB untersagt Wettbewerbsbeschrankungen vollig oder unterwirft sie der Kontrolle einer Aufsichtsbehorde wie dem Bundeskartellamt Wettbewerbsbeschrankungen gibt es durch Kartelle 1 GWB bis 3 GWB marktbeherrschende Unternehmen 18 GWB bis 19a GWB oder Marktmacht 20 GWB 7 Die Fusionskontrolle des 36 GWB fuhrt dazu dass bei einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs Unternehmenszusammenschlusse vom Bundeskartellamt zu untersagen sind International BearbeitenEuroparechtlich sind nach Art 101 Abs 1 AEUV verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen Beschlusse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen die den Handel zwischen den EU Mitgliedstaaten zu beeintrachtigen geeignet sind und eine Verhinderung Einschrankung oder Verfalschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken Verboten ist gemass Art 102 AEUV zudem die missbrauchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt durch ein oder mehrere Unternehmen soweit dies dazu fuhren kann den Handel zwischen den EU Mitgliedstaaten zu beeintrachtigen In der Schweiz sind Wettbewerbsbeschrankungen in Art 5 KG unzulassige Wettbewerbsabreden und Art 7 KG unzulassige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen ausfuhrlich beschrieben Einzelnachweise Bearbeiten Hermann May Lexikon der okonomischen Bildung 2012 S 704 Gunter Petermann Marktstellung und Marktverhalten des Verbrauchers 1963 S 35 Oliver Budzinski Wolfgang Kerber Megafusionen Wettbewerb und Globalisierung 2003 S 31 f Oliver Budzinski Wolfgang Kerber Megafusionen Wettbewerb und Globalisierung 2003 S 34 f BGH Urteil vom 7 Oktober 2009 Az I ZR 150 07 GRUR 2010 13 Carl Creifelds Rechtsworterbuch Stichwort Wettbewerbsbeschrankungen 2000 Sp 1566 Wolfgang Grill Hrsg Gabler Bank Lexikon Bank Borse Finanzierung 1996 S 1701 f Normdaten Sachbegriff GND 4138547 0 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Wettbewerbsbeschrankung amp oldid 230494538