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Die Kapitaladaquanzverordnung mit der Bezeichnung Verordnung EU Nr 575 2013 1 ist eine im Bankwesen geltende EU Verordnung die im Rahmen von Basel III Vorgaben zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten Institutsgruppen Finanzholding Gruppen und gemischten Finanzholding Gruppen enthalt und die in der bisherigen Solvabilitatsverordnung umgesetzten Einzelvorschriften ubernimmt Verordnung EU Nr 575 2013Titel Verordnung EU Nr 575 2013 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 26 Juni 2013 uber Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Anderung der Verordnung EU Nr 646 2012Bezeichnung nicht amtlich KapitaladaquanzverordnungGeltungsbereich EWRRechtsmaterie FinanzmarktrechtGrundlage AEUV insbesondere Artikel 114Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiAnzuwenden ab 1 Januar 2014 fur Teile abweichendes Datum des Wirksamwerdens 1 Januar 2014 Art 521 2 31 Dezember 2014 Art 521 2 c 1 Januar 2015 Art 521 2 a 1 Januar 2016 Art 521 2 b 1 Fundstelle ABl L 176 27 Juni 2013 S 1 337Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist in Kraft getreten und anwendbar Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Die weitverbreitete Abkurzung CRR ist von der englischen Bezeichnung Capital Requirements Regulation abgeleitet Der deutsche Gesetzgeber verwendet auch die Bezeichnung Kapitalanforderungsverordnung Die Kapitaladaquanzverordnung ist seit dem 1 Januar 2014 in der Europaischen Union in Kraft Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Inhalt 3 Geltung in Europa 4 Siehe auch 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenBasel III wurde auf europaischer Ebene durch zwei Rechtsakte umgesetzt Einerseits mit der Eigenkapitalrichtlinie der Richtlinie 2013 36 EU 2 vom 26 Juni 2013 uber den Zugang zur Tatigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen haufig mit der Abkurzung CRD IV von englisch Capital Requirements Directive Number IV bezeichnet andererseits mit der hier behandelten Verordnung Kapitaladaquanzverordnung der Verordnung EU Nr 575 2013 vom 26 Juni 2013 uber Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Die Eigenkapitalrichtlinie und die Kapitaladaquanzverordnung werden zusammengefasst auch als CRD IV Paket bezeichnet Die Kapitaladaquanzverordnung ist unmittelbar in Deutschland geltendes Recht Hierfur mussten sowohl im Kreditwesengesetz KWG als auch in weiteren Gesetzen und Rechtsverordnungen die der Kapitaladaquanzverordnung widersprechenden oder entgegenstehenden nationalen Vorschriften entfernt werden Dies erfolgte durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013 36 EU uber den Zugang zur Tatigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung EU Nr 575 2013 uber Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen CRD IV Umsetzungsgesetz So erfolgte eine Neufassung der Solvabilitatsverordnung SolvV sowie der Grosskredit und Millionenkreditverordnung GroMiKV In 64r KWG sind wichtige Ubergangsvorschriften zur CRD IV Umsetzung enthalten Inhalt BearbeitenDie Kapitaladaquanzverordnung richtet sich in erster Linie an die beaufsichtigten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen die in Artikel 4 definiert und unter dem Oberbegriff Institute zusammengefasst werden Ausserhalb des Verordnungstextes wird auf diese Begriffsdefinitionen oft unter den Bezeichnungen CRR Kreditinstitut CRR Wertpapierfirma und CRR Institut Bezug genommen In 1 Abs 3d KWG wurden diese Begriffe an Stelle von Einlagenkreditinstitut und Wertpapierhandelsunternehmen ab Januar 2014 ubernommen Zu den CRR Kreditinstituten gehoren alle Universal Spezial sowie Grossbanken und sonstigen Kreditinstitute wie Auto Teilzahlungs und Konzernbanken sofern auf sie nicht das Konzernprivileg des 2 Abs 1 Nr 7 KWG zutrifft Fur CRR Wertpapierfirmen verweist Art 4 Abs 1 Nr 2 auf die Legaldefinition des Art 4 Abs 1 Nr 1 Richtlinie 2004 39 EG Sie sind keine Kreditinstitute im Rechtssinne Auf sie sind einige Bestimmungen der Kapitaladaquanzverordnung nicht anwendbar Ebenfalls in Artikel 4 gibt die Kapitaladaquanzverordnung zahlreiche Legaldefinitionen bankrechtlicher Begriffe Artikel 4 Abs 1 teilweise durch Verweis auf Legaldefinitionen in anderen EU Verordnungen Definiert wird unter anderem Kreditinstitut Artikel 4 Abs 1 Nr 1 Finanzholding Gesellschaft Nr 20 Gruppe verbundener Kunden Nr 39 Finanzinstrument Nr 50 operationelles Risiko Nr 52 Besicherung mit Sicherheitsleistung Nr 58 Verbriefung Nr 61 Beleihungswert Nr 74 Eigenmittel Nr 118 oder Haftungsverbund Nr 127 Der evolutive Charakter dieser Verordnung ermoglicht es Instituten in Bezug auf das Kreditrisiko zwischen drei Ansatzen unterschiedlicher Komplexitat zu wahlen Um insbesondere kleinen Instituten die Moglichkeit zu bieten sich fur den risikosensitiveren IRB Ansatz zu entscheiden sind die einschlagigen Bestimmungen so auszulegen dass Forderungsklassen alle Risikopositionen einschliessen die ihnen in dieser Verordnung direkt oder indirekt zugeordnet werden Die Kapitaladaquanzverordnung regelt insbesondere die Hohe und die Anforderungen an die aufsichtsrechtlich bereitzuhaltenden Eigenmittel Artikel 25 91 die Eigenmittelunterlegung von bankaufsichtlich definierten und gewichteten Risiken die Offenlegung dieser Eigenmittel und der Risiken im Rahmen der so genannten Saule III die eigenmittelbezogenen Risikovorschriften Artikel 107 ff die Berucksichtigung von Kreditsicherheiten Artikel 194 217 die Grosskredit vorschriften Artikel 387 ff 507 die Liquiditats vorschriften Artikel 411 ff die Offenlegungspflichten Artikel 431 ff das operationelle Risiko Artikel 446 und enthalt Vorgaben zur kunftigen Ausgestaltung einer Verschuldungsquote Leverage Ratio Artikel 429 430 499 511 Daneben lasst die Verordnung zur Abwehr makroprudenzieller Risiken Risiken des gesamten Finanzsystems die Verscharfung bestimmter Regelungen Artikel 458 459 513 zu und enthalt zahlreiche Ubergangsvorschriften Artikel 465 ff mit denen es den Instituten erleichtert wird die neuen Eigenkapitalanforderungen nebst Abzugsregelungen zu erfullen 3 Die Kapitaladaquanzverordnung lasst fur verschiedene Regelungen einen Gestaltungsspielraum den die alte Solvabilitatsverordnung vor allem fur die internen Ansatze zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen ausgeschopft hatte Dies betrifft insbesondere die Ausfuhrungsbestimmungen zu den Zulassungsverfahren fur auf internen Ratings basierende Ansatze Marktrisiko modelle interne Modelle zur Berechnung der Kontrahentenrisiken sowie fortgeschrittene Messansatze fur operationelle Risiken Dabei wurden die Regelungen so gefasst dass die bislang in der Solvabilitatsverordnung getroffenen nationalen Konkretisierungen zu den Vorgaben der aktuell noch geltenden CRD nach Moglichkeit beibehalten werden Damit halt sich auch der Anpassungsaufwand der Institute fur die Umsetzung der neuen Vorschriften in Grenzen 4 Einen wesentlichen Regelungsinhalt der Kapitaladaquanzverordnung bilden die Mindesteigenkapitalanforderungen fur Kreditrisiken Der durch Eigenmittel abzudeckende Gesamtforderungsbetrag aller Risikopositionen ist nach Art 92 Abs 1 weiterhin auf das 12 5 Fache des Eigenkapitals begrenzt doch sind fruhere Anrechnungserleichterungen entfallen oder wurden verscharft Eine Rating pflicht ist fur alle Risikopositionen vorgesehen denn Artikel 144 Nr 1a verlangt eine aussagekraftige Beurteilung jedes Schuldners wobei ein Ratingsystem den Risikomerkmalen von Schuldner und Geschaft Rechnung tragen muss Artikel 170 Nr 1 und bei Kreditgenehmigungen jedem Schuldner ein Rating zuzuordnen ist Artikel 172 Nr 1a Der sich aus dem Rating ergebende Ratingcode bildet die Grundlage der Risikogewichtung einer Risikoposition Je schlechter der Ratingcode desto hoher ist das Risikogewicht eines Finanzinstruments damit wird das hohere Kreditrisiko berucksichtigt Die Kreditinstitute haben folgende drei Risikoparameter zur Messung der Kreditrisiken zu berechnen Ausfallwahrscheinlichkeit englisch probability of default abgekurzt PD Artikel 4 Abs 1 Nr 54 Ausfallverlustquote englisch loss given default abgekurzt LGD Artikel 4 Abs 1 Nr 55 Ausfallkredithohe englisch exposure at default abgekurzt EaD Artikel 261 Abs 1 Alle drei Parameter sind hypothetische Grossen die auf stochastischen Wahrscheinlichkeiten beruhen und den Banken sowie der Bankenaufsicht als Indikatoren zur Erkennung des Risikoniveaus dienen Die Kapitaladaquanzverordnung fuhrt diese drei Risikoparameter weiter fort bringt jedoch restriktivere Kontingentierungen mit sich Die Kapitaladaquanzverordnung wird erganzt durch mehr als 100 technische Regulierungsstandards technische Durchfuhrungsstandards und Leitlinien die von der Europaischen Bankenaufsichtsbehorde erarbeitet und von der Europaischen Kommission als ebenfalls unmittelbar anwendbare EU Verordnungen erlassen werden Geltung in Europa BearbeitenDa die Kapitaladaquanzverordnung als EU Verordnung erlassen wurde gilt sie in allen EU Mitgliedstaaten Dies vermeidet Anreize fur Kreditinstitute sich in einem EU Land mit weniger strikter Regulierung niederzulassen regulatorische Arbitrage 5 Siehe auch BearbeitenVerordnung EU Nr 648 2012 Marktinfrastrukturverordnung Literatur BearbeitenBeck Samm Kokemoor Gesetz uber das Kreditwesen 170 Erg lfg Marz 2014 Leo W Chini Martin Oppitz BWG CRR Band II EU Bankenaufsichtsverordnung Linde Verlag 2 Auflage 2018 ISBN 978 3 7073 3799 0 Weblinks BearbeitenVerordnung EU Nr 575 2013 uber Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Anderung der Verordnung EU Nr 646 2012 abgerufen am 21 Dezember 2018 In EUR Lex Mitteilung der EU Kommission zum Inkrafttreten des Basel III PaketsEinzelnachweise Bearbeiten a b Verordnung EU Nr 575 2013 abgerufen am 30 Juni 2017 In EUR Lex Richtlinie 2013 36 EU Bundesfinanzministerium vom 21 Oktober 2013 Basel III ein Meilenstein im Bankenaufsichtsrecht Deutsche Bundesbank Die Umsetzung von Basel III in europaisches und nationales Recht Monatsbericht Juni 2013 S 71 f Detlef Hellenkamp Bankwirtschaft Springer 2015 S 82 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Normdaten Werk GND 1069555282 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verordnung EU Nr 575 2013 Kapitaladaquanzverordnung amp oldid 214443539