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Der Grundsatz I auch Eigenmittel Solvabilitatsgrundsatz war im Bankwesen eine bis 2006 gultige Verwaltungsvorschrift des ehemaligen Bundesaufsichtsamts fur das Kreditwesen die Kreditinstitute verpflichtete ihr Geschaftsvolumen auf das 12 5 fache ihrer Eigenmittel zu begrenzen Der Grundsatz I wurde zum 1 Januar 2007 durch die Solvabilitatsverordnung und diese zum 1 Januar 2014 durch die Kapitaladaquanzverordnung abgelost Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Entstehung und Gultigkeitsdauer 3 Risikobegrenzung 4 Eigenmittelanforderung 5 Risikogewichte 6 Regulierung der Kreditausfallrisiken 7 Regulierung der Marktrisiken 8 Anrechnung der Kreditbesicherung 9 Siehe auch 10 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDas Kreditwesengesetz KWG trat im Januar 1962 in Kraft und enthalt auch heute noch allgemein formulierte Generalklauseln uber das Eigenkapital 10 KWG und die Liquiditat 11 KWG der Kreditinstitute Die Grundsatze I Ia II und III entstanden im April 1962 als operationale Konkretisierung dieser KWG Vorschriften 1 Grundsatz I prazisierte 10 und 10a Kreditwesengesetz KWG indem er eine Risikobegrenzungsnorm definierte Grundsatz I legte umfassend dar nach welchen Kriterien im Regelfall die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung beurteilt wird Laut Grundsatz I mussten die Eigenmittel grosser als die Summe aller Risiko Anrechnungsbetrage der Gesamtrisikoposition sein In 1 Abs 12 KWG werden Handelsbuchrisikopositionen erfasst als Finanzinstrumente und darauf bezogene Sicherungsgeschafte Es handelte sich dabei um Adressenausfallrisiken und zins und aktienkursbezogene Risiken Entstehung und Gultigkeitsdauer BearbeitenIn 10 KWG und im Grundsatz I wurden die in der Bankenrechtsrichtlinie 2000 12 EG und der Kapitaladaquanzrichtlinie 93 6 EWG vorgegebenen europaischen Mindesteigenkapitalstandards in nationales Recht umgesetzt Dabei fanden auch die Regelungen der Basler Eigenkapitalempfehlung von 1988 Basel I weitgehend Eingang Grundsatz I galt noch bis Ende 2006 bei Instituten die den einfachen Standardansatz Basel II 2007 einfuhren wollten Institute die 2008 den aufwendigeren IRB Ansatz Basel II anwenden wollten konnten Grundsatz I noch bis Ende 2007 nutzen Risikobegrenzung BearbeitenNach den Vorschriften des Grundsatz I mussten die Kreditinstitute ihre Risiken quantifizieren und mit Eigenmitteln unterlegen Ziel war die Begrenzung von Kredit und Marktrisiken bei denen folgende Unterrisiken betrachtet wurden Kreditrisiko Adressenausfallrisiken Sachwertausfallrisiken bei allen Positionen des Anlagebuches Bilanzaktiva traditionelle und innovative ausserbilanzielle Geschafte Liefer und Abwicklungsrisiken nur bei Positionen des Handelsbuches Marktrisiko Zinsanderungsrisiko und Aktienkursrisiko nur bei Positionen des Handelsbuches Fremdwahrungsrisiko und Rohwarenrisiko bei allen Positionen d h Positionen des Anlage und des Handelsbuches Eigenmittelanforderung BearbeitenDie Eigenmittelanforderung wurde wie folgt berechnet E i g e n m i t t e l a n f o r d e r u n g g e w i c h t e t e R i s i k o a k t i v a 0 08 A n r e c h n u n g s b e t r a g M a r k t r i s i k o p o s i t i o n displaystyle Eigenmittelanforderung gewichteteRisikoaktiva cdot 0 08 AnrechnungsbetragMarktrisikoposition nbsp Gewichtete Risikoaktiva waren zu mindestens 8 mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen Der Anrechnungsbetrag fur Marktrisikopositionen war mit mindestens 2 7 Kernkapital und hochstens 5 7 Drittrangmittel zu unterlegen Massnahmen bei unzureichendem Kernkapital Kernkapital erhohen Kapitalerhohung Risikoaktiva Anrechnungsbetrag senken oder Anrechnungsbetrag fur Marktrisikopositionen senken Risikogewichte BearbeitenEs wurden zwei Praferenzzonen unterschieden Die Staaten die der OECD angehoren bildeten bei der Bestimmung der Risikogewichte die Praferenzzone A der Rest der Welt die Praferenzzone B Alle Nichtbanken wurden einheitlich mit 100 unterlegt Es erfolgte eine Ermittlung der Ausfallwahrscheinlichkeit anhand einer pauschalen Einteilung in drei Schuldnergruppen Offentliche Stellen Finanzdienstleistungs bzw Kreditinstitut Institute und Sonstige Im Fall von offentlichen Stellen und Banken erhielten Forderungen aus Praferenzzone A ein niedrigeres Risikogewicht 20 als Forderungen aus Praferenzzone B Bei Forderungen an Zentralregierungen der Praferenzzone A lag das Risikogewicht bei 0 Zentralbanken wurden gegenuber Geschaftsbanken besser gestellt Die Eigenkapitalunterlegung ergab sich dann als Bemessungsgrundlage Bonitatsgewicht 8 Regulierung der Kreditausfallrisiken BearbeitenGrundsatz I schrieb die Eigenmittel unterlegung von Ausfallsrisiken aus Bilanzaktiva und ausserbilanziellen Geschaften die nicht im Handelsbuch erschienen vor Die Regelungen entsprachen dem des Standardansatzes Die Hohe des Ausfallsrisikos wurde nur sehr pauschal erfasst Das Ausfallvolumen abgekurzt EaD von englisch Exposure at Default wurde wie folgt bestimmt Bei Bilanzaktiva war das Ausfallvolumen der Buchwert zuzuglich der als haftendes Eigenkapital anerkannten Vorsorgereserven nach Wertberichtigung Einzel und Pauschalwertberichtigung Bei traditionell ausserbilanziellen Geschaften ergab sich das Ausfallvolumen aus dem Produkt aus dem Betrag und dem CCF Credit Conversion Factor Risikoklassenfaktor Risikoklassenfaktoren betrugen entweder 100 50 oder 20 Kreditzusagen waren anrechenbar Bei innovativen ausserbilanziellen Geschaften wurde entweder die Laufzeitmethode oder die Marktbewertungsmethode angewandt Die Laufzeitmethode durfte nur bei Nichthandelsbuchinstituten verwendet werden Die Berechnung erfolgte mit dem Produkt aus Kontraktvolumen und dem laufzeitbezogenen Anrechnungssatz Bei der Marktbewertungsmethode ergab sich das Ausfallvolumen aus Current Exposure und dem Potential Exposure Regulierung der Marktrisiken Bearbeiten Hauptartikel Regulierung des Zinsanderungsrisiko und Regulierung des Aktienkursrisikos Zu den Marktrisiken zahlten Fremdwahrungsrisiko Rohwarenrisiko sowie die Zinsanderungsrisiken und Aktienkursrisiken des Handelsbuchs Das waren alle Finanzinstrumente einschliesslich der Absicherungsgeschafte und Garantien die mit zins und aktienkursbezogenen Risiken behaftet waren Die Vorschriften der Eigenmittelausstattung galten auch fur reine Wertpapierfirmen Die Handelsbuchrisikopositionen wurden gesondert erfasst damit fur gleichartige Geschafte dieselben Vorschriften galten Als Anrechnungsbetrag wurde der Betrag bezeichnet der fur Marktpreisrisikopositionen bzw Risiken aus Optionsgeschaften tatsachlich an Eigenkapital vorgehalten werden musste Grundsatz I unterschied zwischen Staaten Kreditinstituten qualifizierte Aktiva und Unternehmen in Bezug auf die Anrechnungssatze fur die Eigenmittelunterlegung besonderer Kursrisiken Offentliche Stellen der Praferenzzone A sowie Zinsderivate waren mit 0 zu unterlegen Fur die Kreditinstitute der Praferenzzone A sowie borsengehandelte Wertpapiere guter Bonitat galten folgende laufzeitabhangigen Vorschriften Laufzeit unterhalb von 6 Monaten Anrechnungssatz 3 125 8 0 25 Laufzeit zwischen 6 Monaten und 2 Jahren Anrechnungssatz 12 5 8 1 Laufzeit uber 2 Jahre Anrechnungssatz 20 8 1 6 Sonstige 8 Anrechnung der Kreditbesicherung BearbeitenDie erforderliche Unterlegung mit Eigenmitteln konnte durch Kreditbesicherung gemindert werden Dazu gehorten Kredite die mit einem Grundpfandrecht gesichert sind Forderungen konnten beispielsweise mit Burgschaften oder auch durch Verpfandung von Wertpapieren gesichert sein Dies fuhrte zu niedrigeren Anrechnungssatzen Insgesamt war die Kreditbesicherung im Grundsatz I gegenuber der heutigen Regelung eingeschrankt Siehe auch BearbeitenSolvabilitatsverordnung Mindestanforderungen an das Risikomanagement BA RisikotragfahigkeitEinzelnachweise Bearbeiten Karlheinz Mussing Hrsg Gabler Bank Lexikon 1988 Sp 1011 ff Normdaten Sachbegriff GND 4490659 6 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Grundsatz I amp oldid 232306098