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Die Richtlinie uber die Vorratsdatenspeicherung war eine Richtlinie der Europaischen Union durch die die unterschiedlichen nationalen Vorschriften der EU Mitgliedstaaten zur Speicherung von Telekommunikationsdaten auf Vorrat vereinheitlicht werden sollten Durch die Harmonisierung sollte sichergestellt werden dass die Daten fur einen bestimmten Zeitraum zum Zweck der Ermittlung und Verfolgung von schweren Straftaten aufbewahrt werden Richtlinie 2006 24 EGTitel Richtlinie 2006 24 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 15 Marz 2006 uber die Vorratsspeicherung von Daten die bei der Bereitstellung offentlich zuganglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder offentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden und zur Anderung der Richtlinie 2002 58 EGBezeichnung nicht amtlich Richtlinie uber die VorratsdatenspeicherungGeltungsbereich EURechtsmaterie GefahrenabwehrrechtGrundlage EGV insbesondere Artikel 95Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiInkrafttreten 3 Mai 2006In nationales Rechtumzusetzen bis 15 September 2007Umgesetzt durch DeutschlandGesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsuberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmassnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006 24 EG vom 21 Dezember 2007 BGBl 2007 I S 3198Ersetzt durch Urteil des Gerichtshofs Grosse Kammer vom 8 April 2014 in den verbundenen Rechtssachen C 293 12 und C 594 12 Digital Rights Ireland Ltd gegen Minister for Communications Marine and Natural Resources u a und Karntner Landesregierung u a Ausserkrafttreten 8 April 2014Fundstelle ABl L 105 vom 13 4 2006 S 54 63Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung wurde fur nichtig erklart Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Die Richtlinie war politisch und rechtlich umstritten Wahrend ihre Befurworter die Vorratsdatenspeicherung als unverzichtbares Instrument zur Terrorismusbekampfung und Strafverfolgung bezeichneten verwiesen ihre Kritiker auf ihre geringe Wirksamkeit und die schweren Eingriffe in die Informationelle Selbstbestimmung und die Privatsphare der Burger die sie als weiteren Schritt hin zum Uberwachungsstaat ansahen Am 8 April 2014 wurde sie durch den Europaischen Gerichtshof fur ungultig erklart 1 Die Ungultigerklarung wurde zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie wirksam 2 Durch den Fall der Vorratsdaten Richtlinie ist die Datenschutzrichtlinie fur Kommunikation RL 2002 58 EG fur die Frage bedeutsam geworden unter welchen Umstanden eine Vorratsdatenspeicherung zukunftig zulassig sein kann 3 4 Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt 2 Zu speichernde Daten 3 Entstehungsgeschichte 4 Umsetzung in nationales Recht 4 1 Deutschland 4 2 Osterreich 4 3 Vertragsverletzungsverfahren 5 Aufhebung durch den Europaischen Gerichtshof 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseInhalt BearbeitenDie Richtlinie verpflichtete die Mitgliedstaaten der Europaischen Union nationale Gesetze zu erlassen nach denen bestimmte Daten die bei der Bereitstellung und Nutzung offentlicher elektronischer Kommunikationsdienste anfallen von den Diensteanbietern mindestens sechs Monate auf Vorrat gespeichert werden mussten und hochstens zwei Jahre gespeichert werden durften 5 Gespeichert werden sollten insbesondere Verkehrs und Standortdaten Inhaltsdaten also die Inhalte von E Mails und Telefonaten sollten nicht gespeichert werden Zu speichernde Daten BearbeitenFolgende Datenkategorien mussten auf Vorrat gespeichert werden zur Ruckverfolgung und Identifizierung der Quelle einer Nachricht benotigte Daten betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk die Rufnummer des anrufenden Anschlusses der Name und die Anschrift des Teilnehmers bzw registrierten Benutzers betreffend Internetzugang Internet E Mail und Internet Telefonie die zugewiesene Benutzerkennung die Benutzerkennung und die Rufnummer die jeder Nachricht im offentlichen Telefonnetz zugewiesen wurden der Name und die Anschrift des Teilnehmers bzw registrierten Benutzers dem eine IP Adresse Benutzerkennung oder Rufnummer zum Zeitpunkt der Nachricht zugewiesen war zur Identifizierung des Adressaten einer Nachricht benotigte Daten betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk die angewahlte n Nummer n die Rufnummer n des angerufenen Anschlusses und bei Zusatzdiensten wie Rufweiterleitung oder Rufumleitung die Nummer n an die der Anruf geleitet wurde die Namen und Anschriften der Teilnehmer oder registrierten Benutzer betreffend Internet E Mail und Internet Telefonie die Benutzerkennung oder Rufnummer des vorgesehenen Empfangers eines Anrufes mittels Internet Telefonie die Namen und Anschriften der Teilnehmer oder registrierten Benutzer und die Benutzerkennung des vorgesehenen Empfangers einer Nachricht zur Bestimmung von Datum Uhrzeit und Dauer einer Nachrichtenubermittlung benotigte Daten betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes eines Kommunikationsvorgangs betreffend Internetzugang Internet E Mail und Internet Telefonie Datum und Uhrzeit der An und Abmeldung beim Internetzugangsdienst auf der Grundlage einer bestimmten Zeitzone zusammen mit der vom Internetzugangsanbieter einer Verbindung zugewiesenen dynamischen oder statischen IP Adresse und die Benutzerkennung des Teilnehmers oder des registrierten Benutzers Datum und Uhrzeit der An und Abmeldung fur einen Internet E Mail Dienst oder einen Internet Telefonie Dienst auf der Grundlage einer bestimmten Zeitzone zur Bestimmung der Art einer Nachrichtenubermittlung benotigte Daten betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk der in Anspruch genommene Telefondienst betreffend Internet E Mail und Internet Telefonie der in Anspruch genommene Internetdienst zur Bestimmung der Endeinrichtung oder der vorgeblichen Endeinrichtung von Benutzern benotigte Daten betreffend Telefonfestnetz die Rufnummern des anrufenden und des angerufenen Anschlusses betreffend Mobilfunk die Rufnummern des anrufenden und des angerufenen Anschlusses die internationale Mobilteilnehmerkennung IMSI des anrufenden Anschlusses die internationale Mobilfunkgeratekennung IMEI des anrufenden Anschlusses die IMSI des angerufenen Anschlusses die IMEI des angerufenen Anschlusses im Falle vorbezahlter anonymer Dienste Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes und die Kennung des Standorts Cell ID an dem der Dienst aktiviert wurde betreffend Internetzugang Internet E Mail und Internet Telefonie die Rufnummer des anrufenden Anschlusses fur den Zugang uber Wahlanschluss der digitale Teilnehmeranschluss DSL oder ein anderer Endpunkt des Urhebers des Kommunikationsvorgangs zur Bestimmung des Standorts mobiler Gerate benotigte Daten die Standortkennung Cell ID bei Beginn der Verbindung Daten zur geographischen Ortung von Funkzellen durch Bezugnahme auf ihre Standortkennung Cell ID wahrend des Zeitraums in dem die Vorratsspeicherung der Kommunikationsdaten erfolgte Entstehungsgeschichte BearbeitenAuf europaischer Ebene wurde die Vorratsdatenspeicherung erstmals 2002 ernsthaft erortert Die rechtskonservative danische Regierung die damals die Ratsprasidentschaft innehatte legte im August 2002 einen Entwurf fur einen entsprechenden Rechtsakt vor Der Entwurf sah eine Speicherfrist von zwolf Monaten vor Er fand allerdings keine Mehrheit Nach den Madrider Zuganschlagen vom 11 Marz 2004 beauftragte der Europaische Rat den Ministerrat bis Juni 2005 zu prufen ob und welche Rechtsvorschriften zur Vorratsdatenspeicherung erlassen werden sollten Daraufhin ubernahmen die Regierungen von Frankreich Irland Schweden und des Vereinigten Konigreichs die Initiative und brachten am 29 April 2004 den Entwurf eines Rahmenbeschlusses zur Vorratsdatenspeicherung in den Ministerrat ein Rats Dokument 8958 04 mit erlauterndem Vermerk 6 Im Hinblick auf die zunehmende grenzuberschreitende internationale Kriminalitat und als Reaktion auf die Madrider Terroranschlage hielten sie eine einheitliche europaische Politik der Vorratsdatenspeicherung fur erforderlich Der Entwurf sah eine Mindestspeicherfrist von zwolf Monaten und eine Hochstspeicherdauer von 36 Monaten vor Im Unterschied zum 2002er Entwurf sollte die Vorratsspeicherung auch zur Straftatenverhinderung erfolgen und nicht nur zur Aufklarung und Verfolgung bereits begangener Delikte Zudem wurde die Beschrankung auf besonders schwere Straftaten und Terrorismus aufgehoben Auch leichtere Delikte beispielsweise Urheberrechtsverletzungen durch illegales Filesharing hatten dann per Vorratsdatenspeicherung verhindert und verfolgt werden konnen Die Initiatoren verstanden den geplanten Rahmenbeschluss als Massnahme der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen Uber derartige Massnahmen im Rahmen der sogenannten Dritten Saule der EU die auf Grundlage der Artikel 29 42 des EU Vertrags ergingen entschied der Rat grundsatzlich alleine und einstimmig Das Europaische Parlament wurde zwar angehort der Rat konnte sich aber uber die Meinung des Parlaments hinwegsetzen Gegner der Vorratsdatenspeicherung und Angehorige des Europaischen Parlaments reagierten auf das Vorhaben mit Kritik und warfen dem Ministerrat Kompetenzanmassung vor Sie vertraten die Ansicht die Vorratsdatenspeicherung greife zumindest zum Teil auch in den Bereich der Ersten Saule der EU und damit in die Zustandigkeit des EU Parlaments ein Die Vorratsdatenspeicherung musse deshalb wenn uberhaupt durch eine vom EU Parlament gemeinsam mit dem Rat verabschiedete Richtlinie eingefuhrt werden Ein Rahmenbeschluss des Rats reiche nicht aus Im Marz 2005 schloss sich die Europaische Kommission dieser Rechtsauffassung offiziell an EU Justizkommissar Franco Frattini forderte den Rat auf vom Erlass des geplanten Rahmenbeschlusses abzusehen Ungeachtet dessen arbeitete der Rat auch 2005 weiter an einem mehrheitsfahigen Rahmenbeschluss zur Vorratsdatenspeicherung Als problematisch erwiesen sich dabei u a die unterschiedlichen Vorstellungen der nationalen Regierungen hinsichtlich der Speicherfristen Die notwendige Einstimmigkeit im Ministerrat konnte allerdings fur den Rahmenbeschluss nie erreicht werden Die Terroranschlage am 7 Juli 2005 in London und die fast gleichzeitige Ubernahme der Ratsprasidentschaft durch das Vereinigte Konigreich verliehen dem Vorhaben neuen Schwung Die EU Kommission die dem Vorhaben spatestens seit den jungsten Terroranschlagen positiv gegenuberstand legte am 21 September 2005 einen eigenen Entwurf fur eine Richtlinie vor Dies stellte eine entscheidende Veranderung in der Wahl der Harmonisierungsinstrumente dar Eine Richtlinie wurde namlich erstens im Europaischen Parlament mit abgestimmt und zweitens stand sie zwingend auf der Grundlage von Artikel 95 EGV also zur Angleichung des Binnenmarktes und nicht mehr im Rahmen der 3 Saule Dieser Entwurf sollte einen Kompromiss zwischen den widerstreitenden Interessen darstellen Internetdaten sollten mindestens sechs Monate gespeichert werden Telefoniedaten mindestens zwolf Monate Langere Fristen sollten zulassig sein Das Europaische Parlament griff den Entwurf der Kommission auf anderte ihn aber unter der Leitung des Ausschusses fur burgerliche Freiheiten Justiz und Inneres in einigen entscheidenden Punkten So wurde z B die Liste der zu speichernden Datentypen gekurzt Zudem sollten die Daten selbst nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten ausgewertet werden durfen Insgesamt hatte der federfuhrende Berichterstatter des Parlaments der deutsche Abgeordnete Alexander Alvaro mehr als 200 Anderungsantrage aus den Reihen der Parlamentarier zu berucksichtigen Der neue Entwurf gewahrleistete laut Alexander Alvaro eine ausgewogene Balance von Sicherheit und Freiheit Der Alvaro Entwurf stiess sowohl bei den Befurwortern als auch bei den Gegnern der Vorratsdatenspeicherung auf Kritik Der Ministerrat ergriff schliesslich abermals die Initiative und verhandelte hinter dem Rucken des Berichterstatters mit einflussreichen EU Parlamentariern unter dem Vorbehalt den vorhandenen Rahmenplan zu verabschieden Dem britischen Innenminister Charles Clarke gelang am 30 November 2005 schliesslich die Vorsitzenden der christ und sozialdemokratischen Fraktionen des Europaparlaments in wesentlichen Punkten auf die Position des Rats einzuschworen Dem Europaischen Parlament wurde der abermals geanderte Entwurf dann als sogenannter Kompromissvorschlag zur Entscheidung vorgelegt Berichterstatter Alvaro bezeichnete das Vorgehen des Rats als skandalos und zog seinen Namen von der Parlamentsvorlage zuruck Am 14 Dezember 2005 stimmte das Europaparlament mit 378 zu 197 Stimmen fur den Kompromissvorschlag 7 Der von Charles Clarke ausgehandelte Entwurf hatte damit nach nur drei Monaten die parlamentarische Hurde genommen und wurde somit zur schnellsten verabschiedeten Richtlinie der EU Der Ministerrat stimmte seinerseits am 21 Februar 2006 mehrheitlich fur den Entwurf Lediglich die Slowakei und Irland stimmten aus formalen Grunden gegen die Richtlinie Naheres im Abschnitt FettAufhebung durch den Europaischen Gerichtshof Umsetzung in nationales Recht BearbeitenUnmittelbare Geltung erlangen EU Richtlinien erst wenn sie von den einzelnen EU Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden Deutschland Bearbeiten Das deutsche Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsuberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmassnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006 24 EG vom 21 Dezember 2007 8 trat am 1 Januar 2008 in Kraft Mit Urteil vom 2 Marz 2010 erklarte das Bundesverfassungsgericht die mit 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes sowie 100g Abs 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsuberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmassnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006 24 EG beabsichtigte Vorratsdatenspeicherung fur unvereinbar mit dem in Artikel 10 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland geschutzten Telekommunikationsgeheimnis und deshalb fur nichtig 9 Osterreich Bearbeiten In Osterreich erfolgten Novellen zum Telekommunikationsgesetz 2003 TKG 2003 aber auch Anpassungen im Sicherheitspolizeigesetz sowie in der Strafprozessordnung 10 11 die der Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 27 Juni 2014 jedoch grosstenteils wieder kassierte 12 Vertragsverletzungsverfahren Bearbeiten Die Frist fur die Umsetzung der Richtlinie lief gemass Art 15 Absatz 1 der Richtlinie bereits am 15 September 2007 ab Deutschland und Osterreich sowie Rumanien Bulgarien Tschechien und Zypern haben die Vorgaben der EU nicht eingehalten was entsprechende Vertragsverletzungsverfahren nach sich zog 13 Fur die Dienste Internetzugang Internet Telefonie und E Mail durfte die Umsetzung allerdings bis langstens zum 15 Marz 2009 aufgeschoben werden Hierzu war eine besondere Erklarung der Mitgliedstaaten notwendig Eine solche Erklarung haben sechzehn der funfundzwanzig Mitgliedstaaten abgegeben darunter Deutschland und Osterreich So konnte Osterreich einer Strafzahlung entgehen 14 Aufhebung durch den Europaischen Gerichtshof BearbeitenIn seinem Urteil zur Ubermittlung von Fluggastdaten in die USA vom 30 Mai 2006 hat der Europaische Gerichtshof bereits entschieden dass EG Rechtsakte zum Schutz der offentlichen Sicherheit und zu Strafverfolgungszwecken unzulassig sind Nach Bekanntwerden des Urteils erklarte die damalige Bundesjustizministerin Brigitte Zypries damit stehe das Klageverfahren auch fur die Vorratsdatenspeicherung offen Hingegen lehnte es der Deutsche Bundestag am 20 Juni 2006 ab vor dem Europaischen Gerichtshof gegen die Richtlinie zu klagen Ein entsprechender Antrag der Opposition wurde von den Abgeordneten der Regierungsfraktionen CDU CSU und SPD abgelehnt Am 6 Juli 2006 erhob Irland vor dem Europaischen Gerichtshof EuGH Klage gegen die EG Richtlinie 15 Irland beantragt die Richtlinie uber die Vorratsspeicherung aus formellen Grunden fur nichtig zu erklaren Sie sei nicht auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden da sie sich unzulassiger Weise ausschliesslich auf die Binnenmarktkompetenz Artikel 95 EG als Rechtsgrundlage und nicht auf die dritte Saule und zwar die fur Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen als Rechtsgrundlage beruft Der Inhalt der Richtlinie habe aber mit dem Binnenmarkt und dessen Harmonisierung nichts zu tun 16 Die Vorratsdatenspeicherung hatte deswegen durch einen einstimmigen Rahmenbeschluss des Ministerrats eingefuhrt werden mussen Ahnlich begrundete auch die Slowakei ihre Gegenstimme im Ministerrat Am 10 Februar 2009 stellte der Europaische Gerichtshof jedoch fest dass die Richtlinie auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden ist 17 In Osterreich wurde die Richtlinie von der Karntner Landesregierung einem Angestellten eines Telekommunikationsunternehmens sowie mehr als 11 000 Privatpersonen vor den Verfassungsgerichtshof getragen welcher wie zuvor bereits der irische High Court den EuGH im Jahr 2012 um eine Vorabentscheidung ersuchte 18 Der Generalanwalt des EuGH kam zum Ergebnis dass die Vorratsdatenspeicherung mit der EU Grundrechtscharta unvereinbar ist 18 er beurteilte sie als einen unzulassigen durch nichts gerechtfertigten Eingriff in die Privatsphare 19 Am 8 April 2014 erklarte der Europaische Gerichtshof die Richtlinie 2006 24 fur ungultig da sie mit der Charta der Grundrechte der Europaischen Union nicht vereinbar sei 20 21 Insbesondere sehe sie kein objektives Kriterium vor das es erlaube die Zahl der Personen die zum Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten und zu deren spaterer Nutzung befugt seien auf das angesichts des verfolgten Ziels absolut Notwendige zu beschranken Vor allem unterliege der Zugang der zustandigen nationalen Behorden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten keiner vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhangige Verwaltungsstelle deren Entscheidung den Zugang zu den Daten und ihre Nutzung auf das zur Erreichung des verfolgten Ziels absolut Notwendige beschranken soll und im Anschluss an einen mit Grunden versehenen Antrag der genannten Behorden im Rahmen von Verfahren zur Verhutung Feststellung oder Verfolgung von Straftaten ergeht Der Unionsgesetzgeber habe beim Erlass der Richtlinie 2006 24 die Grenzen uberschritten hat die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhaltnismassigkeit im Hinblick auf die Art 7 8 und 52 Abs 1 der Charta einhalten musste 22 Laut Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hat der Juristische Dienst des EU Rates den EU Justizministern in nicht offentlicher Ratssitzung am 6 7 Juni 2014 mitgeteilt dass die Ausfuhrungen des Europaischen Gerichtshofs in diesem Urteil nahe legen dass eine allgemeine voraussetzungslose Speicherung von Daten kunftig nicht mehr moglich ist 23 Auch ein Rechtsgutachten im Auftrag der Grunen Europafraktion kommt zu dem Ergebnis dass nach dem Urteil eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung unzulassig ist Dies gelte auch fur nationale Gesetze zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten sowie fur EU Massnahmen zur Vorratsspeicherung von Fluggastdaten Zahlungsdaten und Fingerabdrucke 24 Das Vereinigte Konigreich beschloss nach dem Urteilsspruch im Juli 2014 den Data Retention and Investigatory Powers Act um auf nationaler Ebene die Vorratsdatenspeicherung beizubehalten Literatur BearbeitenAlexander Alvaro Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung In Datenschutz Nachrichten 2 2006 S 52 55 Mark Bedner Probleme bei der Anwendung der Richtlinie uber die Vorratsdatenspeicherung und Rechtmassigkeit der Umsetzung in nationales Recht Masterarbeit zur Erlangung eines Master of Laws LL M im Medienrecht am Mainzer Medieninstitut und der Johannes Gutenberg Universitat Mainz online PDF Patrick Breyer Rechtsprobleme der Richtlinie 2006 24 EG zur Vorratsdatenspeicherung und ihrer Umsetzung in Deutschland In Strafverteidiger 4 2007 S 214 220 online PDF Nikolaus Forgo Dennis Jlussi Christian Klugel Tina Krugel Die Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung Europa tut sich schwer In Datenschutz und Datensicherheit DuD 2008 S 680 682 Andreas Gietl Lovro Tomasic Kompetenz der Europaischen Gemeinschaft zur Einfuhrung der Vorratsdatenspeicherung Anmerkung zu den Schlussantragen von Generalanwalt Yves Bot im Verfahren C 301 06 vom 14 Oktober 2008 In Datenschutz und Datensicherheit DUD Heft 12 2008 S 795 800 Rotraud Gitter Christoph Schnabel Die Richtlinie zur Vorratsspeicherung und ihre Umsetzung in das nationale Recht In Multimedia und Recht 7 2007 S 411 417 online PDF Dennis Jlussi Ist die Speicherung dynamischer IP Adressen zulassig In Ders Hrsg Studienarbeiten im IT Recht Munchen 2007 ISBN 978 3 638 85568 6 S 9 122 online PDF Diethelm Klesczewski Binnenmarktforderung durch Speicherpflichten In HRRS 2009 S 250 online Doris Liebwald BVerfG Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemass In JusIT 2 2010 LexisNexis Wien Doris Liebwald Die systematische Aufzeichnung der Daten uber elektronische Kommunikation zu Uberwachungszwecken Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung 2006 24 EG In JusIT 2 2010 LexisNexis Wien Doris Liebwald The New Data Retention Directive In MR Int 1 2006 European Media IP amp IT Law Review S 49 56 Stefan Krempl Glasern im Netz EU Parlament segnet massive Uberwachung der Telekommunikation ab In c t 1 2006 S 18 19 Stefan Krempl Auf Datenjagd Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung von Telefon und Internetdaten steht In c t 6 2006 S 86 Gerald Otto Michael Seitlinger Die Spitzelrichtlinie Zur Umsetzungs Problematik der Data Retention Richtlinie 2006 24 EG In Medien und Recht 4 2006 S 227 234 Matthias Rossi Anmerkung zu EuGH Urteil vom 10 Februar 2009 C 301 06 In ZJS 2009 S 298 299 online PDF 41 kB Franz Schmidbauer Die Spitzelrichtlinie In Telepolis 5 Mai 2006 Gerald Stampfel Wilfried Gansterer Michael Ilger Data Retention The EU Directive 2006 24 EC from a Technological Perspective Medien und Recht Wien 2008 ISBN 978 3 900741 53 2 Dietrich Westphal Die Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten Brusseler Stellungnahme zum Verhaltnis von Freiheit und Sicherheit in der Post 9 11 Informationsgesellschaft In Europarecht 5 2006 S 706 723 Dietrich Westphal Die neue EG Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung Privatsphare und Unternehmerfreiheit unter Sicherheitsdruck In Europaische Zeitschrift fur Wirtschaftsrecht 17 2006 S 555 560 Sebastian Zeitzmann Zur angestrebten Reform der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie Lehren aus dem EuGH Urteil in der Rechtssache C 301 06 sowie dem Regelungsgehalt der zugrunde liegenden Richtlinie In Zeitschrift fur Europarechtliche Studien ZEuS 3 2011 S 433 484 Martin Zilkens Europaisches Datenschutzrecht Ein Uberblick In Recht der Datenverarbeitung 2007 S 196 201 Weblinks BearbeitenRichtlinie 2006 24 EG PDF Fragen und Fakten zur Vorratsspeicherung von Telefon und Internetdaten Heise Meldungen zur Vorratsdatenspeicherung Kampagne Stoppt die Vorratsdatenspeicherung de Kai Raven Vorratsspeicherung von Daten in der EU Kurze Zusammenfassung der irischen Klageschrift PDF Einzelnachweise Bearbeiten Urteil in den verbundenen Rechtssachen C 293 12 und C 594 12 EuGH Pressemitteilung Nr 54 14 Fn 3 EuGH Urteil vom 6 Oktober 2020 Rs C 623 17 Privacy International gegen Secretary of State for Foreign and Commonwealth Affairs Secretary of State for the Home Department Government Communications Headquarters Security Service Secret Intelligence Service Axel Anderl Nino Tlapak Alona Klammer EuGH Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung 6 Oktober 2020 Informationen des Unabhangigen Landeszentrums fur Datenschutz Schleswig Holstein zur Vorratsdatenspeicherung Memento des Originals vom 8 April 2014 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www datenschutzzentrum de Rats Dokument 8958 04 mit Addendum Abstimmungsverhalten des EU Parlaments zur Richtlinie 2006 24 EG 1 2 Vorlage Toter Link old votewatch eu Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im Mai 2019 Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis VoteWatch BGBl I S 3198 BVerfGE 125 260 Astrid Mullner Probleme der Vorratsdatenspeicherung Johannes Kepler Universitat Linz 2017 S 31 f Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2006 24 EG Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie Ludwig Boltzmann Institut abgerufen am 9 Juni 2022 VfGH 27 Juni 2014 G 47 2012 49 G 59 2012 38 G 62 2012 46 G 70 2012 40 G 71 2012 36 Astrid Mullner Probleme der Vorratsdatenspeicherung Johannes Kepler Universitat Linz 2017 S 32 f EuGH 07 2010 Rs C 189 09 Kommission Osterreich Slg 2010 I 00099 EuGH Irland Rat und Parlament Rechtsangleichung Memento des Originals vom 20 Mai 2010 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne 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