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Die Verordnung gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung EU 2018 302 vom 28 Februar 2018 auch Geoblocking VO oder Geoblocking Verordnung oder GB VO genannt 1 regelt das ungerechtfertigte Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehorigkeit des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des End Kunden innerhalb des europaischen Binnenmarkts 2 Verordnung EU 2018 302Titel Verordnung EU 2018 302 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 28 Februar 2018 uber Massnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehorigkeit des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Anderung der Verordnungen EG Nr 2006 2004 und EU 2017 2394 sowie der Richtlinie 2009 22 EGBezeichnung nicht amtlich Verordnung gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der DiskriminierungGeltungsbereich EWRRechtsmaterie ZivilrechtGrundlage AEUVVerfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiDatum des Rechtsakts 28 Februar 2018Veroffentlichungsdatum 2 Marz 2018Inkrafttreten 22 Marz 2018Anzuwenden ab 3 Dezember 2018Fundstelle ABl L 60 2 Marz 2018 S I 1 ffVolltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist in Kraft getreten und anwendbar Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Online Zugange bzw Online Inhalte durfen daher grundsatzlich zukunftig nicht mehr nur aufgrund der Staatsangehorigkeit des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des End Kunden bzw Verbrauchers gesperrt werden Beispiel Ein Onlineshop Betreiber aus dem Unionsmitgliedsstaat X darf den Unionsburger aus dem Unionsmitgliedstaat Y nicht deswegen von seinem Angebot aussperren weil dieser nicht im Unionsmitgliedstaat X wohnt Inhaltsverzeichnis 1 Ziel und Zweck der Verordnung 2 Anwendung bzw Nichtanwendung der Verordnung 2 1 Grundsatzlich 2 2 Weltweite Anwendung 2 3 Nichtanwendung 3 Nichtdiskriminierung aus Grunden die im Zusammenhang mit der Zahlung stehen 4 Kein Gleichbehandlungsgebot 5 Vorrangwirkung 6 Rechtsbehelfe und Rechtsdurchsetzung 7 Rechtliche Grundlage und Wirkung der Verordnung 8 Aufbau und Inhalt der Verordnung 9 Unterzeichnung Inkrafttreten Geltung 10 Weblinks 11 EinzelnachweiseZiel und Zweck der Verordnung BearbeitenHauptziel der Geoblocking VO ist es die Potenziale des europaischen Binnenmarktes als Raum ohne Binnengrenzen in dem der freie Verkehr u a von Waren und Dienstleistungen gewahrleistet ist voll zu gewahrleisten Der Abbau nationalstaatlicher Schranken zwischen den Mitgliedstaaten der Europaischen Union ist hierfur nicht ausreichend da durch private Parteien Hindernisse errichtet oder beibehalten werden konnen die mit den Freiheiten des Binnenmarkts unvereinbar sind Dies ist z B der Fall wenn in einem Unionsmitgliedstaat tatige Anbieter 3 fur Kunden aus anderen Mitgliedstaaten die grenzuberschreitende Geschafte tatigen wollen den Zugang zu ihren Online Benutzeroberflachen wie zum Beispiel Internetseiten und Anwendungen sperren oder beschranken oder unterschiedliche allgemeine Geschaftsbedingungen fur den Zugang zu ihren Waren und Dienstleistungen anwenden die objektiv nicht begrundbar sind Diese Praxis wird als Geoblocking bezeichnet 4 Die Geoblocking VO prazisiert die Falle in welchen eine unterschiedliche Behandlung dieser Art nicht gerechtfertigt ist und dadurch Klarheit und Rechtssicherheit fur alle Beteiligten im grenzuberschreitenden Geschaftsverkehr geschaffen und sichergestellt werden muss so dass die Nichtdiskriminierungsvorschriften im gesamten Binnenmarkt wirksam angewendet und durchgesetzt werden konnen Dadurch soll auch das Wachstum angekurbelt und die Wahlmoglichkeiten der Kunden im gesamten Binnenmarkt erweitert werden 5 Die Geoblocking VO bezweckt daher ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung die direkt oder indirekt auf der Staatsangehorigkeit dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung der Kunden beruhen zu verhindern 6 Anwendung bzw Nichtanwendung der Verordnung BearbeitenGrundsatzlich Bearbeiten Anbieter von Dienstleistungen im Sinne der Geoblocking VO durfen grundsatzlich weder durch den Einsatz technischer Mittel noch auf andere Weise Kunden aufgrund von deren Staatsangehorigkeit Wohnsitz oder Ort der Niederlassung am vollen und gleichberechtigten Zugang zu Online Benutzeroberflachen auch in Form von mobilen Anwendungen hindern 7 Solche technischen Massnahmen die einen solchen Zugang unter Umstanden unzulassigerweise verhindern konnen insbesondere Technologien sein 8 die der Ermittlung des physischen Standorts des Kunden dienen einschliesslich der Verfolgung dieses Standorts anhand einer IP Adresse oder anhand von uber ein globales Navigationssatellitensystem erfassten Koordinaten das diskriminierende betreiben verschiedene Versionen von Online Benutzeroberflachen fur Kunden aus verschiedenen Mitgliedstaaten diskriminierende Sperrungen Zugangsbeschrankungen oder Weiterleitungen des Kunden zu einer anderen Version einer gegebenen Online Benutzeroberflache ohne dessen ausdruckliche Zustimmung 9 Anbieter von Dienstleistungen im Sinne der Geoblocking VO durfen jedoch Einschrankungen aufgrund der Staatsangehorigkeit des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung vorsehen um rechtlichen Verpflichtungen aus Rechtsvorschriften der EU oder eines Unionsmitgliedstaats denen der Anbieter unterliegt zu gewahrleisten Bestehen solche Rechtsvorschriften darf der Zugang von Kunden zu bestimmten Waren oder Dienstleistungen beschrankt werden 10 Dadurch darf jedoch in keiner Weise die Freiheit der Meinungsausserung und die Freiheit der Medien und ihre Vielfalt einschliesslich der Pressefreiheit eingeschrankt werden siehe z B Artikel 11 16 17 und 38 der Charta der Grundrechte der Europaischen Union Artikel 9 bis 11 der Europaischen Menschenrechtskonvention 11 Weltweite Anwendung Bearbeiten Die Verordnung gilt wegen der oftmals globalen Dimension dieser Anbieter von Online Diensten unabhangig davon wo z B die Online Dienste niedergelassen sind oder den Unternehmenssitz haben und unabhangig vom ansonsten anzuwendenden Recht sofern der Anbieter sein Angebot auf den EU Binnenmarkt ganz oder teilweise ausgerichtet hat 12 Nichtanwendung Bearbeiten Die Geoblocking VO findet keine Anwendung wenn 13 es sich um rein inlandische Sachverhalte in einem Mitgliedsstaat handelt 14 sich der Vorgang in allen relevanten Aspekten insbesondere Staatsangehorigkeit Wohnsitz oder Ort der Niederlassung des Kunden oder des Anbieters Ort der Ausfuhrung die im Rahmen des Vorgangs oder des Angebots verwendeten Zahlungsmittel sowie die Verwendung einer Online Benutzeroberflache auf einen einzelnen Mitgliedstaat beschrankt und auf nicht wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehorige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen die in den Richtlinien 2002 19 EG 15 2002 20 EG 16 2002 21 EG 17 2002 22 EG 18 und 2002 58 EG 19 geregelt sind Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen Gesundheitsdienstleistungen unabhangig davon ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden und unabhangig davon wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind und ob es sich um offentliche oder private Dienstleistungen handelt Glucksspiele die einen geldwerten Einsatz verlangen einschliesslich Lotterien Glucksspiele in Spielkasinos und Wetten soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen der Kinderbetreuung und der Unterstutzung von Familien und dauerhaft oder vorubergehend hilfsbedurftigen Personen die vom Staat durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnutzig anerkannte Einrichtungen erbracht werden private Sicherheitsdienste Tatigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern die durch staatliche Stellen bestellt werden Audiovisuelle Dienstleistungen einschliesslich Dienstleistungen deren Hauptzweck die Bereitstellung des Zugangs zu Ubertragungen von Sportveranstaltungen ist und die auf der Grundlage von ausschliesslichen Gebietslizenzen erbracht werden 20 Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte 21 und den Zugang zu Finanzdienstleistungen fur Privatkunden einschliesslich Zahlungsdiensten und unter Umstanden nicht auf 22 Diskriminierungen im Zusammenhang mit Verkehrsdienstleistungen 23 und auf Zwischenhandler Vermieter Industriebetriebe Handwerksbetriebe Generalunternehmer die keine Endkunden sind und findet keine Anwendung auf Vorschriften im Bereich der Steuern und Tatigkeiten die mit der Ausubung offentlicher Gewalt verbunden sind 24 und lasst Rechtsakte der Europaischen Union uber die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen 25 unberuhrt Beim Verkauf von Buchern gelten Sonderregelungen im Hinblick auf den Preis 26 siehe Buchpreisbindung Nichtdiskriminierung aus Grunden die im Zusammenhang mit der Zahlung stehen BearbeitenEinem Anbieter ist es grundsatzlich nach Artikel 5 der Geoblocking VO untersagt im Rahmen der von ihm akzeptierten Zahlungsmethoden aufgrund der Staatsangehorigkeit des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden des Standorts des Zahlungskontos des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments innerhalb der Unionunterschiedliche Bedingungen fur einen Zahlungsvorgang anzuwenden Es ist dem Anbieter jedoch gestattet unter bestimmten Umstanden Entgelte fur die Nutzung von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten zu erheben Diese Entgelte durfen nicht hoher sein als die unmittelbaren Kosten die dem Anbieter fur die Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments entstehen Kein Gleichbehandlungsgebot BearbeitenAus der Geoblocking VO kann kein generelles Gleichbehandlungsgebot abgeleitet werden Es gilt ein Verbot der Diskriminierung von Endkunden jedoch keine Verpflichtung eines Unternehmens zur Tatigung eines Geschafts mit jedem Kunden im europaischen Binnenmarkt So muss ein Anbieter nicht in einen Unionsmitgliedstaat liefern wenn er grundsatzlich keine Lieferung dorthin anbietet Holt der Kunde jedoch die Ware in diesem Unionsmitgliedstaat in den geliefert wird selbst ab so gelten fur ihn dieselben Bedingungen wie fur die Endkunden in diesem Unionsmitgliedstaat 27 Wird ein Unternehmer auf dem EU Binnenmarkt im Sinne der Geoblocking VO tatig so muss er eine objektive Gleichbehandlung der Kunden gewahrleisten So mussen z B alle Versionen einer Online Benutzeroberflache allen Kunden jederzeit leicht zuganglich sein Eine Einschrankung auf nur eine oder einige wenige Online Benutzeroberflache ist grundsatzlich nicht zulassig sofern dafur keine objektive Rechtfertigung vorliegt die keine Diskriminierung von Kunden bedeutet 28 Vorrangwirkung BearbeitenDie Geoblocking VO hat Vorrang vor der Richtlinie 2006 123 EG uber Dienstleistungen im Binnenmarkt Ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund von Staatsangehorigkeit Wohnsitz oder Ort der Niederlassung konnen sich zudem auch aus Handlungen von in Drittlandern niedergelassenen Anbietern ergeben weil diese nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006 123 EG fallen 29 Rechtsbehelfe und Rechtsdurchsetzung BearbeitenDie Unionsmitgliedstaaten mussen gemass Artikel 7 der Geoblocking VO Vorschriften erlassen uber die Massnahmen die bei Verstossen gegen diese Verordnung anwendbar sind und sie mussen deren Umsetzung gewahrleisten Diese Massnahmen mussen wirksam verhaltnismassig und abschreckendsein Gemass Artikel 8 der Geoblocking VO mussen die Unionsmitgliedstaat eine oder mehrere Stellen benennen die fur die Bereitstellung praktischer Unterstutzung fur Verbraucher im Falle von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Anbietern die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben zustandig ist bzw sind Rechtliche Grundlage und Wirkung der Verordnung BearbeitenDie Geoblocking VO stutzt sich insbesondere auf Artikel 5 EUV Subsidiaritatsklausel und Artikel 114 AEUV Artikel 114 AEUV normiert dass die Europaische Union Bestimmungen erlassen kann die Massnahmen zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten beinhalten wenn dies die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben und fur dieses Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind 30 Die Verordnung wurde im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen Aufbau und Inhalt der Verordnung BearbeitenArtikel 1 Ziel und Anwendungsbereich Artikel 2 Begriffsbestimmungen Artikel 3 Zugang zu Online Benutzeroberflachen Artikel 4 Zugang zu Waren oder Dienstleistungen Artikel 5 Nichtdiskriminierung aus Grunden die im Zusammenhang mit der Zahlung stehen Artikel 6 Vereinbarungen uber den passiven Verkauf Artikel 7 Durchsetzung Artikel 8 Unterstutzung fur Verbraucher Artikel 9 Uberprufungsklausel Artikel 10 Anderungen der Verordnungen EG Nr 2006 2004 und EU 2017 2394 sowie der Richtlinie 2009 22 EG Artikel 11 Schlussbestimmungen Unterzeichnung Inkrafttreten Geltung BearbeitenDie Geoblocking VO trat gemass Artikel 11 am 22 Marz 2018 in Kraft und gilt mit Ausnahme einiger Bestimmungen ab dem 3 Dezember 2018 Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Unionsmitgliedsstaat 31 Weblinks BearbeitenVerordnung EU 2018 302Einzelnachweise Bearbeiten englisch Regulation EU 2018 302 of the European Parliament and of the Council of 28 February 2018 on addressing unjustified geo blocking and other forms of discrimination based on customers nationality place of residence or place of establishment within the internal market and amending Regulations EC No 2006 2004 and EU 2017 2394 and Directive 2009 22 EC franzosisch Reglement UE 2018 302 du Parlement Europeen et du Conseil du 28 fevrier 2018 visant a contrer le blocage geographique injustifie et d autres formes de discrimination fondee sur la nationalite le lieu de residence ou le lieu d etablissement des clients dans le marche interieur et modifiant les reglements CE no 2006 2004 et UE 2017 2394 et la directive 2009 22 CE Siehe auch Artikel 20 der Richtlinie 2006 123 EG Zum Begriff Anbieter siehe Artikel 2 Zif 18 der Geoblocking VO Siehe Artikel 1 sowie 3 Abs 1 und die Erwagungsgrunde 1 2 und 6 der Geoblocking VO Siehe Erwagungsgrund 2 der Geoblocking VO Siehe Artikel 1 Abs 1 und die Erwagungsgrunde 3 und 6 der Geoblocking VO Siehe Erwagungsgrund 18 der Geoblocking VO Siehe Erwagungsgrund 18 bis 31 der Geoblocking VO Siehe Artikel 3 Abs 1 und 2 der Geoblocking VO Siehe Artikel 3 Abs 3 und Artikel 4 Abs 5 UAbs 1 der Geoblocking VO Siehe auch Erwagungsgrund 21 und 43 der Geoblocking VO Siehe Erwagungsgrund 17 der Geoblocking VO Siehe hierzu auch die einschlagige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europaischen Union zu Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Brussel Ia Verordnung und zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung EG Nr 593 2008 Rom I Verordnung Siehe Erwagungsgrund 7 bis 11 13 16 der Geoblocking VO Siehe auch Artikel 1 Abs 3 Geoblocking VO iVm Artikel 2 Abs 2 Richtlinie 2006 123 EG Siehe auch Artikel 1 Abs 2 der Geoblocking VO Richtlinie 2002 19 EG Richtlinie 2002 20 EG Richtlinie 2002 21 EG Richtlinie 2002 22 EG Richtlinie 2002 58 EG Siehe hierzu auch Artikel 2 Abs 2 lit g Richtlinie 2006 123 EG Siehe auch insbesondere hierzu die Erklarung der Kommission am Schluss der Geoblocking VO Siehe hierzu die Vorschriften der Richtlinie 2001 29 EG Siehe auch insbesondere hierzu die Erklarung der Kommission am Schluss der Geoblocking VO Siehe auch Artikel 2 Abs 2 lit b Richtlinie 2006 123 EG Siehe hierzu Verordnung EG Nr 1008 2008 Verordnung EU Nr 1177 2010 und Verordnung EU Nr 181 2011 sowie Artikel 2 Abs 2 lit d Richtlinie 2006 123 EG Siehe auch insbesondere hierzu die Erklarung der Kommission am Schluss der Geoblocking VO Siehe auch Artikel 1 Abs 4 Geoblocking VO und die Artikel 2 Abs 2 lit i und Artikel 2 Abs 3 Richtlinie 2006 123 EG Siehe auch Artikel 1 Abs 6 Geoblocking VO und z B Verordnung EG Nr 593 2008 und Verordnung EU Nr 1215 2012 Siehe Artikel 4 Abs 5 UAbs 2 der Geoblocking VO Siehe Erwagungsgrund 23 der Geoblocking VO Siehe auch Erwagungsgrund 18 bis 20 der Geoblocking VO Siehe auch Erwagungsgrund 4 der Geoblocking VO Zur Entwicklung dieser Bestimmungen uber die verschiedenen Vertragsfassungen seit 1957 siehe Antonius Opilio Hrsg Vertrag uber die Europaische Union und der Vertrag zur Grundung der Europaischen Gemeinschaft und uber die Arbeitsweise der Europaischen Union In einer synoptischen Gegenuberstellung des Standes dieser Vertrage bis 1992 ab 1992 1997 und 2001 und des Vertrages von Lissabon 2007 2 Auflage Edition Europa Dornbirn 2008 ISBN 3 901924 27 2 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Siehe Artikel 11 und Erwagungsgrund 41 der Geoblocking VO Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verordnung EU 2018 302 Geoblocking amp oldid 225241264