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Der Grundsatz II auch Liquiditatsgrundsatz war im Bankwesen eine Verwaltungsvorschrift des ehemaligen Bundesaufsichtsamts fur das Kreditwesen in der Kreditinstitute verpflichtet wurden jederzeit ausreichende Zahlungsfahigkeit zu gewahrleisten Die Vorschrift konkretisierte damit 11 KWG Zum 1 Januar 2007 wurde der Grundsatz II durch die Liquiditatsverordnung abgelost Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Liquiditatskennzahl 3 Grundsatz III 4 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDas KWG trat im Januar 1962 in Kraft und enthalt auch heute noch allgemein formulierte Generalklauseln uber das Eigenkapital 10 KWG und die Liquiditat 11 KWG der Kreditinstitute Die Grundsatze I Ia II und III entstanden im April 1962 als operationale Konkretisierung dieser KWG Vorschriften Die Grundsatze II und III regulierten die Liquiditat der Kreditinstitute indem sie aus der Bankbilanz den Aktiva insbesondere Kredite und Kapitalbeteiligungen die Passiva insbesondere Verbindlichkeiten wie Sicht Termin und Spareinlagen sowie Sparbriefe gegenuberstellten 1 Wahrend der Grundsatz II sich mit der mittel und langfristigen Anlagendeckung befasste enthielt der Grundsatz III Vorschriften uber die kurzfristige Liquiditat Liquiditatskennzahl BearbeitenDer Grundsatz II verlangte dass die langfristigen Anlagen eines Kreditinstituts abzuglich der Wertberichtigungen hierauf bestimmte langfristige Finanzierungsmittel einschliesslich der Eigenmittel nicht uberschreiten sollten 2 Damit verwirklichte der Grundsatz II die klassische Bodensatztheorie und die Maximalbelastungstheorie Zentraler Bestandteil des Grundsatzes II war die Liquiditatskennzahl Dies ist der Quotient aus verfugbaren Zahlungsmitteln und den abrufbaren Zahlungsverpflichtungen Beziehen sich die Werte auf einen Monat so erhalt man die Ein Monats Kennzahl die im Wesentlichen zur Beurteilung der Liquiditatslage herangezogen wurde Ist der Quotient grosser als eins ubersteigen also die Zahlungsmittel die Zahlungsverpflichtungen so ist die Liquiditat gesichert Liquiditatskennzahl Verfugbare Zahlungsmittel und Zahlungsanspruche im Laufzeitband Abrufbare Zahlungsverpflichtungen im Laufzeitband displaystyle text Liquiditatskennzahl frac text Verfugbare Zahlungsmittel und Zahlungsanspruche im Laufzeitband text Abrufbare Zahlungsverpflichtungen im Laufzeitband nbsp wobei j 1 displaystyle j 1 nbsp taglich fallig bis zu einem Monat Der Zahler Verfugbare Zahlungsmittel und Zahlungsanspruche setzt sich aus Positionen von zwei Liquiditatsklassen zusammen Liquiditat erster Klasse sind Positionen die jederzeit und ohne weiteres zu liquidieren sind Es handelt sich um Bargeld oder unmittelbar in Bargeld transformierbare Aktiva Liquiditat zweiter Klasse sind Anspruche mit einer Restlaufzeit im Laufzeitband j displaystyle j nbsp Dazu gehoren Finanzaktiva die nicht an der Borse gehandelt werden Der Nenner Abrufbare Zahlungsverpflichtungen im Laufzeitband umfasste Passivposten die taglich teilweise oder insgesamt abgerufen werden konnen Bei der Passivposition kurzfristig abrufbare Zahlungsverpflichtungen ist ungewiss in welcher Hohe daraus kurzfristig Zahlungsabflusse resultieren Dies bezeichnet man als Abrufrisiko Aus diesem Grunde wurden diese Positionen mit einem Anrechnungssatz gewichtet Dadurch wurde berucksichtigt mit welcher Inanspruchnahme zu rechnen ist Der Betrag ergibt sich aus dem Produkt aus Passivposten und Anrechnungssatz Die Passivposten umfassten auch Positionen unter dem Bilanzstrich da sie ebenfalls dem Abrufrisiko unterliegen Jederzeit abrufbare PassivpositionenPosition AnrechnungssatzTaglich fallige Verbindlichkeiten gegenuber Kreditinstituten 40 Taglich fallige Verbindlichkeiten gegenuber Kunden 10 Spareinlagen unabhangig von der Kundigungsfrist 10 Eventualverbindlichkeiten 5 Haftungsbetrag 5 Platzierungs und Ubernahmeverpflichtungen 20 Unwiderrufliche Kreditzusagen 20 Beobachtungskennzahlen beziehen den Quotienten jeweils auf 1 bis 3 Monate 3 bis 6 Monate oder einen Zeitraum uber 6 Monate Grundsatz III BearbeitenAllgemeinesDie Grundsatze II und III entstanden im April 1962 als operationale Konkretisierung der genannten KWG Vorschriften Zum 1 Januar 2007 wurde der Grundsatz III durch die Liquiditatsverordnung abgelost InhaltWahrend der Grundsatz II sich mit der mittel und langfristigen Anlagendeckung befasste enthielt der Grundsatz III Vorschriften uber die kurzfristige Liquiditat Er verlangte dass die kurzfristigen Aktiva eines Kreditinstituts abzuglich der Wertberichtigungen hierauf bestimmte kurzfristige Finanzierungsmittel nicht uberschreiten sollten 3 Als kurzfristige Finanzierungsmittel galten Jederzeit abrufbare PassivpositionenPosition AnrechnungssatzSichteinlagen gegenuber Kreditinstituten und Nichtbanken 100 Verbindlichkeiten gegenuber Kreditinstituten mit Laufzeiten oder Kundigungsfristen lt 3 Monate 10 Verbindlichkeiten gegenuber Kreditinstituten mit Laufzeiten oder Kundigungsfristen gt 3 Monate und lt 4 Jahre 50 Spareinlagen unabhangig von der Kundigungsfrist 20 Sonstige Verbindlichkeiten aus dem Bankgeschaft 60 Sparbriefe lt 4 Jahre 20 Der Grundsatz III besass eine Verbindung zum Grundsatz II da Defizite des Grundsatzes III beim Grundsatz II unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden durften nicht jedoch umgekehrt Einzelnachweise Bearbeiten Karlheinz Mussig Hrsg Gabler Bank Lexikon 1988 Sp 1011 ff Reinhold Adrian Hrsg Der Bankbetrieb 2000 S 677 Reinhold Adrian Hrsg Der Bankbetrieb 2000 S 677Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Grundsatz II amp oldid 232306162