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Die Solvabilitatsverordnung Verordnung uber die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten Institutsgruppen und Finanzholding Gruppen SolvV ist eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen vom 14 Dezember 2006 im Rahmen des Bankenaufsichtsrechts Sie konkretisiert die Anforderungen der 10 ff Kreditwesengesetz uber die angemessene Eigenmittelausstattung Solvabilitat und Liquiditat Eine gleichnamige Verordnung mit vergleichbarem Regelungszweck besteht auch im osterreichischen Aufsichtsrecht BasisdatenTitel Verordnung uber die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten Institutsgruppen und Finanzholding GruppenKurztitel SolvabilitatsverordnungAbkurzung SolvVArt BundesrechtsverordnungGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandErlassen aufgrund von 10 10a KWGRechtsmaterie WirtschaftsverwaltungsrechtFundstellennachweis 7610 2 39Ursprungliche Fassung vom 14 Dezember 2006 BGBl I S 2926 Inkrafttreten am 1 Januar 2007Letzte Neufassung vom 6 Dezember 2013 BGBl I S 4168 Inkrafttreten derNeufassung am 1 Januar 2014Letzte Anderung durch Art 1 VO vom 14 Februar 2023 BGBl I Nr 40 Inkrafttreten derletzten Anderung 18 Februar 2023 Art 2 VO vom 14 Februar 2023 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Alte Solvabilitatsverordnung vom 14 Dezember 2006 2 Solvabilitatsverordnung vom 6 Dezember 2013 3 Literatur 4 EinzelnachweiseAlte Solvabilitatsverordnung vom 14 Dezember 2006 BearbeitenDie Solvabilitatsverordnung vom 14 Dezember 2006 1 trat zum 1 Januar 2007 in Kraft und loste den bisherigen Grundsatz I und Grundsatz Ia uber das Mindesteigenkapital der Institute vollstandig ab Der Grundsatz I galt allerdings aufgrund von Ubergangsbestimmungen teilweise noch bis Ende 2007 weiter Grund fur die Uberarbeitung der Vorschriften war das internationale Ubereinkommen uber das Mindesteigenkapital von Kreditinstituten das am 26 Juni 2004 in Basel getroffen wurde Basel II In Form der Eigenkapitalrichtlinie wurden die Basel II Regelungen in eine gemeinsame Richtlinie der EU ubernommen welche die Grundlage der Solvabilitatsverordnung bildet Die Solvabilitatsverordnung deckt die erste und dritte Saule aus Basel II ab wahrend die zweite Saule in Deutschland im Rahmen der Mindestanforderungen an das Risikomanagement ubernommen wird Die Solvabilitatsverordnung regelte detailliert in 340 Paragrafen wie die Kreditinstitute ihre Adressrisiken ihr operationelles Risiko sowie ihre Marktpreisrisiken quantifizieren mit Eigenmitteln unterlegen und diese Daten offenlegen mussen Das Marktpreisrisiko setzt sich zusammen aus dem Zins und Aktienpreisrisiko des Handelsbuchs dem Fremdwahrungs risiko dem Rohwarenrisiko sowie den sonstigen Marktpreisrisiken Fur die Unterlegung von Adressrisiken und operationellem Risiko darf dabei nur Kern und Erganzungskapital fur Marktpreisrisiken durfen daruber hinaus auch Drittrangmittel verwendet werden Die erforderliche Gesamtkapitalquote betrug mindestens 8 Prozent Die Solvabilitatsverordnung teilte die Risikoaktiva in Risikoklassen auf stellte Anforderungen an die Anerkennung von Ratingagenturen auf und ermoglichte alternativ auch bankinterne Rating verfahren wofur Qualitatsanforderungen zu erfullen waren Solvabilitatsverordnung vom 6 Dezember 2013 BearbeitenMit der Neugestaltung der bankaufsichtlichen Regelungen im Rahmen des sogenannten CRD IV Pakets 2 sind die in der Solvabilitatsverordnung enthaltenen Vorgaben zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten Institutsgruppen Finanzholding Gruppen und gemischten Finanzholding Gruppen durch die seit 1 Januar 2014 unmittelbar geltende Verordnung EU Nr 575 2013 Kapitaladaquanzverordnung CRR abgelost worden 3 4 Zur Umsetzung dieser Bestimmungen regelt die zum 1 Januar 2014 novellierte Solvabilitatsverordnung 5 in 39 Paragrafen das Verfahren zu den durch die Verordnung EU Nr 575 2013 festgelegten Antrags und Anzeigepflichten einschliesslich der regelmassigen Berichtspflichten insbesondere in welcher Form Antrage zu stellen sind und bei wem an die BaFin zu richtende Anzeigen und Meldungen einzureichen sind Daruber hinaus regelt die Solvabilitatsverordnung jene Details fur die die Kapitaladaquanzverordnung den zustandigen Behorden einen Gestaltungsspielraum lasst etwa fur Dauer und Details der Anforderungen an die Umsetzung des IRB Ansatzes oder die durch die Eigenkapitalrichtlinie vorgegeben sind und deshalb in nationales Recht umgesetzt werden mussten Ebenfalls wird in der neuen Solvabilitatsverordnung klargestellt welchen Anforderungen ein fur die Zwecke der Kapitaladaquanzverordnung berucksichtigungsfahiger Beleihungswert genugen muss da die Kapitaladaquanzverordnung die Nutzung eines Beleihungswertes von Immobilien bei der Bestimmung der Risikogewichte und Risikopositionswerte von Realkrediten nur in denjenigen Mitgliedstaaten zulasst die in ihren Rechts oder Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben fur seine Bemessung vorgesehen haben Zudem konkretisiert die neue Solvabilitatsverordnung einige Bestimmungen zu den Ubergangsregeln im Zusammenhang mit der Einfuhrung der neuen Eigenkapitalanforderungen und bei der Berechnung der neuen Kapitalpuffer 6 Die SolvV befasst sich unter anderem mit dem Meldewesen nach den CRR Meldungen die aufgrund regelmassiger Berichtspflichten nach den CRR von den Kreditinstituten gegenuber der BaFin als zustandige Behorde erfolgen mussen sind nach 2 Abs 4 SolvV uber die Deutsche Bundesbank einzureichen Die BaFin verwendet gemass 6 Abs 2 SolvV die von den Instituten nach 5 SolvV gemeldeten Informationen um die Spanne der risikogewichteten Positionsbetrage und der Eigenmittelanforderungen fur diejenigen Risikopositionen oder Positionen eines Referenzportfolios zu uberwachen die sich aus den internen Ansatzen der meldepflichtigen Institute ergeben Die Geltung der Delegierten Verordnung EU 2018 171 7 seit dem 7 Mai 2018 erfordert eine Anpassung des 16 SolvV zur sog Wesentlichkeitsschwelle fur Risikopositionen 8 9 10 Literatur BearbeitenBeck Samm Kokemoor Gesetz uber das Kreditwesen KWG Kommentar mit Materialien und erganzenden Vorschriften C F Muller Heidelberg Loseblattsammlung 134 Aktualisierung Dezember 2008 ISBN 978 3 8114 5670 9 Dirk Zoepffel Sichere Kreditsicherungsinstrumente im Kontext von Basel II Praktische Hinweise zur SolvVEinzelnachweise Bearbeiten BGBl I S 2926 CRD IV Neues Regulierungspaket fur Banken in Kraft Website der BaFin 2 Januar 2014 Verordnung EU Nr 575 2013 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 26 Juni 2013 uber Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Anderung der Verordnung EU Nr 646 2012 In Amtsblatt der Europaischen Union L Nr 176 27 Juni 2013 S 1 337 Basel III ein Meilenstein im Bankenaufsichtsrecht Website des Bundesministeriums der Finanzen Monatsbericht 21 Oktober 2013 BGBl I S 4168 Deutsche Bundesbank Die Umsetzung von Basel III in europaisches und nationales Recht Monatsbericht Juni 2013 S 71 f Delegierte Verordnung EU 2018 171 der Kommission vom 19 Oktober 2017 zur Erganzung der Verordnung EU Nr 575 2013 des Europaischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards bezuglich der Erheblichkeitsschwelle fur uberfallige Verbindlichkeiten In Amtsblatt der Europaischen Union L Nr 32 6 Februar 2018 S 1 5 Referentenentwurf der Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht Entwurf fur eine zweite Verordnung zur Anderung der Solvabilitatsverordnung Stand 20 September 2018 Erheblichkeitsschwelle BaFin konsultiert Anderungsverordnung Website der BaFin 25 September 2018 Konsultation 16 2018 der Verordnung zur Anderung von 16 Solvabilitatsverordnung SolvV Website der BaFin 25 September 2018Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Solvabilitatsverordnung amp oldid 232732561