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Das Kommunalwahlrecht in Mecklenburg Vorpommern regelt die Kommunalwahlen in Mecklenburg Vorpommern Gegenstand sind die Wahlen der Gemeindevertretungen und Kreistage sowie die Direktwahl der Burgermeister und Landrate Inhaltsverzeichnis 1 Gesetze und Verordnungen 2 Gemeindevertretungen und Kreistage 3 Direktwahl der Burgermeister und Landrate 4 Siehe auch 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseGesetze und Verordnungen BearbeitenDie grundlegenden Rechtsquellen des Kommunalrechts in Mecklenburg Vorpommern sind die Verfassung des Landes Mecklenburg Vorpommern die Kommunalverfassung fur das Land Mecklenburg Vorpommern KV M V das Gesetz uber die Wahlen im Land Mecklenburg Vorpommern LKWG M V sowie die Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg Vorpommern Landes und Kommunalwahlordnung LKWO M V Gemeindevertretungen und Kreistage BearbeitenDie Gemeindevertretungen und Kreistage werden durch eine Verhaltniswahl gewahlt Wahlgebiete mit bis zu 25 000 Einwohnern konnen solche mit mehr als 25 000 Einwohnern mussen in mehrere Wahlbereiche eingeteilt werden Wahlvorschlage konnen Parteien Wahlergruppen oder einzelne Personen die selbst als Einzelbewerber kandidieren machen Sie werden jeweils fur einen Wahlbereich aufgestellt wobei Kandidierende in mehr als einem Wahlbereich aufgestellt werden durfen Das aktive Wahlrecht hat jeder EU Burger der das 16 Lebensjahr vollendet und seit mindestens 37 Tagen seinen Hauptwohnsitz im Wahlgebiet hat Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen die er kumulieren oder panaschieren kann Wahlbar ist jeder Wahlberechtigte der das 18 Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen Hauptwohnsitz im Wahlgebiet hat Aufgrund eines Urteils des Landesverfassungsgerichts vom 14 Dezember 2000 wurde die bis dahin geltende Funf Prozent Hurde fur Parteien und Wahlergruppen vom Gesetzgeber uberpruft und gestrichen 1 Die Wahlperiode dauert funf Jahre Die Mandate werden nach dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach dem Hare Niemeyer Verfahren verteilt Abhangig von der Einwohnerzahl der Gemeinde werden sechs bis 53 Gemeindevertreter gewahlt Einwohner Gemeindevertreterbis 01 500 7501 bis 0 1 000 91 001 bis 0 1 500 111 501 bis 0 3 000 133 001 bis 0 4 500 154 501 bis 0 6 000 176 001 bis 0 7 500 197 501 bis 10 000 2110 001 bis 20 000 2520 001 bis 30 000 2930 001 bis 50 000 3750 001 bis 75 000 4375 001 bis 100 000 45100 001 bis 150 000 47uber 150 000 53In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden verringert sich die Anzahl der zu besetzenden Sitze in der Gemeindevertretung jeweils um eins da der Burgermeister Mitglied ist und ihr vorsitzt Direktwahl der Burgermeister und Landrate BearbeitenDie Burgermeister und Landrate werden in Mecklenburg Vorpommern seit 1999 direkt gewahlt In grosseren Stadten gibt es einen Oberburgermeister Die Amtszeit betragt in hauptamtlich verwalteten Gemeinden mindestens sieben und hochstens neun Jahre Naheres regelt die Hauptsatzung Die Wahl findet unabhangig von der Wahl des Gemeinderats statt In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden ist die Amtszeit des Burgermeisters an die Wahlperiode der Gemeindevertretung gebunden sie dauert also funf Jahre Der direkt gewahlte Burgermeister kann nur durch Burgerentscheid abberufen werden Das aktive Wahlrecht entspricht dem bei den Gemeinderats und Kreistagswahlen Als ehrenamtlicher Burgermeister bei amtsangehorigen Gemeinden die nicht die Geschafte des Amtes fuhren ist jeder Wahlberechtigte wahlbar der das 18 Lebensjahr vollendet hat Fur hauptamtliche Burgermeister und Landrate gibt es eine Altersobergrenze die Kandidaten durfen zum Zeitpunkt der Wahl noch nicht das 60 Lebensjahr vollendet haben Zudem mussen die ubrigen Voraussetzungen fur die Berufung in ein Beamtenverhaltnis auf Zeit nach dem Landesbeamtengesetz erfullt sein Hauptamtliche Burgermeister und Landrate konnen sich der Wiederwahl stellen soweit sie am Wahltag noch nicht das 64 Lebensjahr vollendet haben Der Tag der Wahl hauptamtlicher Burgermeister wird durch die Gemeindevertretung und der Tag der Wahl von Landraten durch den Kreistag festgelegt Die Wahl darf fruhestens sechs Monate und muss spatestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit durchgefuhrt werden In einem ersten Wahlgang benotigen die Kandidaten zur Wahl zum Burgermeister oder Landrat die absolute Mehrheit der gultigen Stimmen Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die notige Mehrheit so findet am zweiten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl der beiden Bewerber mit den meisten Stimmen statt Verzichtet einer der fur die Stichwahl zugelassenen Bewerber auf die Teilnahme an der Wahl so tritt an seine Stelle der Bewerber mit der nachsthochsten Stimmenzahl Steht im ersten oder zweiten Wahlgang nur ein Bewerber zur Wahl muss dieser zusatzlich die Stimmen von mindestens 15 Prozent aller Wahlberechtigten auf sich vereinigen um gewahlt zu sein Siehe auch BearbeitenKommunalwahlen in Mecklenburg Vorpommern 2019Weblinks BearbeitenGesetz uber die Wahlen im Land Mecklenburg Vorpommern LKWG M V bei landesrecht mv de Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg Vorpommern Landes und Kommunalwahlordnung LKWO M V bei landesrecht mv de Kommunalverfassung fur das Land Mecklenburg Vorpommern Kommunalverfassung KV M V bei landesrecht mv de Verfassung des Landes Mecklenburg Vorpommern bei landesrecht mv deEinzelnachweise Bearbeiten Urteil bei wahlrecht deKommunalwahlrecht in den Landern der Bundesrepublik Deutschland Baden Wurttemberg Bayern Brandenburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Thuringen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kommunalwahlrecht Mecklenburg Vorpommern amp oldid 237042088