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Der Artikel 50 des Vertrags uber die Europaische Union regelt den Austritt eines Mitgliedsstaats aus der Europaischen Union Inhaltsverzeichnis 1 Wortlaut der Bestimmung 2 Anwendungsfalle 3 Auslegung 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseWortlaut der Bestimmung Bearbeiten 1 Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschliessen aus der Union auszutreten 2 Ein Mitgliedstaat der auszutreten beschliesst teilt dem Europaischen Rat seine Absicht mit Auf der Grundlage der Leitlinien des Europaischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen uber die Einzelheiten des Austritts aus und schliesst das Abkommen wobei der Rahmen fur die kunftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berucksichtigt wird Das Abkommen wird nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags uber die Arbeitsweise der Europaischen Union ausgehandelt Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen der Rat beschliesst mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europaischen Parlaments 3 Die Vertrage finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr es sei denn der Europaische Rat beschliesst im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig diese Frist zu verlangern 4 Fur die Zwecke der Absatze 2 und 3 nimmt das Mitglied des Europaischen Rates und des Rates das den austretenden Mitgliedstaat vertritt weder an den diesen Mitgliedstaat betreffenden Beratungen noch an der entsprechenden Beschlussfassung des Europaischen Rates oder des Rates teil Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags uber die Arbeitsweise der Europaischen Union 5 Ein Staat der aus der Union ausgetreten ist und erneut Mitglied werden mochte muss dies nach dem Verfahren des Artikels 49 beantragen Anwendungsfalle BearbeitenNach dem Referendum im Vereinigten Konigreich 2016 uber den sogenannten Brexit hat die britische Regierung ihre Austrittsabsicht dem Europaischen Rat am 29 Marz 2017 mitgeteilt Hierbei handelt es sich um einen Prazedenzfall da zuvor noch kein Mitgliedsstaat aus der EU ausgetreten ist Auslegung BearbeitenDie EU Vertrage regeln nicht ausdrucklich ob und unter welchen Umstanden die Absichtserklarung eines Mitgliedsstaates zum Austritt zuruckgenommen werden kann Wahrend des Brexit Verfahrens entschied der Europaische Gerichtshof am 10 Dezember 2018 Az C 621 18 wie Artikel 50 diesbezuglich auszulegen sei Ein Mitgliedstaat kann seine Absichtserklarung zum Austritt so lange einseitig zuruckziehen solange ein mit der Union geschlossener Austrittsvertrag nicht in Kraft getreten ist oder sofern kein Austrittsvertrag geschlossen wurde solange die Frist gemass Absatz 3 nicht abgelaufen ist Der Widerruf erfolgt durch eine unmissverstandliche vorbehaltlose schriftliche Mitteilung an den Europaischen Rat nachdem der betreffende Mitgliedstaat den Widerrufsbeschluss im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften gefasst hat Mit dem Widerruf bestatigt der Mitgliedstaat seine Mitgliedschaft zu unveranderten Bedingungen und beendet das Austrittsverfahren 1 Weblinks BearbeitenVertrage in der konsolidierten Fassung mit Stand des Jahres 2010 uber die Europaische Union uber die Arbeitsweise der Europaischen Union samt Protokollen und Erklarungen und Charta der Grundrechte der Europaischen Union einschliesslich Berichtigungen und Anpassungen In Amtsblatt der Europaischen Union C 83 vom 30 Marz 2010Einzelnachweise Bearbeiten Judgment of the Court Full Court in Case C 621 18 In Gerichtshof der Europaischen Union 10 Dezember 2018 abgerufen am 13 Dezember 2018 englisch Vertrage der Europaischen Union und GemeinschaftenGeltende Vertrage Vertrag uber die Europaische Union Vertrag uber die Arbeitsweise der Europaischen Union Euratom Vertrag nbsp Grundungs undAnderungsvertrage EGKS Vertrag 1951 Romische Vertrage EWG Vertrag Euratom Vertrag 1957 Fusionsvertrag 1965 Erster 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