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Der Grundsatz Ia war im Bankwesen eine Verwaltungsvorschrift des ehemaligen Bundesaufsichtsamts fur das Kreditwesen durch die Kreditinstitute verpflichtet wurden die offenen Positionen in Devisen und Edelmetallen in einem bestimmten Verhaltnis zum haftenden Eigenkapital zu begrenzen Sie wurde im Januar 2014 durch die Kapitaladaquanzverordnung englische Abkurzung CRR abgelost Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Inhalt 3 Heutige Regelung 4 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDas Kreditwesengesetz KWG trat im Januar 1962 in Kraft und enthalt auch heute noch allgemein formulierte Generalklauseln uber das Eigenkapital 10 KWG und die Liquiditat 11 KWG der Kreditinstitute Die Grundsatze I II und III entstanden im April 1962 als operationale Konkretisierung dieser KWG Vorschriften Die vom Aufsichtsamt veranlasste Schliessung der Herstatt Bank am 26 Juni 1974 erfolgte aufgrund der Probleme dieser Bank im Devisenhandel der ihr Verluste einbrachte die ihr Eigenkapital um das Siebenfache uberstiegen das Devisenhandelsvolumen erreichte das 103 fache des Eigenkapitals Grund war insbesondere das uberdimensionierte Volumen so genannter offener Positionen bei Devisentermingeschaften fur deren Begrenzung es bis dahin keine Vorschriften gab Auch andere deutsche Kreditinstitute wiesen Missverhaltnisse in diesem Bereich auf konnten jedoch ihren Geschaftsbetrieb fortsetzen Eiligst konzipierte die Bankenaufsicht einen Grundsatz Ia der im August 1974 in Kraft trat und im Januar 1980 um Edelmetallpositionen und im Oktober 1990 um Marktrisiken und Zinsanderungsrisiken aus ausserbilanziellen Geschaften erweitert wurde Inhalt BearbeitenZiel des Grundsatzes Ia war die Limitierung von Kursrisiken insbesondere von Wahrungsrisiken Diese resultieren vor allem aus nicht glattgestellten Devisen und Edelmetallpositionen den so genannten offenen Positionen Um eine offene Position handelt es sich bei Kreditinstituten wenn Aktivdevisenpositionen in einer Fremdwahrung nicht in identischer Hohe Wahrung und Falligkeit Passivdevisenpositionen gegenuberstehen 1 Es mangelt mithin in der Bilanz an der Kongruenz von bestimmten Vermogens und Schulden positionen Liegt dann beispielsweise ein Aktivuberschuss in Devisen vor so kann das Kreditinstitut durch Aufwertung der Inlandswahrung einen Kursverlust erleiden Beim Passivuberschuss entsteht entsprechend ein Kursverlust bei Abwertung der eigenen Wahrung Der Unterschied zwischen Aktiv und Passivdevisenpositionen unabhangig von ihrer Falligkeit durfte dem Grundsatz Ia Absatz 1 zufolge taglich bei Geschaftsschluss insgesamt 42 des haftenden Eigenkapitals der Bank nicht uberschreiten 2 In Absatz 2 und 3 des Grundsatzes Ia wurde ein zusatzliches Zinsrisiko bei betraglich geschlossenen Positionen Glattstellung erfasst wobei auf die unterschiedliche Falligkeit der Fremdwahrungspositionen abgestellt wurde Fremdwahrungsrisiken und Edelmetall Preisrisiken waren auf 21 Zinsrisiken auf 14 und sonstige Preisrisiken aus Termin und Optionsgeschaften auf 7 des haftenden Eigenkapitals begrenzt 2 Zu berechnen waren diese Positionen mit der Wertkonvention des Kreditaquivalents Heutige Regelung Bearbeiten Hauptartikel Risikoposition Die Kreditaquivalente gehoren heute zu den ausserbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen die nach Art 111 CRR in Verbindung mit Anhang I CRR zu berechnen sind Weitere Vorschriften betreffen die Kreditbewertungsanpassung Art 381 ff CRR Einzelnachweise Bearbeiten Alfred Jahrig Hans Schuck Peter Rosler Manfred Woite Handbuch des Kreditgeschafts 1990 S 47 a b Wolfgang Grill Gabler Bank Lexikon 1995 S 501Normdaten Sachbegriff GND 4490660 2 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Grundsatz Ia amp oldid 210117727