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Das Kommunalwahlrecht in Schleswig Holstein regelt die Kommunalwahlen in Schleswig Holstein Grundlage ist das Gemeinde und Kreiswahlgesetz des Landes Schleswig Holstein GKWG Inhaltsverzeichnis 1 Gemeindewahl und Kreiswahl 2 Wahlberechtigung und Amtsdauer 3 Wahlsystem 4 Siehe auch 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseGemeindewahl und Kreiswahl BearbeitenIn den Kommunalwahlen werden in Schleswig Holstein die Gemeindewahlen und die Kreiswahlen organisatorisch zusammengefasst In den Gemeindewahlen werden die Gemeindevertretungen fur mehr als 1 000 Gemeinden in Schleswig Holstein bestimmt Dazu gehoren auch die vier kreisfreien Stadte Kiel Lubeck Flensburg und Neumunster In den Kreiswahlen werden die Kreistage in den elf Landkreisen des Landes gewahlt Auch die Direktwahlen der hauptamtlichen Burgermeisterinnen und Burgermeister 1 sind im GKWG Abschnitt VII geregelt und werden aus organisatorischen Grunden oftmals am Wahltermin der Kommunalwahl durchgefuhrt 2 In Gemeinden mit bis zu 70 Einwohnern werden keine Gemeindevertretungen gewahlt an die Stelle der Gemeindevertretung tritt dort die Gemeindeversammlung Bei Kommunalwahlen wird in diesen Gemeinden nur die Kreiswahl durchgefuhrt Wahlberechtigung und Amtsdauer BearbeitenWahlberechtigt ist wer EU Burger ist das 16 Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Wochen in Schleswig Holstein wohnt Gewahlt werden kann wer wahlberechtigt ist das 18 Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in Schleswig Holstein wohnt Wahlbewerber konnen als unmittelbare Bewerber sowohl als Vertreter einer Partei oder einer Wahlergruppe als auch als Einzelbewerber vorgeschlagen werden Parteien und Wahlergruppen konnen daruber hinaus Listenwahlvorschlage einreichen die beim Verhaltnisausgleich berucksichtigt werden Die Amtsdauer der Gemeinde und Kreisvertretungen betragt seit den Wahlen 1998 funf Jahre vorher vier Jahre Bis 2003 begann die Amtsdauer am 1 April so dass die Wahlen im Marz abgehalten wurden Die zumeist ehrenamtlichen Kommunalpolitiker beklagten sich dass der Wahlkampf in den Wintermonaten und damit unter sehr erschwerten Bedingungen stattfinden musse Seit der Kommunalwahl 2008 beginnt die Amtsdauer daher am 1 Juni des Wahljahres die Wahlen finden im Mai statt 3 Wahlsystem Bearbeiten nbsp KommunalwahlsystemIn der Gemeinde und in der Kreiswahl gilt nach 7 GKWK ein System der Mehrheitswahl mit Verhaltnisausgleich Die Zahl der Sitze in der Gemeinde oder Kreisvertretung wird dazu unterteilt in Sitze der unmittelbaren Vertreterinnen und Vertreter und Sitze der Listenvertreterinnen und Listenvertreter Je nach Grosse der Gemeinde bzw des Kreises ist die Zahl der Sitze und die Aufteilung in unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter und Listenvertreterinnen und Listenvertreter festgelegt Die Anzahl der Stimmen je wahlberechtigter Person richtet sich nach der Zahl der unmittelbaren Vertreterinnen und Vertreter und der Zahl der Wahlkreise die fur eine Gemeinde oder einen Kreis eingerichtet werden Abbildung Ab einer Einwohnerzahl von 10 000 sind so viele Wahlkreise wie unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter einzurichten in diesen Wahlkreisen kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden In kleineren Gemeinden konnen hingegen mehrere Stimmen abgegeben werden Dabei ist das Verteilen der Stimmen auf Bewerberinnen und Bewerber unterschiedlicher Listen Panaschieren erlaubt das Haufeln mehrerer Stimmen auf eine Bewerberin bzw einen Bewerber Kumulieren hingegen nicht Mehrheitswahl Diejenigen die die meisten Stimmen in einem Wahlkreis erhalten sind als unmittelbare Vertreterinnen oder Vertreter gewahlt Verhaltnisausgleich Die restlichen Sitze Listenvertreterinnen und Listenvertreter werden nach Listen denen die Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber angehoren konnen verteilt Fur diesen Verhaltnisausgleich wird das Sainte Lague Verfahren als Hochstzahlenverfahren verwendet Eventuell entstehende Uberhangmandate werden ausgeglichen Die fruher bestehende Funf Prozent Klausel wurde 2008 vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben 4 Siehe auch BearbeitenKommunalwahlen in Schleswig Holstein 2023 Kommunalwahlen in Schleswig Holstein 2018 Kommunalwahlen in Schleswig Holstein 2013 Kommunalwahlen in Schleswig Holstein 2008 Kommunalwahlrecht Deutschland Weblinks BearbeitenLandesportal Schleswig Holstein Kommunalwahl Rechtliche Grundlagen Gesetz uber die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig Holstein Gemeinde und Kreiswahlgesetz GKWG Link auf die aktuell gultige Fassung Landesverordnung uber die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig Holstein Gemeinde und Kreiswahlordnung GKWO Link auf die aktuell gultige Fassung Einzelnachweise Bearbeiten 48 Abs 1 der Gemeindeordnung fur Schleswig Holstein bestimmt Amtsangehorige Gemeinden die nicht die Geschafte des Amtes fuhren oder amtsfreie Gemeinden deren Verwaltungsgeschafte von einer anderen Gemeinde oder von einem Amt gefuhrt werden werden ehrenamtlich verwaltet die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist fur die Dauer der Wahlzeit ehrenamtliche Burgermeisterin oder ehrenamtlicher Burgermeister Alle ubrigen Gemeinden werden hauptamtlich verwaltet sie sollen mindestens 8 000 Einwohnerinnen und Einwohner betreuen Die Direktwahlen der Landrate wurden 2009 abgeschafft Gesetz zur Neuregelung der Wahlen der Landratinnen und Landrate vom 16 September 2009 Drucksache 15 1070 PDF 8 kB des Schleswig Holsteinischen Landtages 5 Klausel bei Kommunalwahlen in Schleswig Holstein verstosst gegen Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 13 Februar 2008 Kommunalwahlrecht in den Landern der Bundesrepublik Deutschland Baden Wurttemberg Bayern Brandenburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Thuringen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kommunalwahlrecht Schleswig Holstein amp oldid 232770276