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Das Oberkonsistorium der Evangelischen Landeskirche Hessen in Darmstadt auch Oberkonsistorium Darmstadt war die oberste Kirchenbehorde der Evangelischen Landeskirche in Hessen im Grossherzogtum Hessen Inhaltsverzeichnis 1 Vorgeschichte 2 Geschichte 3 Ende 4 Prasidenten 5 Literatur 6 Anmerkungen 7 EinzelnachweiseVorgeschichte BearbeitenBis 1803 besass die Landgrafschaft Hessen Darmstadt ab 1806 Grossherzogtum Hessen zwei lutherische Konsistorien eines in Giessen fur Oberhessen und ein zweites in Darmstadt fur den Bereich der Obergrafschaft Katzenelnbogen Erster Vorsitzender des Darmstadter Konsistoriums war Ende des 16 Jahrhunderts der hessische Kanzler Johann Kleinschmidt gewesen der letzte Vorsitzende war Franz Ludwig Gottfried von Lehmann Vater des spateren ersten Oberkonsistorialprasidenten Johann Matthaus von Lehmann Das Konsistorium fur Oberhessen in Giessen bestand seit 1608 1 Diese alten Konsistorien waren in erster Linie kirchliche Gerichte hatten aber auch Verwaltungsaufgaben 2 beides war bis ins fruhe 19 Jahrhundert nicht streng getrennt Mit dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 konnte die Landgrafschaft Hessen Darmstadt in erheblichem Umfang Gebiete hinzugewinnen was sich in den folgenden Jahren noch fortsetzte Im Land entstand konfessionell und hinsichtlich der kirchlichen Organisation ein Flickenteppich Die beiden Konsistorien wurden deshalb aufgelost und durch je einen Kirchen und Schulrat fur jede der drei damaligen Provinzen Anm 1 der Landgrafschaft ersetzt Die Kirchen und Schulrate hatten kollegial organisierte Spitzen die je nach konfessioneller Zusammensetzung der Provinzbevolkerung selbst unterschiedlich zusammengesetzt waren 3 Der Kirchen und Schulrat in der Provinz Starkenburg bestand aus zwei Deputationen Abteilungen einer protestantischen und einer romisch katholischen Der Kirchen und Schulrat der uberwiegend evangelischen Provinz Oberhessen bestand aus evangelischen Mitgliedern und einem romisch katholischen das die Interessen der wenigen dort vorhandenen Gemeinden dieser Konfession wahren sollte Der Kirchen und Schulrat der rein romisch katholischen Provinz Westfalen das Herzogtum Westfalen hatte zuvor zu Kurkoln gehort bestand aus romisch katholischen Mitgliedern denen ein evangelisches Mitglied zur Wahrung der Interessen des lutherischen Landesherren beigegeben war Den Vorsitz in der kollektiv organisierten Spitze der Kirchen und Schulrate hatte in der Regel der Vorsitzende des Regierungskollegiums der jeweiligen Provinz inne 4 Die Kirchen und Schulrate stellten die Spitze der inneren Kirchenverwaltung dar waren fur die Vermogensverwaltung zustandig wahrten die landesherrlichen Rechte in Kirchenangelegenheiten 5 und ubten sie faktisch aus Als staatliche Einrichtung waren sie eine dem Staatsministerium nachgeordnete Behorde Nach dem Wiener Kongress verlor das Grossherzogtum Hessen die Provinz Westfalen womit auch der dortige Kirchen und Schulrat wegfiel und wurde mit einem Gebiet links des Rheins entschadigt das es als Provinz Rheinhessen konstituierte 1822 wurde auch hier ein eigener Kirchenrat geschaffen Daneben war den Standesherren eingeraumt fur ihre Standesherrschaften eigene Konsistorien einzurichten 6 Geschichte Bearbeiten1832 fand im Grossherzogtum eine umfassende Verwaltungsreform statt Im Zuge dieses Staatsumbaus wurde auch die Kirchenverwaltung neu organisiert Die Kirchenbehorden der drei Provinzen wurden abgeschafft und durch eine zentrale Behorde mit Sitz in Darmstadt ersetzt das Oberkonsistorium das jetzt auch nur noch fur die evangelische Kirche zustandig war Anm 2 Es bestand aus weltlichen Raten Juristen und geistlichen Raten Theologen An seiner Spitze stand der Oberkonsistorialprasident immer ein Jurist 7 An der sachlichen Zustandigkeit des Oberkonsistoriums und seiner Einordnung in den Staatsaufbau des Grossherzogtums anderte sich gegenuber den Kirchen und Schulraten in Bezug auf die evangelische Kirche nichts Das Oberkonsistorium war eine Mittelbehorde die dem Ministerium nachgeordnet war Sachlich betreute es weiter die innere Kirchenverwaltung die kirchliche Vermogensverwaltung und wahrte die landesherrlichen Rechte in Kirchenangelegenheiten 8 Dieser stark behordlich ausgepragten Konzeption stellte sich im weiteren Verlauf des 19 Jahrhunderts zunehmend der Gedanke entgegen dass die Kirche eine innerhalb des Staates bestehende korporative Einrichtung sei mit dem Recht ihre Angelegenheiten selbstandig zu regeln und zu verwalten 9 Der Versuch das im Zuge der Revolution von 1848 im Grossherzogtum Hessen umzusetzen 10 fuhrte dazu dass eine entsprechende Kommission eingesetzt wurde 11 Das Projekt fuhrte aber nicht weit die Angelegenheit blieb zwischen Kommission und Behorden stecken Sowohl der Grossherzog Ludwig III als auch der Prasident des Oberkonsistoriums Johann Matthaus von Lehmann waren konservativ und an einer Anderung eigentlich nicht interessiert Der Grossherzog ordnete deshalb Ende 1849 an da nicht zu erwarten steht dass die neue Verfassung so bald zustande kommen werde als Wir es wunschen so haben wir beschlossen vorlaufig alsbald einige Aenderungen der seitherigen Einrichtungen eintreten zu lassen 12 Die so erlassene Verordnung 13 regelte umfanglich Wahlen und Verfahren der Kirchenvorstande und Dekanatsausschusse beruhrte die Arbeit des Oberkonsistoriums aber kaum Erst 1874 kam die kirchliche Selbstverwaltung teilweise zum Durchbruch 14 als die Landeskirche eine neue Verfassung 15 mit presbyterial synodalen Elementen nach dem Vorbild der preussischen Rheinisch Westfalischen Kirchenordnung von 1835 erhielt Die Landessynode ubte nun die kirchliche Gesetzgebung gemeinschaftlich mit dem Grossherzog aus der Summus episcopus blieb 16 Die Reform anderte auch die Stellung des Oberkonsistoriums Es war nun oberste Kirchenbehorde nur in Fragen der Vermogensverwaltung war es weiterhin auch staatliche Mittelbehorde 17 Ende BearbeitenMit dem Ausfall des Grossherzogs als Summus episcopus nach der Novemberrevolution 1918 musste auch das Verhaltnis von Kirche und Staat und die Stellung des Oberkonsistoriums neu bedacht werden Dies fuhrte 1922 zu einer neuen Kirchenverfassung die die Kirche weiter vom Staat wegruckte und auch der obersten Kirchenverwaltung mehr Selbststandigkeit gab Dies fand seinen Ausdruck darin dass das Oberkonsistorium in ein Landeskirchenamt uberfuhrt wurde an dessen Spitze ein Prasident stand der nun immer ein Theologe war 18 Prasidenten Bearbeiten1832 1850 Johann Matthaus von Lehmann 1850 1860 Heinrich Karl Jaup 1860 Victor von Lepel 1860 1870 Karl Rinck von Starck 1870 1877 Friedrich Kritzler 1877 1899 Theodor Goldmann 1899 1907 Adolf Buchner 1907 1922 Ludwig NebelLiteratur BearbeitenOtto Horre Die Prasidenten des Oberkonsistoriums Landeskirchenamtes in Darmstadt Ein Ruckblick anlasslich dessen 100jahrigen Bestehens 1832 1931 C F Winter Darmstadt 1932 Anmerkungen Bearbeiten Das waren damals Starkenburg Oberhessen und Westfalen Das Verhaltnis zwischen dem Grossherzogtum Hessen und der romisch katholischen Kirche wurde in den Jahren 1818 bis 1829 zunachst mit einem Konkordat neu geregelt woraus das romisch katholische Bistum Mainz entstand Eckhart G Franz Peter Fleck Fritz Kallenberg Grossherzogtum Hessen 1800 1806 1918 In Walter Heinemeyer Helmut Berding Peter Moraw Hans Philippi Hg Handbuch der Hessischen Geschichte Band 4 2 Hessen im Deutschen Bund und im neuen Deutschen Reich 1806 1815 1945 Die hessischen Staaten bis 1945 Veroffentlichungen der Historischen Kommission fur Hessen 63 Elwert Marburg 2003 ISBN 3 7708 1238 7 S 771 Einzelnachweise Bearbeiten Horre S 5 Horre S 7 Horre S 7 Horre S 7 Horre S 7 Horre S 8 Horre S 8 Horre S 9 Horre S 9 Edict die zeitgemasse innere Entwicklung der evangelischen Kirche des Grossherzogthums betreffend vom 25 Marz 1848 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 16 vom 28 Marz 1848 S 91 Verkundigung die zeitgemasse innere Entwicklung der evangelischen Kirche des Grossherzogthums betreffend vom 16 August 1848 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 43 vom 19 August 1848 S 257 259 Bekanntmachung die zeitgemasse innere Entwicklung der evangelischen Kirche des Grossherzogthums betreffend vom 19 Oktober 1848 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 61 vom 27 Oktober 1848 S 382 Verordnung die zeitgemasse innere Entwicklung der evangelischen Kirche des Grossherzogthums betreffend vom 14 November 1849 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 68 vom 17 November 1849 S 559 571 571f Verordnung die zeitgemasse innere Entwicklung der evangelischen Kirche des Grossherzogthums betreffend vom 14 November 1849 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 68 vom 17 November 1849 S 559 571 Horre S 10 Edict die Verfassung der evangelischen Kirche des Grossherzogthums betreffend vom 6 Januar 1874 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 2 vom 26 Januar 1874 S 13 48 Cosack S 142 Horre S 10 Horre S 11 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Oberkonsistorium der Evangelischen Landeskirche Hessen amp oldid 237561590