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Unter Banklizenz versteht man im Bankwesen die behordliche Erlaubnis zum Betreiben eines Kreditinstituts oder eines bankahnlichen Unternehmens Wer Bankgeschafte betreiben will bedarf in den meisten Rechtsordnungen einer Genehmigung durch die zustandige Behorde fur Bankenaufsicht Dies ist Teil der Bankenregulierung Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Deutschland 2 1 Allgemeines 2 2 Erteilung 2 3 Versagen 2 4 Entzug 2 5 Bezeichnung Bank Sparkasse 3 Osterreich 4 Schweiz 5 Vereinigtes Konigreich 6 Luxemburg 7 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDer Grundsatz der Gewerbefreiheit ist weltweit fur einige Wirtschaftszweige durchbrochen Dort wo der Staat eine Gefahrlichkeitsprognose fur wahrscheinlich halt ruckt der Gesetzgeber vom Prinzip der Erlaubnisfreiheit ab und unterwirft gewisse wirtschaftliche Betatigungen einer praventiven staatlichen Kontrolle Diese kann der Staat durch eine Erlaubnis fur die Grundung bestimmter Unternehmen gewahrleisten Auch das Finanzwesen gehort zu diesen Wirtschaftszweigen so dass der Staat fur das Betreiben von Kreditinstituten und Versicherungen eine Erlaubnis verlangt Deutschland BearbeitenAllgemeines Bearbeiten Der Erlaubnisvorbehalt des Kreditwesengesetzes KWG dient dazu die Funktionsfahigkeit und die Integritat des deutschen Kredit und Finanzmarkts und damit auch dessen Kunden zu schutzen Dieser Glaubigerschutz erstreckt sich uber die Liquiditatssicherung und den in 6 Abs 2 KWG genannten Anlegerschutz hinaus auch auf die volkswirtschaftlich wichtige Funktion der Kreditgewahrung So sollen Vorkehrungen auch gegen eine mangelhafte Kreditversorgung und den unerwarteten Entzug von Krediten getroffen werden 1 Zudem hat der Erlaubnisvorbehalt den Zweck dass Bankgeschafte nur von Unternehmen betrieben werden durfen die der standigen Bankenaufsicht unterliegen und Mitglied einer Entschadigungseinrichtung deutscher Banken sind Es handelt sich um eine so genannte Eingriffsverwaltung so dass die grundrechtlich geschutzte Gewerbefreiheit sowie die allgemeine Handlungsfreiheit beschrankt sind und eine enge Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen geboten ist Erteilung Bearbeiten Banklizenz ist in Deutschland der umgangssprachliche Ausdruck fur die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschaften Es wird bankaufsichtsrechtlich unterschieden zwischen Vollbanklizenz Einlagenkreditinstitut und einer Teilbanklizenz Wertpapierhandelsbank Zahlungsinstitut e Geld Institut oder sonstiges Institut Die Vollbanklizenz gestattet die Vornahme aller Bankgeschafte wahrend die Teillizenz auf einige oder nur ein Bankgeschaft etwa Garantiegeschafte begrenzt ist Einer Erlaubnis bedarf nach 32 Abs 1 Satz 1 KWG wer Bankgeschafte gewerbsmassig oder in einem Umfang der einen in kaufmannischer Weise eingerichteten Geschaftsbetrieb erfordert im Inland betreiben will Nach dem Wortlaut und der Systematik der Regelung genugt das Betreiben eines der in 1 Abs 1 Satz 2 KWG abschliessend aufgezahlten Bankgeschafte 2 Fur das gewerbsmassige Betreiben des Bankgeschafts genugt dass es auf Gewinnerzielung ausgerichtet und auf gewisse Dauer angelegt ist 3 Zum Betreiben eines Bankgeschafts gehort nicht allein der Abschluss und die Abwicklung der in Satz 2 der KWG Regelung aufgezahlten Rechtsgeschafte sondern bereits die wesentlichen zum Vertragsschluss hinfuhrenden Schritte 4 Der Begriff des Betreibens ist dem allgemeinen Gewerberecht entlehnt Dort erstreckt er sich uber das rechtsgeschaftliche Handeln hinaus auch auf sonstige unternehmerisch werbende Tatigkeiten um eine effiziente Gewerbeaufsicht zu gewahrleisten 5 Entsprechend fordert der Regelungszweck des 32 Abs 1 Satz 1 KWG dem BVerwG zufolge eine Auslegung des Betreibensbegriffs die alle fur die Vorbereitung und das Zustandekommen des konkreten Bankgeschafts wesentlichen Schritte erfasst Dazu setzt der Erlaubnisvorbehalt nicht erst beim Abschluss einzelner Rechtsgeschafte an sondern erfasst die gesamte Geschaftstatigkeit einschliesslich der Vorbereitung des konkreten Vertragsabschlusses Damit beinhaltet die Vorschrift ein praventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt das bereits bei Vorbereitungshandlungen zu Bankgeschaften ansetzt Versagen Bearbeiten Die Erlaubnis ist nach 33 Abs 1 KWG zu versagen wenn insbesondere das Anfangskapital nicht in ausreichendem Masse zur Verfugung steht oder Inhaber oder Geschaftsleiter unzuverlassig oder fachlich ungeeignet sind Eine Zulassung kann generell nicht erteilt werden wenn das Anfangskapital nach Artikel 9 Abs 1 der Richtlinie 2006 48 EG vom 14 Juni 2006 6 nicht mindestens 5 Millionen Euro betragt Zur fachlichen Eignung gehort dass die Geschaftsleiter in ausreichendem Masse theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschaften sowie Leitungserfahrung haben Eine fachliche Eignung fur die Leitung eines Instituts ist regelmassig anzunehmen wenn eine dreijahrige leitende Tatigkeit bei einem Institut von vergleichbarer Grosse und Geschaftsart nachgewiesen wird Die Zuverlassigkeit eines Inhabers oder Geschaftsleiters ist nach 1 Abs 1 der Anzeigenverordnung zum KWG 7 durch Behordenfuhrungszeugnis nachzuweisen Ziel eines Behordenfuhrungszeugnisses ist dass auch andere als strafrechtlich relevante Entscheidungen namlich auch alle behordliche Entscheidungen eingetragen werden z B Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis Auch beim unbestimmten Rechtsbegriff der personlichen Zuverlassigkeit kann auf gewerberechtliche Regelungen 35 GewO zuruckgegriffen werden 8 Ausserdem wird gefordert dass mindestens zwei naturliche Personen als hauptamtliche Geschaftsleiter fungieren mussen Vier Augen Prinzip Andere Grunde zur Nichterteilung einer Banklizenz sind nicht zulassig 33 Abs 3 KWG die BaFin muss dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang der vollstandigen Antragsunterlagen ihre Entscheidung mitteilen 33 Abs 4 KWG In 35 Abs 1 KWG sind automatische Erloschensgrunde aufgefuhrt Danach erlischt die Erlaubnis wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit Erteilung Gebrauch gemacht wird oder das Institut nach 11 des Einlagensicherungs und Anlegerentschadigungsgesetzes von der Entschadigungseinrichtung ausgeschlossen worden ist Fehlt mithin einem Institut der Anlegerschutz so erlischt automatisch seine Banklizenz Werden der BaFin Tatsachen bekannt die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen wurden kann die Erlaubnis aufgehoben werden 35 Abs 2 Nr 3 KWG Verstosst ein Institut nachhaltig gegen gesetzliche Bestimmungen kann die Erlaubnis ebenso aufgehoben werden 35 Abs 2 Nr 6 KWG Entzug Bearbeiten Wenn Bankgeschafte ohne die nach 32 KWG erforderliche Erlaubnis betrieben werden kann nach 37 Abs 1 Satz 1 Alt 1 KWG die Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht die sofortige Einstellung des Geschaftsbetriebs und die unverzugliche Abwicklung dieser Geschafte gegenuber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen Die Zweigstellen auslandischer Institute werden in 53 Abs 1 Satz 1 KWG als Inlandsinstitute fingiert und einer nach 53 Abs 2 KWG modifizierten Aufsicht unterworfen Ein Einschreiten der Aufsicht im Wege der Untersagung ist nach 37 Abs 1 Satz 1 KWG vorgezeichnet wenn das ohne die erforderliche Erlaubnis tatige Kreditinstitut dem Ersuchen die Geschaftstatigkeit einzustellen nicht nachkommt 9 Bei nicht erlaubten Bankgeschaften sieht 37 Abs 1 KWG die sofortige Einstellung des Geschaftsbetriebs vor In 3 KWG wird bestimmt welche Bankgeschafte unzulassig sind Wird ein Geschaftsbetrieb vorgefunden der nicht uber eine Banklizenz gemass 32 KWG verfugt der Finanzdienstleistungen betreibt oder verbotene Geschafte vornimmt so ist die BaFin berechtigt die sofortige Einstellung und Abwicklung des Geschaftsbetriebes zu erwirken Die Aufsicht ist zudem berechtigt einen geeigneten Abwickler einzusetzen 36 Abs 1 KWG Bezeichnung Bank Sparkasse Bearbeiten Das Fuhren der Bezeichnungen Bank Bankier oder Sparkasse im Firmennamen ist nach 39 Abs 1 KWG grundsatzlich nur Kreditinstituten gestattet die eine Erlaubnis nach 32 KWG besitzen Diese spezifische Regelung soll im Handelsverkehr Irrefuhrungen und Tauschungen im Rahmen der Firmenwahrheit uber die Art des Geschafts 18 Abs 2 HGB verhindern Dieser Bezeichnungsschutz soll sowohl Verbraucher als auch Gewerbetreibende vor Irrefuhrungen schutzen Osterreich BearbeitenDie Banklizenz wird in Osterreich Konzession genannt Unternehmen die Bankgeschafte nach 1 Abs 1 BWG betreiben durfen nur in der Rechtsform einer AG GmbH Genossenschaft Sparkasse oder SE nicht aber Personengesellschaften oder Einzelkaufleute gefuhrt werden Geschaftsleiter ist nach 2 Ziffer 1a BWG diejenige naturliche Person die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Fuhrung der Geschafte und zur organschaftlichen Vertretung des KI nach aussen vorgesehen ist Ein Antrag auf Erteilung der erforderlichen Konzession nach 5 Abs 1 Ziffer 1 BWG ist zuruckzuweisen wenn der Antragsteller nicht die vorgeschriebene Rechtsform aufweist Die Geschaftsleiter sind gegenuber der Aufsichtsbehorde personlich verantwortlich 39 BWG bei kollegialer Geschaftsfuhrung trifft dies alle Mitglieder der Geschaftsfuhrung 10 Die Geschaftsleiter konnen von der FMA wegen mangelnder personlicher Zuverlassigkeit abberufen werden 70 Abs 4 Ziffer 2 BWG Schweiz BearbeitenDie Banklizenz wird in der Schweiz Bankbewilligung genannt Die von der Eidgenossischen Finanzmarktaufsicht FINMA erteilte Bankenbewilligung steht unter der Bedingung dass sowohl die Bewilligungsvoraussetzungen des Bankengesetzes als auch die von der Nationalbank festgelegten erweiterten Auskunftspflichten und Mindestanforderungen dauernd eingehalten werden 11 Die Bewilligung muss vor der Eintragung ins Handelsregister vorliegen Art 3 Abs 1 und wird nur unter den in Art 3 Abs 2 Bankengesetz aufgezahlten Voraussetzungen erteilt Nur die eigentliche Banktatigkeit Vermogensverwaltung bedarf einer Bewilligung demgegenuber erfordern Zahlungsverkehr Commodity Trading und Trade Finance als Nichtkerntatigkeiten keine Bewilligung Wichtig fur das Erteilen einer neuen Banklizenz ist ein glaubwurdiger und werthaltiger Geschaftsplan sowie die personelle Gewahr fur eine einwandfreie Geschaftstatigkeit Nach Art 26 Bankengesetz kann die FINMA die Geschaftstatigkeit einer Bank einschranken oder die Bank schliessen Vereinigtes Konigreich BearbeitenDie Erteilung von Banklizenzen ist im Vereinigten Konigreich Aufgabe der FSA Luxemburg BearbeitenDie Vergabe von Banklizenzen ist in Luxemburg im Gesetz vom 5 April 1993 uber die Zulassung zu den Geschaftstatigkeiten von Kreditinstitutionen und deren Ausubung dem Bankengesetz verankert Einzelnachweise Bearbeiten Regierungsbegrundung zum Entwurf eines Gesetzes uber das Kreditwesen vom 25 Mai 1959 BT Drucksache 3 1114 S 19 unter 1 Regierungsbegrundung zum Entwurf eines Gesetzes uber das Kreditwesen vom 25 Mai 1959 BTDrucks 3 1114 S 27 BVerwG Urteil vom 22 September 2004 Az BVerwG 6 C 29 03 BVerwGE 122 29 48 BVerwG Urteil vom 22 April 2009 Az 8 C 2 09 BVerwG Urteil vom 14 Juli 2003 Az BVerwG 6 C 10 03 Richtlinie 2006 48 EG vom 14 Juni 2006 Anzeigenverordnung zum KWG PDF 60 kB Bernhard Fiedler Der Sonderbeauftragte als Eingriffsinstrument der Banken und Versicherungsaufsicht 2010 S 196 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche abgerufen am 27 Marz 2017 BVerwG Urteil vom 22 September 2004 Az BVerwG 6 C 29 03 BVerwGE 122 29 48 S 49 Thomas Ratka Roman Alexander Rauter Handbuch Geschaftsfuhrerhaftung 2008 S 294 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche abgerufen am 27 Marz 2017 Bundesgesetz uber die Banken und Sparkassen Art 1 Abs 2 Bankengesetz Abgerufen am 27 Marz 2017 PDF 212 kB Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Banklizenz amp oldid 216445263