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Als eigenstandige Organisation mit Rechtspersonlichkeit hat die Europaische Union auch eigene Rechtsetzungsbefugnisse in Form von Rechtsakten in Abgrenzung zu den EU Vertragen auch sekundares Unionsrecht genannt Sie werden in Gesetzgebungsakte und Rechtsakte ohne Gesetzescharakter eingeteilt Die Rechtssetzung erfolgt nach einem Gesetzgebungsverfahren ahnlich dem in den meisten demokratischen Staaten an dem das Europaische Parlament als Volksvertretung sowie der Rat der Europaischen Union als Vertretung der Mitgliedstaaten Landerkammer teilnimmt Hierbei wird unterschieden zwischen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren welches den Grossteil der Rechtssetzungsakte ausmacht und dem besonderen Gesetzgebungsverfahren welches nur in Ausnahmefallen zur Anwendung kommt Inhaltsverzeichnis 1 Arten von Gesetzgebungsakten 2 Initiativrecht 3 Ordentliches Gesetzgebungsverfahren 4 Besonderes Gesetzgebungsverfahren 4 1 Zustimmungsverfahren AVC 4 2 Konsultationsverfahren CNS 4 3 Ehemaliges Verfahren Verfahren der Zusammenarbeit SYN 5 Rechtsakte ohne Gesetzescharakter 5 1 Delegierte Rechtsakte 5 2 Durchfuhrungsrechtsakte 5 3 Rechtsakte aufgrund der Vertrage 6 Bezeichnung von Rechtsakten 6 1 Beispiele ab 1 Januar 2015 6 2 Vorherige Bezeichnungen 6 3 Sonderregelungen 6 4 Gerichtsentscheidungen 7 Kritikpunkte 8 Siehe auch 9 Literatur 10 Weblinks 11 EinzelnachweiseArten von Gesetzgebungsakten BearbeitenNach Art 288 Vertrag uber die Arbeitsweise der Europaischen Union AEUV werden EU Rechtsakte nach ihren Rechtswirkungen eingeteilt in Verordnungen allgemeine Regelung mit unmittelbarer innerstaatlicher Geltung entsprache im staatlichen Recht einem Gesetz Richtlinien allgemeine Regelung die von den Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist in staatliches Recht umzusetzen ist sie ist hinsichtlich des Zieles verbindlich uberlasst den Mitgliedstaaten jedoch die Wahl der Form und der Mittel Beschlusse verbindliche Regelung im Einzelfall eine Entscheidung ist nur fur die darin bezeichneten Adressaten verbindlich entsprache im staatlichen Recht einem Verwaltungsakt Empfehlungen und Stellungnahmen rechtlich nicht verbindlich Initiativrecht BearbeitenDie Europaische Kommission hat in der Regel das alleinige Initiativrecht fur Gesetzgebungsakte Das Europaische Parlament gemass Art 225 AEUV und der Rat der Europaischen Union gemass Art 241 AEUV konnen die Europaische Kommission jedoch dazu auffordern einen Rechtsakt vorzuschlagen woraufhin sie mindestens eine Stellungnahme abzugeben hat Eine solche Aufforderung ist auch Unionsburgern im Rahmen einer Burgerinitiative moglich Art 11 EU Vertrag und Art 24 AEUV In einer verbindlichen Erklarung aus dem Jahr 2010 haben sich die Parlamentarier mit der Kommission geeinigt den geltenden europarechtlichen Vorschriften eine Interpretationshilfe zu geben sodass in Zukunft auf Anstoss des Parlamentes die Kommission innerhalb von zwolf Monaten einen Gesetzentwurf vorlegen oder innerhalb von drei Monaten detailliert begrunden muss warum sie es nicht macht Somit hat das Europaische Parlament erstmals ein zumindest eingeschranktes Initiativrecht 1 Auch in den Mitgliedstaaten wird der Lowenanteil der Gesetzgebung in den Regierungen vorbereitet Wie in der EU werden nur solche Regelungen Gesetz die das Parlament billigt Ein eigenstandiges Initiativrecht ware der Schlussstein in der institutionellen Ausstattung des EU Parlaments Ordentliches Gesetzgebungsverfahren Bearbeiten Hauptartikel Ordentliches Gesetzgebungsverfahren Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Art 294 AEUV fruher Mitentscheidungs auch Kodezisionsverfahren Code COD ist das mittlerweile wichtigste Gesetzgebungsverfahren Hier hat das Parlament ein vollwertiges Mitbestimmungsrecht und kann einen Rechtsakt auch verhindern Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Rat und Parlament ist die Einberufung eines Vermittlungsausschusses vorgesehen Liste der Politikfelder mit ordentlichem Gesetzgebungsverfahren 2 Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Artikel 14 AEUV Einzelheiten des Rechts auf Zugang zu Dokumenten Artikel 15 Absatz 3 AEUV Schutz personenbezogener Daten Artikel 16 Absatz 2 AEUV Massnahmen zur Bekampfung von Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehorigkeit Artikel 18 AEUV Grundprinzipien fur Fordermassnahmen im Bereich der Nichtdiskriminierung Artikel 19 Absatz 2 AEUV Bestimmungen zur Erleichterung der Wahrnehmung des Rechts der Unionsburger sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten Artikel 21 Absatz 2 AEUV Europaische Burgerinitiative Artikel 24 AEUV Zusammenarbeit im Zollwesen Artikel 33 AEUV Anwendung der Wettbewerbsregeln auf die gemeinsame Agrarpolitik Artikel 42 EUV mit Verweis auf Artikel 43 Absatz 2 AEUV Gesetzgebung im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik Artikel 43 Absatz 2 AEUV Freizugigkeit der Arbeitnehmer Artikel 46 AEUV EU Binnenmarkt Massnahmen der sozialen Sicherheit fur Arbeitnehmer die in der Gemeinschaft zu und abwandern Artikel 48 AEUV Anm 1 Niederlassungsrecht Artikel 50 Absatz 1 AEUV Ausschluss bestimmter Tatigkeiten des Anwendungsbereichs der Bestimmungen zum Niederlassungsrecht in einem Mitgliedstaat Artikel 51 zweiter Unterabsatz AEUV Koordinierung der Rechts und Verwaltungsvorschriften die eine Sonderregelung fur Angehorige aus den anderen Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung des Niederlassungsrechts vorsehen Artikel 52 Absatz 2 AEUV Koordinierung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Zugang zu selbstandigen Tatigkeiten und deren Ausubung sowie die gegenseitige Anerkennung der Diplome Artikel 53 Absatz 1 AEUV Ausdehnung des Genusses der Bestimmungen uber die Erbringung von Dienstleistungen auf Staatsangehorige eines Drittlandes die innerhalb der Union ansassig sind Artikel 56 Unterabsatz 2 AEUV Liberalisierung der Dienstleistungen in bestimmten Bereichen Artikel 59 Absatz 1 AEUV Dienstleistungen Artikel 62 AEUV Festlegung weiterer Massnahmen im Zusammenhang mit dem Kapitalverkehr mit Drittlandern Artikel 64 Absatz 2 AEUV Verwaltungsmassnahmen in Bezug auf Kapitalbewegungen im Bereich der Verhutung und Bekampfung von Kriminalitat und Terrorismus Artikel 75 AEUV Visa Kontrollen an den Aussengrenzen Voraussetzungen unter denen sich Drittstaatsangehorige frei bewegen konnen Sicherung der Aussengrenzen Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen Artikel 7 Absatz 2 AEUV Asyl vorubergehender Schutz oder subsidiarer Schutzstatus fur Personen Artikel 78 Absatz 2 AEUV Einwanderung und Bekampfung des Menschenhandels Artikel 79 Absatz 2 AEUV Fordermassnahmen zur Unterstutzung der Integration von Drittstaatsangehorigen Artikel 79 Absatz 4 AEUV Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen ausser Familienrecht Artikel 81 Absatz 2 AEUV Anm 2 Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Verfahren Zusammenarbeit Weiterbildung Kompetenzkonflikte Mindestvorschriften fur die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Urteile Artikel 82 Absatz 1 und 2 AEUV Anm 3 Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer grenzuberschreitender Kriminalitat Artikel 83 Absatz 1 und gegebenenfalls Absatz 2 AEUV Fordermassnahmen im Bereich der Kriminalpravention Artikel 84 AEUV Eurojust Artikel 85 Absatz 1 zweiter Unterabsatz AEUV Einzelheiten fur die Beteiligung des Europaischen Parlaments und der nationalen Parlamente an der Bewertung der Tatigkeit von Eurojust Artikel 85 Absatz 1 dritter Unterabsatz AEUV Polizeiliche Zusammenarbeit bestimmte Aspekte Artikel 87 Absatz 2 AEUV Europol Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz AEUV Einzelheiten fur die Kontrolle der Tatigkeiten von Europol durch das Europaische Parlament und die nationalen Parlamente Artikel 88 Absatz 2 zweiter Unterabsatz AEUV Umsetzung der gemeinsamen Verkehrspolitik Artikel 91 Absatz 1 AEUV Seeschifffahrt und Luftfahrt Artikel 100 Absatz 2 AEUV Massnahmen zur Angleichung der einzelstaatlichen Rechts und Verwaltungsvorschriften die die Verwirklichung oder das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben im Hinblick auf die Forderung der Verwirklichung der Ziele des Artikels 26 Artikel 114 Absatz 1 AEUV Massnahmen zur Beseitigung von Verfalschungen und Verzerrungen des Binnenmarkts Artikel 116 AEUV Geistiges Eigentum der europaischen Rechtstitel ohne Sprachenregelungen Artikel 118 erster Unterabsatz AEUV Multilaterale Uberwachung Artikel 121 Absatz 6 AEUV Anderung des Protokolls zur Satzung des ESZB und der EZB Artikel 129 Absatz 3 AEUV Massnahmen die fur die Verwendung des Euro erforderlich sind Artikel 133 AEUV Anreizmassnahmen zur Forderung der Beschaftigung Artikel 149 AEUV Sozialpolitik Artikel 153 Absatze 1 mit Ausnahme der Buchstaben c d f und g und 2 Anm 4 erster zweiter und letzter Unterabsatz AEUV Sozialpolitik Chancengleichheit Gleichheit in Arbeits und Beschaftigungsfragen gleiches Entgelt Artikel 157 Absatz 3 AEUV Europaischer Sozialfonds Artikel 164 AEUV Bildung ausser den Empfehlungen Artikel 165 Absatz 4 Buchstabe a AEUV Sport Artikel 165 Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 4 AEUV Berufliche Bildung Artikel 166 Absatz 4 AEUV Kultur ausser den Empfehlungen Artikel 167 Absatz 5 erster Spiegelstrich AEUV Offentliche Gesundheit Massnahmen um den gemeinsamen Sicherheitsanliegen im Bereich der Volksgesundheit Rechnung zu tragen Artikel 168 Absatz 4 AEUV Offentliche Gesundheit Fordermassnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit insbesondere die Bekampfung weit verbreiteter schwerer grenzuberschreitender Krankheiten sowie von Tabakkonsum und Alkoholmissbrauch Artikel 168 Absatz 5 AEUV Verbraucherschutz Artikel 169 Absatz 3 AEUV Transeuropaische Netze Artikel 172 AEUV Industrie Artikel 173 Absatz 3 AEUV Massnahmen im Bereich des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts Artikel 175 dritter Unterabsatz AEUV Strukturfonds Artikel 177 erster Unterabsatz AEUV Kohasionsfonds Artikel 177 zweiter Unterabsatz AEUV Europaischer Fonds fur regionale Entwicklung Artikel 178 AEUV Forschungsrahmenprogramm Artikel 182 Absatz 1 AEUV Verwirklichung des Europaischen Raumes der Forschung Artikel 182 Absatz 5 AEUV Verwirklichung des Forschungsrahmenprogramms Regeln fur die Beteiligung der Unternehmen und fur die Verbreitung der Forschungsergebnisse Artikel 183 und 188 Unterabsatz 2 AEUV Forschungs Zusatzprogramme fur bestimmte Mitgliedstaaten Artikel 184 und 188 Unterabsatz 2 AEUV Beteiligung an Forschungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten Artikel 185 und 188 Unterabsatz 2 AEUV Raumfahrtpolitik Artikel 189 AEUV Umwelt gemeinschaftliche Massnahmen zur Erreichung der entsprechenden Ziele ausser bei Bestimmungen steuerlicher Art Artikel 192 Absatz 1 AEUV Aktionsprogramm im Umweltbereich Artikel 192 Absatz 3 AEUV Energie mit Ausnahme steuerrechtlicher Massnahmen Artikel 194 Absatz 2 AEUV Tourismus Massnahmen zur Erganzung der Massnahmen in den Mitgliedstaaten Artikel 195 Absatz 2 AEUV Katastrophenschutz zur Verhutung von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen Artikel 196 Absatz 2 AEUV Verwaltungszusammenarbeit zur Durchfuhrung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten Artikel 197 Absatz 2 AEUV Handelspolitik Umsetzungsmassnahmen Artikel 207 Absatz 2 AEUV Entwicklungszusammenarbeit Artikel 209 Absatz 1 AEUV Wirtschaftliche finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittlandern Artikel 212 Absatz 2 AEUV Allgemeiner Rahmen fur die Massnahmen im Bereich der humanitaren Hilfe Artikel 214 Absatz 3 AEUV Europaisches Freiwilligenkorps fur humanitare Hilfe Artikel 214 Absatz 5 AEUV Satzung der politischen Parteien auf europaischer Ebene und Vorschriften uber ihre Finanzierung Artikel 224 AEUV Einrichtung von Fachgerichten Artikel 257 AEUV Anderung der Satzung des Gerichtshofes mit Ausnahme ihres Titels I und ihres Artikels 64 Artikel 281 AEUV Modalitaten der Kontrolle der Durchfuhrungsbefugnisse Artikel 291 Absatz 3 AEUV Europaische Verwaltung Artikel 298 Absatz 2 AEUV Aufstellung der Haushaltsordnung Artikel 322 Absatz 1 AEUV Bekampfung von Betrug der sich gegen die finanziellen Interessen der Union richtet Artikel 325 Absatz 4 AEUV Statut der Beamten und Beschaftigungsbedingungen fur die sonstigen Bediensteten der Union Artikel 336 AEUV Statistiken Artikel 338 Absatz 1 AEUV Anmerkungen Dieses Verfahren ist mit einem Notbrems Mechanismus ausgestattet Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung dass diese Massnahmen grundlegende Aspekte seines Systems der sozialen Sicherheit insbesondere dessen Anwendungsbereich Kosten oder finanzielle Struktur oder dessen finanzielle Ausgewogenheit beeintrachtigen so kann er beantragen dass der Europaische Rat mit der Frage befasst wird was zur Aussetzung des Gesetzgebungsverfahrens fuhrt Der Europaische Rat muss innerhalb einer Frist von vier Monaten die Frage an den Rat zuruckuberweisen damit das Verfahren fortgesetzt wird oder die Kommission um Vorlage eines neuen Vorschlags ersuchen In Absatz 3 dieses Artikels wird ausserdem die Moglichkeit vorgesehen dass der Rat einen Beschluss fassen kann durch den die Aspekte des Familienrechts mit grenzuberschreitenden Bezugen bestimmt werden die Gegenstand von Rechtsakten sein konnen die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden Die Absatze 3 und 4 dieser Artikel enthalten einen Notbrems Mechanismus Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung dass ein entsprechender Gesetzesentwurf grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung beruhren wurde so kann er beantragen dass die Frage an den Europaischen Rat zuruckuberwiesen und das Verfahren ausgesetzt wird Der Europaische Rat muss innerhalb einer Frist von vier Monaten die Frage an den Rat zuruckverweisen damit das Verfahren weitergeht oder die Kommission bzw die Gruppe von Mitgliedstaaten die den Entwurf vorgelegt hat um Vorlage eines neuen Gesetzesentwurfs ersuchen Hat der Europaische Rat innerhalb der vier Monate keinen entsprechenden Beschluss gefasst oder wurde das auf sein Ersuchen hin eingeleitete neue Gesetzgebungsverfahren nicht innerhalb von zwolf Monaten abgeschlossen so wird in diesem Bereich automatisch eine Verstarkte Zusammenarbeit begrundet wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten dies wunscht In den in diesen Punkten vorgesehenen Bereichen werden die Rechtsvorschriften vom Rat im Wege der Einstimmigkeit nach Anhorung des EP erlassen Der letzte Unterabsatz von Absatz 2 enthalt allerdings eine Ubergangsklausel der zufolge der Rat einstimmig beschliessen kann dass fur Absatz 1 Buchstaben d f und g das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt Besonderes Gesetzgebungsverfahren BearbeitenDas besonderen Gesetzgebungsverfahren findet nur in explizit in den Vertragen vorgesehenen seltenen Fallen statt Das genaue Verfahren wird in den jeweiligen Rechtsgrundlagen festgelegt und orientiert sich in der Regel nach den unten genannten Moglichkeiten 3 Nach Art 289 AEUV entscheidet dabei der Rat der Europaischen Union mit Beteiligung des Europaischen Parlaments oder ausnahmsweise das Europaische Parlament mit Beteiligung des Rates der Europaischen Union allein Die wichtigsten Verfahren sind das Konsultationsverfahren und das Zustimmungsverfahren Liste der Politikfelder mit besonderem Gesetzgebungsverfahren 2 I Ad hoc VerfahrenJahreshaushaltsplan Gemeinsamer Beschluss EP Rat Artikel 314 AEUV II Alleinige Rechtsakte des Europaischen ParlamentsStatut der Mitglieder des Europaischen Parlaments Artikel 223 Absatz 2 AEUV Beschluss des Europaischen Parlaments aus eigener Initiative nach Zustimmung des Rates einstimmig in Bezug auf die Steuerregelung und nach Anhorung der Kommission Einzelheiten der Ausubung des Untersuchungsrechts Artikel 226 dritter Unterabsatz AEUV Beschluss des Europaischen Parlaments aus eigener Initiative nach Zustimmung des Rates und der Kommission Statut des Burgerbeauftragten Artikel 228 Absatz 4 AEUV Beschluss des EP aus eigener Initiative nach Zustimmung des Rates und nach Stellungnahme der KommissionIII Alleinige Rechtsakte des RatesA Einstimmigkeit und Zustimmung des Europaischen Parlaments AVC Massnahmen zur Bekampfung von Diskriminierungen Artikel 19 Absatz 1 AEUV Ausweitung der Rechte im Zusammenhang mit der Unionsburgerschaft Artikel 25 AEUV nationale Ratifizierung erforderlich Europaische Staatsanwaltschaft Artikel 86 Absatz 1 AEUV Einheitliches Wahlverfahren Artikel 223 Absatz 1 AEUV auf Initiative und mit Zustimmung des EP nationale Ratifizierung erforderlich Mehrjahriger Finanzrahmen Artikel 312 Absatz 2 AEUV B Einstimmigkeit und Anhorung des Europaischen Parlaments CNS Artikel 6 EUV mit Artikel 218 Absatz 6 und 8 Beitritt zur EMRK Beschluss des Rates auf Vorschlag des Verhandlungsfuhrers der Ubereinkunft grundsatzlich die Kommission nach Zustimmung des EP Massnahmen in Bezug auf die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz Artikel 21 Absatz 3 AEUV Staatsangehorigkeit Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen und bei den Wahlen zum Europaischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat Artikel 22 AEUV Festlegung von Massnahmen die im Rahmen des Unionsrechts fur die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit Drittlandern einen Ruckschritt darstellen Artikel 64 Absatz 3 AEUV Massnahmen in Bezug auf Passe Personalausweise und Aufenthaltstitel Artikel 77 Absatz 3 AEUV Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen in Bezug auf Massnahmen zum Familienrecht mit grenzuberschreitenden Bezugen An 1 Artikel 81 Absatz 3 AEUV Operative polizeiliche Zusammenarbeit Artikel 87 Absatz 3 AEUV Tatigwerden der Behorden eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Artikel 89 AEUV Harmonisierung der Umsatzsteuern und der indirekten Steuern Artikel 113 AEUV Angleichung der Vorschriften die sich unmittelbar auf den Binnenmarkt auswirken Artikel 115 AEUV Sprachenregelung fur die europaischen Rechtstitel Artikel 118 AEUV Ersetzung des Protokolls uber ubermassige Defizite Artikel 126 Absatz 14 AEUV Besondere Aufgaben der Europaischen Zentralbank im Zusammenhang mit der Aufsicht uber Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute Artikel 127 Absatz 6 AEUV Sozialpolitik soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer und Arbeitgeberinteressen und Beschaftigungsbedingungen der Staatsangehorigen von Drittlandern An 2 Artikel 153 Absatz 1 Buchstaben c d f und g und Absatz 2 Buchstabe b AEUV Umwelt steuerrechtliche Bestimmungen Massnahmen zur Raumordnung Bewirtschaftung der Wasserressourcen und Bodennutzung sowie Massnahmen die die Energieversorgung und die verschiedenen Energiequellen beruhren Artikel 192 Absatz 2 AEUV Energie steuerrechtliche Massnahmen Artikel 194 Absatz 3 AEUV Assoziierung der uberseeischen Lander und Hoheitsgebiete mit der Union Verfahren und Einzelheiten Artikel 203 AEUV mit Anhorung des EP Rechtsprechung der Gerichtshofes in Bezug auf geistiges Eigentum Artikel 262 AEUV Anderung des Protokolls uber die Satzung der Europaischen Investitionsbank Artikel 308 dritter Unterabsatz Eigenmittel der Union Obergrenze und Einfuhrung neuer Kategorien von Eigenmitteln Artikel 311 dritter Unterabsatz AEUV nationale Ratifizierung erforderlichC Qualifizierte Mehrheit und Zustimmung des EP AVC Durchfuhrungsmassnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union Artikel 311 Unterabsatz 4 AEUV D Qualifizierte Mehrheit und Anhorung des EP CNS Massnahmen zur Erleichterung des diplomatischen Schutzes Artikel 23 AEUV Verabschiedung von Richtlinien mit besonderem Gesetzgebungsverfahren Forschung Spezifische Programme zur Durchfuhrung des Rahmenprogramms Artikel 182 Absatz 4 AEUV Gebiete in ausserster Randlage Artikel 349 zweiter Unterabsatz AEUV Anmerkungen Der Rat kann nach Anhorung des EP einstimmig beschliessen auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren uberzugehen zweiter Unterabsatz von Absatz 3 des Artikels 81 AEUV Der Rat kann nach Anhorung des EP einstimmig beschliessen fur die Buchstaben d f und g Artikel 153 Absatz 2 zweiter Unterabsatz AEUV auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren uberzugehen Zustimmungsverfahren AVC Bearbeiten Das Zustimmungsverfahren Code AVC wurde mit der Einheitlichen Europaischen Akte eingefuhrt und gibt dem Parlament die Moglichkeit der Annahme bestimmter Vorschlage der Kommission zuzustimmen oder seine Zustimmung zu verweigern Das Parlament hat in diesen Bereichen demnach ein Vetorecht kann die Vorschlage jedoch nicht abandern Nach Zustimmung des Parlaments entscheidet der Rat uber die Annahme des Vorschlags und zwar mit qualifizierter Mehrheit oder wo dies ausdrucklich vorgesehen ist einstimmig Er kann den Vorschlag der Kommission jedoch durch einstimmigen Beschluss auch abandern Das Verfahren war ursprunglich nur fur den Abschluss von Assoziierungsabkommen oder die Prufung von Antragen auf den Beitritt zur Europaischen Gemeinschaft vorgesehen und findet derzeit zum Beispiel in folgenden Bereichen Anwendung Subsidiare Handlungsermachtigung Art 352 AEUV Aspekte der Nichtdiskriminierung und Unionsburgerschaft Art 19 und Art 25 AEUV Schaffung einer Europaischen Staatsanwaltschaft Art 86 AEUV Verfahren fur allgemeine unmittelbare Wahlen des Europaischen Parlaments Art 223 AEUV Bestimmte internationale Ubereinkunfte insbesondere wenn bei interner Gesetzgebung das Parlament zu beteiligen ware Art 218 AEUV Finanzierung aus Eigenmitteln der Union Eigenmittelbeschluss Art 311 AEUV Mehrjahriger Finanzrahmen Art 312 AEUV Konsultationsverfahren CNS Bearbeiten Das Konsultations oder Anhorungsverfahren Code CNS findet nur noch in den seltenen Fallen Anwendung die nicht ausdrucklich dem Verfahren der Zustimmung oder dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegen Es war das ursprungliche Rechtsetzungsverfahren der Europaischen Gemeinschaften Nach einem Vorschlag der Kommission und Stellungnahme des Europaischen Parlaments sowie gegebenenfalls des Europaischen Wirtschafts und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen entscheidet der Rat uber die Annahme des Vorschlags mit qualifizierter Mehrheit wobei jedes Ratsmitglied aus wesentlichen Grunden der nationalen Politik die es auch nennen muss ein Veto einlegen kann Art 31 Abs 2 Unterabsatz 2 EUV Bei diesem Verfahren kann das Parlament einen Gesetzgebungsvorschlag billigen oder ablehnen oder Abanderungen dazu vorschlagen Der Rat ist rechtlich nicht an die Stellungnahme des Parlaments gebunden jedoch darf er gemass der Rechtsprechung des Gerichtshofs keinen Beschluss fassen solange das Parlament keine Stellungnahme abgegeben hat Dies ermoglicht ihm ein gewisses Vetorecht 4 Ehemaliges Verfahren Verfahren der Zusammenarbeit SYN Bearbeiten Hauptartikel Verfahren der Zusammenarbeit Das Verfahren der Zusammenarbeit Code SYN zuletzt in Art 252 EG Vertrag geregelt gab dem Europaischen Parlament bei seiner Einfuhrung durch die Einheitliche Europaische Akte das erste Mal die Moglichkeit am Gesetzgebungsprozess nicht nur beratend mitzuwirken Das Parlament kann den Gemeinsamen Standpunkt des Rates abandern anders als beim Mitentscheidungsverfahren beschliesst aber letztendlich der Rat allein Nach dem Vertrag von Amsterdam war das Verfahren bestimmten Bereichen der Wirtschafts und Wahrungsunion vorgesehen Im Vertrag von Lissabon wurde das Verfahren der Zusammenarbeit ganzlich abgeschafft Rechtsakte ohne Gesetzescharakter BearbeitenNeben den Gesetzgebungsakten kennt der Vertrag uber die Arbeitsweise der Europaischen Union auch Rechtsakte ohne Gesetzescharakter Diese basieren wie die delegierte Rechtsakte und die Durchfuhrungsrechtsakte auf Gesetzgebungsakten oder aber direkt auf den Vertragen 5 Delegierte Rechtsakte Bearbeiten Um die Detailflut der Gesetzgebungsakte zu reduzieren sieht der Vertrag von Lissabon die Schaffung delegierter Rechtsakte vor Der Rat und das Parlament konnen in Gesetzgebungsakten die Kommission ermachtigen delegierte Rechtsakte zu erlassen Art 290 AEUV Diese entsprechen damit etwa den deutschen Rechtsverordnungen Diese delegierten Rechtsakte konnen zur Erganzung oder Anderung nicht wesentlicher Punkte des Gesetzgebungsaktes fuhren Auch im Falle der delegierten Gesetzgebung verbleibt den eigentlichen Gesetzgebungsorganen das Recht die Befugnis der Kommission zu entziehen oder gegen die Entscheidung der Kommission in einer angemessenen Frist Einwande zu erheben werden solche erhoben so tritt der Beschluss der Kommission nicht in Kraft In beiden Fallen ist es ausreichend wenn der Rat mit qualifizierter Mehrheit oder das Parlament einen entsprechenden Beschluss fassen Die Anwendung delegierter Rechtsakte legt der Vertrag uber die Arbeitsweise der Europaischen Union AEUV fest Die Bedingungen fur die Befugnisubertragung werden in jedem Gesetzgebungsverfahren einzeln festgelegt Durchfuhrungsrechtsakte Bearbeiten Hauptartikel Komitologie Im Prinzip sind die Mitgliedstaaten dafur zustandig fur die Durchfuhrung von Gesetzgebungsakten entsprechende Durchfuhrungsbestimmungen zu erlassen Jedoch kann nach Art 291 AEUV die Kommission oder in Sonderfallen der Rat ermachtigt werden Durchfuhrungsrechtsakte zu erlassen Das ist insbesondere dann der Fall wenn es einheitlicher Bedingungen fur die Durchfuhrung verbindlicher Rechtsakte bedarf Soweit die Kommission Durchfuhrungsrechtsakte erlasst wird sie von den Mitgliedstaaten im Rahmen besonderer Ausschusse kontrolliert Komitologie Naheres daruber bestimmt eine Verordnung die der Rat und das Europaische Parlament nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen Rechtsakte aufgrund der Vertrage Bearbeiten Neben den genannten Verfahren gibt es weitere Rechtsakte ohne Gesetzgebungscharakter die die Organe der Europaischen Union jeweils nach Massgabe der in den Vertragen vorgesehenen Regelungen treffen Neben den Gesetzgebungsorganen Rat und Parlament konnen solche Rechtsakte auch von anderen Institutionen etwa der Europaischen Kommission oder der Europaischen Zentralbank erlassen werden Ein wichtiger Bereich in dem der Rat vollstandig ohne die Beteiligung des Parlaments entscheidet ist die Gemeinsame Aussen und Sicherheitspolitik Beschlusse erfordern dabei stets Einstimmigkeit soweit der Europaische Rat nicht nach Art 31 Absatz 2 oder 3 EUV den Rat einstimmig ermachtigt hat im Einzelfall mit qualifizierter Mehrheit zu beschliessen Davon ausgenommen sind jedoch Beschlusse mit Verteidigungsbezug Bestimmte Rechtsakte ohne Gesetzgebungscharakter werden ahnlich wie die Gesetzgebungsakte von Rat und Europaischem Parlament gemeinsam erlassen Dabei werden ebenfalls die oben beschriebenen Verfahren wie das Anhorungsverfahren oder das Zustimmungsverfahren angewandt Beispiele dafur sind Internationale Ubereinkunfte Nach Art 218 AEUV beschliesst in der Regel der Rat insbesondere wenn fur entsprechende Gesetzgebungsakte eine Zustimmung des Parlaments notwendig ist so ist seine Zustimmung auch fur entsprechende internationale Ubereinkunfte notwendig Feststellung von Menschenrechtsverletzungen Art 7 EUV Hier beschliesst der Europaische Rat bzw der Rat mit Zustimmung des Europaischen Parlaments Vereinfachtes Vertragsanderungsverfahren Art 48 EUV Hier beschliesst der Europaische Rat mit Zustimmung des Europaischen Parlaments Beitritt neuer Mitgliedstaaten Art 49 EUV Hier beschliesst der Rat mit Zustimmung des Europaischen Parlaments Modalitaten beim Austritt von Mitgliedstaaten Art 50 EUV Hier beschliesst der Rat mit Zustimmung des Europaischen Parlaments Genehmigung der verstarkten Zusammenarbeit Bezeichnung von Rechtsakten BearbeitenSeit 1 Januar 2015 wird eine einheitliche Nummerierung von Rechtsakten der Europaischen Union angewandt 6 Diese wird vom Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union festgelegt Ziel und Zweck ist es eine Harmonisierung und Vereinfachung der Bezeichnungen zu erreichen Rechtsakte werden daher grundsatzlich wie folgt bezeichnet und nummeriert wobei lediglich die Nummerierung vom Amt fur Veroffentlichungen der EU vergeben wird Art des Rechtsaktes Vertragskurzel YYYY Nr Beispiele ab 1 Januar 2015 Bearbeiten VO EU 2015 1 Verordnung VO der Europaischen Union EU aus dem Jahr 2015 immer vierstellig mit der fortlaufenden Nr 1 erster Rechtsakt im Jahr 2015 Es werden nun laufende Nummern unabhangig von der Art des Dokuments und dem zugrunde liegenden Vertrag vergeben Beschluss EU Euratom 2015 2 Rechtsakt Beschluss der Europaischen Union EU und Euratom aus dem Jahr 2015 mit der fortlaufenden Nr 2 zweiter Rechtsakt im Jahr 2015 Verordnung EU 2015 3 des Europaischen Parlaments und des Rates Richtlinie EU 2015 4 des Europaischen Parlaments und des Rates Beschluss EU 2015 5 des Rates Beschluss GASP 2015 6 des Rates Delegierte Verordnung EU 2015 7 der Kommission Durchfuhrungsrichtlinie EU 2015 8 der Kommission Beschluss EU 2015 9 des Europaischen Parlaments Beschluss EU Euratom 2015 10 des Europaischen Parlaments Anmerkung Fettschrift in den Beispielen nur zur Darstellung 7 Vorherige Bezeichnungen Bearbeiten Die bisherigen Bezeichnungen Nummerierungen die bis 1 Januar 2015 angewendet wurden bleiben weiterhin in Geltung z B Verordnung EU Nr 524 2013 oder Richtlinie 2013 11 EU etc Ebenso werden bei internationalen Ubereinkommen und bei Berichtigungen besondere Regelungen angewandt Sonderregelungen Bearbeiten Bestimmte Dokumente erhalten zwei Bezeichnungen Rechtsakte und instrumente der EZB z B Beschluss EU 2015 33 der Europaischen Zentralbank EZB 2015 1 Beschlusse des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees z B Beschluss GASP 2015 258 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees EUBAM Libya 1 2015 Die vom Amt fur Veroffentlichungen zugewiesene Nummer enthalt bei den folgenden Dokumenten kein Vertragskurzel und wird in eckigen Klammern an das Ende des Titels gesetzt Rechtsakte von Gremien die durch internationale Ubereinkommen eingesetzt wurden z B Beschluss Nr 2 2015 des AKP EU Botschafterausschusses 2015 45 Rechtsakte die im Rahmen des Europaischen Wirtschaftsraums EWR verabschiedet wurden z B Beschluss des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr 58 2015 2015 100 Rechtsakte die im Rahmen der Europaischen Freihandelsassoziation EFTA verabschiedet wurden z B Beschluss der EFTA Uberwachungsbehorde Nr 02 10 KOL 2015 101 Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen fur Europa UNECE z B Regelung Nr 28 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen fur Europa UNECE 2015 46 Gerichtsentscheidungen Bearbeiten Fur die harmonisierte Bezeichnung von Entscheidungen der Gerichte der Unionsmitgliedstaaten einschliesslich des Gerichtshofs der Europaischen Union des Europaischen Patentamts Europaischen Patentgerichts sowie aller anderer interessierter Staaten und internationaler Organisationen siehe European Case Law Identifier Kritikpunkte BearbeitenKritiker bemangeln dass die Arbeitsweise insbesondere bei den Verfahren der Zusammenarbeit und der Anhorung nicht transparent genug sei Komitologie Insgesamt wird die Mitwirkungsmoglichkeit der nationalen Parlamente oft als zu begrenzt kritisiert Demokratiedefizit der EU Um dem entgegenzuwirken ist im Vertrag von Lissabon der am 1 Dezember 2009 in Kraft getreten ist ein Fruhwarnsystem vorgesehen in dem die nationalen Parlamente uber alle Gesetzesvorhaben der Kommission unterrichtet werden und diese die Moglichkeit haben die Einhaltung des Subsidiaritatsprinzips zu uberprufen und gegebenenfalls zu intervenieren In jungster Zeit wird auch ein fast track Verfahren im sogenannten Trilog kritisiert 8 Daruber hinaus arbeiten die Parlamente der Mitgliedstaaten in der Konferenz der Europaausschusse COSAC zusammen Siehe auch BearbeitenAmtsblatt der Europaischen Union Veroffentlichung der erlassenen Rechtsakte EuroparechtLiteratur BearbeitenInes Hartel Handbuch Europaische Rechtsetzung Springer Verlag Berlin Heidelberg New York 2006 ISBN 3 540 30664 1 Wolfgang Wessels Gesetzgebung in der Europaischen Union In Wolfgang Ismayr Hrsg Gesetzgebung in Westeuropa EU Staaten und Europaische Union VS Verlag fur Sozialwissenschaften Wiesbaden 2008 ISBN 978 3 8100 3466 3 S 653 683 Komitologie zweite Auflage Uber Delegierte Rechtsakte und Durchfuhrungsrechtsakte PDF 88 kB In Aktueller Kommentar Deutsche Bank Research 11 Januar 2011 abgerufen am 22 Juli 2011 Weblinks BearbeitenWissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Das ordentliche EU Gesetzgebungsverfahren Memento vom 16 Mai 2011 im Internet Archive PDF 71 kB Glossare von Zusammenfassungen In EUR Lex Abgerufen am 10 Januar 2022 EU Recht Rechtsakte und Rechtsetzungsverfahren In EUR Lex Abgerufen am 10 Januar 2022 Einzelnachweise Bearbeiten EU Parlament erhalt mehr Macht EurActiv de 28 Januar 2010 a b europarl europa eu Generalsekretariat des Rates der EU Besondere Gesetzgebungsverfahren In Website des Rates der EU und des Europaischen Rates Rat der EU und Europaischer Rat 1 Oktober 2018 abgerufen am 13 Juni 2023 consilium europa eu Arten von EU Rechtsvorschriften Europaische Kommission Harmonisierung der Nummerierung von EU Rechtsakten PDF 142 kB Beispiele gemass Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union auf der Webseite uber die Harmonisierung der Nummerierung von EU Rechtsakten PDF 142 kB Vgl Stellungnahme Europaische Bewegung Deutschland von 2014 Memento vom 15 April 2014 im Internet Archive Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rechtsetzung der Europaischen Union amp oldid 234577430