www.wikidata.de-de.nina.az
Das deutsche Anlegerentschadigungsgesetz AnlEntG vom 16 Juli 1998 regelte die Mindestanforderungen an die Einlagensicherungssysteme deutscher Kreditinstitute insbesondere einen Schutz von 100 000 Euro je Kunde und Institut BasisdatenTitel AnlegerentschadigungsgesetzFruherer Titel Einlagensicherungs und AnlegerentschadigungsgesetzAbkurzung AnlEntGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie WertpapierrechtFundstellennachweis 7610 13Erlassen am 16 Juli 1998 BGBl I S 1842 Inkrafttreten am 1 August 1998Letzte Anderung durch Art 7 G vom 12 Mai 2021 BGBl I S 990 1054 Inkrafttreten derletzten Anderung 26 Juni 2021 Art 8 G vom 12 Mai 2021 GESTA D086Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Das Gesetz setzte die Einlagensicherungs Richtlinie von 1994 und die Anlegerentschadigungsrichtlinie von 1997 mit Wirkung zum 1 August 1998 in deutsches Recht um 1 2 3 Am 2 Juli 2014 trat eine neue europaische Einlagensicherungsrichtlinie in Kraft die die Richtlinie von 1994 aufhob und eine Maximalharmonisierung in den Mitgliedstaaten anstrebte 4 5 Mit dem Gesetz zur Umsetzung dieser neuen Einlagensicherungsrichtlinie 6 wurde zum 3 Juli 2015 die Bezeichnung Einlagensicherungs und Anlegerentschadigungsgesetz EAEG durch die Bezeichnung Anlegerentschadigungsgesetz AnlEntG ersetzt und ein eigenstandiges Einlagensicherungsgesetz EinSiG erlassen Aus dem bisherigen Einlagensicherungs und Anlegerentschadigungsgesetz wurden alle Bezuge zur Einlagensicherung gestrichen 7 Inhaltsverzeichnis 1 Ziele des Gesetzes 2 Entschadigungseinrichtung 3 Vorgehensweise im Entschadigungsfall 4 Institutssichernde Einrichtungen 5 Einlagensicherungsgesetz EinSiG von 2015 6 EinzelnachweiseZiele des Gesetzes BearbeitenDas Gesetz schutzt 100 der Einlagen maximal den Gegenwert von 100 000 Euro 90 der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschaften maximal den Gegenwert von 20 000 Europro Kunde und Institut 4 Absatz 2 AnlEntG Dazu verpflichtet das Gesetz die Institute Kundeneinlagen im Sinne des 1 Abs 2 AnlEntG und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschaften im Sinne des 1 Abs 4 AnlEntG zu sichern Adressaten des Gesetzes sind somit im Wesentlichen Kreditinstitute und Wertpapierhandelsunternehmen Bei Feststellung des Entschadigungsfalls 1 Abs 5 AnlEntG durch die Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin erfullt die Entschadigungseinrichtung der das Institut angehort die geschutzten Forderungen der Kunden Das AnlEntG beschreibt detailliert die Voraussetzungen fur die Inanspruchnahme einer Entschadigungsleistung sowie insbesondere auch den genauen Verfahrensablauf Daneben enthalt das Gesetz in 12 eine Ausnahme von der Pflicht zur Mitgliedschaft in einer Entschadigungseinrichtung fur Institute die den Sicherungseinrichtungen der regionalen Sparkassen und Giroverbande oder der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken angeschlossen sind institutssichernde Einrichtungen Entschadigungseinrichtung BearbeitenBei der Kreditanstalt fur Wiederaufbau wurden gemass diesem Gesetz Entschadigungseinrichtungen gebildet die den Einlagenschutz sicherstellen sollen Diese Entschadigungseinrichtungen sind nach privatrechtlichen Instituten offentlich rechtlichen Instituten und anderen Institutenaufgeteilt Sie finanzieren sich durch Umlagen der angeschlossenen Institute Bei Bedarf konnen Sonderumlagen gefordert werden Die Aufgaben dieser Entschadigungseinrichtungen konnen auch durch andere geeignete Institutionen wahrgenommen werden Dies sind fur die privaten Banken Entschadigungseinrichtung deutscher Banken GmbH EdB fur die offentlichen Banken Entschadigungseinrichtung des Bundesverbandes Offentlicher Banken Deutschlands GmbH EdO fur Wertpapierhandelsunternehmen Entschadigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen EdW Die Einlagensicherungsrichtlinie sieht fur den Fall der Nichtverfugbarkeit von Einlagen bei Kreditinstituten eine betragsmassig begrenzte Sicherung dieser Einlagen durch ein Einlagensicherungssystem vor Der Vorbeugung gegen Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz von Kreditinstituten dient zwar die Bankenaufsicht aber dennoch hat sich in der Vergangenheit gezeigt dass sich trotz Bankenaufsicht die wirtschaftliche Schieflage von Instituten nicht restlos verhindern lasst Bei der Einlagensicherungslinie geht es vor allem auch darum die Stabilitat des Bankensystems und den Schutz der Sparer zu erhohen Durch das im Jahr 1998 in Kraft getretene und zum 1 Juli 2009 geanderte Einlagensicherungs und Anlegerentschadigungsgesetz werden bei den Privaten Banken und Bausparkassen Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschaften durch die Entschadigungseinrichtung deutscher Banken GmbH EdB zusatzlich zu eventuell bestehenden anderen Sicherungseinrichtungen im gesetzlich vorgesehenen Umfang geschutzt Anspruch auf Entschadigung haben alle Privatpersonen sowie Personengesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften Nicht geschutzt sind die Einlagen von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern Versicherungsunternehmen und Kapitalgesellschaften Die Sicherungsgrenze der EdB betragt 100 000 Euro pro Einleger Der Einlagenschutz schliesst neben samtlichen Einlagenarten im Wesentlichen Sicht Termin und Spareinlagen auch auf den Namen lautende Sparbriefe ein Verbindlichkeiten uber die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat wie Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate werden dagegen nicht geschutzt Wenn die Einlagen und Einleger durch die EdB nicht vollstandig geschutzt werden so wird das durch den Einlagensicherungsfonds ubernommen Die beliehenen Entschadigungseinrichtungen unterliegen der Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin die Anordnungen zur Verhinderung von Missstanden treffen und Prufungen vornehmen kann Vorgehensweise im Entschadigungsfall BearbeitenDie Bundesanstalt stellt den Entschadigungsfall fest und veroffentlicht diesen im Bundesanzeiger Die Glaubiger werden unverzuglich uber den Eintritt des Entschadigungsfalles informiert und die Einrichtung muss alle Vorkehrungen treffen um innerhalb von drei Monaten alle Glaubiger zu entschadigen Der Anspruch auf Entschadigung ist durch den Kunden schriftlich innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung uber den Entschadigungsfall die der EdB anzumelden sonst entfallt der Anspruch auf Entschadigung Daraufhin pruft die Entschadigungseinrichtung die angemeldeten Anspruche und entschadigt nach Feststellung der Berechtigung der Anspruche innerhalb einer Frist von drei Monaten die Frist kann auch noch um weitere drei Monate verlangert werden Mit der Erfullung des Entschadigungsanspruchs gehen die Anspruche gegen das Institut auf die EdB uber Da sowohl auf Grundlage der Einlagensicherungsrichtlinie als auch der Anlegerentschadigungsrichtlinie jeweils 100 000 Euro als Maximalentschadigung vorgesehen sind kann ein Kunde fur den Fall der Insolvenz einer Bank die sowohl das Einlagengeschaft als auch das Wertpapiergeschaft betreibt theoretisch auch maximal 120 000 Euro als Entschadigungssumme erhalten Die Summe ergibt sich aus 100 000 Euro als Entschadigung fur verloren gegangene Einlagen und weiteren 20 000 Euro fur durch die Insolvenz eines Instituts verlorenes Eigentum an Wertpapieren In der Praxis haben diese Begrenzungen fur die Kunden der meisten Banken jedoch keine Bedeutung da sie in der Regel uber ihre Verbande eine weit uber diesen Mindestrahmen hinausgehende zusatzliche Kundensicherung organisiert so dass der Normalkunde im Falle der Insolvenz seiner Bank Forderungen zu 100 Prozent ersetzt bekommt Die geschilderte doppelte Entschadigung kommt fur Wertpapierhandelsunternehmen nicht in Betracht Sie halten nur Gelder und keine Einlagen daher fallen sie nur in den Anwendungsbereich der Anlegerentschadigung nicht auch in den der Einlagensicherung Institutssichernde Einrichtungen Bearbeiten 12 Abs 1 AnlEntG sieht vor dass Institute die den Sicherungseinrichtungen der regionalen Sparkassen und Giroverbande oder der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken angeschlossen sind keiner Entschadigungseinrichtung angehoren mussen solange diese Sicherungseinrichtungen auf Grund ihrer Satzungen die angeschlossenen Institute selbst schutzen insbesondere deren Liquiditat und Solvenz gewahrleisten und uber die dazu erforderlichen Mittel verfugen institutssichernde Einrichtungen Gleichwohl unterliegen auch die institutssichernden Einrichtungen der Aufsicht und Prufung durch die BaFin In die Sicherungseinrichtung des Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken sind alle Mitgliedsbanken des BVR einbezogen d h Volksbanken und Raiffeisenbanken Spar und Darlehenskassen PSD Banken Sparda Banken kirchliche Kreditgenossenschaften die genossenschaftliche Zentralbank DZ Bank und Hypothekenbanken sowie sonstige Spezialinstitute des FinanzVerbundes wie die Bausparkasse Schwabisch Hall Dem Sicherungssystem der Sparkassen Finanzgruppe sind alle Sparkassen Landesbanken und Landesbausparkassen angeschlossen Es besteht aus Sicherungseinrichtungen die satzungsrechtlich zu einem Haftungsverbund zusammengeschlossen sind Im Einzelnen handelt es sich dabei um 11 regionale Sparkassenstutzungsfonds die Sicherungsreserve der Landesbanken und Girozentralen sowie den Sicherungsfonds der Landesbausparkassen Die institutssichernden Einrichtungen schutzen auf der Basis ihrer jeweiligen Satzung den Bestand der angeschlossenen Institute Im Falle einer Krise wird das betroffene Institut durch Sanierungsmassnahmen der jeweiligen Sicherungseinrichtung gestutzt und so gestellt dass es seine vertraglichen und rechtlichen Verpflichtungen stets in vollem Umfang erfullen kann Die Forderungen von Einlegern insbesondere aus Spar Sicht und Termineinlagen sowie aus von einem Mitgliedsinstitut begebenen Schuldverschreibungen im Besitz von Nichtbanken sind damit umfassend abgesichert Die fur die Sicherung notwendigen finanziellen Mittel werden durch Beitrage der angeschlossenen Institute erbracht Nach 2 AnlEntG sind Finanzdienstleistungs und Kreditinstitute sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften verpflichtet ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschaften durch Zugehorigkeit zu einer Entschadigungseinrichtung zu sichern 3 5 AnlEntG regeln Entschadigungsanspruch und verfahren 8 Einlagensicherungsgesetz EinSiG von 2015 Bearbeiten Hauptartikel Einlagensicherungsgesetz Gem 1 EinSiG sind die CRR Kreditinstitute verpflichtet ihre Einlagen durch Zugehorigkeit zu einem Einlagensicherungssystem zu sichern Der Entschadigungsanspruch ist gem 6 Abs 1 und 2 EinSiG der Hohe nach begrenzt auf den Gegenwert von 100 000 Euro Deckungssumme maximal 500 000 Euro 9 Einzelnachweise Bearbeiten Richtlinie 94 19 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 30 Mai 1994 uber Einlagensicherungssysteme abgerufen am 23 November 2019 In EUR Lex Richtlinie 97 9 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 3 Marz 1997 uber Systeme fur die Entschadigung der Anleger abgerufen am 23 November 2019 In EUR Lex Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EG Einlagensicherungsrichtlinie und der EG Anlegerentschadigungsrichtlinie BT Drs 13 10736 vom 20 Mai 1998 Richtlinie 2014 49 EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 16 April 2014 uber Einlagensicherungssysteme Neufassung In Amtsblatt der Europaischen Union L Nr 173 12 Juni 2014 S 149 BaFin Einlagensicherung Neue Richtlinie soll Einleger in der EU besser schutzen 1 September 2014 Artikel 2 des Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie 2014 49 EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 16 April 2014 uber Einlagensicherungssysteme DGSG Umsetzungsgesetz vom 28 Mai 2015 BGBl I S 786 803 BaFin Einlagensicherung Neues Gesetz in Kraft 3 Juli 2015 Anlegerentschadigung Einlagensicherungs Portal des Bundesverbands deutscher Banken abgerufen am 23 November 2019 Die Einlagensicherung in Deutschland Deutsche Bundesbank Monatsbericht Dezember 2015 S 51 65Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Anlegerentschadigungsgesetz amp oldid 233882778