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Das Londoner Ubereinkommen ausfuhrliche Bezeichnung Ubereinkommen uber die Anwendung des Artikels 65 EPU auch als Londoner Protokoll oder Londoner Abkommen bezeichnet ist ein Zusatzabkommen zum Europaischen Patentubereinkommen EPU und regelt die Einreichung von Ubersetzungen von Europaischen Patenten in den einzelnen Mitgliedstaaten Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 1 1 Vertragsstaaten 1 2 Umsetzung in Deutschland 2 Inhalt 2 1 Staaten mit Deutsch Englisch oder Franzosisch als Amtssprache 2 2 Staaten ohne Amtssprache Deutsch Englisch oder Franzosisch 2 3 Beispiele 3 Auswirkungen 4 Siehe auch 5 Quellen 6 WeblinksGeschichte BearbeitenArt 65 EPU erlaubt es den Vertragsstaaten des Europaischen Patentubereinkommens bei einer Validierung des Patents in ihrem Land eine Ubersetzung der gesamten Patentschrift also der Beschreibung der Anspruche und eventueller Zeichnungsbeschriftungen zu verlangen Da die dadurch entstehenden Kosten fur den Anmelder sehr hoch sind wurde in den 1990er Jahren nach kostengunstigeren Losungen gesucht Diese Bemuhungen fuhrten zum Abschluss eines Ubereinkommens uber die Anwendung des Artikels 65 EPU auf einer Regierungskonferenz in London am 17 Oktober 2000 1 weswegen dieses Ubereinkommen kurz als Londoner Ubereinkommen bezeichnet wird Unterzeichnet wurde das Ubereinkommen von 10 Vertragsstaaten des EPU allen anderen steht jedoch jederzeit der Beitritt offen In Kraft treten sollte das Ubereinkommen am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations oder Beitrittsurkunde von acht Vertragsstaaten des EPU einschliesslich der drei Staaten in denen 1999 die meisten europaischen Patente wirksam wurden d h Deutschland Grossbritannien Frankreich Deutschland hinterlegte die Ratifikationsurkunde am 19 Februar 2004 Grossbritannien am 15 August 2005 Nachdem die Niederlande als achtes Land ihre Ratifikationsurkunde am 5 Oktober 2006 hinterlegt hatte stand nur noch die Ratifizierung durch Frankreich aus Frankreich hinterlegte die Ratifikationsurkunde am 29 Januar 2008 und war das dreizehnte Land das den Vertrag ratifiziert hatte oder ihm beigetreten war Somit trat das Londoner Ubereinkommen am 1 Mai 2008 in Kraft Es betrifft alle europaischen Patente fur die der Hinweis auf die Erteilung am oder nach dem 1 Mai 2008 veroffentlicht wird Massgebend ist also nicht das Datum des Erteilungsbeschlusses sondern das Datum der Veroffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung Vertragsstaaten Bearbeiten Bis zum Inkrafttreten am 1 Mai 2008 hatten alle 10 Unterzeichnerstaaten das Londoner Ubereinkommen ratifiziert als letztes Schweden am 29 April 2008 4 weitere Vertragsstaaten des EPU waren ihm bis dahin beigetreten Somit trat das Ubereinkommen ursprunglich lediglich fur 14 der damals 34 EPU Vertragsstaaten in Kraft Seither sind weitere Lander dem Ubereinkommen beigetreten so dass es derzeit Februar 2020 fur 22 der mittlerweile 38 EPU Vertragsstaaten gilt Es fehlen also noch zahlreiche Vertragsstaaten des EPU darunter die wirtschaftlich wichtigen Lander Italien Spanien und Polen Von den Staaten die eine der drei Amtssprachen des Europaischen Patentamts als Amtssprache haben fehlt nur noch Osterreich Die noch fehlenden Staaten konnen weiterhin Ubersetzungen von europaischen Patentschriften in ihre jeweilige Amtssprache verlangen Auch wenn der Beitritt allen Vertragsstaaten des EPU jederzeit offensteht haben bereits einige Lander z B Spanien erklart dass das fur sie nicht in Frage kommt Staat EPA Sprache als Amtssprache Unterzeichnung am Ratifizierungsurkunde hinterlegt am Beitrittsurkunde hinterlegt am Ubereinkommen in Kraft abAlbanien nein 31 Mai 2013 1 Sep 2013Belgien ja 2 Mai 2019 1 Sep 2019Danemark nein 17 Okt 2000 18 Jan 2008 1 Mai 2008Deutschland ja 17 Okt 2000 19 Feb 2004 1 Mai 2008Finnland nein 25 Juli 2011 1 Nov 2011Frankreich ja 29 Juni 2001 29 Jan 2008 1 Mai 2008Irland ja 25 Nov 2013 1 Marz 2014Island nein 31 Aug 2004 1 Mai 2008Kroatien nein 31 Okt 2007 1 Mai 2008Lettland nein 5 Apr 2005 1 Mai 2008Litauen nein 22 Jan 2009 1 Mai 2009Liechtenstein ja 17 Okt 2000 23 Nov 2006 1 Mai 2008Luxemburg ja 20 Marz 2001 18 Sep 2007 1 Mai 2008Mazedonien nein 20 Okt 2011 1 Feb 2012Monaco ja 17 Okt 2000 12 Nov 2003 1 Mai 2008Niederlande nein 17 Okt 2000 5 Okt 2006 1 Mai 2008Norwegen nein 26 Sep 2014 1 Jan 2015Schweden nein 17 Okt 2000 29 Apr 2008 1 Mai 2008Schweiz ja 17 Okt 2000 12 Juni 2006 1 Mai 2008Slowenien nein 18 Sep 2002 1 Mai 2008Ungarn nein 28 Sep 2010 1 Jan 2011Vereinigtes Konigreich ja 17 Okt 2000 15 Aug 2005 1 Mai 2008Umsetzung in Deutschland Bearbeiten Die Bundesrepublik Deutschland hatte am 19 Februar 2004 ihre Ratifizierungsurkunde zum Londoner Ubereinkommen hinterlegt Bereits am 10 Dezember 2003 hatte der Bundestag ein Gesetz zur Anderung des Gesetzes uber internationale Patentubereinkommen BGBl I S 2470 beschlossen mit dem das Londoner Ubereinkommen in deutsches Recht umgesetzt werden sollte Durch einen Fehler in diesem Gesetz kam es beim Inkrafttreten des Ubereinkommens zunachst zu Problemen In diesem Gesetz war namlich als Zeitpunkt des Inkrafttretens der erste Tag des vierten Monats nach Inkrafttreten des Londoner Ubereinkommens festgelegt und nicht wie es in dem Ubereinkommen vorgesehen ist der erste Tag des vierten Monats nach der Ratifizierung durch die in dem Ubereinkommen vorgesehenen Staaten Somit entfiel das Erfordernis der Ubersetzung der Beschreibung fur Deutschland zunachst nur fur Europaische Patente fur die der Hinweis auf die Erteilung an oder nach dem 1 September 2008 d h vier Monate nach dem 1 Mai 2008 veroffentlicht wurde Das Bundesministerium der Justiz erarbeitete daraufhin eine Gesetzesvorlage durch die das Erfordernis der Ubersetzung ruckwirkend ab 1 Mai entfallen sollte Diese wurde im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums am 7 Juli 2008 beschlossen BGBl I S 1191 In diesem Gesetz wurden auch das Patentgesetz das Gebrauchsmustergesetz das Geschmacksmustergesetz das Markengesetz das Urheberrechtsgesetz und andere Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums geandert In Artikel 8a wird das Gesetz uber internationale Patentubereinkommen an die Bestimmungen des Londoner Ubereinkommen angepasst und in Artikel 8b werden daraus folgende Anderungen erlassen u a das Gesetz zur Anderung des Gesetzes uber internationale Patentubereinkommen vom 10 Dezember 2003 aufgehoben Artikel 8a und 8b die das Londoner Ubereinkommen betreffen traten ruckwirkend zum 1 Mai 2008 in Kraft die ubrigen Teile des Gesetzes zum 1 September 2008 Aufgrund des schwebenden Zustands bis zum 11 Juli 2008 mussten daher in Deutschland auch nach Inkrafttreten des Londoner Ubereinkommens am 1 Mai 2008 noch Ubersetzungen der gesamten Anmeldung eingereicht werden Inhalt BearbeitenIn dem Londoner Ubereinkommen verzichten die Unterzeichnerstaaten auf Rechte Ubersetzungen zu verlangen die ihnen nach dem Europaischen Patentubereinkommen eigentlich zukommen wurden Dabei wird unterschieden zwischen Staaten die eine der Amtssprachen des Europaischen Patentamts Deutsch Englisch oder Franzosisch als Amtssprache haben und Staaten bei denen dies nicht der Fall ist Staaten mit Deutsch Englisch oder Franzosisch als Amtssprache Bearbeiten Die Vertragsstaaten des Londoner Ubereinkommens die eine der Amtssprachen des Europaischen Patentamts Deutsch Englisch oder Franzosisch als Amtssprache haben verzichten auf die Einreichung einer Ubersetzung von europaischen Patenten Kunftig ist es daher in diesen Landern nicht mehr erforderlich eine vollstandige Ubersetzung einer europaischen Patentschrift in die jeweilige Landessprache einzureichen Die Anspruche eines Europaischen Patents sind weiter in alle drei Amtssprachen zu ubersetzen Amtssprache LanderDeutsch Deutschland Liechtenstein Luxemburg SchweizEnglisch Grossbritannien IrlandFranzosisch Frankreich Luxemburg Monaco SchweizStaaten ohne Amtssprache Deutsch Englisch oder Franzosisch Bearbeiten Die Vertragsstaaten des Londoner Ubereinkommens mit einer anderen Amtssprache als Deutsch Englisch oder Franzosisch konnen dagegen nur noch eingeschrankt Ubersetzungen von europaischen Patenten verlangen Zum einen konnen diese Lander eine Ubersetzung der Patentanspruche nicht dagegen der vollstandigen Patentschrift in ihre Amtssprache verlangen Zum anderen konnen diese Lander verlangen dass die vollstandige Patentschrift wahlweise auf Deutsch Englisch oder Franzosisch eingereicht werden muss Einige Lander akzeptieren alle drei Sprachen andere haben Englisch vorgeschrieben Ausschliesslich Deutsch oder Franzosisch verlangt bisher keiner der Vertragsstaaten Einige Lander akzeptieren alternativ auch eine Ubersetzung in ihre Amtssprache Land Sprache fur Anspruche Sprache fur die PatentschriftAlbanien Danemark Danisch Englisch oder DanischFinnland Finnisch Englisch oder FinnischIsland Islandisch Englisch oder IslandischKroatien Kroatisch EnglischLettland Lettisch Deutsch Englisch oder FranzosischLitauen Litauisch Deutsch Englisch oder FranzosischMazedonien Mazedonisch Deutsch Englisch oder FranzosischNiederlande Niederlandisch Englisch oder NiederlandischNorwegen Norwegisch Englisch oder NorwegischSchweden Schwedisch Englisch oder SchwedischSlowenien Slowenisch Deutsch Englisch oder FranzosischUngarn Ungarisch Englisch oder UngarischBeispiele Bearbeiten Jedes erteilte Europaische Patent kann ohne Ubersetzungen validiert werden in den Landern Deutschland Frankreich Grossbritannien Irland Liechtenstein Luxemburg Monaco Schweiz da diese Staaten eine der Amtssprachen des Europaischen Patentamts als Amtssprache haben und die Anspruche daher schon in die jeweilige Sprache ubersetzt sind Jedes erteilte Europaische Patent kann ohne Ubersetzung der Beschreibung lediglich mit Ubersetzung der Anspruche validiert werden in den Landern Lettland Litauen Mazedonien Slowenien da diese Staaten keine bestimmte Sprache vorgeschrieben haben Fur ein in deutscher Sprache erteiltes Europaisches Patent sind zusatzlich auch in folgenden Landern keine Ubersetzungen erforderlich Osterreich obwohl es nicht dem Londoner Ubereinkommen angehort da dort Deutsch Amtssprache ist Fur ein in englischer Sprache erteiltes Europaisches Patent sind zusatzlich auch in folgenden Landern keine Ubersetzungen erforderlich Danemark Island Finnland Kroatien Niederlande Norwegen Schweden Ungarn da diese Staaten Englisch vorgeschrieben habenAuswirkungen BearbeitenDie Auswirkungen des Londoner Ubereinkommen sind ambivalent Einerseits werden fur den Anmelder die Ubersetzungskosten gesenkt Es wird erwartet dass dies ein positiver Anreiz ist mehr Europaische Patentanmeldungen einzureichen und erteilte Europaische Patente in mehr Landern zu validieren Andererseits sind Gewerbetreibende nun gezwungen fremdsprachige Patente zu beachten Wenn sie der betreffenden Sprache nicht machtig sind mussen sie die relevanten Patente ubersetzen lassen Siehe auch BearbeitenEuropaisches Patent nach dem Europaischen Patent Ubereinkommen EPU Europaisches Patentubereinkommen Europaisches Patentamt die internationale Behorde zur Erteilung europaischer Patente Europaisches Patent mit einheitlicher Wirkung EU Patent Quellen Bearbeiten Amtsblatt des Europaischen Patentamts 2001 S 549 PDF Weblinks BearbeitenVertragstext PDF 52 kB Seite des Europaischen Patentamts zum Londoner Ubereinkommen mit Landerliste und wesentlichen Punkten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Londoner Ubereinkommen amp oldid 238724114