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Das Kommunalwahlrecht in Bayern regelt die Wahlen fur die Vertretungsgremien und fur die Verwaltungsspitze in der unteren und oberen kommunalen Ebene also die Wahl der Gemeinde oder Stadtrate und Burgermeister sowie der Kreistage und Landrate Die Wahl der Bezirkstage der Bezirke als dritter kommunaler Ebene wird nicht durch das Kommunalwahlrecht geregelt sondern uber das Gesetz uber die Wahl der Bezirkstage das in den Grundzugen dem Landtagswahlrecht entspricht Verglichen mit den Landtags oder Bundestagswahlen gibt das bayerische Kommunalwahlrecht dem Wahler aussergewohnlich viele Differenzierungsmoglichkeiten bei der Stimmabgabe gilt damit aber auch als besonders komplex Inhaltsverzeichnis 1 Historische Entwicklung bis zum Ersten Weltkrieg 1 1 Burgerrecht im 19 Jahrhundert 1 2 Auswirkungen der Vergabe der Burgerrechte 2 Rechtsgrundlagen nach dem Zweiten Weltkrieg 2 1 Wesentliche wahlrechtliche Bestimmungen 2 1 1 Wahlperiode 2 1 2 Aktives Wahlrecht 2 1 3 Passives Wahlrecht 2 1 4 Wahlvorschlage 2 1 5 Zahl der Gremienmitglieder 2 1 6 Stadtbezirksvertretungen 2 2 Stimmabgabe 2 3 EDV Unterstutzung bei der Stimmenauszahlung 3 Siehe auch 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseHistorische Entwicklung bis zum Ersten Weltkrieg BearbeitenMit dem Gemeindeedikt des Jahres 1818 wurden fur alle bayerischen Kommunen erstmals Vertretungsgremien geschaffen die als Vorlaufer der heutigen Gemeinde und Stadtrate bezeichnet werden konnen Fur das Wahlrecht zu den Gremien war aber im Gemeindeedikt von 1818 und auch in der dann ab 1869 gultigen Gemeindeordnung festgelegt dass nur einer privilegierten Gruppe von Einwohnern der Gemeinde das Wahlrecht zugestanden wurde Nach der Wahlordnung vom 5 August 1818 1 wahlten die Wahlberechtigten in Stadten und Markten Wahlmanner die dann die Gemeindebevollmachtigten Gemeindevertretung bestimmten Die Bevollmachtigten wahlten dann den Magistrat Gemeindebehorde bestehend aus Burgermeister rechtskundigen und ehrenamtlichen Magistratsraten In den Landgemeinden wurden Gemeindevorsteher Pfleger und Gemeindebevollmachtigte ohne Wahlmanner von den Wahlberechtigten direkt gewahlt Die Wahlen in der ersten Halfte des 19 Jahrhunderts waren nicht geheim denn die Stimmen der Wahlberechtigten wurden mundlich abgegeben Erst mit der Gemeindeordnung vom 29 April 1869 2 wurde die geheime und direkte Wahl der Gemeindebevollmachtigten ohne Wahlmanner eingefuhrt Die Gemeindeordnung von 1869 bestand bis zum Ende des Ersten Weltkrieges Kommunalwahlen die heutigem Verstandnis entsprechen fanden ihre landesweite Rechtsgrundlage erst wahrend der Munchner Raterepublik im Staatsgrundgesetz der Republik Bayern vom 4 Januar 1919 3 das eine Wahl nach den Grundsatzen des Landtagswahlrechts vorgab und somit eine allgemeine gleiche unmittelbare und geheime Wahl der Kommunalgremien bestimmte Konkretisiert wurde dies im Gesetz uber die gemeindliche Selbstverwaltung vom 22 Mai 1919 und in der Gemeindeordnung vom 17 Oktober 1927 4 Burgerrecht im 19 Jahrhundert Bearbeiten Gemass der Wahlordnungen in den Gemeindeordnungen von 1818 und 1869 war es die entscheidende Frage wer von den Einwohnern der Gemeinde das Burgerrecht besass und damit aktiv und passiv wahlberechtigt sein konnte In beiden Gemeindeordnungen waren Frauen aber von vornherein vom Wahlrecht ausgeschlossen auch wenn sie in seltenen Fallen das Burgerrecht besitzen konnten Nach der Gemeindeordnung von 1818 kam das Burgerrecht wirkliche Gemeindemitglieder in den Gemeinden nur drei Kategorien von Einwohnern zu Standige Bewohner der Gemeinde die in der Gemeinde ein besteuertes Gewerbe ausubten oder dort besteuerten Haus oder Grundbesitz hatten Ausserhalb der Gemeinde Wohnende wenn sie in der Gemeinde besteuerten und bewohnten Grundbesitz hatten wobei dann das Wahlrecht durch einen Bevollmachtigten wahrgenommen werden musste Standige Bewohner einer Stadt denen das Burgerrecht aus besonderen Grunden des Gemeindewohls von Magistrat und Gemeindebevollmachtigten vorbehaltlich koniglicher Zustimmung verliehen worden war Da die weitaus meisten Inhaber des Burgerrechtes der ersten Kategorie angehorten beschrankte sich das Burgerrecht de facto auf die in der Gemeinde ansassigen Gewerbetreibenden Haus und Grundbesitzer Das hatte der Gesetzgeber auch so beabsichtigt Das aktive Wahlrecht zur Wahl die Wahlmanner sowie in den Landgemeinden der Gemeindevorsteher Pfleger und Gemeindebevollmachtigten stand den mannlichen Inhabern des Burgerrechtes zu Das passive Wahlrecht Wahlbarkeit als Gemeindebevollmachtigter Burgermeister oder Magistratsrat war abhangig von der Grosse einer Stadt auf einen Teil der vermogenden hochstbesteuerten Burgerrechtsinhabern beschrankt In den Stadten der 1 Klassen z B auf das oberste Drittel 5 Man rechtfertigte diese Einschrankungen damit dass Gemeindebevollmachtigte unentgeltlich tatig waren und gewahlte Magistratsrate fur ihre zeitaufwandige Arbeit nur sehr gering besoldet wurden was sich nur sehr reiche Burger leisten konnten In den Landgemeinden war das passive Wahlrecht als Gemeindevorsteher oder Pfleger ebenso auf die obersten zwei Drittel beschrankt Mit der Gemeindeordnung von 1869 wurden die Beschrankungen des passiven Wahlrechtes fur Inhaber des Burgerrechts abgeschafft ohne dass aber die Richtlinien zur Vergutung verandert wurden Wichtiger als die Anderungen im Wahlrecht war aber dass die Vergabe des Burgerrechtes nicht mehr von Grundbesitz oder der Ausubung eines Gewerbes abhangig gemacht wurde Stattdessen konnte nicht musste das Burgerrecht von der Gemeinde verliehen werden wenn folgende Bedingungen erfullt waren mannlich und volljahrig Selbstandigkeit Kinder Dienstboten und Gehilfen in der Hausgemeinschaft galten als unselbstandig Steuerveranlagung in der Gemeinde Grundsteuer oder Gewerbesteuer oder Einkommensteuer Waren diese Bedingungen erfullt hatten Personen mit Heimatrecht in der Gemeinde nach Geburt oder erworben oder Personen die seit mehr als zwei Jahren in der Gemeinde gewohnt und Steuern gezahlt hatten einen Anspruch auf das Burgerrecht Die Gemeinde konnte das Burgerrecht in diesen Fallen nur verweigern wenn die Armenfursorge beansprucht worden war oder andere im Gesetz festgelegte Grunde Verbrechen oder laufende Ermittlungen vorlagen Das Gesetz sah weiterhin vor dass das Burgerrecht auch durch Haus und Grundbesitz erworben werden konnte Auch wenn diese Bedingungen von vielen Bewerbern erfullt werden konnten blieb am Ende noch die eigentliche Schwelle zum Erwerb des Burgerrechtes Die Gemeinden waren befugt die Verleihung des Burgerrechtes von der Bezahlung einer Gebuhr abhangig zu machen die fur grosse Stadte mit uber 20 000 Einwohnern bis zu 100 Gulden betragen konnte Wahrend sich hier fur Gemeinden eine wichtige neue Einnahmequelle auftat waren die Gebuhren fur viele Einwohner ein Mehrfaches des Monatslohnes Ausserdem boten sich hier nicht nur fur die Gemeinden sondern auch fur die in dieser Zeit entstehenden politischen Gruppierungen neue Moglichkeiten durch in Aussicht gestellte Minderung der Gebuhr fur bestimmte Bevolkerungsgruppen Sanitater Feuerwehrleute Kriegsveteranen oder durch gewahrte Zuschusse fur Mitglieder politischer Gruppen Einfluss auf das zukunftige Wahlverhalten der so geforderten neuen Burgerrechtsinhaber zu nehmen Auswirkungen der Vergabe der Burgerrechte Bearbeiten Personelle Zusammensetzung der Stadtregierung Die Einschrankungen bei der Vergabe des Burgerrechtes hatten besonders vor der neuen Gemeindeordnung von 1869 zur Folge dass sich die leitende Personen der grossen Stadte jeweils nur aus 400 bis 500 sehr vermogenden Burgern rekrutierten Entwicklung des Verhaltnisses der Anzahl der Burger zur Anzahl der EinwohnerFur die Stadt Regensburg wo bis 1803 nur Protestanten Burgerrecht hatten sind fur die Zeit vor dem Erlass der Gemeindeedikts von 1818 und fur die Entwicklung danach die im Folgenden geschilderten Verhaltnisse bekannt die in anderen grossen bayerischen Stadten ahnlich waren Ende 18 Jahrhundert 800 protestantischen Familienvatern mit Burgerrecht standen 3 katholische Familienvater mit Burgerrecht gegenuber obwohl die Einwohnerschaft der Stadt nur zu 1 3 aus Protestanten und zu 2 3 aus Katholiken bestand Bis zur Eingliederung von Regensburg in das Konigreich Bayern 1810 erhielten wahrend der Regierungszeit von Furstbischof Dalberg auch Katholiken das Burgerrecht Damit begannen in Regensburg Anderungen der anfanglich speziellen Verhaltnisse schon vor Erlass des Gemeindeedikts 1818 1830 12 Jahre nach Erlass des Gemeindeedikts von 1818 Regensburg hatte 18 912 Einwohner mit 4 979 Familien 1 376 der Familienvater 27 6 besassen das Burgerrecht von ihnen waren 65 protestantisch und 35 katholisch Der immer noch deutliche konfessionelle Unterschied ist auf Nachwirkungen der speziellen Verhaltnisse in Regensburg bis 1800 zuruckzufuhren Viel wichtiger aber ist die Zahl der Einwohner mit Burgerrecht bezogen auf die Gesamtzahl der Einwohner Dieser Wert lag bei 7 14 was bedeutet dass damals in Regensburg nur 1 Burger von 14 Einwohnern das Burgerrecht hatte 1 14 1867 In Regensburg gab es 26 646 Einwohner mit 8 543 Familien von den 1 510 Familienvater 17 7 Burgerrechte besassen Bezogen auf die Gesamtzahl der Einwohner hatte nur 1 Burger von 17 Einwohnern das Burgerrecht Das Verhaltnis hatte sich also verschlechtert auf den Wert 1 17 In anderen bayerischen Stadten hatte das Verhaltnis einen ahnlichen Wert Nurnberg 1 10 Augsburg 1 14 Wurzburg 1 12 oder es lag wie in Munchen mit 1 28 sogar noch deutlich niedriger 1872 bis 1910 Nach der neuen Gemeindeordnung von 1869 verschlechterte sich das Verhaltnis von Burgern zu Einwohnern trotz wachsender Bevolkerungszahl und lag 1896 in Regensburg bei 1 31 Ahnlich schlecht entwickelten sich die Verhaltnisse auch in anderen bayerischen Stadten Das fuhrte in den nachsten Jahren zur Ermassigung der Gebuhren und im Gemeindewahljahr 1911 sogar zu einer drastischen Gebuhrensenkung in allen Stadten Bayerns Als Folge dieser Massnahmen verbesserte sich die Situation in allen Stadten In Regensburg kam es 1911 in 2 543 Fallen zur Verleihung des Burgerrechtes davon in 137 Fallen sogar ohne Gebuhr Bei damals 53 000 Einwohnern hatten danach wieder 1 von 11 Einwohnern der Stadt das Burgerrecht 5 Entwicklung der wirtschaftlichen und politischen VerhaltnisseFur Gemeinden war die Moglichkeit die Verleihung des Burgerrechtes von der Bezahlung einer Aufnahmegebuhr abhangig zu machen eine zusatzliche Einnahmequelle Diese Quelle konnte nach 1868 genutzt werden um die in den Folgejahren beginnenden verkehrspolitischen wirtschaftlichen industriellen und sozialen Umwalzungen zu finanzieren In allen Stadten wuchs die Zahl der Einwohner Nach dem Abbruch der Stadtmauern und dem Bau von Bahnhofen musste die Strasseninfrastruktur erweitert werden Ausserdem begann der Bau von Gas und Elektrizitatswerken die Erneuerung der Wasserversorgung und der Neubau einer Kanalisation Andererseits war fur Burgermeister und Gemeindebevollmachtigte die Versuchung gross durch eine Ermassigung der Aufnahmegebuhr bis hin zum Erlass der Gebuhr bestimmte Wahlergruppen dauerhaft an sich zu binden Das konnten aber auch Gruppen von Einwohnern machen die in Opposition zum Burgermeister und den Gemeindebevollmachtigten standen wenn sie finanzielle Unterstutzung bekamen Dies war z B der Fall in der unter Burgermeister Oskar von Stobaus stark protestantisch gepragten Stadt Regensburg wo den zugezogenen katholischen Einwohnern von Unterstutzungsvereinen finanzielle Hilfen angeboten wurden um die Burgerrechtsgebuhr bezahlen zu konnen Im damals beginnenden bayerischen Kulturkampf entwickelten sich diese Vereine zu Vorlaufergruppen der Bayerischen Patriotenpartei und der 1870 gegrundeten konservativen Zentrumspartei 5 Rechtsgrundlagen nach dem Zweiten Weltkrieg BearbeitenDas Recht der Gemeinden ihre Burgermeister und Vertretungskorper zu wahlen ist in Artikel 11 2 der Bayerischen Verfassung verankert das Wahlrecht der Gemeindeburger in Artikel 17 der Bayerischen Gemeindeordnung Die Gemeindeburger wahlen den Gemeinderat und mit der Mehrheit der abgegebenen gultigen Stimmen den ersten Burgermeister 6 bzw der Kreisburger in Artikel 12 der Landkreisordnung 7 Die eigentlichen Regeln zum Wahlvorgang treffen das Bayerische Gemeinde und Landkreiswahlgesetz Gesetz uber die Wahl der Gemeinderate der Burgermeister der Kreistage und der Landrate 8 und die Gemeinde und Landkreiswahlordnung 9 sowie die ministeriellen Vollzugshinweise 10 Wesentliche wahlrechtliche Bestimmungen Bearbeiten nbsp Stimmzettel zur Stadtratswahl 2020 in Nurnberg Papierformat 1 0 auf 0 7 MeterDie Zusammensetzung der Gemeinde bzw Stadtrate und der Kreistage wird nach dem Verhaltniswahlrecht bestimmt die Wahl der Burgermeister und Landrate erfolgt nach Mehrheitswahlrecht wobei dabei eine absolute Mehrheit gefordert ist und gegebenenfalls zwei Wochen nach dem allgemeinen Wahltag eine Stichwahl durchgefuhrt wird Wegen der ortlichen Gegebenheiten die sich zwischen Grossstadten und kleinen Gemeinden erheblich unterscheiden konnen enthalt das bayerische Kommunalwahlrecht auch Bestimmungen fur den Fall dass auf den Stimmzetteln keine Wahlvorschlage oder nur ein einziger Wahlvorschlag aufgefuhrt sind und erlaubt unter Umstanden das Hinzufugen von im Vordruck nicht genannten Personen Ausserdem werden teils unterschiedliche Regelungen fur ehrenamtliche und fur hauptamtliche Burgermeister getroffen Wahlperiode Bearbeiten Die Wahlperiode der Gremien und Amtstrager betragt sechs Jahre und beginnt stets an dem allgemeinen Wahltermin folgenden 1 Mai Wenn Burgermeister oder Landrate vorzeitig aus dem Amt ausscheiden finden Neuwahlen fur deren Funktion nicht aber fur das Vertretungsgremium statt sofern der nachste allgemeine Wahltermin nicht ohnehin zeitlich nahe liegt Ehrenamtliche Burgermeister werden dabei stets fur eine verkurzte Amtsdauer bis zur nachsten allgemeinen Kommunalwahl gewahlt 11 berufsmassige Burgermeister und Landrate jedoch auf volle sechs Jahre wenn die Amtszeit bis zur nachsten Wahl weniger als vier Jahre betragen wurde 12 Um erneut zeitgleiche Wahlen zu erreichen kann der hauptamtliche Burgermeisters oder Landrat auch in diesem Fall eine zeitgleiche Wahl durch einen entsprechenden Antrag an den Gemeinde Stadtrat bzw Kreistag erreichen 13 Ebenfalls im Interesse der Ruckkehr zu zeitgleichen Wahlen kann sich die Amtszeit auf bis zu acht Jahre verlangern wenn eine Landrats oder Burgermeisterwahl innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem landesweiten Wahltermin stattfand 14 Aktives Wahlrecht Bearbeiten Das aktive Wahlrecht besitzen alle Unionsburger also alle Staatsangehorigen der EU Mitgliedstaaten die das 18 Lebensjahr vollendet haben und deren Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen seit mindestens zwei Monaten in der Gemeinde bzw Landkreis liegt 15 In der Regel fallt dies mit dem Hauptwohnsitz im melderechtlichen Sinn zusammen kann aber zum Beispiel bei Obdachlosen Pendlern oder Studenten davon abweichen 16 Durch das aktive Wahlrecht auch der EU Auslander ist die Zahl der Stimmberechtigten bei Kommunalwahlen hoher als bei Landtags oder Bundestagswahlen Im Jahr 2008 lag sie bei 9 64 Mio Landtagswahl im gleichen Jahr wenngleich mehr als sechs Monate spater 9 32 Mio Im Jahr 2002 lag sie bei 9 25 Mio Bundestagswahl im gleichen Jahr 9 10 Mio Passives Wahlrecht Bearbeiten Die Wahlbarkeit also das passive Wahlrecht fur die Vertretungsgremien und als ehrenamtlicher Burgermeister setzt eine Wohnung nach Melderecht bei Wohnungslosen den gewohnlichen Aufenthalt im Wahlkreis seit drei Monaten voraus 17 18 Zudem konnen Verwaltungsangestellte und Beamte einer Kommune dort nicht ehrenamtliche Gemeinde bzw Stadtrate oder Burgermeister sein 19 Zu Landraten oder hauptamtlichen Burgermeistern konnen nur Deutsche gewahlt werden 20 weil sie gleichzeitig Leiter ihrer Behorden sind und beamtenrechtliche Regelungen angewendet werden Auch liegt das Hochstalter fur berufsmassige Amtstrager ab der Kommunalwahl 2020 zu Amtszeitbeginn in der Regel also am der Wahl folgenden 1 Mai bei 66 Jahren bis dahin bei 64 Jahren 21 Wahlvorschlage Bearbeiten Wahlvorschlage konnen von Parteien und von Wahlergruppen eingereicht werden 22 ein festes Organisationsgefuge ist also nicht Voraussetzung fur die Zulassung einer Liste Parteien und Gruppen die bislang nicht im Gremium vertreten waren und bei der jungsten vorausgehenden Landtags Bundestags oder Europawahl landesweit auch nicht wenigstens funf Prozent der Stimmen erreicht haben benotigen zur Zulassung ihres Wahlvorschlags aber Unterstutzungsunterschriften 23 Ihre Zahl hangt von der Zahl den Einwohnern der jeweiligen Gemeinde oder des Landkreises ab und betragt abgestuft zwischen 40 in Gemeinden mit bis zu 1000 Einwohnern bis hin zu 1000 in der Landeshauptstadt Munchen 24 Anders als bei Zulassungsantragen fur Volksbegehren oder Wahlvorschlagen fur Landtags oder Bundestagswahlen werden die Unterstutzungsunterschriften nicht durch die Vereinigungen selbst gesammelt und nachfolgend eingereicht sondern konnen von den Wahlberechtigten nur direkt bei der Gemeindeverwaltung geleistet werden 25 Ausnahmen sind vergleichbar dem Ablauf bei der Briefwahl moglich Jeder Wahlvorschlagstrager darf nur einen Wahlvorschlag einreichen 26 Hohe Aufmerksamkeit erfuhr dies bei der Kommunalwahl in Munchen im Jahr 1990 als der Wahlvorschlag der CSU nahen Jungen Liste unter Verweis auf die Beschrankung nicht zugelassen wurde die Liste nachtraglich aber vor dem Verwaltungsgerichtshof Recht bekam und die Stadtratswahl vier Jahre nach dem ursprunglichen Termin wiederholt werden musste 27 Bei der Wiederholungswahl erreichte die Junge Liste zwei Stadtratsmandate Zahl der Gremienmitglieder Bearbeiten Die Zahl der zu wahlenden Gemeinde bzw Stadtratsmitglieder und der Kreisrate ist abhangig von der Einwohnerzahl des jeweiligen Wahlgebietes Die Zahl der Mitglieder betragt nach Artikel 31 2 der Bayerischen Gemeindeordnung im Gemeinde bzw Stadtrat 28 bei bis zu 1 000 Einwohnern 8 bei mehr als 1 000 bis zu 2 000 Einwohnern 12 bei mehr als 2 000 bis zu 3 000 Einwohnern 14 bei mehr als 3 000 bis zu 5 000 Einwohnern 16 bei mehr als 5 000 bis zu 10 000 Einwohnern 20 bei mehr als 10 000 bis zu 20 000 Einwohnern 24 bei mehr als 20 000 bis zu 30 000 Einwohnern 30 bei mehr als 30 000 bis zu 50 000 Einwohnern 40 z B Forchheim oder Straubing bei mehr als 50 000 bis zu 100 000 Einwohnern 44 Aschaffenburg Bamberg Bayreuth Kempten Landshut Neu Ulm Passau Rosenheim und Schweinfurt bei mehr als 100 000 bis zu 200 000 Einwohnern 50 Erlangen Furth Ingolstadt Regensburg und Wurzburg bei mehr als 200 000 bis zu 500 000 Einwohnern 60 betrifft nur Augsburg in Nurnberg 70 in Munchen 80Bei der Zahl der Kreistagsmitglieder kennt Artikel 24 2 der Landkreisordnung dagegen nur drei Abstufungen bei bis zu 75 000 Einwohnern 50 bei mehr als 75 000 bis zu 150 000 Einwohnern 60 bei mehr als 150 000 Einwohnern 70Stadtbezirksvertretungen Bearbeiten Zeitgleich mit den Stadtraten konnen in Kommunen mit mehr als 100 000 Einwohnern auch die Mitglieder von Stadtbezirksvertretungen direkt gewahlt werden wenn diese mit eigenen Entscheidungsrechten ausgestattet sind Eine solche Direktwahl der Bezirksausschussmitglieder findet seit 1996 als einziger bayerischer Kommune in Munchen statt Das Wahlverfahren entspricht dem der Stadtratsmitglieder 29 Stimmabgabe Bearbeiten Bei der Wahl des ersten Burgermeisters bzw Oberburgermeisters und des Landrats hat jeder Wahlberechtigte jeweils eine Stimme die direkt vergeben wird Die weiteren Burgermeister einer Kommune werden nicht bei der Kommunalwahl bestimmt sondern vom neuen Gemeinde bzw Stadtrat aus seiner Mitte gewahlt Bei der Wahl des Gemeinde bzw Stadtrats und analog bei der des Kreistags hat jeder Wahler so viele Stimmen wie das Gremium Mitglieder zahlt kann also je nach Gemeinde zwischen 8 und 80 Stimmen abgeben Die Stimmzettel verfugen uber Markierungsfelder sowohl im Kopf jeder Wahlvorschlagsliste als auch neben jedem einzelnen Kandidaten Der Wahler kann Kandidaten bis zu drei Stimmen zukommen lassen Kumulieren oder Haufeln und Kandidaten unterschiedlicher Listen wahlen Panaschieren Reststimmen die nicht an bestimmte Kandidaten vergeben wurden gehen an die Liste die im Kopf des Wahlvorschlags markiert wurde Listenkreuz Durch das Listenkreuz erhalt jeder Kandidat in der Listenreihenfolge je eine Stimme bis die Reststimmen aufgebraucht sind Kandidaten die vom Wahler auf der Liste gestrichen wurden oder bereits Einzelstimmen erhalten haben bleiben bei der Reststimmenvergabe unberucksichtigt In Gemeinden mit bis zu 3000 Einwohnern konnen die Wahlvorschlage bis zu doppelt so viele Bewerber enthalten wie zu wahlen sind Entsprechend haben die Wahler dann auch doppelt so viele Stimmen Eine mogliche Besonderheit ist das mehrfache Aufscheinen von Kandidaten innerhalb einer Liste Wahlvorschlagstrager konnen sich fur diese Option entscheiden wenn sie weniger als die hochstmogliche Zahl von Bewerbern die der Zahl der Gremienmitglieder entspricht aufgestellt haben Durch die bis zu dreimalige Nennung von Kandidaten auf der Liste werden die Listenkreuze voll verwertet wahrend sonst Reststimmen nicht zugeteilt wurden und somit auch bei der Ermittlung der auf die Liste entfallenden Mandate unberucksichtigt blieben Trotzdem kann auch bei Mehrfachnennung keiner der Kandidaten mehr als drei Stimmen erhalten EDV Unterstutzung bei der Stimmenauszahlung Bearbeiten In der Gemeinde und Landkreiswahlordnung wird in 81 6 82 9 und 87 2 auch der Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen bei der Stimmenauszahlung nicht jedoch bei der Stimmabgabe berucksichtigt Seit der Kommunalwahl 2002 werden die Stimmzettel dazu in zahlreichen Kommunen mit Barcodes neben den Kandidatennamen versehen die eine Erfassung der Stimmen per Barcode Lesestift ermoglichen Die Ubermittlung und Auswertung jeder Stimme an einem angeschlossenen Computer erleichtert das Aufsummieren der Stimmen und fuhrt zu einer automatisierten Gultigkeitsprufung der einzelnen Stimmzettel Das System OK Wahl der offentlich rechtlichen Anstalt fur Kommunale Datenverarbeitung in Bayern wurde bei den Kommunalwahlen 2008 in rund 1000 Kommunen mit 15 000 Lesestiften eingesetzt 30 31 Der Interessenverband Chaos Computer Club kritisierte dies als unsicher und intransparent 32 Siehe auch BearbeitenKommunalwahlrecht Deutschland Literatur BearbeitenGemeinde und Schulverlag Bavaria Kommentar Kommunalverfassungsrecht Bayern Loseblattausgabe Juni 2013 ISBN 978 3 89382 212 6Weblinks BearbeitenLandeswahlleiter Bayern Wahlen In Statistik Bayern de aktuelle Veroffentlichungen Ubersicht Kommunalwahl in Bayern Wie wird gewahlt In BR de 11 Februar 2020 die wichtigsten Regeln zum Wahlmodus Einzelnachweise Bearbeiten Gemeinde Wahlordnung vom 5 August 1818 in der Google Buchsuche Gemeindeordnung vom 29 April 1869 in der Google Buchsuche 1 Staatsgrundgesetz im Gesetz und Verordnungsblatt fur den Freistaat Bayern 1919 Gemeindeverfassung 19 20 Jahrhundert im Historischen Lexikon Bayerns a b c Dieter Albrecht Regensburg im Wandel Studien zur Geschichte der Stadt im 19 Und 20 Jahrhundert In Museen und Archiv der Stadt Regensburg Hrsg Studien und Quellen zur Geschichte Regensburgs Band 2 Mittelbayerische Druckerei und Verlags Gesellschaft mbH Regensburg 1984 ISBN 3 921114 11 X S 19 22 Gemeindeordnung fur den Freistaat Bayern Landkreisordnung fur den Freistaat Bayern Gemeinde und Landkreiswahlgesetz Gemeinde und Landkreiswahlordnung Gemeinde und Landkreiswahlbekanntmachung des Bayerischen Innenministeriums vom 15 November 2012 Art 41 2 Gemeinde und Landkreiswahlgesetz Art 42 2 Gemeinde und Landkreiswahlgesetz Art 42 3 Gemeinde und Landkreiswahlgesetz Art 43 2 Gemeinde und Landkreiswahlgesetz Art 1 1 Gemeinde und Landkreiswahlgesetz Punkt 2 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 15 November 2012 Art 21 1 bzw 39 1 Gemeinde und Landkreiswahlgesetz Wahlbarkeit Punkt 4 1 Gemeinde und Landkreiswahlbekanntmachung vom 19 August 2013 Art 31 3 bzw 34 5 Bayerische Gemeindeordnung Art 39 1 Gemeinde und Landkreiswahlgesetz Art 39 2 Satz 2 Fussnote Gemeinde und Landkreiswahlgesetz Art 24 1 Gemeinde und Landkreiswahlgesetz Art 27 1 Gemeinde und Landkreiswahlgesetz Art 27 3 Gemeinde und Landkreiswahlgesetz Art 28 2 Gemeinde und Landkreiswahlgesetz Art 24 3 Gemeinde und Landkreiswahlgesetz Der Spiegel Alles kaputt In Der Spiegel 23 1994 GO Art 31 Zusammensetzung des Gemeinderats Burgerservice Bayrische Staatskanzlei abgerufen am 22 Mai 2023 Art 60 3 Bayerische Gemeindeordnung Anstalt fur Kommunale Datenverarbeitung in Bayern AKDB Pressemitteilung E Learning Programm fur die Wahlauszahlung unterstutzt Kommunen Memento vom 18 Marz 2014 im Internet Archive In akdb de 25 Februar 2014 abgerufen am 19 Februar 2020 AKDB Sichere und schnelle Wahlauswertung durch OK WAHL Pressemitteilung vom 6 Marz 2008 Chaos Computer Club Bayerische Kommunalwahl 2008 Computerisierte Auszahlung mit Barcodes unsicher und intransparent Pressemitteilung vom 25 Februar 2008Kommunalwahlen in Bayern 1946 1948 1952 1956 1960 1966 1972 1978 1984 1990 1996 2002 2008 2014 2020 2026Kommunalwahlrecht in den Landern der Bundesrepublik Deutschland Baden Wurttemberg Bayern Brandenburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Thuringen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kommunalwahlrecht Bayern amp oldid 233972314