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Im Land Rheinland Pfalz finden alle funf Jahre allgemeine Kommunalwahlen statt bei denen neben den Mitgliedern der Gemeinderate und der Kreistage auch die ehrenamtlichen Stadt und Ortsburgermeister gewahlt werden In Stadten tragen die Gemeinderate die Bezeichnung Stadtrat auf der Verwaltungsebene Verbandsgemeinde werden diese Verbandsgemeinderat genannt Soweit in Stadten oder Gemeinden Ortsbezirke bestehen werden auch die Ortsbeirate und die Ortsvorsteher gewahlt Im Bezirksverband Pfalz werden daruber hinaus auch die Mitglieder des Bezirkstags neu gewahlt Die Wahlen finden seit Einfuhrung der Europawahl 1979 am selben Tag wie diese statt Seit den Kommunalwahlen im Jahr 1989 gibt es die Moglichkeit des Kumulierens Panaschierens und Streichens von Bewerbern in den Wahlvorschlagen auf den Stimmzetteln Die Burgermeister der Verbandsgemeinden und der verbandsfreien Stadte und Gemeinden die Oberburgermeister der kreisfreien und der Grossen kreisangehorigen Stadte sowie die Landrate werden alle acht Jahre direkt gewahlt Soweit moglich erfolgt deren Wahl auch am Tag der allgemeinen Kommunalwahlen Inhaltsverzeichnis 1 Wahlrecht 1 1 Aktives Wahlrecht Wahlberechtigung 1 2 Passives Wahlrecht Wahlbarkeit 1 3 Wahltag und Wahlzeit 2 Stadt und Gemeinderate 2 1 Anzahl der Ratsmitglieder 2 2 Verhaltniswahl 2 3 Mehrheitswahl 2 4 Wahl der Burgermeister 2 5 Unvereinbarkeit von Amt und Mandat 3 Kreistage 3 1 Anzahl der Kreistagsmitglieder 3 2 Wahl der Kreistagsmitglieder 3 3 Wahl der Landrate 4 Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz 5 Ortsbeirate 6 Ergebnisse der bisherigen Kommunalwahlen 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseWahlrecht BearbeitenDie Kommunalwahlen werden nach den Grundsatzen allgemeiner gleicher geheimer unmittelbarer und freier Wahlen durchgefuhrt Aktives Wahlrecht Wahlberechtigung Bearbeiten An der Wahl zu den kommunalen Vertretungsorganen konnen alle Deutschen sowie alle Staatsangehorigen anderer Mitgliedstaaten der Europaischen Union die am Wahltag 18 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten im Wahlbezirk ihre Hauptwohnung haben teilnehmen 1 KWG 1 Daruber hinaus darf kein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegen 2 KWG 1 Zum pfalzischen Bezirkstag sind die Staatsangehorigen der anderen Mitgliedstaaten der Europaischen Union nicht wahlberechtigt und nicht wahlbar 56 KWG 1 Passives Wahlrecht Wahlbarkeit Bearbeiten Wahlbar ist jeder Wahlberechtigte der am Tage der Wahl das Alter erreicht hat mit dem die Volljahrigkeit eintritt 4 KWG 1 Wahlbar zum Burgermeister ist wer am Tag der Wahl das 23 Lebensjahr vollendet hat 53 GemO 2 Zum hauptamtlichen Burgermeister kann nicht gewahlt werden wer am Tag der Wahl das 65 Lebensjahr vollendet hat 53 GemO 2 Wahltag und Wahlzeit Bearbeiten Die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen finden in der Zeit vom 1 April bis 30 Juni jedes funften auf das Jahr 1974 folgenden Jahres statt Die Landesregierung setzt den Wahltag fest 71 KWG 1 Stadt und Gemeinderate BearbeitenOrgane einer Gemeinde sind der Gemeinderat und der Burgermeister Der Gemeinderat fuhrt in den Stadten die Bezeichnung Stadtrat 28 GemO 2 Jeder Wahler hat so viele Stimmen wie Ratsmitglieder zu wahlen sind 32 33 KWG 1 Wahlleiter ist der Burgermeister der Kommune 7 KWG 1 Anzahl der Ratsmitglieder Bearbeiten Die Anzahl der Ratsmitglieder in den Stadt und Gemeinderaten sowie in den Verbandsgemeinderaten richtet sich nach der Einwohnerzahl Hauptwohnung der Gebietskorperschaft zum 30 Juni des Vorjahrs der Wahl 29 GemO 2 Kommune Ratbis 01 300 Einwohner 6 Ratsmitgliederbis 01 500 Einwohner 8 Ratsmitgliederbis 0 1 000 Einwohner 12 Ratsmitgliederbis 0 2 500 Einwohner 16 Ratsmitgliederbis 0 5 000 Einwohner 20 Ratsmitgliederbis 0 7 500 Einwohner 22 Ratsmitgliederbis 10 000 Einwohner 24 Ratsmitgliederbis 15 000 Einwohner 28 Ratsmitglieder Kommune Ratbis 0 20 000 Einwohner 32 Ratsmitgliederbis 0 30 000 Einwohner 36 Ratsmitgliederbis 0 40 000 Einwohner 40 Ratsmitgliederbis 0 60 000 Einwohner 44 Ratsmitgliederbis 0 80 000 Einwohner 48 Ratsmitgliederbis 100 000 Einwohner 52 Ratsmitgliederbis 150 000 Einwohner 56 Ratsmitgliedermehr als 150 000 Einwohner 60 RatsmitgliederVerhaltniswahl Bearbeiten Wenn bei einer Stadt oder Gemeinderatswahl mindestens zwei Wahlvorschlage zugelassen sind findet in der betreffenden Kommune eine Verhaltniswahl mit offenen Listen statt Die Reihenfolge der Wahlvorschlage der Parteien und Wahlergruppen auf den Stimmzetteln richtet sich nach der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl erreichten Zahl der Landesstimmen ansonsten nach der bei der letzten Kommunalwahl erreichten Stimmenzahl Bisher nicht vertretende Parteien oder Wahlergruppen folgen in der alphabetischen Reihenfolge des Kennworts 24 KWG 1 Der Wahler hat mehrere Moglichkeiten seine Stimmen entsprechend der Anzahl der zu wahlenden Ratsmitglieder zu vergeben Er kann die von ihm favorisierte Liste als Ganzes wahlen und vergibt damit alle seine Stimmen an die ersten der in der Liste aufgefuhrten Bewerber Sind in der gewahlten Liste weniger Bewerber aufgefuhrt als Stimmen zur Verfugung stehen verfallen die restlichen Stimmen Er kann einzelnen Bewerbern bis zu drei Stimmen geben kumulieren er kann auch einzelne Bewerber in einer gewahlten Liste streichen Er ist nicht an eine Liste gebunden er kann seine verfugbaren Stimmen auf einzelne Bewerber in allen Listen Parteien verteilen panaschieren Anders als bei der Mehrheitswahl konnen jedoch nur Bewerber gewahlt werden deren Namen im Stimmzettel aufgefuhrt sind 32 KWG 1 Die Sitzzuteilung erfolgte bis 2009 nach dem Hare Niemeyer Verfahren seit 2014 gilt wie bei der Landtags Bundestags und Europawahl das Sainte Lague Schepers Verfahren 41 KWG 1 3 Bei der Kommunalwahl 2014 wurden in 884 Stadten und Gemeinden mindestens zwei Vorschlage zugelassen sodass der Modus der Verhaltniswahl angewendet wurde im Jahr 2009 waren es 969 Stadte und Gemeinden 4 Mehrheitswahl Bearbeiten Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden findet eine Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber statt Kumulieren ist nicht moglich 22 KWG 1 Wurde nur ein Wahlvorschlag zugelassen kann der Wahler den im Wahlvorschlag vorgeschlagene Bewerbern ihre Stimme geben oder die Namen anderer wahlbarer Personen hinzufugen oder einzelne Namen streichen und durch andere Namen ersetzen 33 KWG 1 Wurde kein Wahlvorschlag eingereicht oder zugelassen hat der Wahler die Moglichkeit auf einem leeren amtlichen Stimmzettel so viele Namen wahlbarer Personen einzutragen als Ratsmitglieder zu wahlen sind 33 KWG 1 Bei einer Mehrheitswahl sind die wahlbaren Personen in der Reihenfolge der fur sie abgegebenen Stimmen gewahlt Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los 43 KWG 1 Die Mehrheitswahl kommt relativ haufig bei kleineren Ortsgemeinden vor Bei der Kommunalwahl 2014 fand in 1 421 Ortsgemeinden rund 62 eine Mehrheitswahl statt Im uberwiegenden Teil dieser Ortsgemeinden 1 126 erfolgte die Wahl ohne Wahlvorschlage 4 Wahl der Burgermeister Bearbeiten Die Burgermeister ehrenamtliche Orts oder Stadtburgermeister der verbandsangehorigen Gemeinden und Stadte hauptamtliche Burgermeister der verbandsfreien Gemeinden und Stadte hauptamtliche Burgermeister der Verbandsgemeinden hauptamtliche Oberburgermeister der kreisfreien und der Grossen kreisangehorigen Stadte werden von den Burgern der nach den Grundsatzen der Mehrheitswahl direkt gewahlt Gewahlt ist wer mehr als die Halfte der gultigen Stimmen erhalt Dies gilt auch dann wenn nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden ist Erhalt kein Bewerber diese Mehrheit so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt die bei der ersten Wahl die hochsten Stimmenzahlen erhalten haben Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los daruber wer in die Stichwahl kommt 53 GemO 2 Stellt sich kein Bewerber zur Wahl so wird der Burgermeister in offentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung vom Gemeinderat gewahlt 40 53 GemO 2 Wahlbar zum Burgermeister ist wer Deutscher oder Staatsangehoriger eines anderen Mitgliedstaates der Europaischen Union mit Wohnsitz im Wahlgebiet ist und am Tag der Wahl das 23 Lebensjahr vollendet hat 53 GemO 2 Zum hauptamtlichen Burgermeister kann nicht gewahlt werden wer am Tag der Wahl das 65 Lebensjahr vollendet hat 53 GemO 2 Unvereinbarkeit von Amt und Mandat Bearbeiten Zur Vermeidung von Interessenkonflikten durfen Ratsmitglieder nicht gleichzeitig Beamte oder Beschaftigte derselben Gemeinde oder der Verbandsgemeinde der die Gemeinde angehort sein Gleiches gilt fur entgeltliche Tatigkeiten bei Verbanden und in Unternehmen an denen die Gemeinden beteiligt sind 5 KWG 1 Wer zum Mitglied des Gemeinderats gewahlt ist und die Wahl angenommen hat darf nicht gleichzeitig ehrenamtlicher Burgermeister der Gemeinde sein Wird ein Mitglied des Gemeinderats zum ehrenamtlichen Burgermeister ernannt so scheidet es mit seiner Ernennung aus dem Gemeinderat als gewahltes Ratsmitglied aus 5 KWG 1 Ehrenamtlicher Burgermeister darf nicht sein wer gegen Entgelt im Dienst der Gemeinde oder der zustandigen Verbandsgemeinde steht Gleiches gilt fur offentlich rechtliche Verbande bei denen die Gemeinde Mitglied ist und fur Gesellschaften an der die Gemeinde mit mindestens 50 v H beteiligt ist Weiterhin darf der ehrenamtliche Burgermeister nicht mit Aufgaben der Staatsaufsicht uber die Gemeinde oder der uberortlichen Prufung der Gemeinde unmittelbar beauftragt sein 53 GemO 2 Kreistage BearbeitenDer Kreistag besteht aus den gewahlten Kreistagsmitgliedern und dem Landrat als Vorsitzendem 22 29 LKO 5 Anzahl der Kreistagsmitglieder Bearbeiten Die Zahl der zu wahlenden Kreistagsmitglieder richtet sich nach der Einwohnerzahl zum 30 Juni des Vorjahrs 22 LKO 5 Landkreise Kreistagbis 0 60 000 Einwohner 34 Mitgliederbis 0 80 000 Einwohner 38 Mitgliederbis 125 000 Einwohner 42 Mitgliederbis 150 000 Einwohner 46 Mitgliedermehr als 150 000 Einwohner 50 MitgliederWahl der Kreistagsmitglieder Bearbeiten Die Kreistagsmitglieder werden am allgemeinen Wahltermin auf die Dauer von funf Jahren gewahlt Hinsichtlich der Wahlverfahren personalisierte Verhaltniswahl finden die Bestimmungen zu den Gemeinderatswahlen Anwendung 22 LKO 5 Die bei der Kreisverwaltung tatigen Beamten und die Beschaftigten soweit sie nicht uberwiegend korperliche Arbeit verrichten des Landes Rheinland Pfalz konnen nicht gleichzeitig dem Kreistag angehoren 53 GemO 2 Der Landrat leitet die Wahl im Landkreis 53 GemO 2 Wahl der Landrate Bearbeiten Der Landrat ist hauptamtlich tatig die Amtszeit betragt acht Jahre 45 LKO 5 Die Stelle des Landrats ist spatestens am 69 Tag vor der Wahl offentlich auszuschreiben Der Landrat wird von den Burgern des Landkreises nach den Grundsatzen der Mehrheitswahl direkt gewahlt Hinsichtlich etwaiger Stichwahlen gelten die gleichen Regeln wie bei den Burgermeisterwahlen 46 LKO 5 Wahlbar zum Landrat ist wer Deutscher oder Staatsangehoriger eines anderen Mitgliedstaates der Europaischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist und am Tag der Wahl das 23 Lebensjahr vollendet hat Zum Landrat kann nicht gewahlt werden wer am Tag der Wahl das 65 Lebensjahr vollendet hat Ist zu der Wahl des Landrats durch die Burger keine gultige Bewerbung eingereicht worden so wird der Landrat vom Kreistag gewahlt 46 LKO 5 Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz BearbeitenDie Mitglieder des Bezirkstags werden von den wahlberechtigten Einwohnern des Bezirksverbands auf die Dauer von funf Jahren gewahlt Die Zahl der Mitglieder des Bezirkstags betragt 29 5 BezO 6 Anders als bei den Wahlen der Ratsmitglieder in den Stadt und Gemeinderaten bzw der Kreistagsmitglieder hat der Wahler nur eine Stimme und muss sich fur einen Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wahlergruppe entscheiden Kumulieren und Panaschieren ist nicht moglich Wahlleiter ist der amtierende Vorsitzende des Bezirkstags 56 KWG 1 Der Bezirkstag bildet aus seiner Mitte einen Bezirksausschuss Der Bezirkstag wahlt aus den Mitgliedern des Bezirksausschusses den Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende des Bezirkstags Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Bezirkstags sind Ehrenbeamte des Bezirksverbands 8 10 BezO 6 Ortsbeirate BearbeitenUm das ortliche Gemeinschaftsleben zu fordern konnen Gemeinden ihr Gebiet ganz oder teilweise in Ortsbezirke einteilen Die Ortsbezirke haben einen Ortsbeirat und einen Ortsvorsteher Die Hauptsatzung der Gemeinde bestimmt die Zahl der Mitglieder des Ortsbeirats die Mitgliederzahl soll mindestens drei hochstens 15 betragen In kleineren Ortsbezirken kann von der Wahl eines Ortsbeirats abgesehen werden 74 GemO 2 Die Mitglieder des Ortsbeirats werden von den Burgern des Ortsbezirks gewahlt hinsichtlich der Wahlverfahren Verhaltniswahl Mehrheitswahl finden die Bestimmungen zu den Gemeinderatswahlen Anwendung 75 GemO 2 Die Ortsvorsteher werden nach den fur die Wahl ehrenamtlicher Burgermeister geltenden Bestimmungen direkt gewahlt 76 GemO 2 Wahlleiter ist der Burgermeister 57 KWG 1 Ergebnisse der bisherigen Kommunalwahlen BearbeitenStadtratswahlen der kreisfreien Stadte und Kreistagswahlen 1989 bis 2019 gewichtete Ergebnisse 7 Wahljahr Wahlberechtigte Beteiligung CDU SPD FDP GRUNE LINKE AfD Sonstige1948 1 828 973 73 7 44 6 34 1 10 5 10 9 1952 2 072 836 79 3 38 9 33 4 16 1 11 6 1956 2 175 170 79 6 41 1 39 5 12 3 0 7 0 1960 2 288 068 79 7 45 3 37 7 12 5 0 4 5 1964 2 362 936 81 4 43 7 42 9 10 2 0 3 2 1969 2 441 284 76 2 43 9 41 2 0 8 0 0 6 9 1974 2 633 981 81 1 51 6 35 5 0 8 7 0 4 2 1979 2 716 672 78 4 47 5 42 2 0 6 9 0 3 4 1984 2 827 414 76 3 45 4 40 1 0 5 0 0 5 4 0 4 0 1989 2 877 143 77 2 37 8 42 2 0 5 8 0 7 3 0 6 9 1994 2 962 730 74 1 39 5 38 4 0 4 3 0 8 0 0 9 8 1999 3 071 058 62 9 46 1 36 1 0 4 1 0 5 0 0 0 1 0 8 7 2004 3 121 528 57 8 45 1 28 9 0 5 9 0 7 1 0 0 1 12 9 2009 3 167 364 55 1 37 7 29 5 0 9 0 0 8 1 0 2 7 13 1 2014 3 195 776 55 6 38 6 29 8 0 4 1 0 9 5 0 3 2 0 3 0 11 8 2019 3 224 709 61 7 31 1 22 6 0 6 1 16 1 0 3 5 0 8 3 12 3 Weblinks BearbeitenDer Landeswahlleiter Rheinland Pfalz KommunalwahlenEinzelnachweise Bearbeiten a b c d e f g h i j k l m n o p q r Kommunalwahlgesetz Rheinland Pfalz KWG a b c d e f g h i j k l m n Gemeindeordnung Rheinland Pfalz GemO Der Landeswahlleiter Rheinland Pfalz Novellierungen des Kommunalwahlrechtes Memento des Originals vom 7 April 2014 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www wahlen rlp de PDF 468 kB a b Der Landeswahlleiter Rheinland Pfalz Wahlberechtigte Wahlvorschlage und Kandidaturen Memento des Originals vom 23 Mai 2014 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www wahlen rlp de PDF 360 kB a b c d e f Landkreisordnung Rheinland Pfalz LKO a b Bezirksordnung fur den Bezirksverband Pfalz BezO Der Landeswahlleiter Rheinland Pfalz Strukturbericht zur Europawahl und Kommunalwahlen 2014 Memento des Originals vom 13 April 2014 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www wahlen rlp de S 10 PDF 1010 kB Kommunalwahlen in Rheinland Pfalz 1948 1952 1956 1960 1964 1969 1974 1979 1984 1989 1994 1999 2004 2009 2014 2019 2024 Kommunalwahlrecht in den Landern der Bundesrepublik Deutschland Baden Wurttemberg Bayern Brandenburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Thuringen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kommunalwahlrecht Rheinland Pfalz amp oldid 237332090