www.wikidata.de-de.nina.az
Die Unterbringung bedeutet in Deutschland die Einweisung in eine geschlossene Abteilung einer psychiatrischen Klinik oder eine Entzugsklinik ohne oder gegen den Willen des Betroffenen Eine arztliche Untersuchung Heilbehandlung oder ein arztlicher Eingriff darf dort unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden arztliche Zwangsmassnahme Wenn der Abwehr von Gefahren fur andere Personen mit der freiheitsentziehenden Unterbringung begegnet werden kann rechtfertigt dies eine Behandlung gegen den Willen eines nicht einsichtsfahigen Untergebrachten nur aufgrund einer klaren und bestimmten gesetzlichen Regelung BVerfG 2 BvR 882 09 Rn 46 1 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtliche Grundlagen 1 1 Zivilrechtliche Unterbringung nach dem BGB 1 2 Offentlich rechtliche Unterbringung nach den Landesgesetzen uber die Unterbringung psychisch kranker Personen 1 3 Strafrechtliche Unterbringung 2 Unterbringungsverfahren 3 Freiheitsentziehung 4 Zahlen 5 Aktuelle Diskussionsfelder 5 1 UN Behindertenrechtskonvention 5 2 Freiheit zur Krankheit Zwangsbehandlung 5 3 Unterbringung und Patientenverfugung 5 4 Wirksamkeit 6 Siehe auch 7 Literatur 7 1 Bucher Kommentare 7 2 Zeitschriftenbeitrage 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseRechtliche Grundlagen BearbeitenEs gibt in der Bundesrepublik Deutschland drei rechtliche Arten der Unterbringung die zivilrechtliche nach dem 1829 BGB sowie bei Minderjahrigen nach 1631b BGB zum Wohl eines Betreuten oder Minderjahrigen die offentlich rechtliche wegen einer Gefahrdung der offentlichen Sicherheit nach den Gesetzen fur psychisch Kranke der einzelnen Bundeslander und die aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung oder eines strafrechtlichen Sicherungsverfahrens angeordnete die in einer Anstalt des Massregelvollzugs vollstreckt wird Sobald und soweit psychische Storungen Grund einer Zwangseinweisung sind sind die genannten rechtlichen Grundlagen anzuwenden Ferner konnen Polizeibehorden Personen bei Gefahr im Verzuge auch nach den Sicherheits und Ordnungsgesetzen oder Gefahren Abwehrgesetzen der Lander festhalten In fast allen Landern und Regionen werden auf diese Weise Personen die psychisch auffallig erscheinen noch auf der Polizeiwache einem Notarzt oder je nach Verfugbarkeit der Dienste einem Psychiater vorgestellt In einzelnen Regionen bringen Polizeibeamte Betroffene gleich in eine psychiatrische Klinik und ersuchen dort das weitere Verfahren einzuleiten Die zwangsweise Zuruckhaltung erfolgt wenn eine bis dahin freiwillige Behandlung nicht mehr durchgehalten werden kann der Patient aber stark gefahrdet erscheint und die Klinik verlassen will Gleiches gilt wenn ein Patient die Klinik verlassen hat und Anzeichen fur eine akute Gefahr eines Suizides bestehen Die Polizei wird dann gebeten nach dem Patienten zu suchen Diese Schritte konnen sowohl unter Anwendung der Lander Unterbringungsgesetze mit sofortiger Wirkung als auch auf betreuungsrechtlicher Grundlage vollzogen werden Zivilrechtliche Unterbringung nach dem BGB Bearbeiten Betreuungsrechtliche Unterbringungen nach 1829 Abs 1 und 2 BGB konnen Zwangseinweisungen bewirken wenn der rechtliche Betreuer hierfur zustandig ist Der Betroffene wird dann mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes von seinem Betreuer untergebracht Voraussetzung ist dass die Unterbringung zum Wohl des Betreuten erforderlich ist weil auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht dass er sich selbst totet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufugt oder zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands eine Heilbehandlung oder ein arztlicher Eingriff notwendig ist die Massnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgefuhrt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann Arztliche Zwangsmassnahmen sind von der gerichtlichen Genehmigung zur Unterbringung nicht umfasst 2 Sie sind von der Unterbringung entkoppelt 3 unterliegen besonderen Voraussetzungen und sind mittlerweile in 1832 BGB speziell geregelt Die Unterbringung durch einen Bevollmachtigten ist moglich wenn diesem in einer Vorsorgevollmacht die Befugnis zur freiheitsentziehenden Unterbringung ausdrucklich eingeraumt wurde 1906 Abs 5 BGB Eine Unterbringung eines Erwachsenen nach diesen Bestimmungen ist allerdings immer nur bei Eigengefahrdung des Betroffenen moglich wegen einer Lebens oder erheblichen Gesundheitsgefahr erhebliche Selbstgefahrdung Der typische Fall ist die Suizidgefahr Eine erhebliche Gefahr sehen manche Gerichte auch bei Drohen der Chronifizierung einer Schizophrenie oder Manie mit dem damit verbundenen Personlichkeitsabbau Das Bundesverfassungsgericht fuhrt dazu aus Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf vgl BVerfGE 45 187 223 Die Einschrankung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prufung am Grundsatz der Verhaltnismassigkeit zu unterziehen Die von den behandelnden Arzten des Klinikums geausserte Einschatzung das Wahnsystem des Beschwerdefuhrers drohe sich zu verfestigen rechtfertigt demgegenuber allein die Annahme einer Gefahr die keinen Aufschub duldet nicht Das gilt vor allem auch darum weil die Arzte eine Selbst oder Fremdgefahrdung nicht feststellen konnten 4 Allein wegen einer medizinischen Behandlungsbedurftigkeit deren Notwendigkeit der Betroffene krankheitsbedingt nicht erkennen oder nicht danach handeln kann darf also nicht zwangsweise untergebracht werden Wegen einer Vermogensgefahrdung kann man auch nicht untergebracht werden Wenn durch die Krankheit extreme Zustande z B Leben zwischen eigenen Fakalien geschaffen werden die nach allen Wertungen menschenunwurdig sind darf vermutlich untergebracht werden Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte Freiheit Art 2 Grundgesetz ist die Verhaltnismassigkeit immer besonders zu beachten d h dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts fur den Betreuten gegeben sein muss die blosse Moglichkeit reicht nicht aus Manche Gerichte bejahen bei einer eigentlichen Fremdgefahrdung wegen moglicher Verteidigungsreaktionen anderer eine Eigengefahrdung Bei erheblicher Fremdgefahrdung kann aber nach PsychKG untergebracht werden Es reicht sicher nicht jede Gesundheitsgefahrdung aus Mogliche Grunde sind z B die durch psychische Krankheit bedingte Verweigerung lebensnotwendiger Medikamente oder Nahrung das regelmassige und planlose Umherirren im Strassenverkehr oder die notwendige Entgiftungsphase nach Drogen oder Alkoholmissbrauch im Gegensatz dazu die nachfolgende Entwohnungsbehandlung die kein Unterbringungsgrund ist Auch hier ist stets die Frage alternativer Versorgungs und Behandlungsmoglichkeiten sowie der zu erwartenden negativen Auswirkungen der Unterbringung im Vergleich zum moglichen Heilerfolg zu prufen Soll die Unterbringung zum Zwecke einer Heilbehandlung erfolgen ist stets zu fragen ob der Betroffene bezuglich der arztlichen Behandlung einwilligungsfahig ist er also Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und seinen Willen danach zu bestimmen vermag Ist dies der Fall ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden so ist eine Unterbringung zur Erzwingung dieser Einsicht in jedem Fall unzulassig Im ubrigen kommt eine Unterbringung nicht in Betracht wenn die vorgesehene Behandlung keinen hinreichenden Erfolg verspricht z B eine Alkoholentziehungskur gegen den Willen des Betreuten Minderjahrige konnen zivilrechtlich gemass 1631b BGB untergebracht werden Die Entscheidung daruber obliegt dem Familiengericht Offentlich rechtliche Unterbringung nach den Landesgesetzen uber die Unterbringung psychisch kranker Personen Bearbeiten Sofort wirksame Zwangseinweisungen erfolgen fast immer offentlich rechtlich nach den in jedem Bundesland bestehenden Landesgesetzen uber Hilfen und Schutzmassnahmen fur psychisch Kranke Psychisch Kranken Gesetze PsychKG Diese enthalten wie in vergleichbaren westlichen Landern Bestimmungen fur Sofortmassnahmen durch die Verwaltungsbehorden Voraussetzung ist immer mindestens ein aktuelles arztliches Zeugnis Inhaltlich werden Selbst oder Fremdgefahrdungen vorausgesetzt die durch die psychische Storung bedingt sind und anders nicht abgewendet werden konnen Die Unterbringung erfolgt primar aufgrund eines Beschlusses des jeweils zustandigen Amtsgerichts In der Regel werden die Gerichte dabei auf Antrag einer dafur zustandigen Verwaltungsbehorde Kreisbehorde Landratsamt tatig In der Regel sind das Gesundheitsamter Die offentliche Sicherheit ist gefahrdet wenn Rechtsguter anderer Personen bedroht sind Fremdgefahrdung aber auch Rechtsguter des Betroffenen Eigengefahrdung Bei der Fremdgefahrdung mussen aber bedeutende Rechtsguter korperliche Unversehrtheit Leib und Leben anderer erheblich gefahrdet sein ruhestorender Larm oder kleinere Vermogensdelikte scheiden aus Nur dann wenn das Gericht nicht schnell genug entscheiden kann kommt eine sogenannte vorlaufige Unterbringung wegen Gefahr im Verzug durch die Gesundheitsamter selbst in Betracht Die Gesundheitsamter konnen nach den meisten Landesgesetzen z B Gesetz uber die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung in Bayern Art 10 Abs 2 soweit kein Richter erreichbar ist bei Gefahr im Verzuge den Betroffenen in die Psychiatrie schaffen erforderlichenfalls mit Unterstutzung von Polizeibeamten falls der Betroffene Widerstand leistet In jedem Fall mussen die Gesundheitsamter jedoch unverzuglich das jeweils zustandige Amtsgericht von der Massnahme benachrichtigen Folgt bis zum Ende des auf die Unterbringung folgenden Tages kein gerichtlicher Beschluss ist der Betroffene zu entlassen Art 104 GG Voraussetzung fur eine Unterbringung nach den oben genannten Landesgesetzen uber die Unterbringung psychisch kranker Personen ist immer dass tatsachlich eine schwerwiegende psychische Krankheit festgestellt wird und dass weiter aufgrund dieser Krankheit Gefahren fur die offentliche Sicherheit entstehen Gewalt in der Ehe aus Wut Frust Rache oder Enttauschung reichen auch dann nicht aus wenn ganz erhebliche Gefahren entstehen so z B wenn sich Ehegatten umbringen wollen Denn in diesen Fallen liegt zwar moglicherweise eine Gefahrdung der offentlichen Sicherheit vor jedoch keine psychische Krankheit Hieraus folgt jedoch nicht dass die Polizei in diesen Fallen nicht eingreifen konnten abhangig vom Einzelfall kann durchaus z B eine Ingewahrsamnahme in der nachstgelegenen Polizeiwache nach den jeweiligen Landesgesetzen uber die Aufrechterhaltung der offentlichen Sicherheit und Ordnung in Betracht kommen Auch in diesem Fall musste jedoch unverzuglich ein Richter hinzugezogen werden Strafrechtliche Unterbringung Bearbeiten Zwangsweise Einweisungen psychisch oder suchtkranker Straftater erfolgen auf Grund strafrechtlicher Bestimmungen im einstweiligen Verfahren nach 126a StPO und materiell rechtlich nach den 63 und 64 StGB vgl Massregelvollzug Die strafrechtliche Unterbringung ist moglich 63 StGB wenn ein psychisch kranker Straftater weitere erhebliche Straftaten zu begehen droht und schuldunfahig 20 StGB ist Diese Freiheitsentziehung erfolgt aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung im Rahmen des Massregelvollzugs Die Unterbringung im strafrechtlichen Verfahren kann dabei bereits vor Abschluss des Erkenntnisverfahrens einstweilig unter den Voraussetzungen des 126a StPO angeordnet werden Ansonsten wird sie am Ende der Hauptverhandlung unter den Voraussetzungen des 63 bzw 64 StGB von der Grossen Strafkammer des zustandigen Landgerichts angeordnet Es gelten Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung Die Unterbringung ist zu unterscheiden von der Sicherungsverwahrung nach 66 StGB Unterbringungsverfahren Bearbeiten Hauptartikel Unterbringungsverfahren Fur Unterbringungen nach dem BGB und den Landesgesetzen fur psychisch Kranke ist im FamFG ein Unterbringungsverfahren beim Amtsgericht Betreuungsgericht geregelt worden Freiheitsentziehung BearbeitenDa eine Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen eine freiheitsentziehende Massnahme darstellt setzt sie gem Art 104 Abs 2 GG eine richterliche Entscheidung voraus Richtervorbehalt Eine Freiheitsentziehung liegt vor wenn eine dieser Bedingungen gegeben ist Der Betroffene wird auf einem beschrankten Raum festgehalten Sein Aufenthalt wird standig uberwacht Die Kontaktaufnahme mit Personen ausserhalb wird durch Sicherungsmassnahmen verhindert Bettgitter oder Gurte sind angebracht worden 5 6 Einsatz von Sedierung d h stark beruhigender oder dampfender MedikamenteZahlen BearbeitenErstmals gesetzlich geregelt wurde die Unterbringung und Behandlung von psychiatrischen Patienten von Dollsinnigen 1743 durch einen Erlass des Furstbischofs Friedrich Karl von Schonborn Buchheim im Bistum Wurzburg 7 8 Die Anzahl der Unterbringungsverfahren je 1000 Einwohner im Jahr 2005 lag je nach Bundesland zwischen 0 3 und 3 88 9 Im Jahr 2008 wurden in Deutschland 280 Personen je 1 Million Einwohner untergebracht davon 86 nach PsychKG 19 nach 1846 BGB und 175 nach 1906 BGB 10 Im Jahr 2009 wurden von 114 578 Verfahren uber unterbringungsahnliche Massnahmen im Sinne von 1906 Abs 4 BGB 96 062 genehmigt und 7 516 abgelehnt von 56 011 Verfahren uber eine Unterbringung nach 1906 Abs 1 und 2 BGB wurden 54 131 genehmigt und 1 880 abgelehnt 1992 wurden im Sinne von 1906 BGB insgesamt etwa 20 000 Genehmigungen ausgesprochen 11 In Statistiken werden auch Situationen als Zwangseinweisung gezahlt bei denen Personen in einer psychiatrischen Klinik notfallmassig auf einer geschlossenen Station zuruckgehalten werden Im Jahr 2015 wurden bundesweit insgesamt 116 591 Unterbringungen und unterbringungsahnliche Massnahmen nach 1906 BGB durch die Betreuungsgerichte genehmigt 6 478 Personen waren nach 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht 84 677 Verfahren betrafen eine offentlich rechtliche Unterbringungen nach den Psychisch Kranken Gesetzen der Lander 12 Aktuelle Diskussionsfelder BearbeitenUN Behindertenrechtskonvention Bearbeiten Die am 26 Marz 2009 auch in Deutschland in Kraft getretene UN Behindertenrechtskonvention steht moglicherweise zu den Psychisch Kranken und Unterbringungsgesetzen der Lander im deutlichen Widerspruch Mehrere Organisationen fordern eine Anderung der Gesetze und haben entsprechende Stellungnahmen insbesondere zu Artikel 12 14 und 17 abgegeben 13 14 15 Freiheit zur Krankheit Zwangsbehandlung Bearbeiten Wenn die Abwehr von Gefahren fur andere Personen mit der freiheitsentziehenden Unterbringung begegnet werden kann rechtfertigen dies keine Behandlung gegen den freien mutmasslichen oder den in einer Patientenverfugung festgelegten Willen BVerfG 2 BvR 882 09 Rn 46 16 Bezuglich der arztlichen Behandlung hat das Bundesverfassungsgericht BVerfG schon 1981 klargestellt dass Betreute in gewissen Grenzen ein Recht auf Freiheit zur Krankheit haben 17 Inzwischen wurden die Grenzen der Freiheit zur Krankheit durch andere hochstrichterlichen Beschlusse des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs BGH weitgehend benannt Eine ambulante Zwangsbehandlung ist nicht erlaubt 18 Eine stationare Zwangsbehandlung ist bei einem nicht einwilligungsfahigen Patienten bei erheblicher Selbst oder Fremdgefahrdung nach dem Massstab der Verhaltnismassigkeit 34 StGB gestattet Eine drohende Verfestigung einer Erkrankung rechtfertigt allein eine Zwangsbehandlung nicht 4 19 Die Interpretation der Beschlusse legt nahe dass eine Zwangsbehandlung dann erlaubt ist wenn klar ist dass der Patient im Nachhinein wenn er also wieder einwilligungsfahig ist der Behandlung zustimmt Ferner ist eine Zwangsbehandlung immer auch dann erlaubt wenn eine erhebliche Gefahr fur Mitpatienten oder das Krankenhauspersonal nicht mit milderen Mitteln abzuwenden ist 32 StGB 34 StGB Eine ambulante Zwangsbehandlung Betreuter ausserhalb der Unterbringung wie beispielsweise zwangsweise Depotspritzen beim behandelnden Psychiater ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unzulassig Nach dem Bericht des UN Sonderberichterstatters fur Folter und andere grausame unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe Juan E Mendez ist jede Zwangsbehandlung die nicht der Abwendung eines akuten lebensbedrohlichen Zustands dient nach der UN BRK die in den Staaten die sie ratifiziert haben Gesetzesstatus hat untersagt und zwar unabhangig davon ob der Betroffene einwilligungsfahig ist oder nicht 20 siehe auch ZwangsbehandlungUnterbringung und Patientenverfugung Bearbeiten Wenn in einer Patientenverfugung Festlegungen fur arztliche Massnahmen Behandlung oder Nicht Behandlung in bestimmten Situationen enthalten sind sind diese verbindlich wenn durch diese Festlegungen der Wille des Betreuten fur eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann 1901a BGB Die Arztin oder der Arzt und der Betreuer oder Bevollmachtigte mussen eine derart verbindliche Patientenverfugung beachten Die Missachtung des Patientenwillens also eine Zwangsbehandlung kann als Korperverletzung strafbar sein siehe dort Abschnitt Der arztliche Heileingriff Denn jede Behandlung ist immer ein Eingriff in das in Art 2 Abs 2 GG garantierte Grundrecht auf korperliche Unversehrtheit 19 21 Eine Unterbringung und Zwangsbehandlung bei Fremdgefahrdung lasst sich durch ein psychiatrisches Testament nicht verhindern 22 Wirksamkeit Bearbeiten Es fehlt an empirischer Evidenz fur eine anti suizidale Wirkung von Zwangsunterbringungen Eine norwegische Studie konnte keinerlei positive Effekte von Zwangsunterbringungen feststellen 23 Moglicherweise verursachen diese Unterbringungen mehr Suizide als sie verhindern 24 Siehe auch BearbeitenVera Stein prominentes Beispiel in der RechtsprechungLiteratur BearbeitenBucher Kommentare Bearbeiten allgemein Bauer Birk Klie Rink Betreuungs und Unterbringungsrecht Loseblattkommentar Bohnert Unterbringungsrecht ISBN 3 406 47174 9 Coeppicus Sachfragen des Betreuungs und Unterbringungsrechts ISBN 3 170 16333 7 Deinert Jegust Das Recht der psychisch Kranken Textsammlung 2 Auflage ISBN 3 887 84993 0 Kopetzki Grundriss des Unterbringungsrechts f Osterreich ISBN 3 211 82890 7 Marschner Volckart Lesting Freiheitsentziehung und Unterbringung 5 Auflage C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 60554 3 Probst Betreuungs und Unterbringungsverfahren Berlin 2005 ISBN 3503087451 Winzen Zwang Was tun gegen Betreuung und Unterbringung ISBN 3 928 31608 7 Landesrecht Zimmermann Bayerisches Unterbringungsgesetz 2009 Zimmermann Unterbringungsgesetz Baden Wurttemberg 2003 Zimmermann Thuringer PsychKG 1994 Zeitschriftenbeitrage Bearbeiten Georg Dodegge Die Entwicklung des Betreuungsrechts bis Anfang Juni 2010 NJW 2010 S 2628 Anm Dies ist eine bereits seit mehreren Jahren bestehende fortlaufende Aufsatzreihe in der NJW Der neueste Aufsatz nimmt dabei immer Bezug auf den jeweiligen Vorganger Andreas Jurgeleit Rechtsprechungsubersicht zum Betreuungs und Unterbringungsrecht FGPrax 2008 S 139 185 Rolf Marschner Zivilrechtliche und offentlich rechtliche Unterbringung BtPrax 2006 S 125 Peter Muller Zum Recht und zur Praxis der betreuungsrechtlichen Unterbringung BtPrax 2006 S 123 Andrea Tietze Zwangsbehandlungen in der Unterbringung BtPrax 2006 S 135 Weblinks BearbeitenFAQ zum Thema Zwangsbehandlung Bundesverfassungsgericht Beschluss 2 BvR 2270 96 zur zwangsweisen Unterbringung BGH Beschluss vom 11 Oktober 2000 zur ambulanten Zwangsbehandlung BGH Beschluss vom 1 Februar 2006 zur stationaren Zwangsbehandlung BVerfGE 58 208 224ff Bundesverfassungsgericht zum Recht auf Krankheit Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Unterbringung BtPrax Online Lexikon Betreuungsrecht Einzelnachweise Bearbeiten BVerfG 2 BvR 882 09 Beschluss des Zweiten Senats vom 23 Marz 2011 Volltext zum rheinland pfalzischen Landesgesetz uber den Vollzug freiheitsentziehender Massregeln Massregelvollzugsgesetz MVollzG vom 23 September 1986 GVBl S 223 BGH XII ZB 99 12 12 Juni 2012 abgerufen am 13 September 2020 Bundestag Begrundung zum Entwurf eines Gesetzes zur Anderung der materiellen Zulassigkeitsvoraussetzungen von arztlichen Zwangsmassnahmen und zur Starkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten In BT Drucksache 18 11240 20 Februar 2017 abgerufen am 13 September 2020 a b BVerfG Beschluss vom 23 Marz 1998 Az 2 BvR 2270 96 Volltext vgl BVerfG Urteil vom 24 Juli 2018 2 BvR 309 15 2 BvR 502 16 Martin Heidebach Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung Die BVerfGE Entscheidung zur Fixierung in der offentlich rechtlichen Unterbringung 25 Juli 2018 Konrad Rieger 1 Bericht fur die Mitglieder des Vereins zum Austausch der Anstaltsberichte aus der psychiatrischen Klinik der Universitat Wurzburg enthaltend Aufsatze von dem Vorstand der Klinik Ueber die Psychiatrie in Wurzburg seit dreihundert Jahren Wurzburfg 1898 S 33 46 Magdalena Fruhinsfeld Anton Muller Erster Irrenarzt am Juliusspital zu Wurzburg Leben und Werk Kurzer Abriss der Geschichte der Psychiatrie bis Anton Muller Medizinische Dissertation Wurzburg 1991 S 9 80 Kurzer Abriss der Geschichte der Psychiatrie und 81 96 Geschichte der Psychiatrie in Wurzburg bis Anton Muller S 92 94 Stadt Munster Gesundheitsamt Psychiatriekoordination Gesundheitsberichte Band 15 Bericht zur Entwicklung des Unterbringungsgeschehens nach PsychKG und Betreuungsrecht in Munster Munster 2009 stadt muenster de PDF Horst Deinert Bundesamt fur Justiz Betreuungsverfahren Zusammenstellung der Bundesergebnisse fur die Jahre 1992 bis 2009 26 Oktober 2010 archiviert vom Original am 8 November 2010 abgerufen am 27 Dezember 2010 Die Ausubung von Zwang in psychiatrischen Einrichtungen Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage BT Drs 18 11619 vom 22 Marz 2017 S 6 S 15 Ubersicht Psychosoziale Umschau 1 2009 Memento vom 27 November 2009 im Internet Archive Stellungnahme des Deutschen Vereins fur Menschenrechte Memento vom 27 November 2009 im Internet Archive Stellungnahme des Bundesverbandes der Psychiatrieerfahrenen Memento vom 27 November 2009 im Internet Archive BVerfG 2 BvR 882 09 Rn 46 Beschluss des Zweiten Senats vom 23 Marz 2011 Volltext BVerfGE 58 208 BGH Beschluss vom 11 Oktober 2000 Az XII ZB 69 00 Volltext a b BGH Beschluss vom 1 Februar 2006 Az XII ZB 236 05 Volltext United Nations Human Rights Council Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel inhuman or degrading treatment or punishment Juan E Mendez A HRC 22 53 Absatz 35 u 65 f Naheres siehe Broschure des Bundesjustizministeriums Memento vom 11 Oktober 2006 im Internet Archive PDF Datei 532 kB LG Osnabruck Beschluss vom 10 Januar 2020 4 T 8 20 4 T 10 20 NJW 2020 1687 Olav Nyttingnes Jurate Saltyte Benth Tore Hofstad Jorun Rugkasa The relationship between area levels of involuntary psychiatric care and patient outcomes a longitudinal national register study from Norway In BMC Psychiatry Band 23 Nr 1 20 Februar 2023 ISSN 1471 244X S 112 doi 10 1186 s12888 023 04584 4 PMID 36803444 PMC 9942375 freier Volltext Erin F Ward Ciesielski Shireen L Rizvi The potential iatrogenic effects of psychiatric hospitalization for suicidal behavior A critical review and recommendations for research In Clinical Psychology Science and Practice Band 28 Nr 1 Marz 2021 ISSN 1468 2850 S 60 71 doi 10 1111 cpsp 12332 apa org abgerufen am 30 Januar 2022 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4186966 7 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Unterbringung Deutschland amp oldid 231788663