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sich von Grabungen Erkenntnisse uber die Burganlagen und ihrer Bewohner erhofft wurden die Standorte der beiden Burgen zum Bodendenkmal erklart Die Burganlagen sind durch mehrere Hande gegangen Ihre wohl bedeutendsten Besitzer sind die Mitglieder der Familie de Huvele von Hovel Inhaltsverzeichnis 1 Abgrenzung 2 Geschichte 2 1 Amtshof Stockum 2 1 1 Stockumer Hofesrecht von 1370 2 1 2 Stockumer Hofesrecht von 1417 2 1 3 Stockumer Hofesrecht von 1490 1492 2 1 4 Stockumer Hofesrecht von 1497 2 1 5 Stockumer Hofesrecht von 1580 2 1 6 Stockumer Hofesrecht von 1606 2 1 7 Stockumer Hofesrecht von 1622 2 1 8 Stockumer Hofesrecht von 1667 2 2 Burg Stockum 2 3 Burg Hugenpoth 2 3 1 Familie von Stockum 2 3 2 Familie de Huvele aus Hovel 2 3 3 Grafen von der Mark und ihre Vasallen 2 3 4 Familie von Knipping 2 3 5 Familie Hugenpoth 2 3 6 Verfall der Burg 3 Erhaltungszustand 4 Bedeutung der Burgen fur Herringen 5 Einzelnachweise 6 Literatur 7 WeblinksAbgrenzung BearbeitenHaus Stockum in Werne sollte nicht mit gleichnamigen Besitzungen in Schoppingen Munster Vennheide oder Willich bei Viersen verwechselt werden Geschichte BearbeitenDie beiden Burganlagen stehen in Zusammenhang mit dem aus koniglichem Besitz stammenden Herforder Besitzkomplex Dabei muss unterschieden werden zwischen dem seit 858 bekannten Oberhof und einer jungeren Burg Burg Stockum beide auf der Nordseite der Lippe gelegen und der auf der Sudseite der Lippe gelegenen alteren Burg Burg Hugenpoth die einst Sitz des Klostervogtes war Diese Burg wird anlasslich der Errichtung einer Burgkapelle im Jahre 1307 alternative Angabe 1357 erstmals genannt Die Kapelle diente bis Ende des 14 Jahrhunderts den Bewohnern der Pfarrei Stockum als Pfarrkirche gehorte selbst aber zur Pfarrei Herringen nbsp Karte von Johann Bucker nach 1710 die Lippe im Bereich der Hauser Stockum und Hugenpoth Staatsarchiv MunsterEtwa um das Jahr 1710 fertigte der Kartograph Johann Bucker eine Zeichnung des Uferbereiches der Lippe im Einzugsbereich der beiden historischen Gebaude an Amtshof Stockum Bearbeiten Uber den Ursprung der Adelssitze in Stockum berichtet Schwieters Folgendes Karl der Grosse benutzte die eroberten Domainen Guter der Sachsen um seine Diener zu belohnen und die Kloster zu beschenken So auch sein Enkel Ludwig II der Deutsche Er schenkte im Jahre 858 der Abtissin des Nonnenklosters Herford ein grosses Besitztum zu Stockheim Stockum als Tafelgut Dies geschah um den Unterhalt des Klosters zu sichern Stockum fruher Stockheim oder Stockhem geschrieben lag an der Lippe im Kirchspiel Werne und umfasste den Haupthof gleichen Namens Zu dem Besitz gehorten Unterhofe im Drein und Brukterergau also zu beiden Seiten der Lippe insgesamt dreissig Bauernhofe und sechzig leibeigene Familien darunter Schurkmann und Kros im Kirchspiel Herbern Auf dem Besitztum namentlich dem Haupt oder Amt Hofe lagen ein Amtshaus und ein Oberhof der spater zur Burg ausgebaut wurde Es hatte hohere und niedere Gerichtsbarkeit Blutbann Bierzwang Akzise Der Hof hatte eigene Rechte und Gewohnheiten die in einem 1370 geschriebenen Hofrecht aufgezeichnet wurden Wie alle Amtshofe wurde auch Stockum von einem von der Abtissin eingesetzten Schulzen Schultheissen verwaltet Er gehorte meist dem Ritterstande an wenn nicht konnte er doch oft diese Wurde spater erreichen Der Schultheiss zog die Abgaben von den Unterhofen ein und auch die niedere Gerichtsbarkeit war ihm anvertraut Der Schultheiss sorgte fur den Weintransport von den rheinischen Besitzungen des Klosters zum Stift Herford Die Abtissin beanspruchte auf ihren Visitationsreisen drei Tage Lang Kost und Logis fur sich und ihr umfangreiches Gefolge bis zu 64 Pferde mussten in dieser Zeit versorgt werden Der Bezirk eines Amtshofes wurde Beifange genannt Die Beifange nahmen eine offentlich rechtliche Sonderstellung ein Zwar wurde die Landeshoheit formell anerkannt jedoch waren die von ihnen in Anspruch genommenen Gerechtsamen manchmal so weitreichend dass die Herren der Beifange faktisch die Inhaber der landesherrlichen Gewalt waren So hatten die Herren zu Stockum die hohere und niedere Gerichtsbarkeit uber die Bauerschaften Stockum Horst und Wessel den Blutbann den Bierzwang und die Akzise in ihrem Bezirk zu dem die Bauerschaften Stockum Horst und Wessel gehorten Sie richteten uber Verbrechen und Streitigkeiten der Blutbann gab ihnen das Recht uber Leben und Tod wegen Hexerei wurden hier verschiedentlich Leute zum Tode verurteilt und durch das Feuer hingerichtet Der Bierzwang bestimmte dass die Hofe ihr Bier nur vom Amtshofe beziehen konnten In den Beifang eingefuhrte Waren wie Wein und Lebensmittel wurden mit einer Abgabe belegt die Akzise genannt wurde Akzisen hiessen auch die Gebuhren die die Backer und Kramer fur die Ausubung ihres Gewerbes bezahlen mussten Weiterhin hatte der Amtshof das Recht die Masse und Gewichte zu kontrollieren Von jeher hatte der Schultheiss auch das Jagd und Fischereirecht sowie das Amt des Markenrichters im Beifang Eine wichtige Gerechtsame bildete auch das Schutzrecht uber die Bewohner dieses Gebietes Der adelige Schultheiss bekam schon bald die Erlaubnis seinen Amtssitz oder einen geeigneten Platz durch Errichtung einer Burg zu befestigen In Fehdezeiten hing die Sicherheit der Bauern von einem solchen festen Platze ab Sie retteten sich mit ihrem Vieh und ihrer besten Habe dorthin deshalb war ihnen an der Erhaltung der Wehrhaftigkeit der Burg viel gelegen Aus diesen Verhaltnissen entstand die Verpflichtung zum Wachdienst zur Ausbesserung der Graben und zum Eisen d h Zerschlagen der Eisdecke auf den Graften zur Abwehr des Feindes Ab 1212 waren Angehorige des Adelsgeschlechtes Stockum Inhaber des Herforder Amtes Stockum Seit 1290 trugen es die von Hovel von der Abtei zu Lehen urkundlich verbrieft ist ein Hofesschultheisse aus diesem Geschlecht im Jahre 1333 Spater verwandelten sie ihre abhangige Beamtenstellung in eine ritterlich selbststandige Als freie Lehnsmannen mussten sie eine standesgemasse Burg haben Neben dem bauerlichen Amtshof war dies die Burg Stockum auf der Lippeinsel Am 26 Marz 1381 erhielt Lambert von Hovele von Hillegund von Otgenbach Abtissin der weltlichen Kirche und des Stifts zu Herford mit Einwilligung ihres Kapitels die Erlaubnis auf dem Amtshof einen Kirchhof nebst St Johannes Kapelle anzulegen Beide sollte dem Kloster Kappenberg im Tausch gegen eine gleich grosse Menge Land ubergeben werden Um 1650 versuchten die Herren zu Stockum ihren Beifang auch auf Gottsort in der Bauerschaft Nordick auszudehnen 1654 liessen sie die Muhle des Hauses Hardenberg zerstoren und begrundeten dieses faustrechtliche Vorgehen mit dem Hinweis dass Gottesort zu ihrem Beifang gehore Wie sehr die Herren zu Stockum auf die Wahrung ihrer Rechte bedacht waren geht daraus hervor dass der Weg nach Werne soweit er durch ihren Gerichtsbezirk fuhrte von dichtbewachsenen Doppelwallen eingeschlossen war und ebenso die anliegenden Ackerkampe Durch diese Landwehr wollten sie den Fuhrwerken eine Umgehung der Burg Stockum wo Zoll und Wegegeld zu errichten waren unmoglich machen Der abteiliche Amtshof wurde wohl in der zweiten Halfte des 17 Jahrhunderts aufgegeben und abgerissen Stockumer Hofesrecht von 1370 Bearbeiten Mit Urkunde vom 24 Juni 1370 erklarte Abtissin Lysa von dem Berge zu Herford folgende Rechte der Leute ihres Amtes zu Stochem 1 So lange dort jemand lebt moge derselbe das Amtsgut nach Amtsrecht besitzen 2 Wird er so alt dass er sich nicht mehr unterhalten gevoden kann dann sollen ihn die Erben des Amtsgutes unterhalten voden 3 Stirbt auch von ihnen einer dann soll man dessen Erbe nicht wie das eines vollstandig leibeigenen Mannes teilen Es sollen seine Erben sein Gereide nehmen wenn es ein Weib ist ist es ein Mann so sollen sie sein Hergewede und Erbgut nehmen und ihm in das amtshorige Gut folgen 4 Lauft ein Gut so aus dass es keine Erben hat so soll der Schultheiss das ist der oberste Pachter des Stifts es mit amtshorigen Leuten besetzen die dem Amtsgute entbehrlich sind 5 Der Pachter moge amtshorige Leute nicht verkaufen oder auswechseln oder erbteilen wie Leibeigene 6 Die amtshorigen Leute sollen keine anderen als amtshorige Weiber nehmen damit die Kinder standesgleich einweldich bleiben und die Amtsrechte behalten 7 Wenn sie aber dem zuwider handeln und leibeigene Weiber nehmen dann verlieren sie ihr Recht 8 Deswegen sollen die Erbpachter solche Amtsleute nicht mit einer Geldstrafe belegen schatten noch stocken noch blocken 9 Ihre rechten Zinsen und jahrliche Pachte sollen sie aber an das Stift bezahlen damit sie von dem obersten Pachter unverwarnt bleiben 10 Dieser soll sie treulich hegen und auf dem Pachtgute oder Amtsgute verteidigen 11 Wer sein Gut das zum Amt Stockum gehort zu sich nimmt und underwindet der soll dem Pachter des Stifts eine lefmodicheyt Freundlichkeit Abgabe geben nach Anweisung der Werkmeister und altesten amtshorigen Leute auch nach Recht und Gewohnheit des Amtes Stockum 12 Wenn ein Mann fortgeht oder aus dem Amt und Gut zu Stockum ausser Landes entweicht oder aus echter Not und Unbilligkeit davon vertrieben wird dessen Hofstatte soll der oberste Pachter des Stifts nicht erblich verpachten Er kann sie aber auf neun Jahre mit amtshorigen Leuten besetzen denen er sie belassen mag oder mit anderen Leuten aber nur zu denselben Jahren 13 Wenn aber ein amtshoriger beerbter Mann den Hof bewirtschaften und seinen Pflichten nachkommen kann dann ist er dazu der nachste 14 Wurde ein amtshoriger Mann auf ein zwei oder drei Jahre vertrieben konnte es aber so einrichten dass ihr der Abtissin dem Stift und obersten Pachter ihre Rechte und Pflichten alljahrlich geschehen so moge er seinen Hof verwahren lassen 15 Verarmt der Hofinhaber so dass er den Hof des Amtes Stockum nicht bewirtschaften kann kame er aber nachher zu einem betrachtlichen Gute dass er seine Pflicht und Schuldigkeit der Abtissin dem Stift und dem Pachter bezahlen kann dann soll man ihn nicht des Hofes verweisen da es ein amtshoriges Gut ist und er dazu geboren ist 16 Nimmt ein amtshoriger Mann ein amtshoriges Weib oder ein amtshoriges Weib einen amtshorigen Mann dann soll sie der Werkmeister des Amtes in den Besitz des Hofes mit Benachrichtigung des obersten Pachters einweisen Sie sind dann zu einer Gifte pflichtig die fur sie der Werkmeister des Amtes und die Altesten im Gedinge mit Recht nach Anweisung der geschworenen amtshorigen Leute bestimmen 17 Nimmt ein amtshoriger Mann desselben Amtes ein Weib das ihm nicht ebenburtig enweldich ist soll es ins Amt gewechselt werden Es verlieren sonst Frau und Kinder das Recht des Amtes Was an vorgenannten Punkten mangelhaft sei oder werde mogen die amtshorigen Leute und Geschworenen des Amtes im Hofe zu Stockum wenn sie die Abtissin oder auch ihre Nachfolgerin dorthin kommt nach ihres Stiftes Recht und Anweisung ihrer Bucher entscheiden Dieses sei des Amtes Recht und auch anderer ihrer der Abtissin Leute in anderen Amtern Stockumer Hofesrecht von 1417 Bearbeiten Am 28 September 1417 verkundete Meckel von Woltege Abtissin des weltlichen Stifts zu Hervorde die Rechte des Hofes und der Hofesleute ihres Amtes zu Stochem wie folgt Ein jeder der einen Hof oder eine Hufe des Amtes besitzt soll danach geboren sein und in das Amt und den Hof ewig gehoren Die Kinder sollen standesgleich eynweldich sein von Vater und Mutter nach dem Amt geboren sein man soll sie nicht auswechseln oder verkaufen auf dass das Amtsgut nicht vermindert geblotet werde Auch sollen ihre Kinder Hergewede Gereide und Erbe nehmen wenn sie amtshorig sind das soll ihnen darum folgen auf dass sie nicht verarmen oder verderben auf dem Gute Ihr des Stifts belehnter Schultheiss moge das beste Hauptstuck von jedem toten Gute empfangen Auch soll ihr Schultheiss den Dienst und die Bede so halten und festsetzen dass die Abtissin und ihr Stift ihre Pacht erhalten und das Amtsgut nicht verwustet wird Sie sollen ihm nicht mehr als jahrlich zweimal twyge dienen einmal bei Gras und einmal bei Stroh Verarme auch ein amtshorig geborener Hufener hovener oder wandere aus dem Lande wegen Fehde oder Totschlag aus dessen Hof moge er der Schultheiss besetzen auf Jahre damit ihr der Abtissin und ihrem Stift wie auch dem von ihr belehnten Schultheiss ihr Recht werde von jedermann besonders nach alter Gewohnheit und Recht Wenn er nach Jahren wiederkommt moge er seine Hufe besitzen wie vorher Entweiche er von der Hufe ohne eigene Not so ware er ihr der Abtissin vollschuldig eigen Auch sollen sie sich nicht vor anderen in die Ehe begeben mit jemandem der nicht nach dem Amte geboren gewechselt oder darin gegeben worden sei Wer dagegen verstosse dat vorbreke den verfolge sie die Abtissin gerichtlich wie ihre vollschuldigen eigenen Leute Auch welchen Hufner der Schultheiss mit einer Hofeshufe belehnt der Hufner soll nicht mehr abgeben als er uns zu St Peter in den Hof zu geben pflegt Auch soll der Schultheiss kein Gebaude oder erbhaftiges Gut das vorher gebaut und wiedererbaut ist von dem Gute das amtshorig ist ausschliessen Er und sie wurden des Schultheissenamtes sonst mit Recht beraubt so mogen es auch die Hufner Wenn der Schultheiss seine Pacht zwei Jahre versetzt hat dann mogen wir ihn auf unsere Kemenade vor unseres Hofes Mannen mit Urteil und Recht verweisen Dasselbe mogen wir ihm tun wenn er das Amt die Leute und das Gut schmalert und beeintrachtigt in ihrer alten Gewohnheit und Recht ohne unser und unseres Stifts Wissen Auch sollen die Hufner willig dienen und ihre Pflicht tun in dem Amtshof nach alter Gewohnheit Stockumer Hofesrecht von 1490 1492 Bearbeiten Am 3 Februar 1490 alternativ 1492 bekundete Anna von Honnltstein Abtissin des freiedelen weltlichen Stifts zu Herford dass die Leute ihres Amtes zu Stochem das Recht nach Aussage ihrer Vorgangerinnen und deren Register haben Die Abtissin wiederholt mit anderen Worten die Rechte und Pflichten des Hofes und der Hofesleute wie sie vorher auf demselben Pergament in Abschrift der Urkunde von 1417 Sept 28 und in den fast gleichlautenden drei Kopien des Amtsbriefes vom selben Datum zu lesen waren Stockumer Hofesrecht von 1497 Bearbeiten Am 1 Mai 1497 verkundete Bonezeth von Limborch Abtissin des freiedelen weltlichen Stifts Herford die Rechte und Pflichten der Leute ihres Amtes zu Stockem und ihres dortigen Schultheissen vermoge Siegel Briefe und Register ihrer Vorgangerinnen und ihres Stiftes 1 Stockumer Hofesrecht von 1580 Bearbeiten Mit Urkunde vom 12 Dezember 1580 gab Felicitas Grafin zu Eberstein Abtissin des freiedlen weltlichen Stifts Herford und Gerrisheim die Rechte und Pflichten des Schultheissen und der Leute ihres Amtes zu Stockum laut Aussage ihrer Vorfrauen und Register bekannt Ein Vermerk lautet u a Item der Brieff in Ao 87 ist eben als voriger und gleiches Inhalts ist der Ambtsbrieff in Ao 1606 ausgegeben so woll dem belehneten Schulteten als Hovesleuthen Stockumer Hofesrecht von 1606 Bearbeiten Felicitas Grafin zu Eberstein Abtissin der kaiserlichen freiweltlichen Stifter Herford und Essen Propstin zu Vreden verkundete am 24 April 1606 die Rechte und Pflichten des Schultheissen und der Leute des ihrem Stift Herford angehorigen Amtes Stockum vermoge der Aussagen ihrer Vorgangerinnen Vorfrauwen und Register Stockumer Hofesrecht von 1622 Bearbeiten Mit Amtsbrief vom 5 September 1622 verkundete Magdalene Grafin und Edelfraulein zur Lippe Abtissin des kaiserlichen freiweltlichen Stifts Herford in genau demselben Wortlaut wie ihre Vorgangerin Felicitas Grafin zu Eberstein in dem Amtsbrief von 1606 April 24 die Rechte und Pflichten des Schultheissen und der Leute ihres dem Stift Herford zugehorigen Amtes Stockum nach Aussprache ihrer Vorfrauwen und Register Stockumer Hofesrecht von 1667 Bearbeiten Ein weiterer Amtsbrief datiert auf den 5 Oktober 1667 Burg Stockum Bearbeiten Die Burg Stockum mit der alle vorher erwahnten Rechte verbunden waren lag auf dem rechten Lippeufer Der Burgplatz der sich an der Stelle des heutigen Sportplatzes befand ist nicht mehr als solcher zu erkennen Die Erdbewegungen beim Bau des Gersteinwerkes der Werner Bahn und des Fussballplatzes haben fast alle Spuren verwischt Urkundlich wird diese Burg erstmals im 12 Jahrhundert erwahnt Die ersten Burgherren waren die Ritter von Stockum die von der Abtissin von Herford als Schulzen eingesetzt waren So erhielt im Jahre 1280 ein Godfrid genannter Mann das Anwesen als Lehen Gegenuber dieser Burg auf dem linken Ufer der Lippe lag eine zweite Burganlage die ebenfalls den Herren zu Stockum gehorte und spater unter dem Namen Burg Hugenpoth bekannt wurde Um 1300 folgten auf die Herren von Stockum die Herren von Hovel die ihren Stammsitz im Dorf Hovel hatten Sie bekamen beide Burgen als Lehen dazu das Schulzenamt Um das Jahr 1400 kam Hugenpoth an die Grafen von der Mark wahrend Burg Stockum mit allen Rechten weiterhin bei der Familie von Hovel blieb Die von Hovel nahmen keine Rucksicht auf die markisch munsterische Grenze Burg Stockum ihr Amtshof und die Masse der Unterhofe lag auf munsterischem Boden die Burginsel Stockum mit der spateren Burg Hugenpoth befand sich hingegen unter markischer Oberhoheit In den Urkunden genannt wird Lambert von Hovel Schulze zu Stockum der 1307 oder 1357 alternative Angaben in der Nahe der Burg mit Genehmigung des Erzbischofs von Koln eine Kapelle errichten liess Ihm wurde in diesem Rahmen auferlegt an den Hochfesten mit seiner Familie die Herringer Pfarrkirche zu besuchen Im Jahre 1375 stiftete Lambert von Hovel moglicherweise ein anderer bei seinem Amtshof auch der Stockumer Bevolkerung eine Kapelle Diesmal erteilte Munster die Genehmigung da der Amtshof und der Kapellengrund im Bereich der Pfarrei Werne lagen Am 22 Juni 1429 wurde ein Lambert von Hovel Sohn Godekes von der Herforder Abtissin Mettele von Waldecke mit Amt und Hof Stockum belehnt Mit Teilungsvertrag der Familie von Hovel bzgl der Besitzung in Stockum einschliesslich des Fischerei und Wegerechts vom 7 September 1430 wurde der Stockumer Besitz unter verschiedenen Familienmitgliedern aufgeteilt Johan von Hovell sel Lamberts Sohn seine Ehefrau Johanna ihre Kinder Berent Bate Gertrudt und Johanna Richtmoeth von Hoevel sel Goddekens Ehefrau und ihre Kinder Lambert Gert Diederich Johan Alecke Bate Richtmoith und Godecke sind sich einig geworden und schliessen nach Rat ihrer Freunde und Magen folgenden Tauschvertrag wesselung und buitzunghe Die Eheleute Johan und Johanna von Hovel und ihre Kinder sollen behalten den Vockenwinkel mit dem alten Graben bei des Hoveners Stuck von der neuen Lippe die Oestmer und die Fischerei auf dem Vormersche ferner die Fischerei von der neuen Lippe an die Lippe herunter bis an den Ausgang ihres Wassers Ausgang und Eingang Es soll Johan von Hovell den Weg mit dem Boitwege wie die alten diesbezuglichen Schiedsbriefe ausweisen behalten Auch soll Johan von Hovell einen Weg im neuen Kampe anlegen bis in den Burgweg aus der Becke Den Weg sollen sie namlich Richtmoeth und ihre Kinder ihm helfen aufwerfen hoighen Den Weg sollen beide zaunen der eine auf der Westseite der andere auf der Ostseite von der Lippe an bis in den Burgweg Dagegen erhalten Richtmoith von Hovell und ihre Kinder Johans Platz zu Stockem wie er in seinen Teil gefallen war sowie die Fischerei und die Graben bis in die neue Lippe ausweislich der alten Schiedsbriefe bis auf die Becke die durch seinen Kamp geht bis in den Burgweg Es soll Johan von Hovell den Platz von dem Gebaude timmer bis Michaelis im nachsten Jahre raumen ledighen Auch sollen Richtmoith und ihre Kinder eine Hecke bis in Johans Kamp in den orde der wische des Hofes zu Stockem aus dem Haverkamp haben Ferner sollen sie die den anderen Teil des Hauses zu Stockem behalten einen Weg zum Fahren und Reiten uber Johans Brucke uber die Lippe in das Land von der Mark haben Sie sollen auch die Fischerei von Johans Graben an rechts uber dem Mersch von dem Vockenwinkel und der Spicke an dem Vormersch der Lippe auf dem Ausgang und Eingang haben Sie sollen behalten die Lippe bis an den Strom Sie sollen ferner haben ein Schiff von Johans Wasserteil uber den Vormersch zu dem Ostmersch Sie schworen einen Burgfrieden und geloben an den genannten Punkten festzuhalten wobei Johan und Lambert von Hovell mit aufgerichteten Fingern und gestaffelten Eides zu den Heiligen schworen Aussteller Empfanger Siegler Angekundigte Siegler Johan von Hovell zugleich fur seine Frau Johanna und ihre Kinder Lambert von Hovell zugleich fur seine Mutter Richtmoith und seine Geschwister ferner ihre Freunde und Magen Johan von Hovell zu Solde Johan Kloeth zu Nortellen Herman von Herberen Coerth Staell und Herman von Neim genannt der Duischer Am 1 Oktober 1443 erfolgte wiederum eine Belehnung Lambert von Hoveles Godekens Sohn durch Margarete von Glychen Abtissin von Herford Durch die gleiche Abtissin wurde am 14 Juni 1453 Gert von Hovel Sohn Godenkens mit dem Hof zu Stockum belehnt Eine auf den 1 August 1463 datierende Urkunde enthalt eine Bestatigung eines Schuldbriefes auf das Haus Stockum durch Johan Herzog von Cleve und Graf von der Mark fur Coirt von der Laighe Johan Herzog von Cleve und Graf von der Mark bekundet dass Coirt von der Laighe und seine Ehefrau Briefe gehabt haben die mit 1000 rhein Gulden auf das Haus zu Stochem op der Lippe lauten Diese Gelder habe der verstorbene Gerart von Cleve von weder dem Coirt und seiner Frau fur 500 rhein Gulden gekauft gekocht rhein Gulden und die anderen 250 rhein Gulden an seinem Gerarts Sterbetag noch unbezahlt waren wofur Coirt und seine Frau die dann Derick von Hoevel ihretwegen und mit seiner des Herzogs Einwilligung als Nachfolger seines Oheims Gerart an Coirt bezahlt und ihn damit hinsichtlich der unbezahlten 250 Gulden zufrieden gestellt hat Er der Herzog habe nun Derick von Hoevel fur die 250 Gulden das Haus zu Stochem samt Zubehor und allen Rechten wie sie sein Oheim mit dem Kauf daran erhalten und gehabt hat amtsweise anbefohlen und ubertragen zu seinem und seiner Nachkommen der Grafen von der Mark Behuf und Besten Auch durfe er getreu nach geleisteter Huldigung und Eid so lange ungestort auf dem Hause sitzen bis er der Herzog und seine Nachkommen die 250 Gulden bezahlt hatten Wahrend dieser Zeit sollen Derick von Hoevel und seine Erben das Haus auf ihre Kosten in redelicken gereke ind noetbuwe halten Der Herzog seine Nachfolger und die Seinen sollen sich in dieser Zeit da es doch ihr Offenhaus sei allezeit dairaff ind op behelpen myt veden ind anders tege alremalck Die Erben und Besitznachfolger Dericks sollen innerhalb eines Monats nach dem Erbfall dem Herzog und seinen Nachfolgern die gleichen Gelobnisse und Treueide leisten wie es Derick getan hat in vurwerden ind maiten vurss auch ihre darauf lautenden besiegelten Briefe in geziehemder Form ubergeben Ferner wird hierbei ausgemacht dass Derick von Hoevel und sein Bruder Johan von Stochem die beide meinen gebreck an ihn den Herzog wegen Verlust von Pferden zu haben keine Forderung durch Derick stellen lassen so lange nicht ihnen das Haus so wie gesagt abgelost wird das ihnen doch weder fur ihre vermeintliche Forderung noch einen anderen opslach als allein fur die 250 Gulden verbunden sein soll bis die Lose geschieht und dem Herzog und seinen Nachkommen das Haus dann wieder gehort Wenn Derick von Hovel oder seine Erben dem Herzog oder seinen Nachkommen 750 Gulden wiedergibt dann soll der Herzog des Geldes und der Rechte die er mit dem Kauf von Coirt von der Laighe und seiner Frau erworben hat entrechtet sein zu Behuf Dericks von Hoevel Gleichwohl soll dann das Haus Stockem fur den Herzog und seine Nachkommen die Grafen von der Mark ein Offenhaus sein und bleiben Siegler Der Herzog Gert von Hovel hatte zwei Sohne einen weiteren Gert Gerd Krakerugge und einen Godeke Godecke Godert von Hovel Mit Urkunde vom 16 Oktober 1482 wurde Gert von Hovel durch Anna von Honoltsteyn Abtissin Herfords mit Amt und Hof zu Stockum belehnt 1490 kam es erstmals zu Auseinandersetzungen zwischen den Brudern und der Abtissin wie eine Urkunde vom 26 Juni 1490 zeigt Titel Gutervergleich zwischen der Abtissin des Stifts zu Herford und den Brudern Godeke und Gert von HoveleDie eine Zeitlang bestandenen gebreke twyst und twynghe zwischen Anna von Honnoltsteyn Abtissin des freiedlen weltlichen Stifts zu Herford einerseits und den Brudern Godeke und Gert von Hovele andererseits wegen des Amtshofes und des Amtes zu Stockem werden von Herrn Herman von Langen Propst zu St Mauritius Berndt von Lyntell Herman von Langen dem Jungen Goderd von Hovele Bauldewyn von Kneyhem Wilhem Stael Meister Hinrik Voget Domherrn zu Munster Sander Morrien und Lambert Belholt durch Guteverhandlung im folgenden Vergleich beigelegt Zuerst soll die Abtissin Gert von Hovele belehnen mit dem Amt zu Stockem und seinem alten und neuen Zubehor Da Gebrechen gewesen sind um die Abgabe der Schweine und des Korns allein der Weinfuhr halber die die Amtshorigen ihrem Amt jahrlich zu leisten verpflichtet sind die Schweine und das Korn sind seit dem seder Tode Gerds von Hovele bei den Amtshorigen ungebort und vorbleven soll Gert von Hovele die bisher nicht abgelieferten Schweine und dazu das Korn einnehmen und von den Amtshorigen anmahnen jedoch so dass sie deshalb unvordorven bleiben Dafur soll Gert seiner gnadigen Frau von Stund an 20 oberland rhein Gulden bezahlen Damit Gert in Zukunft bei der Anmahnung der Schweine und des Korns von den Amtshorigen guderteirlyken erkant wird und die Abtissin ihm dankbar erscheint erlaubt sie ihm kraft dieses Briefes dass er Zeit seines Lebens so lange he lyvet und levet die Schweine und das Korn die die Abtissin und ihr Stift von den Amtshorigen eingenommen hat und dieselben jahrlich zu geben verpflichtet sind zur Halfte fur seine treue Arbeit hebben und boren soll Den anderen Teil der Schweine und des Korns soll er fur die Abtissin anmahnen und ohne jegliche besperinge eder bysprake einnehmen lassen Da der Amtshof zu Stockem den die von Hovele unter erer ploech haben und Gerts Vater von der Abtissin Margarete von Gelichen 20 Jahre lang laut einem offenen besiegelten Brief zu bewirtschaften bewilligt worden war nicht mit Beschlag belegt ist die 20 Jahre aber vorlopen und vorleden sind erlaubt die Abtissin kraft dieses Briefes dass Gert den Amtshof noch acht Jahre lang nach ihrem Willen nutzt und gebraucht jedoch vorbehaltlich der Jahrspacht der Abtissin Uber die Hohe der Pacht sollen sich je zwei Freunde der Abtissin und Gerts von Hovele einigen der dann fur diese Zeit die festgesetzte Pacht bezahlt Hierbei wird den von Hovele beschieden zu verfugen dass das zum Amtshof und den Gutern gehorige Geholz unvorhouwen und unvorwoestet bleibt wenn zum Hausbau und zur Ausbesserung von Floss und Fisch Wehren Holz gehauen wird Nach Verlauf der acht Jahre moge die Abtissin den Amtshof zu Stockem mit den Amtshorigen des Amtes besetzen wenn nicht Gert von Hovele bis dahin sich mit der Abtissin einigen konnte so dass ihm Gnade und Recht widerfahrt so dat oltsedelich gewest ys Auch soll und will sie Gert von Hovele bei dem Amt zu Stockum behalten jedoch unter der Bedingung dass sich auch Hovele bemuht sie wieder by mallickanderen zu bringen Auch soll Hovele das in das Amt gehorende Gut nicht versetzen verkaufen oder in eine andere Hand bringen ohne Erlaubnis der Abtissin Sie soll und will auch zwei von ihren Freunden im nachstkommenden mydwynter nach Stockem schicken nachdem Hovele vorher von ihr benachrichtigt worden ist Dann soll auch er zwei nehmen Diese Vier sollen etliche amtshorige Erben besichtigen und begutachten dor seyn und over weghen woruber beide Parteien unterrichtet werden und hinsichtlich der Abgabe von Schweinen aus den Erben eine Ubereinkunft treffen Siegler die Abtissin Gert von Hovele und auf dessen Bitte die Dedingesleute Propst Herman von Langen Bernd von Lyntell Herman von Langen der Junge und Lambert Belholt Hinrich Vogt von Elspe Domherr zu Munster bekundet als Dedingesmann eigenhandig dass vorgenannter Vergleich mit Willen beider Parteien zustande gekommen ist Aussteller Empfanger Siegler Siegler in Die Abtissin Gert von Hovele und auf dessen Bitte die Dedingesleute Propst Herman von Langen Bernd von Lyntell Herman von Langen der Junge und Lambert Belholt Hinrich Vogt von Elspe Domherr zu Munster bekundet als Dedingesmann eigenhandig dass vorgenannter Vergleich mit Willen beider Parteien zustande gekommen ist Am 14 August 1490 wurde Gerdt von Hovel erneut mit Amt und Hof zu Stockum belehnt diesmal durch Abtissin Anna von Honulstein und dann nochmals durch Bonezeth von Iymborch am 22 September 1494 Schliesslich wurden die Bruder wegen Felonie Treuebruch gegen den Lehnsherren des Lehens fur verlustig erklart Vom 31 Mai 1496 existiert dazu ein Richtspruch des Lehnstages Hermannus Preckel geschworener Richter der Edelfrau Bonezeth von Lymborch Abtissin des freiedelen und weltlichen Stifts zu Herford erklart dass vor ihm an einem echten rechten verschriebenen verpflichteten Lehntage und Gericht in den sadell der Ebdige und in Gegenwart der Abtissin der ehrsame Meister Hinrich Sorp Amtmann etc gekommen ist Er der Richter habe dann vorstellen lassen dass seine gnadige Frau manchmal durch Sendboten und Diener die Bruder und Knappen Godeke und Gerdt von Hovel habe manen uteren und eisschen lassen wegen ihrer Zinsen Schulden und Pachte die sie der Abtissin vom Amt zu Stochem sowie von anderen der Abtissin gehorenden aber lange versetzten Erben und Gutern zu entrichten verpflichtet seien Damit waren sie ungehorsam geworden So sei dieser Gerichtstag fur die Bruder von Hovel nach Lehnsrecht mit anderen Stiftsmannen die auch anwesend seien zur Guteverhandlung von ihm dem Richter im Einverstandnis mit der Abtissin anberaumt worden um ihr fur den erlittenen Schaden das Ihre zu geben und auch die beiden Bruder wegen des Ungehorsams und langen Bittens zur Verantwortung zu ziehen Er habe sie im Verlauf der ihm zustehenden Rechte in Gegenwart der Abtissin ihrer geschworenen Rate und Stiftsmannen dar vorbodet und vorgaddert dreimal gheeyschet Da weder sie noch ein Bevollmachtigter von ihnen erschienen seien trotz Ladung und Gebote der Abtissin durch ihre Sendboten Diener und mannigfaltige Schreiben aber alles nutzlos sei werde von ihm dem Richter Urteil und Recht verlangt dat erer gnade full und recht ge sche und den van Hovel neyn unrecht Darauf sei von den geschworenen Raten und Stiftsmannen fur Recht erkannt worden dass so die von Hovel ausbleiben mydt vorsmelekynghe der boden und gerichte nycht ock betalen die Abtissin nach Lehnsrecht sie von denselben Gutern entsetzen und andere die ihr jahrlich das Ihre davon geben damit belehnen und das Amt zu Stochem mit den anderen Erben und Gutern und ihrem Zubehor nach des Lehnsrechts Recht Sitte und Gewohnheit der Abtei zu Herford in andere Hande geben moge Zeugen die geschworenen Stiftsmannen und Dingpflichtigen darunter Wessel Hanenboem und Johan Sceffer Siegler Der Richter und die genannten Stiftsmannen Gert de Huvele baute daraufhin Burg Beckedorf in der Nahe Ascheberg Herberns und erklarte sie zu seinem Wohnsitz nach dem er sich auch benannte Gert de Huvele auf Burg Beckedorf Auf instandiges Bitten wurde Gert de Huvele am 24 September 1505 wieder mit Haus Stockum belehnt wahrend Godeke von Hovel ausgeschlossen blieb Daraufhin entbrannte ein Streit zwischen Gert und Godeke der Haus Stockum als Allod verlangte Der Streit um Haus Hovel endete am 24 April 1509 mit einem Vergleich zwischen den Brudern der Gert Haus Stockum dauerhaft zusprach wahrend Godeke der Besitz zugesprochen wurde in dem er zu dieser Zeit wohnte Mit Hilfe der wurdigen Herrn Godtfridus von Hovell und Herman von Hovell muss heissen Horde Domherrn der Kirche zu Munster Evert von Mervelde und Herman von Ascheberg kommt es zu einem Vergleich zwischen Godeke von Hovell und seiner Frau einerseits und Gert von Hovell andererseits hinsichtlich aller Streitigkeiten um die vaterlichen und mutterlichen Erbguter Zahlung einiger Renten und Verkauf etlicher Guter von ihrem Vater oder ihren Vorfahren Godeke von Hovell und seine Ehefrau sollen zu eigenem Behuf behalten das Haus und den Hof mit seinen Wallen und Fischereien das er zur Zeit bewohnt den Kuhkamp von der Muhle an bis auf den Weg des alten Platzes nach seinem Haus im Burggarten ferner den Garten vor seinem Hause Dazu soll er noch die Muhle zu Stockum erhalten und alle bis jetzt verschriebenen Renten bezahlen ohne Schaden Gerts von Hovell Wenn derselbe die Muhle zur Halfte wiederhaben will soll er die Halfte jahrlich zu Martini mit 400 oberland rhein Goldgulden einlosen und die Halfte der bis jetzt verschriebenen Rente ubernehmen Hatte aber Godeke etwas eingelost dann soll er ihm die Halfte davon zuruckgeben ehe der Wiederkauf geschieht Weil die Kuster zu Kappenberg in die Muhle verschrieben sind mit 2 Gulden fur 50 Gulden von Gert allein soll Gert auch ohne Schaden Godekens die jahrliche Rente davon auch bezahlen Ausserdem soll Godeke die Kampe die Knipping besass und alle Anspruche an dem Bruggenhof zu seinem und seiner Erben Nutzen und orbar behalten Dagegen soll Gert den Anspruch auf das Haus zu Stockum und den alten Platz mit den Wallen und Graben haben Beendige Gert die Angelegenheit hinsichtlich des Hauses auch nicht in sechs Jahren dann soll dies Sache beider Erben sein Auch soll Godeke ohne Schaden Gerts seine zwei Schwestern abfinden Godeke und Gert sollen vier Freunde nehmen die ihnen bei der bis Nativitatis Johannis Baptistae 24 Juni durchgefuhrten Teilung der Guter und Schulden zur Seite stehen und die Teilung mit Brief und Siegel bekraftigen Wer von ihnen diesen Vertrag bricht soll dem anderen rechtlicher schult verfallen sein und unverzuglich 500 rhein Gulden bezahlen Der doppelt ausgefertigte Vergleich wird fur jede Partei in zwei gleichlautende Teile durch die Buchstaben A B C D auseinandergeschnitten Zeugen Herr Berndt Streiholt Vikar zu Werne und Meister Hendrich Seveker Notar des Hofes Geschrieben und unterschrieben von dem Notar Johannes Locke Am 5 April 1516 wurde Gert erneut durch Bonezeth von Lymborch Limburg mit dem Amt Stockum belehnt Der Streit um die ubrigen vaterlichen und mutterlichen Guter zog sich noch bis zum Tod Godeke von Hovels im Jahre 1519 hin Erst am 6 Marz 1520 kam es zu einem Vergleich zwischen Gert und Goderts Witwe durch den eine abschliessende Regelung getroffen werden konnte Gert von Hovel und seine Frau Fie stellten 1527 Eberwin Droste zu Munster die Guter zu Beckedorf Wessel und Stockum fur eine Anleihe von 250 Goldgulden zum Pfande Am 11 November 1534 wiederum verpfandete Anna von Lymborch Abtissin des freiedelen weltlichen Stifts Herford alle ihre und ihres Stifts Pflicht Pacht und Schuld ihres Amtshofes zu Stockhem mit allem Zubehor im Stift von Munster und Kirchspiel zu Werne den Gerdt von Hovell und sein Bruder Godeke allrede fur 100 Gulden von ihrer Vorgangerin Bonezet von Lymborch in Pfandschaft empfangen hatten fur 50 vollwichtige rhein an Gerdt von Hovell Von Gerts Sohnen erbte nicht Johann sondern Berndt von Hovel am 14 Juli 1540 die Besitzungen des verstorbenen Vaters Nach Spormacher starb er bereits wenige Jahre spater Bernt von Hovel to Bickentorp ist 1546 to Herbern tor sellschopp mit anderen Junkhern gewesen in der tavern Wirthshaus und als he dar avendts to huis ryden wolde is syn pert met eme gelopen up den Rennebom vor syn herte storte von dem perde umd bleiv hastlick doit sunder einige sprake word to Werne begraben benessen den Kerkhoff up Gudensdag avends na Pinxten und wort darna ober dre mants tydes up den Kerkhoff begraben Die Witwe Godekes von Hovel versuchte daraufhin zugunsten ihrer Tochter die mit Helmich Kessel bzw Henrich Wrede verheiratet waren gegen die Witwe Bylie des Berndt von Hovel und deren unmundige Kinder Anspruche auf die halftige Nutzung von Amt und Lehnsguter zu Stockum durchzusetzen Die Abtissin von Herford liess sich darauf jedoch nicht ein und belehnte stattdessen die unmundigen Kinder Berndts mit den Stockumer Gutern zunachst verwaltet durch Johan von Langen zu Koebinck 1558 belehnte die Herforder Abtissin Anna zu Limburg das Schultenamt zu Hof Stockum an Heidenrich von Aschenbergh zu Byinck Da der Hof bislang an die von Hovel belehnt war sollte dieser fur die Loslosung eine Ausgleichssumme an die von Hovel zahlen Diese lehnten ab und verwusteten im Gegenzug den Amtshof Der neue Schultheiss verfolgte daraufhin eine harte Linie verteidigte den Amtshof gegen weitere Ubergriffe setzte sich fur die Instandsetzung Herforder Guter ein um die sich die von Hovel nicht gekummert hatten und liess saumige Schuldner pfanden Am 10 Dezember beantragte er die Einrichtung eines Gefangnisses fur Widerspenstige Am 26 Marz 1566 erhielt Johann von Bruggeney genannt Hasenkamp von Margarethe Grafin und Edelfraulein zur Lippe Abtissin des freiedelen weltlichen Stifts Herford das gesamte Amt zu Stockem mit dem Amtshof Erben und Gutern sowie allem Zubehor zu Lehn Johann von Bruggenei von Hassenkamp war mit Walburga verheiratet Tochter des Godeke von Hovel Am 5 Marz 1567 schlossen Berndt und Johann die Kinder des verstorbenen Bernhard von Hovel einen Vergleich in dem die vaterlichen Guter aufgeteilt wurden Beckedorf ging dabei an Johann 1571 erklarte Margareta Grafin zu der Lippe Abtissin der freiedelen und weltlichen Stifte Herford und Freckenhorst dass zur Zeit ihrer Vorgangerin Anna Grafin zu Lymborch Tochter zu Styrum zwischen Heidenrich von Ascheberg zu Bigginch einerseits und den Erben des Bernhardt von Hoevel zu Beckendorf andererseits wie auch Johan Hasenkamp wegen seiner Frau dritterseits lange Zeit Streit bestanden habe um ihres Stifts Herford Amt Gericht und Guter zu Stockum Mit Hilfe ihres Fursten Johannes Bischof zu Munster und Administrator der Stifte Osnabruck und Paderborn habe sie sich mit den Parteien in besiegelten Rezessen vollig vertragen Sie belehnt daher Berndt von Hoevel seligen Berndts Sohn zu Mitbehuf Johan Hasenkamps wegen seiner Frau mit dem gesamten Amt zu Stockum mit dem Gericht daselbst und den zugehorigen Gutern und Kotten sowie mit allem Zubehor im Stift Munster in der Grafschaft von der Markk und im Vest von Recklinghausen jedoch mit Ausnahme des Westhauses und Tidemans Erbe womit sie laut genannter Rezesse Johann von Ascheberch belehnt habe Berndt von Hoevel habe ihr gehuldigt und geschworen wie es ein Lehnmann seinem Herrn schuldig ist Nach seinem Tode soll ihr das Lehn verherwedet werden und danach Hoevels Erben fur sich und fur Hasenkamps Erben die von seiner jetzigen Frau geboren sind damit belehnt werden Dem Stift Herford sollen aber Hoevel und Hasenkamp vermoge seiner Pachtbucher und Pachtregister die jahrlichen Pachte an Geld Korn und Schweinen aus den Hofen Erben Kotten und Gutern entrichten mit Ausnahme der Pachte der Kotten die laut Vertrag Hoevel und Hasenkamp zu ihren Lebzeiten mit ihrer der Abtissin Genehmigung einbehalten durfen Am 1 Oktober 1571 heiratete Berndt von Hovel die Gerlich von Raesfeldh zu Hameren In der Folgezeit wurde Johann von Bruggenei vom Kaiser entsetzt Dennoch wollte er auf seine Guter nicht verzichten Am 30 November 1577 lief Berndt de Huvele mit 76 Mannern bei den Pachtern auf und pfandete die Pacht Johann Hassenkamp liess sich dies nicht gefallen Die daraus resultierende Fehde fuhrte dazu dass ein Stallknecht von Hassenkamp den Bernd de Huvele mit einer Buchse erschoss die mit zwei Kugeln und mit getrockneten Speckstuckchen geladen war In einer Urkunde vom 30 April 1578 heisst es dazu Vor dem papstlichen und kaiserlichen auch am kaiserlichen Kammergericht zu Speyer immatrikulierten und zugelassenen Notar des Munsterschen Bistums Johannes Althena tragen Arnold von Raisfeldt und Henrich von der Marck vor dass am 29 November des vergangenen Jahres 1577 Bernhardt von Hovell zu Beckendorf durch etliche Diener Johan Hasenkamps die wie sie sagten von Hasenkamps Haus mit gewerter handt gekommen seien erschossen worden sei Johan Hasenkamp habe wider allen grunt der warheit in einem am 1 Dez 1577 herausgegangenen Schreiben an die Regierung dieses Stifts gemeldet Hovell habe auf Hasenkamps Diener Caspar Adams mit einer in der Hand gehaltenen Buchse zuerst losgedruckt das Pulver sei zwar auf der Pfanne angegangen aber wohl infolge Regen in der Nacht vorher sei der Schuss nicht losgegangen Zuletzt wolle Caspar Adams mit einem Rhuder auf Hovell geschossen haben ob er ihn aber getroffen habe sei ihm unbewusst Durch den Schuss sei dann Hovells Kloppfer erschreckt und durch dessen unmassigen Sprung ware wohl Hovell abgeworfen worden und auf den Hals gesturzt Zu dieser unwahren Darstellung hatte die Freundschaft Hovells mit gutem Grund in einem Schreiben unter dem 13 Febr dieses Jahres an die Herren der Regierung Stellung genommen und um weitern wahrhaften Bericht gebeten damit die unleugbare Wahrheit und das gerechte Widerspiel zu Hasenkamps aufgerauften Angaben an den Tag kommen moge Die Herren der Regierung sollten Hovells Buchse Kleider und sonst alles was er zur Zeit seines Todes getragen und bei sich gehabt habe in Augenschein nehmen Dadurch konne zur Genuge bezeugt werden dass Hovell nicht den Hals gebrochen habe sondern mordhaitlicherweise durch sullichen schuiss vom leben zum thode gebracht und Hasenkamps Angaben wider die Wahrheit geschrieben seien Weil sich nun die von der Freundschaft Hovells geforderte Besichtigung bisher verzogert hat haben Raesfeldt und Marck die Kleider und Buchsen wie sie nach geschehener Tat aus dem Kot und Dreck aufgenommen und Hovel ausgezogen worden sind in einen Kraemkorf eingepackt hergebracht und ihn den Notar um ersten schriftlichen Befund in specie fur einen zukunftigen Nachweis ersucht woruber er ihnen ein oder mehr Instrumente ausfertigen moge Demzufolge ist ihm dem Notar ein zugebundener Kramkorb gebracht worden worin sich nach Offnung desselben befunden haben zwei gespannte und geladene Feuerbuchsen mit aufgeschuttetem Pulver davon der eine Kraenen aufgesatt und an beiden buchsen die vorderlege vurgewesen und mit drecke ganz besudelt dazu Hovells ledernen Wambs und swarte wandt Mutze ganz dreckig worin am rechten Arm sich ein grosses ausgeschossenes und verbranntes Loch befunden woraus zu ersehen ist dass dieses Loch durch einen Schuss entstanden ist der mit speck und neffen dem loet mit hagell geladen wesen darneffen seligen Hovells gestricket foderhembt an welchs hembdes rechter mouwen ock ein groiss loch geschossen befunden Desgleichen ist sein Hemd um den Hals und um die Brust voll Blut befunden worden woraus man ersehen kann dass Hovell schwer verwundet gewesen ist Zeugen Bitter von Raisfeldt Kanoniker an St Mauritz Henrich von der Marck die Bruder Arnoldt und Johan von Raisfeldt Balthazar von Amelunxen Rentmeister zur Wolbecke Anthonius Hurkamp und der Uhrwerker Peter von Bangelt Die von Hassenkamp scheinen danach noch eine Weile die Burg Stockum bewohnt zu haben Am 27 Juli 1579 belehnte Felicitas Grafin von Eberstein Abtissin des Herforder Stifts Johann von Bruggenei mit dem gesamten Amt zu Stockum Als die Familie de Huvele die volle Gerichtsbarkeit wieder an sich gerissen hatte liess sie einen Mann hinrichten Das Gleiche machten die von Hassenkamps die einen Pachter der Herrschaft hinrichten liessen Aus dem Streit entstanden ein Prozess und eine Fehde die fast 200 Jahre lang andauern sollten 1603 erschienen die von Hassenkamps vor der Burg Stockum und beschossen sie mit annahernd 200 Schuss Daraufhin suchte die Familie de Huvele Schutz beim Bischof in Munster Dieser liess den von Hassenkamp wegen mehrerer Mordfalle nach Warendorf ins Gefangnis bringen Er wurde aber kurze Zeit spater gegen Kaution aus der Haft entlassen Am 13 Juli 1604 belehnte Felicitas Grafin zu Everstein Abtissin der kaiserlichen freiedelen weltlichen Stifter zu Herford und Essen und Propstin zu Verden Domherr Wessel von der Bruggenei genannt Hasenkamp zu Stockum mit dem Amt zu Stockum Am 13 Juli 1616 wechselte das Amt dann unter der gleichen Abtissin an Johan von der Bruggeney beurkundet durch den Bevollmachtigten Wernerus Schottler Vom 2 September 1611 datiert ein Vergleich zwischen Gerlich von Hovell mit Pagenstecker und anderen Glaubigern um den Besitz von Haus Beckedorf Nach jahrelanger Diskussion der Beckendorffschen Guter am geistlichen Offizialatgericht zu Munster und schliesslich Inbesitznahme dieser Guter im Wege der Immission durch die Glaubiger vor uber 30 Jahren wollen die Witwe Gerlich von Hovell geborene von Raesfeldt zu Beckendorff ihr Sohn Bitter von Hovell Kanoniker des Stifts Wimpfen am Neckar und ihre Tochter resp Schwester Petronella von Hovell Abtissin zu Bocholt diese Guter aus den Handen der Glaubiger insbesondere des Andras Pagenstecker als des altesten wieder an sich bringen damit die Zinsen nicht weiter anschwellen keine grosseren Schaden und Nachteile entstehen und vor allem die Guter wiederumb bei dem rechten Geblut Namen und Stammen deren von Hovell so viel muglich gebracht und die Behausung oder Sitz Beckendorpf welcher gantz und gar bawfellich tachlos und sonsten die Graben zugelandet auch widerumb etwas in besseren esse gesetzt und erhalten werden Die Mutter von Hovell und ihre beiden Kinder bevollmachtigen daher ihre Tochter und Schwester Sybille von Hovell Kanonissin und Kustersche des Stifts Langenhorst sich mit Pagenstecker wie auch anderen Glaubigern in Guteverhandlung zu begeben derer Interesse an sich zu bringen und die Hypotheken die jene virtute Immissionis oder sunst besitzen selbst jedoch allein jure creditoris zu ubernehmen sowie das verfallene Haus moglichst auszubessern und instand zu setzen Dagegen verpflichten sich die Mutter und ihre beiden Kinder dass Sybille die von den Glaubigern an sich gebrachten Guter nicht an sie ubergeben soll bevor sie nicht das ausgelegte Geld wirklich und vollig zuruckerstattet die in Rechnung gestellten Instandsetzungskosten hinsichtlich des Sitzes Beckendorff und andere notwendigen Unkosten bezahlt und Sybille fur ihre Muhe und Arbeit Verehrung und Erstattungh gethan hatten wozu ihr aus der Registratur Siegelbriefe Quittungen Vertrage Rezesse und dgl m die sie bei ihren Verhandlungen mit den Glaubigern benotigt und wieder in die Registratur reponieren soll ausgefolgt werden sollen Ein Schlussel zur Registratur soll bei Gerlich von Raesfeldt der andere bei Sybille sein damit ein ohn des andern Wissen und Willen allein zu der Registratur nicht kommen und seines Gefallens durchsuchen muege Sybille von Hovell erklart dagegen unter Vorbehalt dass sie auf andere Weise nicht meint allein jure creditorum die Interesse an sich zu bringen und sich diesmal hiermit nicht in die Erbschaft einzumischen Sie verpflichtet sich auch die an sich gebrachten Guter keinem Fremden besonders Hasenkampf zu Stockum der bereits etliche von Pagenstecker und sonst wie eingenommen hat zu uberlassen oder zu zedieren es sei denn dass sie es ihrer Mutter und ihren Geschwistern mitgeteilt habe Wenn sie einige Mittel haben mochte den Discussionsprozess fortzusetzen und zu beendigen dann ist das auf allerseitige gleiche Unkosten zu effectuiren Wenn Zusammenkunfte und Tagleistungen gehalten werden mussen dann soll das jeder tun ohne den anderen damit zu belasten Mit Hasenkampf soll kein Vertrag ohne Ratification des Bruders eingegangen werden Sollte bei Sterbe und Erbfallen von den Gutern die die Glaubiger besitzen etwas einkommen dann soll das fur die Instandsetzung des Hauses Beckendorff verwendet und angelegt werden Angekundigte eigenhandige Unterschriften der Mutter von Hovell und ihrer drei Kinder unter dem dreifach ausgestellten Rezess Am 1 Mai 1617 wurde schliesslich ein Ablosevertrag uber die Beckendorfschen Guter geschlossen Bitter von Hovell Domherr des Stifts Wimpfen und seine Schwester Sybille von Schnetlage zu Wulffen geborene von Hovel schliessen mit Genehmigung ihres Schwagers resp Ehemanns Gisbert Georg von Schnetlage einen Vertrag Weil nach einem vor einiger Zeit geschlossenen Vertrag zwischen Bitter von Hovell und Sybille samt ihrer Schwester Petronella vgl Urk 1611 Sept 2 Sybille ihren elterlichen Sitz Beckendorff annehmen instandsetzen und wiederaufbauen auch moglichst viel zur Entlastung mit den Glaubigern verhandeln und alles aufs beste fordern soll sie nicht nur zur notwendigen Instandsetzung des Hauses Beckendorff sehr viel aufgewandt sondern auch von ihrer Base Sybille von Hovell Abtissin zu Vlassumb wegen der erwachsenen Vorauszahlung und Filialquote auf sechs oder mehrtausend Rtlr eine Zession erlangt sich nun mit Schnetlage verheiratet hat nicht mehr bei den Beckendorffschen Gutern bleiben und sich abfinden lassen mochte vergleicht man sich nun dahin dass Bitter von Hovell in Monatsfrist an seine Schwester Sybille 1000 Rtlr und in der Folgezeit noch einmal 1000 Rtlr bezahlt Nach erfolgter Zahlung soll Sybille ihrem Bruder Bitter von Hovell ihre Forderung wegen angewandter Unkosten ergangener Discussion und geschehener Instandsetzung so uberlassen dass er nach erfolgter Zahlung einen freien Zutritt zu dem Beckendorffschen Haus nebst Gutern erlangt sie in Besitz nimmt und damit tun und lassen kann was zum Besten seiner Schwester geschehen mag Bei der Zahlung am ersten Termin soll ein ausfuhrlicher Vertrag errichtet werden Sollte dieser Termin aber nicht eingehalten werden soll dieser Vergleich ausser Kraft treten jedoch der Abtissin in Flassheim ihre jahrlichen in der Zession vorbehaltenen Gefalle und Ratifikation vorbehalten sein Angekundigte Siegler mit eigenhandigen Unterschriften Die Geschwister von Hovell und G G von Schnetlage Am 21 Oktober 1621 mussten die seit Jahrzehnten verarmten von Hovel alle Rechte an Haus Hovel und Haus Beckedorf an Johan von Bruggeney gen Hasenkamp verkaufen Vor dem Offizial des geistlichen Gerichtshofes zu Munster ubertragen und verkaufen die Eheleute Gisbert Georg von Schnetlage zu Wulffen und Sybille von Hovell an Johan von Bruggeney genannt Hasenkampf zu Weitmar Herrn zu Stockum und seine Frau Johanna von Aldenbockum alle Guter Anspruche Forderungen Zinsen Rechte und Gerechtigkeiten die Sybilla von Hovell ihres kindlichen Anteils halber darunter auch die Meliorationen an Gebauden und Graften eingelost und untergehabt wie auch vermoge von der Abtissin zu Vlasumb erlangter und durch den Richter zu Halteren bestatigter Zession an dem Haus und Gut zu Beckendorf im Gericht Stockum und Kirchspiel Werne gehabt hat und kunftig erhalten moge fur 2400 Rtlr deren Empfang die Verkaufer bestatigen Das geschieht jedoch mit dem Zusatz dass Hasenkampf den von Merveldt 600 Rtlr desgleichen Saurman 100 Rtlr ferner Saurman und Heywerdt 1200 hollandische Taler alles samt Zinsen aus dem Graveltskamp entrichtet und die Obligationen davon samt einer Obligation von 150 Rtlr die Hasenkampf selbst ausgelegt hat den Eheleuten Schnetlage einliefert auch der Abtissin zu Vlasumb zu Lebzeiten jahrlich zu Martini 20 Rtlr auszahlt Mit den Gutern mogen die Kaufer nach ihrem Belieben schalten und walten Hierzu geben ihnen daher auch die Verkaufer alle ihre Briefe und Siegel Obligationen und Immissionen die sie besitzen und kunftig erlangen sollten Die Verkaufer geloben an Eidesstatt die Kaufer schadlos zu halten setzen ihnen zum Unterpfand ihr gesamtes derzeitiges und zukunftiges bewegliches und unbewegliches Hab und Gut und verzichten auf jegliche rechtliche Ausfluchte wie auch auf das beneficium senatus consulti Velleiani und andere Freiheiten die dem weiblichen Geschlecht zustehen Auf Wunsch der Parteien wird das gerichtliche Dekret dieses Kontraktes hinterlegt Angekundigter Siegler der Offizial mit dem Siegel des Hofs zu Munster Unterschrift des geschworenen Gerichtsschreibers am bischoflichen Hof zu Munster Hermannus Bordewiek Zeugen Friederich Nierman und Johan Schotteler beide Diener der furstlich munsterschen Siegelkammer Am 1 Februar 1630 wurde Arnoldt von Bohmer Arnold von Boymer Bohmer Baumer aus dem Freiherrengeschlecht Bohmer von Magdalene Grafin und Fraulein zu der Lippe Abtissin des kaiserlichen freien weltlichen Stifts Herford mit dem Amt Hovel belehnt Boemer half Bitter von Hovel dabei das Stockumer Lehen gerichtlich von den Bruggeneis zuruckzuerstreiten wenn diese ihm dafur einige ihrer Guter zur Nutzung uberlassen beurkundet am 6 April 1629 Am 6 April 1629 ist zwischen Bitter von Hovell zu Stockheim und Beckendorf Kanoniker Senior und Kustos zu Wimpfen einerseits und Arnoldt von Boemer zu Cobbing Geisteren und Aldenhoven kaiserl Reichshofrat kurfurstl kolnischer und furstl osnabruckscher Rat Kammerherr Marschall und Drost zu Furstenau und Furden wie auch seiner Ehefrau Catharina geb von Splinter andererseits verhandelt und beschlossen worden dass Boemer dem Bitter von Hovell in seiner gegen Johan von Bruggeney gen Hasenkampf erstrittenen Lehnsache gehorigen Orts und nach Erfordernis der Sache behilflich ist damit er bei seinem erlangten Recht und Besitz des Stockumer Lehnguts namlich des Amts und Gerichts Stockum und dessen Zubehor wie es Hovells Vorfahren besessen haben moglichst geschutzt und ihm in dem Prozess uber die ihm zum Teil gehorigen Allodialguter geholfen werde Dafur hat Hovell aus verwandtschaftlicher affection versprochen dass Boemer genanntes Lehngut mit Bewilligung der Lehnfrau erhalt und auch seine samtlichen Beckendorfer allodialen Guter mit allen zugehorigen Rechten und Lasten an Herrn und Frau von Boemer zediert wofur Boemer ihm Hovell eine sichere Geldsumme zur bestimmten Zeit entrichten soll jedoch mit dem Vorbehalt dass Hovell Zeit seines Lebens die Guter nutzen kann wie solches verzeichnet und von beiden Kontrahenten unterschrieben worden ist und dem zufolge Boemer bereits einen Teil des Geldes vorgeschossen hat Es ist auch bereits erreicht worden dass Boemer mit Einwilligung Hovells auf seine Kosten mit Stockum und allem Zubehor so wie die von Hovell von alters her belehnt worden ist Um ganz sicher zu gehen schliessen nun beide Parteien einen weiteren Vergleich wonach Hovell die Belehnung Boemers nicht nur bewilligt und gutheisst sondern auch beide Parteien des Besitzes und des Niessbrauchs auf alle Falle sicher sind So lasst Hovell nicht allein seinen Schwager und seine Nichte von Boemer in den Besitz des Lehns samt Zubehor wie er es zur Zeit besitzt und vermoge Urteil bekommen wird wurklich mitkommen und intreten sondern ubertragt auch an Boemer auf die erhaltene Belehnung hin die Realpossession wie er sie zur Zeit hat und bekommen wird und zwar so als wenn er sie selbst gebrauchen und geniessen wurde Deshalb sollen alle Offizianten der Herrlichkeit und Justitien zu Stockum beiden so woll dem von Hovell als von Boemer vereidigt und alle Einkunfte und Gefalle der Jurisdiction und Guter zwischen ihnen beiden gleich geteilt und ausgefolgt werden Den Offizianten wie auch den Pachtern der Lehnguter und den Lohnleuten die die Afterbelehnung erhalten haben soll angesagt und eingescharft ingebonden werden dass sie alle samt und sonders kraft dieses Beschlusses allein Bitter von Hovell nach seinem Tode aber Herrn und Frau von Boemer und niemand anders als ihre Herrschaft anerkennen ihnen treu und hold gehorsam und pflichtschuldig sein sollen Hovell soll sofort Boemer ein Verzeichnis aller zu den Gutern gehorigen Schriften Briefe und Siegel zustellen und sich mit ihm uber die Aufbewahrung derselben einigen Dagegen verzichtet Boemer samt seiner Gemahlin auf die Jahresrente von 1000 Rtlr die ihr Schwager und Vetter von Hovell in dem am 6 April 1629 geschlossenen Vertrag versprochen hatte und gelobt die unter ihnen verabredeten Kaufs Cessions und Vertragspfennige soweit sie noch nicht entrichtet sind zu bezahlen Beide Parteien einer dem andern geloben an Eidesstatt bei Verpfandung aller ihrer Habe und Guter vorstehenden Vertrag zu halten und begeben sich aller nur denkbaren Einreden und Ausfluchte die dem Vertrag zuwider sein konnten Sie wollen ihre Lehnfrau und auch ihren Landesfursten ersuchen den Vertrag zu autorisieren und zu bestatigen Zeugen Petrus von Bulderen Lizentiat der Rechte und Syndikus der Stadt Collen wie auch Bernhardt Vierdenhalven Lizentiat der Rechte und Advokat zu Munster Bitter de Huvele zu Beckedorf vererbpachtete entsprechend ab 1630 das Gut fur jahrlich 7 000 Taler an Arnold Freiherr von Bohmer Eine Quittung vom 2 Juli 1637 bestatigt Bitter von Hovell Custos und Senior des Stifts Wimpfen im Thal quittiert den Eheleuten Arnoldt Freiherrn von Bomer und Catharina geb von Splinter seinem Schwager und seiner Base nachdem sie in einem am 20 Juli 1631 gegebenen Revers sich verpflichtet haben fur die abgetretenen Stockumschen Lehn und Beckendorfschen Allodialguter eine gewisse Geldsumme zu bezahlen den Empfang dieser Gelder Er behalt sich vor dass ihm die Kaufer Zeit seines Lebens jahrlich die versprochenen 60 Reichstaler zahlen und seine Schuld an Herman von Merfeldt zu Westerwinkel und dessen Mutter eine Kapitalschuld von 500 oder 600 Rtlr mit den aufgelaufenen Zinsen aber eine Gesamtschuld von etwa 1000 Rtlr abstatten oder sich mit Merfeld daruber vergleichen und sich die diesbezugliche Obligation aushandigen lassen Arnold von Bohmer gewann die Abtissin von Herford fur sich Am 14 Januar 1647 belehnt dann Sidonia Grafin zu Oldenburg und Delmenhorst Fraulein zu Jever und Kniphausen Abtissin des kaiserlichen freien weltlichen Stifts Herford Frantz Wilhelm Freiherrn von Boymer und zu Rimburg mit dem gesamten Amt und Gericht zu Stockum vertreten durch Bernhard Vierdenhalben Lizentiat der Rechte und Ratsverwandten der Stadt Munster Der Streit um die Stockumer Guter wurde zwischen den Bohmers und den Bruggeneis fortgesetzt zu sehen in einer Urkunde von 1649 Ratification B wegen Uberlassung der Stockumschen Guter zwischen Witwe Johanna von Hasenkampf und Witwe Catharina Freifrau von BoemerEnthalt Die Witwe Johanna von Hasenkampf geb von Aldenbockum Caspar von der Bruggeney genannt Hasenkampf Domherr zu Bremen und Hildesheim und Sophia Gertrud von der Bruggeney genannt Hasenkampf aus dem Hause Stockum und Weitmar bekunden dass ihr verstorbener Ehemann resp Vater Johan von der Bruggeney genannt Hasenkampf Herr zu Stockum und Weitmar mit dem verstorbenen Arnold Freiherrn von Boeymer und zu Rimburg wie auch dessen Sohn Frantz Wilhelm vor geraumer Zeit wegen der Stockumer Allodial und Feudalguter schweren Streit gefuhrt haben Auf Grund eines vom Kurfursten zu Koln an den Furstbischof zu Osnabruck den Dompropst zu Paderborn und Kanzler Buschmann erteilten Auftrages habe man aber am 4 Mai 1648 und am 11 August dieses Jahres 1649 einen Rezess und Vergleich geschlossen deren Ratifizierung und Genehmigung nun erforderlich ist Es sollen daher hiermit diese zwischen der Witwe Catharina Freifrau von Boeymer geb Splinter und ihrem Sohn Frantz Wilhelm Freiherr von Boeymer einerseits und dem Sohn und Bruder der oben Genannten Johan von der Bruggeney genannt Hasenkampf andererseits geschlossenen Rezesse ratifiziert und genehmigt sein die man nun bei Unterpfandung von Hab und Gut fest und unverbruchlich zu halten verspricht Am 12 Marz 1650 wurde Frantz Wilhelm Freiherrn von Boeymer und zu Rimburg vertreten durch Dethmarus Klepping von Elisabeth Louyse Pfalzgrafin bei Rhein Herzogin in Bayern zu Gulich Cleve und Berge Grafin zu Veldenz Sponheim der Mark und Ravensberg Frau zu Ravenstein Abtissin des freiweltlichen Stifts Herford mit dem Amt Stockum belehnt Am 1 September 1656 heisst es in einer Urkunde Frantz Wilhelm Freiherr von Boeymer und Rimburg Herr zu Stockum teilt mit dass Christoph Bernhardt Bischof zu Munster sein Landesfurst einen allgemeinen Lehntag ausgeschrieben habe er aber tragender militar charge und anderer Verhinderungen halber sich dort nicht einfinden konne Er bevollmachtigt daher Detmar Klepping in seinem Namen auf dem Lehntag zu erscheinen und die Belehnung des von dem von der Bruggeney genannt Hasenkamp an ihn erhandelten und von seinem Landesfursten lehnruhrigen Zehnten in der Herrlichkeit Stockum zu gesinnen zu empfangen daruber die althergewohnten Solemnia zu praestieren und alles zu tun was er selbst tun wurde Schliesslich erfolgte ein Urteil des Reichskammergerichts zu Wetzlar mit dessen Vollstreckung der Furstbischof von Munster beauftragt wurde Der Streit endete damit dass der Furstbischof von Munster Herzog Ernst von Bayern Militar entsandte welches den Kaspar von Hassenkamp erschoss der versucht hatte sich mit Gewalt zu widersetzen Sein Bruder wollte sich rachen Er hatte schon Gehilfen fur den Mord an Frau von Bohmer gedungen Doch der Bischof von Munster wurde es fruhzeitig gewahr und liess den Anstifter von Hassenkamp ins Gefangnis nach Warendorf bringen 1696 wurde ein neuer Prozess eingeleitet Als Stockum 1726 durch Erbschaft an den Grafen von Ligneville kam stellte sich wieder ein Werner Hassenkamp dem neuen Besitzer entgegen Auf beiden Seiten wurden mehrere Leute erschossen 1730 wurde von Hassenkampf zu Wetzlar endgultig abgewiesen Damit war der Streit endgultig gegen die Familie von Hassenkampf entschieden das Schicksal der Familie de Huvele zu Stockum und Beckedorf endete Nach einer Erbteilung bei der Ligneville Stockum und Beckedorf erhielt kamen diese Guter um 1800 an den Grafen von Gourci der sie 1809 durch Verkauf zersplitterte Den Burgplatz und die Guter zu Stockum erwarb 1810 der Graf von Westerholdt Im Laufe des 20 Jahrhunderts verfiel das Gut dann zusehends Der alte Spieker bei der Vikarie von dem noch Bilder existieren wurde um 1939 abgebrochen Das Gutsarchiv wurde 1952 von der Stadt Dortmund erworben und 1994 im Stadtarchiv Werne deponiert Der Archivbestand umfasst 280 Urkunden 1360 1804 ca 550 Akten 57 Kartons 15 19 Jhdt Inhalt Familiensachen von Hovel von Ascheberg zu Byink von der Bruggeney gen Hasenkamp von Boehmer Grafen von Ligneville und Gourcy von Boenen Grafen von Westerholt Lehnssachen Herrlichkeit Stockum Gericht Kirche Schule Finanzen Prozesse Haus Beckendorf Guter Brabeck und Kobbing Guter des Stifts Herford in Schoppingen Laer Rheine Kirchspiele Hoetmar Sendenhorst Burg Hugenpoth Bearbeiten Burg HugenpothAlternativname n Haus StockumStaat DeutschlandOrt SandbochumEntstehungszeit Vor 1290Burgentyp Niederungsburg InsellageErhaltungszustand MauerresteStandische Stellung Adel MinisterialeGeographische Lage 51 40 N 7 42 O 51 667432 7 6991093 Koordinaten 51 40 2 8 N 7 41 56 8 O nbsp Haus Stockum Nordrhein Westfalen nbsp p1p3 Die erstmals 1305 urkundlich erwahnte Burg Hugenpoth lag gegenuber der Burg Stockum auf einer Lippeinsel Wenn man den Burgplatz aufsuchen mochte muss man sich von der Landstrasse aus die am Gersteinwerk vorbeifuhrt nach Suden wenden Nachdem man die Werner Bahn uberquert und eine alte Schleusenanlage passiert hat geht es weiter uber die Lippe bis zur Kanalbrucke uber die der Weg nach Sandbochum fuhrt Die Kanalbrucke darf nicht uberquert werden stattdessen schlagt man den Weg in nordlicher Richtung ein Nach einigen hundert Metern und Durchquerung eines alten Lippearmes gelangt man auf den Burgplatz Die hohen aus dem alten Flussbett aufsteigenden Mauern die die Zugbrucke trugen sind heute noch zu sehen Die Steilufer des Flusses mussen schon an sich einen guten Schutz gewahrt haben der noch durch Burganlagen verstarkt wurde Ein kummerlicher Rest von Mauerwerk und die auf dem ganzen Platz verstreuten kleinen Brocken von grunem Sandstein und Ziegeln sowie die Dachschieferstuckchen und Glas von Butzenscheiben lassen kaum noch etwas von der ursprunglichen Burganlage ahnen Familie von Stockum Bearbeiten Haus Stockum Burg Hugenpoth stand zunachst im Besitz der Familie von Stockum Im Jahre 1290 wurde es dann an die Familie von Hovel verlehnt Erste Lehnstrager waren Godfried de Huvele und sein Sohn Hermann Lehnsherrin war die Abtissin des Klosters Herford Das adelige Haus Stockum war von jeher von der offentlichen Gerichtsgewalt befreit Jeder Belehnte des Hauses Stockum war auch Ministerialer Beamter Ihm oblag die Eintreibung und Uberfuhrung der Kornabgaben sowie die Beschaffung des Mess und Tischweins fur das Kloster Herford Familie de Huvele aus Hovel Bearbeiten Familie de Huvele aus Stockum ist ein Seitenzweig der Familie de Huvele aus Hovel Sie stand ab etwa 1300 in direkter Nachfolge aus dem Haus Hovel Die de Huvele aus Stockum hatten schon fruh eine selbstandige Stellung erlangt So ubten sie Herrschaftsrechte uber die bauerlichen Hofe im eigenen Namen kraft Lehnsrecht aus Ihnen stand auch das Gerichtswesen zu Als ausseres Zeichen der Macht der Familie de Huvele zu Stockum bauten sie auf der Lippeinsel die Burg Hugenpoth Um die Bauern vor Ubergriffen durch Godfrid de Huvele zu Stockum zu schutzen erliess die Abtissin zu Herford das Hofrecht fur die Bauern von Stockum die ihr lehnspflichtig waren sie hatte das sogenannte Afterlehen Leben aus zweiter Hand inne Im Laufe der Zeit kauften sich die Herren de Huvele verwilderte Hofe So entstand neben dem Feudum Lehnsgut ein Allodial Gut frei von Abgabe Im Laufe der Zeit sollen sich die Herren de Huvele eine dritte Burg erstellt haben und zwar dort wo heute die Kirche zu Nordherringen steht Diese Burg sollen die Dortmunder schon fruh niedergebrannt haben Neben der Urburg in Stockum liess Lambert de Huvele um 1307 alternative Angabe 1357 eine Kapelle errichten Die Genehmigung erhielt er vom Erzbischof Heinreich von Koln Von 1290 bis 1400 bewohnten die Herren de Huvele die Burgen in Stockum Die Adelsfamilie hatte je eine Burg auf markischem und munsterischem Boden sowie einen Amtshof im munsterischen Raum Sie musste also in beide Richtungen lavieren und geriet zwangslaufig in den munsterisch markischen Grenzkonflikt an der Lippe Fur die Grafen von der Mark war es ausserst wichtig die Lippeinsel Stockum fest in der Hand eines verlasslichen und markischen gesinnten Adeligen zu wissen Deshalb erzwangen sie ein Offnungsrecht das ihnen einen wichtigen Stutzpunkt gegen Munster gab Die Stockumer Burgherren mussten ihren Sitz den Markern offen halten und in Kriegszeiten eine markische Besatzung in Kauf nehmen In einer Urkunde aus 1392 wird der Hof unter den Absteigequartieren der Grafen von der Mark aufgefuhrt er fehlt jedoch in ihren Lehnsregistern aus der gleichen Zeit Die wichtige Grenzbefestigung war in Fehden und Kriegen heiss umkampft Wahrend der Dortmunder Fehde namentlich am 13 November 1388 steckten Dortmunder Soldner die Burg an brandschatzten sie und erbeuteten 36 Gulden Grafen von der Mark und ihre Vasallen Bearbeiten Eine Urkunde aus dem Jahre 1392 benennt den Hof zu Stockum als Absteigequartier der Grafen von der Mark In ihren Lehnsregistern aus der gleichen Zeit war das Gut dort aber noch nicht aufgefuhrt Erst um 1400 ging die Burg ins Eigentum des Grafen von der Mark uber Damit war Burg Hugenpoth in Stockum fur die Familie de Huvele verloren die von nun an nur noch die Urburg in Stockum bewohnte Nach dem Tod des Munsteraner Bischofs Heinrich II von Moers 1450 kam es zum Streit um die Besetzung des Bischofsstuhls zwischen seinem Bruder Walram von Moers und dessen Familie einerseits sowie Erich von Hoya und dessen Familie andererseits Munsterische Stiftsfehde 2 Junkert Ervert von der Mark ein Anhanger Johann von Hoyas unternahm im Oktober einen Beutezug in das Moers freundliche Ahlen Dort fing er 300 Kuhe ein und trieb sie bei Stockum uber die Lippe auf Kamen zu Dazu nahm er die Burg ein und schlug eine Brucke uber die Lippe Der Graf von der Mark belehnte die Familie von der Layghe bzw von der Laege die bis 1463 auf der Burg lebte Cord von der Laege hatte bis zu diesem Jahr die Burg fur 1 000 Gulden in Pfandherrschaft Gegen 500 Gulden handelte Graf Gerhard von Kleve Mark ihm die Burg wieder ab Der Landesherr konnte die Rechnung aber nicht begleichen Deshalb schoss Dietrich von Hovel ihm die Halfte vor Zur Belohnung erhielt er die vaterliche Stammburg als Lehen zuruck 1469 beging entweder Dietrich oder ein Godeke Gottfried von Hovel einen gewaltsamen Totschlag woraufhin ihm das Lehen entzogen wurde Dies gab den Herzogen von Kleve die Gelegenheit die Burg an eine zuverlassigere Familie zu vergeben Familie von Knipping Bearbeiten Die Knippings verdanken ihren Aufstieg landesherrlichen Beamtendiensten Bis zur Mitte des 15 Jahrhunderts waren sie eine kleine Adelsfamilie ohne Rang und Namen und traten kaum in Erscheinung ausser durch gelegentliche Urkundenbezeugungen und einige Rechtsgeschafte Zu einer Zeit als die meisten Adelsfamilien von Abstieg und Zerfall uberschattet waren gelang den Knippings der Aufstieg an die Spitze des markischen Adels Mit Gerd Knipping 1427 1455 gelangte das Amt des Drosten fur 150 Jahre in die Familie Funf Generationen der Familie Knipping verwalteten das Amt Hamm gewannen Ruhm und Ansehen und erwarben weitere Hofe und Landereien zu der Grundherrschaft Stockum Das Geschlecht derer von Knipping war besonders in der Gegend von Wetter Ruhr beruhmt Um 1470 belehnte der Herzog von Kleve und Mark die Guter des Hauses Stockum an seinen Lehnsmann Ritter He i nrich von Knipping zu Lohausen 1462 1480 der das Drostenamt Amtmann von Hamm innehatte 1491 setzten sich Rat und Domkapitel der Stadt Munster fur die Lehnsrechte des Undersaten des gestichts van Munster Gerd von Hovel ein was das Vertrauen der Marker zu den munsterisch markischen Grenzgangern von Hovel weiter schwinden liess Die Grenze an der Lippe lag auch zu dieser Zeit immer noch nicht endgultig fest Die Gefahr dass die Burg uber einen munsterischen Untertanen an die Bischofe von Munster gelangte war den Herrschern der Mark zu gross Henrich Knipping als neuer Lehnsnehmer der Burg wandte diese Gefahr nunmehr ab Fur 1 100 Gulden musste der Landesherr ihm und seinem Sohn He i nrich 1497 1543 Droste zu Hamm und Wetter das Haus zu Stockum und die zugehorigen Guter uberlassen Seit der Familie de Huvele das Lehen entzogen worden war verfugten die Herzoge von Kleve nicht nur uber das Haus Stockum sondern auch die Herforder Unterhofe im Markischen Zunachst ubersahen die Herforder diese Eigenmachtigkeit Ausserdem wurden die Unterhofe der Grafschaft Mark in den Lagerbuchern gefuhrt Spatestens zu Beginn des 17 Jahrhunderts war der Verlust der Hofe offenkundig und unwiderruflich Fortan beschrankte sich die Herrschaft Stockum ausschliesslich auf das munsterische Territorium He i nrichs Enkel und sein Nachfolger im Drostenamt war Viktor von Knipping 1508 1573 der an der Stelle der alten Burg ab 1564 mit dem Bau eines neuen Renaissanceschlosses begann der von seinem Sohn Dietrich fortgesetzt wurde der wie sein Vater Amtsmann zu Hamm war Das Bauwerk riss den humanistischen Chronisten Heinrich von Hovel zu begeisterten Versen hin Die Burg ist herrlich jedoch erhabner noch der Held v Knippink Viktor der einmals dieselbe hat erbaut Die Burg im Fundamente fest und im Gefuge ragt stolz empor mit hohen trutz gen Mauern und darf als Feind den besten in dem Lande kuhn erwarten Ubersetzung aus dem Lateinischen Mit Viktor Knipping erreichten Glanz und Reichtum des Geschlechts ihren Hohepunkt Er war Amtmann des Amtes Hamm markischer Landfester Klevischer Geheimer Rat und ab 1568 schliesslich Obrist und Befehlshaber des Westfalisch Niederrheinischen Kreises Viktor hielt sich haufig am Klevischen Hofe auf 1562 gehorte er in Frankfurt zum engsten Gefolge Herzog Wilhelms Da die Steuern nur sparlich und unregelmassig eintrafen musste er seinen Amtsgeschaften immer wieder aus eigenen Mitteln nachhelfen Die meisten landesherrlichen Einnahmequellen waren verpfandet Der Herzog litt regelmassig unter Geldproblemen 1547 mahnte Viktor seinen Herrn an die ihm vorgestreckten Gelder zuruckzuzahlen Knipping hatte trotzdem noch genugend Mittel um Hofe Amter und Gerechtsame aufzukaufen 1555 wurde er Anwarter auf das Schultheissenamt des Oberhofes Pelkum 1561 kaufte er den Langen Kamp 1604 das Gut Brinkhof mit Unterhofen und Kotten Viktors Frau Betrix von Wullen brachte einen Lehnsanspruch auf den klevischen Zehnten zu Ochtrup im Kirchspiel Sandwell Stift Munster in die Ehe ein Zwar hatte sein Schwiegervater den Antrag gestellt seinem Enkel Bernd van Hoevel d J den Zehnten zu uberlassen doch konnte Viktor Knipping dank seiner guten Beziehungen zum klevischen Hofe die Belehnung fur sich durchsetzen Mit Ausnahme des halben Schurmannshofes waren im 18 Jahrhundert alle Sandbochumer Hofe von Stockum abhangig Einige wurden bereits von Heinrich Knipping d J erworben Die ubrigen haben wohl Viktor oder sein Sohn Dietrich angekauft Dietrich Knipping der letzte seines Geschlechtes auf Stockum wurde 1574 als Droste des Amtes Hamm bestatigt Er reprasentierte die markische Ritterschaft bei der Hochzeit Maria Eleonoras von Kleve mit Herzog Albrecht Friedrich von Preussen zu Dusseldorf 1575 bestimmte ein Grenzvertrag zwischen Munster und Mark uber die Stockumer Brucke es stehe den Markern frei den zerfallenen Ubergang wieder aufzubauen Heinrich von Hovel widmete Dietrich von Knipping einen Platz in seinem Katalog bedeutender gelehrter Manner Westfalens Zu Lebzeiten tat sich Dietrich Knipping zu Stockum glanzend hervor Droste des Amtes Hamm dem angesehensten Fursten Herzog Wilhelm von Kleve ein ausgezeichneter Ratgeber Furwahr ein Mann voll Klugheit in vielen Dingen gleichermassen gebildet das Rechtswesen zumal nicht ausgenommen Als junger Mann studierte er auf zahlreichen Akademien Deutschlands Italiens und Frankreichs eines Cato wurdig uberdies mit den seltensten Geistesgaben ausgezeichnet und deswegen zu den bedeutendsten Mannern zu zahlen Er verschied als ihn der grimmige Februar zu Kleve plotzlich uberfile innerhalb von zwei Tagen 1607 im Alter von 76 Jahren aus dem Lateinischen Mit Dietrichs Tod im Jahre 1607 erlosch der Knippingsche Mannesstamm auf Stockum Infolge der Heirat seiner Schwester Clara mit Johann von Hugenpoet zum Gosewinkel der die Tradition der Verbindung Stockums mit der Hammer Drostenstelle fortsetzte kam das Anwesen an die Hugenpoets deren Name sich spater auf den Stockumer Burgplatz ubertrug Uber Engel Elisabeth Christine von Hugenpoet die 1693 Johann Adolf Stephan von Berchem zu Werdingen geheiratet hatte gelangte das Haus an ihren Sohn Johann Friedrich Mordio von Berchem Familie Hugenpoth Bearbeiten Auf die von Knipping folgten 1607 die von Hugenpoth von denen die Burg ihren neuen Namen erhielt Markgrafin Leonora von Brandenburg sorgte 1591 dafur dass ihr Vater der Herzog von Kleve Johann Hugenpoth als Amtshelfer seines Onkels Dietrich Knipping einstellte Hugenpoth war zunachst Amtsverwalter wurde 1607 nach Knippings Tod jedoch als Amtsmann zu Hamm bestatigt Heinrich von Hovel urteilt uber ihn Joannes Hugenpoet in Gosewinckel schatzte man als einen Menschen dem die Wissenschaft nicht gleichgultig war Mit seinem jungeren Bruder Wilhelm einen Mann grosseren Fleisses und sehr belesen der vor nicht langer Zeit aus dem Leben gerissen wurde hatte er sich seit seiner Kindheit der lateinischen Sprache verschrieben Er trat in die Fussspuren seines Onkels Dietrich Knipping eines in theoretischen und praktischen Verwaltungsangelegenheiten unvergleichlichen Mannes Gegenwartig amtet er als Droste zu Hamm aus dem Lateinischen Um 1600 erreichte auch Haus Stockum den Scheitelpunkt seines Wohlstandes Johann Hugenpoth erwarb noch 1607 den Dalhof zu Flierich als markisches Lehen Gleichzeitig jedoch verwickelten ihn die Knippings zu Hackfurt in einen kostspieligen Erbschaftsprozess Seit dieser Zeit ging es mit Haus Stockum bergab Der wirtschaftliche Niedergang resultiert aus den gleichen Ursachen wie spater bei den Torcks zu Nordherringen Der Alteste ubernahm das Haupthaus gegen hohe Abfindungssummen Seine Geschwister klagten ihre Auszahlung ein der Prozess zog sich jedoch in die Lange Neben den Geschwistern waren nunmehr auch Sohn und Enkel abzufinden Die Schuldenlast vervielfaltigte sich dadurch Einzelne Guter mussten abgestossen werden um die hartnackigsten Glaubiger zu befriedigen Dadurch schrumpfte die Grundherrschaft zusammen Viktor Knipping hatte 1544 versprochen seinen Bruder Henrich mit 5 300 Gulden abzufinden Er erweiterte die Grundherrschaft in Stockum betrachtlich und baute ein prachtiges Schloss Dadurch blieb ihm nicht mehr genug Geld dem Bruder sein Erbteil auszuzahlen Funfzig Jahre spater stand noch die Halfte der Summe aus In mehreren Prozessen zu Kleve und Speyer setzte die Erbengemeinschaft von Boenen als Nachfolger Henrich Knippings ihre Anspruche durch Den Knippings blieb nur das hypothekenbelastete Haus Stockum einschliesslich des 1604 erworbenen Brinkhofs Das Lohaus mit dem Lehen Gronewich Schulze zur Wisch gelangte uber Henrich Knipping d A 1622 und Franz Albert von Aschebrock 1652 an die Familie von Brabeck 1661 1755 Die Knippingschen Guter im Raume Bochum mit dem Haus Grimberg gingen an die Familie von Westerholt 1617 trat Dietrich Hugenpoth die Erbschaft seines Vaters an Dabei musste er das Haus Stockum gegen die Anspruche der Sibylla von Westerholt und Georgs von Boenen behaupten Von hochster Stelle sprach ein Urteil Georg von Boenen das Haus zu Dietrich heiratete daraufhin Alstein von Boenen und erhielt dadurch die Rechte an dem Hause Stockum wodurch er es fur seine Familie rettete Im Dreissigjahrigen Krieg wurde die Burg mehrfach besetzt und gebrandschatzt Dietrich von Hugenpoth konnte 1633 sein Lehen nicht erneuern weil die Burg ausgeplundert worden war und sich in einem verkommenen Zustand befand 1675 brachte Wilhelmine Sophie von Neuhof statt einer Mitgift in bar einen Schuldennachlass von 3 000 Rthlr in ihre Ehe mit Giesbert Alexander von Hugenpoth ein 1696 wurde eine Mitgift fur Gudula Johanna von Hugenpoth in Hohe von 3 000 Rthlr vereinbart Ihr Ehemann Johann Moritz von Dungelen sah davon bis 1715 keinen Pfennig Weitere Erbschaftsverpflichtungen trieben die Schulden des Hauses Stockum auf 11 000 Rthlr Trotzdem bedachte Gisbert Alexander testamentarisch seine Frau und seine Kinder mit Summen zwischen 400 und 4 000 Rthlr Johann Adolf Stephan von Berchem zu Werdringen der seit 1693 mit der Erbtochter Engel Elisabeth Christine von Hugenpoth verheiratet war konnte mit dieser riesigen Schuldenlast nicht alleine fertigwerden 1725 war die Forderung der Familie von Dungeln auf 12 573 Rthlr angewachsen Die Glaubiger uberwachten jeden Geschaftsgang ihrer Schuldner Die Berchems waren auf diese Weise vollig in ihrer Hand Schliesslich ordnete Familie von Dungelen an sofort alle auf dem Haus Stockum haftenden Schulden zu tilgen Die Berchems konnten dieser Forderung nur durch den Verkauf einzelner Guter nachkommen um wenigstens den Rest zu halten Seit 1725 waren alle Stockumer Guter verpfandet 1742 erwarb Robert Nettler ein Kaufmann aus Unna fur 8 200 Rthlr die Stockumer Lippeweiden den Grossen Plack und den Kuhkamp Damit war der Bestand des Hauses fur einige Jahrzehnte gesichert Nachster Inhaber des Hauses Stockum war Johann Adolf Stephan von Berchems Sohn Johann Friedrich Mordio von Berchem 1723 1775 Ihm fielen aus der Erbschaft Friedrich Christians von Beverfoerde Weldern 11 000 Rthlr zu Im Vorgriff auf diese Erbschaft hatte die Familie allerdings so viele Schulden aufgenommen dass sich ihre Finanzlage kaum besserte Haus Stockum war im Jahre 1768 samt seinem Zubehor einschliesslich Brinkhof und 27 Hofen und Kotten mit 58 375 Talern veranschlagt zu dieser Zeit war es bereits mit 34 588 Talern belastet Die Berchemer Erbin Anna Sophia Ehefrau des Geheimen Kriegs und Domanenrats Werner Friedrich Abraham von Arnim zu Hamm und Freifrau von Arnim die als tatkraftig und klug geschildert wird schob den Ruin des Hauses Stockum nochmals um zwanzig Jahre hinaus Sie verwaltete ab dem Jahre 1776 das Gut fur ihren minderjahrigen Sohn und wurde 1778 selbst belehnt Am Ende konnte sie den Besitz dann nicht mehr halten 1796 lauteten die Glaubiger die Zwangsversteigerung ein Der bis dahin noch zusammenhangende Besitz wurde zerschlagen Er kam teils in burgerliche teils in bauerliche Hande Die Schlossstelle und die bei der Markenteilung 1777 zugewiesenen 64 Morgen Wald wurden fur 25 000 Taler durch Gisbert Freiherr von Romberg auf Brunnighausen Lerche Romberger Tannen ersteigert Man fasste zunachst ins Auge anstelle des uberflussig gewordenen Gutsgebaudes ein zweckmassigeres kleines Haus zu errichten Diese Plane wurden jedoch nicht in die Tat umgesetzt Nach einer Bestandsaufnahme von 1794 war das massive schiefergedeckte Herrenhaus 102 Fuss lang und hatte je 34 Fuss Breite und Traufenhohe Es muss einen grossen Saal besessen haben und befand sich 1794 noch in einem guten baulichen Zustand Von Romberg vermietete es zunachst an den Oberstleutnant von Heemskerk Verfall der Burg Bearbeiten Etwa ein Jahrzehnt spater gelangte Haus Hugenpoth durch Heirat an die Familie von Bergheim die es nicht mehr bewohnte sondern dem Verfall uberliess 1808 dienten die Raume des Haupthauses dem Pachter zur Aufschuttung von Korn 1824 galt es als sehr baufallig Wenig spater waren alle Fenster herausgerissen und keine Tur mehr in den Angeln Am Anfang des 20 Jahrhunderts waren wie Schwieters berichtet noch ansehnliche Ruinen Mauerreste von 7 5 m Hohe mit Tur und Fensteroffnungen Kellergewolben und Treppen vorhanden Der Burgplatz war zu dieser Zeit im Besitze des Herrn von Romberg Heute sind an dieser Stelle nur noch unbedeutende Mauerspuren zu finden Den Rest bedeckt der Rasen Erhaltungszustand BearbeitenBurg Stockum und Burg Hugenpoth sind heute Bodendenkmaler an dessen Erhaltung ein offentliches Interesse besteht Wissenschaftliche Grunde sprechen fur die Erhaltung da die fruhe Geschichte der Burgen sicherlich noch mit Resten im Boden erforscht werden kann Bedeutung der Burgen fur Herringen BearbeitenDie Besitzer von Haus Stockum teilten sich mit den Torcks die Weideherrlichkeit in der Herringer Gemeinheit Neuansiedlungen in der Heide konnten nur mit ihrer Genehmigung vorgenommen werden ebenso Veranderungen in der Heide Wegeanlagen Ubertretungen und Schuttungen So gaben beispielsweise die Hauser Stockum und Nordherringen 1705 dem Freiherrn von der Recke zu Reck die Erlaubnis eine Allee vom Haus Reck durch die Herringer Mark bis zur Bever zu pflanzen In Pachtvertragen und Gewinnbriefen liessen sich die Herrscher von Haus Stockum ihre Weidegerechtigkeit ausdrucklich bestatigen Ihre Weideherrlichkeit verlor Haus Stockum dann bei der Vereinzelung Die Herringer Bauern bestritten ihm das Recht der Schafdrift Fur unerlaubte Schafdrift im Hammer Westenmersch wo Stockum fruher die Fischerei innehatte errechneten sie 1821 einen Schaden von 47 Thlr 26 gr Die Fischerei auf der Lippe ostlich der Torckschen Lippebrucke und ein Stuck Heuland gingen 1432 uber Hermann von Neheim an Gerd Knipping Von 1577 bis 1598 hatte sie der Hammer Burger und Wirt Jost Hulshoff vom Hulshoff in Herringen gepachtet Danach ubertrug der Landesherr die Fischerei der Familie von Galen auf Haus Ermelinghof Unmittelbaren Einfluss auf die Gemeinde Herringen nahmen Familie Hugenpoth und Familie Bechem nach 1604 als sie den Binkhof mit den Herringer Hofen Hulshoff Helmig und Hilbk aufkauften In kirchlichen Angelegenheiten gaben die Herren des Hauses Stockum ihre Stimme bei der Wahl der Gemeindebeamten und der Prediger ab Um die Wende des 16 Jahrhunderts liess Johann von Hugenpoth seine Ehefrau Anna von Pentling und ihre dreijahrige Tochter Clara Anna in der Herringer Kirche beisetzen Zu ihrem Gedachtnis wurden prunkvolle Epitaphien in der Werkstatt des munsterischen Bildhauers Hans Lacke gearbeitet Etwa zeitgleich bekam die Kirche eine Wappentafeln von Julich Kleve Berg Mark und Ravensberg Amtszeichen und Hoheitssymbol der Amtsmannerdynastie Knipping Hugenpoth Von den Hugenpoths stammt die einzige Armenstiftung von adeliger Hand Frau von Hugenpoth geborene von Beringhausen uberwies 100 Rthlr Dietrich Hugenpoth weiterer funfzig Fur die jahrlichen Zinsen hatten der Binkhof und der Hulshoff aufzukommen Die Berchems haben in religiosen und politischen Gemeindeangelegenheiten kaum noch ein Mitspracherecht geltend gemacht In Sandbochum blieb der Einfluss des Hauses Stockum bis in das 19 Jahrhundert nachhaltig spurbar Stockum war hier grosster Landbesitzer Grundherr aller Hofe Zehnteinnehmer und Weideherr Die Insolvenz des Hauses Stockum hatte fur Herringen nicht die gleichen umwalzenden Folgen wie der Torcksche Zusammenbruch neun Jahre zuvor Nur einige Stockumer Besitzungen im Nordwesten der Gemeinde wurden in burgerliche Hande ubertragen Fur die Herringer Hofe der alten Grundherrschaft Binkhof ruckten die Unabhangigkeit von gutsherrlicher Bevormundung und der Weg in die Freiheit in greifbare Nahe Einzelnachweise Bearbeiten Abschrift und Druck dieser Urkunde finden sich bei Niklas Kindlinger Geschichte der Deutschen Horigkeit 1819 S 640 ff Nr 194 a Hermann Rothert Westfalische Geschichte Bd 1 Das Mittelalter Gutersloh 1949 S 380 388 Literatur BearbeitenJosef Lappe Hamm im Mittelalter und in der Neuzeit Die Burg zur Mark in 700 Jahre Stadt Hamm Festschrift zur Erinnerung an das 700jahrige Bestehen der Stadt Werl 1973 Heinrich Petzmeyer Geschichte der fruheren Gemeinde Herringen Hamm 2003 Helmut Richtering Adelssitze und Ritterguter im Gebiet der Stadt Hamm In Herbert Zink Hrsg 750 Jahre Stadt Hamm Stadt Hamm Hamm 1976 S 125 160 Willi Schroeder Ein Heimatbuch Zwei Stadtteile stellen sich vor Bockum und Hovel 1980 Fritz Schumacher Hartmut Greilich Bockum Hovel Aus Geschichte und Heimatkunde Hamm 1956 Nachdruck 2002 Weblinks BearbeitenUrkundenregesten aus dem Archiv Schloss Hollinghofen mit Bestand zum Gut Stockum Digitale Westfalische Urkunden Datenbank DWUD Bodendenkmal Haus Stockum PDF Datei 16 kB Stadtarchiv Weitmar Stadtarchiv Werne Familie Baumer Ahnenforschung und mehr Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Haus Stockum Werne amp oldid 224479614