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Empfehlungen sind Rechtsakte der Europaischen Union und als solche Teil des Sekundarrechts der Union Empfehlungen werden in der Regel von der Europaischen Kommission manchmal aber auch vom Rat der Europaischen Union oder anderen Organen erlassen Sie sind in Art 288 AEUV als nicht rechtsverbindliche Rechtsakte definiert obwohl an ihren Erlass manche Rechtsfolgen geknupft sind So konnen Rechtsakte die nach den Vertragen auf Empfehlung eines Organs zu erlassen sind nicht erlassen werden wenn eine solche Empfehlung nicht vorliegt Neben den Empfehlungen sieht Art 288 AEUV auch Stellungnahmen als rechtlich unverbindliche Rechtsakte vor Ausserdem nehmen die Organe der Europaischen Union teilweise auch ohne ausdruckliche Rechtsgrundlage andere rechtlich unverbindliche Akte an wie Entschliessungen Erklarungen oder Schlussfolgerungen Inhaltsverzeichnis 1 Harmonisierung von Rechtsvorschriften 2 Wirtschafts und Wahrungsunion 3 Siehe auch 4 EinzelnachweiseHarmonisierung von Rechtsvorschriften BearbeitenZur Erreichung der Ziele der Union konnen die Kommission bzw der Rat Empfehlungen zur Harmonisierung von Rechtsvorschriften zum Beispiel in folgenden Bereichen erlassen Liberalisierung von Dienstleistungen Art 60 AEUV Beschaftigungspolitik Art 148 AEUV Bildungs und Kulturpolitik Art 165 bis Art 167 AEUV und Gesundheitspolitik Art 168 AEUV Ferner kann die Kommission Empfehlungen abgeben die der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt dienen Art 117 AEUV Werden Empfehlungen vom Rat erlassen so gelten nach Art 292 AEUV fur den Erlass der Empfehlung dieselben Mehrheitserfordernisse wie fur den Erlass verbindlicher Rechtsakte Den Mitgliedstaaten ist es freigestellt ob sie die Empfehlungen umsetzen Setzen sie eine Empfehlung um so gehort diese zur Rechtsordnung des Mitgliedstaates und die sich aus ihr ergebenden Rechte sind nur vor den Gerichten des Mitgliedstaates durchsetzbar nicht jedoch vor dem Europaischen Gerichtshof Der Gerichtshof entscheidet jedoch uber Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte betreffend die Auslegung von Empfehlungen da auch eine einheitliche Auslegung der Empfehlungen im Interesse der Europaischen Union bzw der Europaischen Gemeinschaften sei Voraussetzung ist dass die Empfehlung im Verfahren vor dem jeweiligen Gericht anzuwenden ist Dabei macht es keinen Unterschied dass Empfehlungen nicht kraft Europarechts sondern kraft des Rechts der Mitgliedstaaten Rechtsverbindlichkeit erlangen 1 Wirtschafts und Wahrungsunion BearbeitenNach Art 120 AEUV betrachten die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse Zu diesem Zweck legt der Rat nachdem der Europaische Rat eine Schlussfolgerung dazu angenommen hat in einer Empfehlung die Grundzuge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten fest Art 121 Abs 2 AEUV Die Abs 2 und 3 des genannten Artikels sehen eine multinationale Uberwachung vor Kommission und Rat prufen ob die Mitgliedstaaten die Empfehlungen einhalten Halt ein Mitgliedstaat die Empfehlungen nicht ein so kann die Kommission bloss verwarnen der Rat kann dem Mitgliedstaat besondere Empfehlungen erteilen und diese auch veroffentlichen Zur Einhaltung der Vorgaben der Union kann ein Mitgliedstaat jedoch im Endeffekt nicht gezwungen werden Ein ahnliches Verfahren sieht Art 126 AEUV im Rahmen des Stabilitats und Wachstumspakts vor Auch hier richtet der Rat nachdem er das Bestehen eines ubermassigen Defizits festgestellt hat an den betreffenden Mitgliedstaat entsprechende Empfehlungen Kommt der Mitgliedstaat den Empfehlungen nicht nach kann der Rat jedoch nach Art 126 Abs 9 AEUV verbindliche Beschlusse fassen und den Mitgliedstaat zum Defizitabbau zwingen Er kann dann bei Nichteinhaltung des gefassten Beschlusses nach Art 126 Abs 11 AEUV unter anderem Geldbussen verhangen Siehe auch BearbeitenRechtsetzung der Europaischen UnionEinzelnachweise Bearbeiten Matthias Pechstein Matthias Kongeter Philipp Kubicki EU EG Prozessrecht mit Aufbaumustern und Prufungsubersichten 3 Auflage Mohr Siebeck 2007 ISBN 978 3 16 149269 3 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Empfehlung EU amp oldid 225270974