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Meldewesen englisch regulatory reporting ist im Bereich der Kreditinstitute und Finanzdienstleister die Bezeichnung fur deren gesetzliche Pflicht zur Erfullung einer Vielzahl von Anzeigepflichten gegenuber der Bankenaufsicht Haufig wird diese Aufgabe bankintern durch Abteilungen gleichen Namens erfullt Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Geschichte 3 Rechtsfragen 4 Arten 5 Zu erstellende Meldungen und Statistiken 5 1 FinRep und CoRep 5 2 Basismeldewesen 5 3 Weitere Meldepflichten 6 Reformen 7 Meldewesensoftware 8 Literatur 9 Weblinks 10 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenKein anderer Wirtschaftszweig ist bis auf das Versicherungswesen von so umfangreichen Anzeige und Meldepflichten betroffen wie die Kreditwirtschaft Diese Anzeige und Meldepflichten ergeben sich aus Gesetzen und speziellen Verordnungen und sind von anzeige und meldepflichtigen Instituten zu erfullen Meldegegenstand Dabei sind bestimmte Meldezeitpunkte zu beachten Adressaten der Anzeigen und Meldungen sind die Deutsche Bundesbank und oder die Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht Die Kreditinstitute stellen durch spezielle Software in ihrem Rechnungswesen sicher dass Anzeigen und Meldungen gesetzeskonform und zeitgerecht erstellt werden 1 Zweck der Meldungen ist neben statistischen Zwecken die Information der Bankenaufsicht uber aktuelle Vorgange im Kreditwesen damit diese bei sich abzeichnenden negativen Entwicklungen im Rahmen der mikroprudentiellen Aufsicht eingreifen kann Hierdurch soll die Stabilitat des Finanzsystems sichergestellt werden Geschichte BearbeitenDas Meldewesen wurde erstmals im Dezember 1931 in Deutschland durch das erste Kreditwesengesetz KWG eingefuhrt Ziel dieses Gesetzes war im Hinblick auf die Meldevorschriften die Uberwachung des risikoreichen Kreditgeschafts im Bankwesen Diese Meldepflicht wurde und wird durch Uberschreiten einer bestimmten absoluten Betragshohe von Krediten Millionenkredite oder durch Erreichen einer bestimmten Verhaltniszahl von Krediten zum haftenden Eigenkapital Grosskredite ausgelost Besondere Meldepflichten ergeben sich seit dem 1 Januar 2014 aus der europaischen Kapitaladaquanzverordnung englische Abkurzung CRR Zu melden sind unter anderem nach Art 99 CRR Finanzinformationen Art 100 Pensionsgeschafte und Wertpapierleihgeschafte Art 101 CRR Verluste aus Immobilienfinanzierungen oder nach Art 394 Abs 1 CRR Grosskredite Nach Art 430 CRR haben die Kreditinstitute die Leverage Ratio an die Aufsichtsbehorden zu melden Art 499 CRR erlaubt seit Januar 2014 deren Meldung als Monatsdurchschnitte zum Quartalsende Auch Stresstests Art 177 CRR gehoren zum Meldewesen Die Anzeigen werden durch ein vordruckorientiertes elektronisches Meldewesen an die Adressaten ubermittelt Daneben bestehen gem Art 431 ff CRR bestimmte Offenlegungspflichten gegenuber den Marktteilnehmern in Deutschland erganzt durch die Solvabilitatsverordnung Rechtsfragen BearbeitenDas heutige KWG spricht ausschliesslich von Anzeigen die CRR uberwiegend von Meldepflichten Art 99 100 101 394 415 CRR Die meisten Anzeigepflichten ergeben sich aus 24 KWG Hierin unterscheidet das KWG rechtssystematisch zwischen unverzuglichen fallweisen Anzeigen 24 Abs 1 KWG und regelmassigen jahrlichen Anzeigen 24 Abs 1a KWG Der Abschlussprufer eines Kreditinstituts hat nach 29 Abs 1 Satz 2 KWG auch die Einhaltung der Anzeigepflichten durch das Kreditinstitut zu prufen 2 Er hat neben dem handelsrechtlichen Prufungsauftrag aus 317 HGB auch einen um bankenaufsichtsrechtliche Themen erweiterten Prufungsumfang zu erfullen Der wiederholte Verstoss gegen Anzeigepflichten kann nach 35 Abs 2 Nr 6 KWG den Entzug der Banklizenz zur Folge haben wenn das Institut nachhaltig gegen Anzeige und Meldebestimmungen verstosst Arten BearbeitenDie Anzeigepflichten der Institute lassen sich systematisch nach der Haufigkeit der Meldeintervalle in ein permanentes Meldewesen sowie in Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss unterteilen 3 permanentes Meldewesen Monatsausweise 25 Abs 1 KWG in Verbindung mit 2 Monatsausweisverordnung 18 BBankG monatliche Meldung des Vermogensstatus und der Gewinn und Verlustrechnung Kreditgeschaft Millionenkredite 14 KWG und Grosskredite 13 KWG in Verbindung mit Art 394 ff CRR Sicherungseinrichtungen Ausscheiden eines Instituts aus Sicherungseinrichtungen 23a Abs 2 KWG in Verbindung mit 18 Abs 3 AnzVO Beteiligungen Wer an einem Kreditinstitut bedeutende Beteiligungen erwerben will muss seine Absicht nach 2c KWG anzeigen Insolvenz vorliegende Insolvenzgrunde der Zahlungsunfahigkeit oder Uberschuldung bei einem Kreditinstitut sind gemass 46b Abs 1 Satz 1 KWG anzuzeigen Die Meldevorschriften im Aussenwirtschaftsverkehr dienen ausschliesslich statistischen Zwecken und betreffen den Auslandszahlungsverkehr Organisatorische Massnahmen und Veranderungen im Geschaftsbetrieb 24 Abs 1 KWG zahlt insgesamt 19 anzeigepflichtige Grunde auf wie etwa die Anderung der Rechtsform Verlegung des Sitzes Bestellung und Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsorgans und der Geschaftsfuhrung Nach 24a Abs 1 KWG ist die Errichtung von Zweigstellen im Ausland anzeigepflichtig Rechnungslegungsunterlagen Jahresabschluss Die Institute haben ihren Jahresabschluss nach 26 Abs 1 Satz 1 KWG in Verbindung mit 25 AnzVO in den ersten drei Monaten des Geschaftsjahres fur das vergangene Geschaftsjahr aufzustellen und durch den nach 28 Abs 1 KWG bestellten Abschlussprufer mit dessen Bestatigungsvermerk versehenen Abschluss nebst Lagebericht der BaFin einzureichen Prufungsbericht uber Rechnungslegung Die sich aus 340k HGB ergebende Prufungspflicht ist von einem durch das Kreditinstitut bestellten Abschlussprufer wahrzunehmen Depotprufung das Depotgeschaft ist durch den Abschlussprufer nach 29 Abs 2 KWG besonders zu prufen wobei auch Mitteilungspflichten nach 128 AktG und Stimmrechtsausubung nach 135 AktG zu prufen sind Zu erstellende Meldungen und Statistiken BearbeitenMeldung an die Deutsche Bundesbank Rhythmus RechtsgrundlageBankenaufsichtMeldung nach der Kapitaladaquanzverordnung CRR Vierteljahrlich Rechnung und interne Uberwachung taglich Unter anderem die Erfullung der Eigenmittelanforderungen Art 99 CRR Wertpapierpensionsgeschafte und Wertpapierleihe Art 100 CRR Forderungsverluste aus Immobilienfinanzierungen Art 101 CRR Grosskredite Art 393 394 CRR Liquiditatsmeldungen Art 415 CRR liquide Aktiva Art 416 CRR Verfugbare stabile Refinanzierung Art 427 CRR oder der Leverage Ratio Art 430 CRR Meldung nach der Liquiditatsverordnung die Meldung Liquiditatskennziffer gem LiqV ist seit dem 1 Januar 2018 entfallen Monatlich 11 LiqVZusammengefasster Monatsausweis Monatlich 25 Abs 1 KWGKreditmeldungenMeldung Grosskredite Quartalsweise 13 KWG Art 387 ff CRR 8 GroMiKVMeldung Millionenkredite Quartalsweise 14 KWG 15 GroMiKVBeteiligungsmeldungenUnternehmensartwechsel Bei Eintreten 19 Abs 1 InhKontrollVUbernahme der Kontrolle uber ein in einem anderen Staat des EWR zugelassenes Einlagenkreditinstitut E Geld Institut Wertpapierhandelsunternehmen oder Erstversicherungsunternehmen Bei Eintreten 19 Abs 2 oder Abs 3 InhKontrollVMeldung uber die beabsichtigte Beteiligung an einem Institut Bei Eintreten 2c KWGAnderungen in der Zusammensetzung der Geschaftsfuhrung des Vorstandes der personlich haftenden Gesellschafter eines Instituts Bei Eintreten 18 InhKontrollVNebentatigkeiten von Geschaftsleitern eines Instituts Bei Eintreten 24 Abs 3 KWGSchwellenwertmeldung uber die Beteiligungen eines Institutes Bei Eintreten 2c KWGBankenstatistikBilanzstatistik Monatlich Deutsche Bundesbank Statistik der Banken und sonstigen Finanzinstitute Richtlinien Richtlinien zur Erhebung der Wertpapierbestande aller meldepflichtigen Institute Januar 2021 S 35 ff Kreditnehmerstatistik Vierteljahrlich Deutsche Bundesbank Statistik der Banken und sonstigen Finanzinstitute Richtlinien Richtlinien zur Erhebung der Wertpapierbestande aller meldepflichtigen Institute Januar 2021 S 183 ff Depotstatistik Vierteljahrlich Deutsche Bundesbank Statistik der Banken und sonstigen Finanzinstitute Richtlinien Richtlinien zur Erhebung der Wertpapierbestande aller meldepflichtigen Institute Januar 2021 S 554 ff Auslandsstatus Monatlich Deutsche Bundesbank Statistik der Banken und sonstigen Finanzinstitute Richtlinien Richtlinien zur Erhebung der Wertpapierbestande aller meldepflichtigen Institute Januar 2021 S 257 ff EWU Zinsstatistik Monatlich Deutsche Bundesbank Statistik der Banken und sonstigen Finanzinstitute Richtlinien Richtlinien zur Erhebung der Wertpapierbestande aller meldepflichtigen Institute Januar 2021 S 441 ff AWV Meldung Monatlich 67 Abs 1 AWVStatistik uber den Bestand ausserborslich gehandelter Derivate Monatlich Deutsche Bundesbank Statistik der Banken und sonstigen Finanzinstitute Richtlinien Richtlinien zur Erhebung der Wertpapierbestande aller meldepflichtigen Institute Januar 2021 S 704 ff Statistik uber Devisenhandelsumsatze u a Monatlich Deutsche Bundesbank Statistik der Banken und sonstigen Finanzinstitute Richtlinien Richtlinien zur Erhebung der Wertpapierbestande aller meldepflichtigen Institute Januar 2021 S 729 ff Emissionsstatistik Monatlich Deutsche Bundesbank Statistik der Banken und sonstigen Finanzinstitute Richtlinien Richtlinien zur Erhebung der Wertpapierbestande aller meldepflichtigen Institute Januar 2021 S 521 ff Zahlungsverkehrs statistik Jahrlich Deutsche Bundesbank Statistik der Banken und sonstigen Finanzinstitute Richtlinien Richtlinien zur Erhebung der Wertpapierbestande aller meldepflichtigen Institute Januar 2021 S 593 ff FinRep und CoRep Bearbeiten Das Financial Reporting FinRep ist das von der EZB definierte Finanzmeldewesen fur Institute die einen IFRS Konzernabschluss aufstellen 4 Die Verordnung unterscheidet generell zwischen bedeutenden beaufsichtigte Gruppen und weniger bedeutenden beaufsichtigte Gruppen Gemass Art 99 Abs 3 CRR melden die bedeutenden beaufsichtigten Gruppen mehr aufsichtliche Finanzinformationen als die weniger bedeutenden beaufsichtigte Gruppen Bei letzterem ist zudem die Meldefrequenz geringer Zu melden sind insbesondere bestimmte Bilanzpositionen und Positionen der Gewinn und Verlustrechnung Kreditzusagen Finanzgarantien und sonstige Zusagen Derivate Kreditsicherheiten oder notleidende Kredite Unter der Abkurzung CoRep konkretisiert die Verordnung EU Nr 680 2014 vom 16 April 2014 zur Festlegung technischer Durchfuhrungsstandards fur die aufsichtlichen Meldungen der Institute nebst spaterer Anderungen die Meldepflichten fur die Eigenmittel und die Eigenkapitalanforderungen fur alle europaischen Institute Art 99 CRR Einbezogen sind auch Anforderungen an Grosskredite Art 394 CRR Totalverluste und durch Immobilien besicherte Risikopositionen Art 101 CRR Zudem konkretisiert die Verordnung die Basel III Anforderungen in Bezug auf die kurzfristige Liquiditat stabile Refinanzierung mit der Liquiditatsdeckungsquote englisch liquidity coverage ratio LCR zusatzlichen Uberwachungskennzahlen fur die Liquiditat AMM der strukturellen Liquiditatsquote englisch net stable funding ratio NSFR Art 415 CRR und dem Leverage Ratio Art 430 CRR Die deutsche Bankenaufsicht hat im Februar 2011 5 ein umfassendes Konzept zur Reform des bankaufsichtlichen Meldewesens veroffentlicht Schwerpunktmassig geht es dabei um die Implementierung eines regelmassigen Reportings von Finanzdaten sowohl auf HGB Basis sog Basismeldewesen als auch fur IFRS Gruppen Financial Reporting Standards FinRFep Ausserdem sind Anderungen im Bereich des Millionenkreditmeldewesens nach 14 KWG geplant Insbesondere aufgrund europaischer Initiativen im Bereich FinRep wurden die einzelnen Strange der Reform im Weiteren getrennt voneinander vorangetrieben So hat die Aufsicht am 19 April 2012 6 einen neuen Entwurf fur das Basismeldewesen veroffentlicht in dem viele Anderungswunsche der Industrie aufgegriffen wurden Basismeldewesen Bearbeiten Das Basismeldewesen erstreckt sich ausschliesslich auf Einzelinstitute und Institutsgruppen nach HGB Die Meldungen sollen quartalsweise erfolgen Inhaltlich umfasst es zunachst eine ganze Reihe von klassischen Positionen der Gewinn und Verlustgrechnung z B Zins und Provisionsergebnis Bei einigen Positionen werden auch Plandaten verlangt Unter den sonstigen Angaben sind von den Instituten ausserdem z B Angaben zu stillen Lasten Reserven zum Struktur und Konditionenbeitrag oder auch zum Kreditvolumen bzw dessen Qualitat zu machen Nach den Vorstellungen der Aufsicht sollen die Institute erstmals zum 31 Marz 2013 melden Der Industrie wurde die Moglichkeit der Kommentierung des neuen Konzeptentwurfs bis zum 18 Mai 2012 eingeraumt Mit der Einfuhrung des Basismeldewesens verfugt die deutsche Aufsicht flachendeckend erstmals in ihrer Geschichte uber quartalsweise Ertragsdaten auf der Basis eines Standard Reportings Durch diese verbesserte Informationsgrundlage wird die mikro und makroprudentielle Aufsicht deutlich gestarkt Aufgrund der europaischen Entwicklungen umfassen die nationalen Reformbestrebungen nicht mehr die FinRep Meldeanforderungen Diese werden durch einen ITS englisch Implementing Technical Standard verbindlich fur alle EU Mitgliedstaaten umgesetzt Insofern bedarf es keiner nationalen Umsetzung Die neuen europaischen Meldeanforderungen hat die European Banking Authority EBA im Dezember 2011 zur Konsultation CP 50 7 veroffentlicht Weitere Meldepflichten Bearbeiten Weitere Meldepflichten ergeben sich aus 2 Abs 1 Verordnung zur Einreichung von Finanz und Risikotragfahigkeitsinformationen FinaRisikoV nahere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Finanzinformationen ergeben sich aus den 4 bis 6 FinaRisikoV Finanzinformationen im Sinne des 25 Abs 1 und 2 KWG bestehen aus Angaben zur Gewinn und Verlustrechnung des letzten Geschaftsjahres Planangaben fur die Gewinn und Verlustrechnung Angaben zum Vermogensstatus zum Ende des jeweiligen Berichtszeitraums und sonstigen Angaben Reformen BearbeitenEine der Reformvorschlage des BaFin ist das erstmals im Februar 2011 zur Konsultation vorgestellte Konzept Modernisierung des bankaufsichtlichen Meldewesens 8 das internationale Empfehlungen berucksichtigt und Vorgaben der EU Kommission umsetzt Letzteres bezieht sich konkret auf das Financial Reporting 9 sowie das Common Reporting Framework CoRep mit dem Kern auf der Meldung von Solvenz Daten Zu berucksichtigen ist dabei dass die EBA auf der Grundlage von FinRep und CoRep Daten ein eigenstandiges Meldewesen aufbaut das im Juni 2019 mit der Veroffentlichung der technischen Durchfuhrungsstandards begann Wesentliches Ziel des Konzepts ist die deutliche Verbesserung der Informationsbasis fur eine risikoorientierte vorausschauende und proaktive Bankenaufsicht So soll beispielsweise auf mikroprudentieller Ebene durch Anpassungen im Bereich der Finanzdaten kunftig ein laufender Einblick in die aktuelle Ertrags und Risikolage aller Kreditinstitute moglich sein und zugleich das Spektrum der bankaufsichtlichen Analysemoglichkeiten ausgedehnt werden Die makroprudentielle Analysekapazitat wird etwa durch eine grossere Detailtiefe im Millionenkredit Meldewesen verbessert Diese Unternehmensdaten sollen bei der Identifizierung von Verflechtungen oder Konzentrationen helfen systemischen Risiken vorzubeugen Es gibt fur Kreditinstitute seit Marz 2015 vier Meldebereiche Module und zwar die unterjahrige Berichterstattung mit Finanzdaten Basismeldewesen und FinRep Anpassungen im Millionenkredit Meldewesen Umsetzung des europaischen Rahmenwerks zum Solvenz Meldewesen CoRep sowie Implementierung einer eigenstandigen Meldung zur Risikotragfahigkeit Die Anpassungen im Millionenkredit Meldewesen nach 14 KWG sehen beispielsweise vor dass die bisherige Meldegrenze von 1 Million Euro auf 750 000 Euro gesenkt werden soll wobei die Meldefrequenz auf monatlich verkurzt wird Die im Dezember 2013 novellierte Solvabilitatsverordnung SolvV befasst sich unter anderem mit dem Meldewesen nach den CRR Meldungen die aufgrund regelmassiger Berichtspflichten nach den CRR gegenuber der BaFin als zustandige Behorde erfolgen mussen sind nach 2 Abs 4 SolvV uber die Deutsche Bundesbank einzureichen Die BaFin verwendet gemass 6 Abs 2 SolvV die von den Instituten nach 5 SolvV gemeldeten Informationen um die Spanne der risikogewichteten Positionsbetrage und der Eigenmittelanforderungen fur diejenigen Risikopositionen oder Positionen eines Referenzportfolios zu uberwachen die sich aus den internen Ansatzen der meldepflichtigen Institute ergeben Meldewesensoftware BearbeitenUm die Komplexitat der gesetzlichen Anforderungen abzudecken verwenden die meisten Banken in Deutschland Standardsoftware fur das Meldewesen Fuhrend sind hier die Anwendungen ABACUS DaVinci und Abacus360 des Herstellers Regnology fruher BearingPoint Software Solutions BAIS Hersteller msg GillardonBSM AG Sopra Banking fur Meldewesen Hersteller Sopra Banking Software AxiomSL mit ControllerView sowie fur SAP Produkte der iBS Innovative Banking Solutions AG Teils OEM fur SAP Mit dieser Software konnen aufsichtsrechtliche Meldungen erzeugt und bei den Aufsichtsbehorden eingereicht werden Die benotigten Daten werden im Rahmen der so genannten Meldewesen Vorverarbeitung aus den Vor und Liefersystemen des Instituts extrahiert entsprechend den Anforderungen des verwendeten Melde Tools aufbereitet und uber standardisierte Schnittstellen bereitgestellt Die Funktionalitaten und Logiken des Meldewesens werden von der Software ubernommen Im Bereich Beteiligungsmeldungen und Mandatsmeldungen ist die Software AMI der Firma zetVisions fuhrend ABACUS DaVinci bietet ebenso Losung fur die Beteiligungsanzeigen nach 24 KWG Mittlerweile bietet auch das SAP basierte Produkt CIM von zetVisions Meldungen nach KWG an ebenso GEMS der Firma Computershare Literatur BearbeitenCarl Theodor Samm Axel Kokemoor Alexander Bornemann Gesetz uber das Kreditwesen C F Muller Verlag Heidelberg Kommentar in Loseblattsammlung 129 Aktualisierung Februar 2018 ISBN 978 3 8114 5670 9 Weblinks BearbeitenDeutsche Bundesbank Meldewesen Depotstatistik neu Einzelnachweise Bearbeiten Andreas Merbecks Zur Organisation des Risikomanagements in Kreditinstituten 1996 S 85 books google de Heidi Winkler Prufungsbericht von Kredit und Finanzdienstleistungsinstituten 2004 S 29 books google de Daniela Kleinheisterkamp Kreditwesengesetz und Strafverfahren 2010 S 39 ff books google de Verordnung EU 2015 534 der Europaischen Zentralbank vom 17 Marz 2015 uber die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen Konsultation 6 2011 Konsultation der Neukonzeption des bankaufsichtlichen Meldewesens bafin de 1 Marz 2011 archiviert vom Original am 23 Juni 2012 abgerufen am 26 Juli 2012 nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www bafin de Nationale Reformbestrebungen zweiter Konzeptentwurf zum Basismeldewesen siehe Konzept der deutschen Bankenaufsicht Modul A Memento des Originals vom 22 Oktober 2018 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www bafin de Seite bei der BaFin Stand 26 April 2012 Abgerufen am 18 Juli 2012 CP50 In eba europa eu 20 Dezember 2011 archiviert vom Original am 10 Februar 2012 abgerufen am 12 Januar 2022 Deutsche Bundesbank BaFin Hrsg vom 25 Januar 2012 Modernisierung des bankaufsichtlichen Meldewesens 2012 S 1 ff Verordnung EU 2015 534 der Europaischen Zentralbank vom 17 Marz 2015 uber die Meldung aufsichtlicher FinanzinformationenBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Meldewesen Bank amp oldid 236937318